L 16 RJ 683/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 469/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 683/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Januar 1994.

Die am ...1938 geborene Klägerin ist serbische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Jugoslawien. Sie hat angeblich den Beruf der Schneiderin erlernt (ohne Angabe von Dauer und Zeitraum) und war in Deutschland in der Lederindustrie als Stepperin mit der Herstellung von Galanteriewaren beschäftigt. Unterlagen hierüber besitzt die Klägerin nicht. Pflichtbeiträge hat sie hier von September 1972 bis Januar 1978 entrichtet, anschließend bis Juni 1986 freiwillige Beiträge. Vor ihrem Aufenthalt in Deutschland war sie laut Bescheinigung eines jugoslawischen Arbeitgebers von 1959 bis 1965 als Näherin mit Halbqualifikation oder Qualifikation versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. In Jugoslawien hat sie darüber hinaus nachgewiesene Versicherungszeiten von Juli 1986 bis Dezember 1986 und von Mai 1988 bis Dezember 1991. Vom 15. Juni 1993 bis 1. März 1994, dem Zeitpunkt ihres Wegzugs nach Serbien, bezog sie eine kroatische Altersrente.

Im Juli 1993 erlitt die Klägerin eine Sprunggelenksfraktur, die zunächst orthopädisch und ab Mai 1994 rheumatologisch behandelt wurde. Der behandelnde Arzt vom Institut für Rheumatologie in Beograd hielt die Klägerin am 18.05.1994 wegen eines Lumbalsyndroms, Morbus Sudeck, Gonarthrose und Periarthritis als Schneiderin und für Tätigkeiten mit längerem Stehen und Sitzen, Heben und Tragen für nicht mehr geeignet. Auf ihren Invalidenrentenantrag vom 25.07.1994 wurde die Klägerin am 29.02.1996 in einem Klinischen Zentrum in Beograd begutachtet. Dabei wurden u.a. eine erhebliche Geh- und Stehbehinderung, eine wegen arthrotischer Veränderungen und Kontrakturen signifikante Einschränkung der Händefunktion und ein psychoorganisches Syndrom festgestellt. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme erging der ablehnende Bescheid vom 09.05.1996, der am 16.05.1996 zugestellt wurde. Die Beklagte begründete diesen damit, die Klägerin sei zwar seit 29.02.1996 berufsunfähig, aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten, weil von 1991 bis 1996 keine 36 Pflichtbeiträge entrichtet seien und eine Lücke von Januar 1987 bis April 1988 und von Januar 1992 bis Januar 1996 bestehe.

Mit derselben Begründung lehnte die Beklagte am 27.08.1996 den bereits am 09.01.1996 gestellten zweiten Rentenantrag der Klägerin ab. Den Widerspruch vom 19.11.1996 gegen den am 03.09. 1996 zugestellten Bescheid wies sie am 24.03.1997 als verspätet zurück.

Nach der Klageerhebung vom 21.04.1997 veranlasste das Sozialgericht Landshut ein orthopädisches Gutachten nach Aktenlage von dem Sozialmediziner und Orthopäden Dr.E ... zur Frage des Leistungsvermögens im Januar 1994. In seinem Gutachten vom 29.07.1998 schrieb er, trotz einer wesentliche Verschlimmerung zwischen 1994 und 1996 hätten bereits im Januar 1994 wirbelsäulenabhängige Beschwerden, Aufbrauchserscheinungen der Knie, Sudeck sche Erkrankung und ein pseudoneurasthenisches Syndrom bestanden. Damals seien leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zumutbar gewesen, sofern sie ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne volle Gebrauchsfähigkeit der Hände möglich waren. Als Näherin sei sie nicht mehr einsatzfähig gewesen und besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit seien nicht mehr möglich gewesen. Gestützt auf dieses Gutachten wies das Sozialgericht die Klage am 18.11.1999 ab.

Gegen den am 13.12.1999 zugestellten Gerichtsbescheid legte die Klägerin am 29.12.1999 Berufung ein. Zur Begründung der Berufsunfähigkeit berief sie sich auf den Sachverständigen, der geschrieben habe, sie könne seit Januar 1994 nicht mehr als Schneiderin tätig sein und sei vermindert umstellungsfähig. Auf die Frage, ob die Klägerin im Januar 1994 noch in der Lage gewesen sei, die in der beigefügten Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 13.01.2000 genannten Tätigkeiten wie Pförtner, Telefonist, Montier-, Sortierarbeiten etc. auszuüben bzw. sich auf sie umzustellen, ergänzte Dr.E ... am 22.05. 2000, wegen möglicher Konzentration auf nur ganz einfache Tätigkeiten seien der Klägerin Montier-, Sortier-, Verpackungs- und Kontrollarbeiten vollschichtig zumutbar gewesen, wenn kein akkordähnliches Arbeitstempo verlangt worden wäre.

Demgegenüber vertrat die Beklagte die Ansicht, bei der Klägerin sei von altersentsprechender Umstellungsfähigkeit und nicht von grundsätzlicher Nichtumstellungsfähigkeit auszugehen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18.11. 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 27.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab Januar 1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem gegen den am 16.05.1996 zugestellten ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 kein Widerspruch eingelegt worden ist, ist Streitgegenstand der Bescheid vom 27.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.1997. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist der Bescheid vom 27.08.1996 nicht bestandskräftig, weil der Widerspruch vom Bescheid innerhalb der laut höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgeblichen Dreimonatsfrist (BSG vom 21.10.1998 in SozR 3-1500 § 84 Nr.2) eingegangen ist. Die gemäß § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18.11.1999 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 27.08.1996. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Gemäß § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Zwar ist das Leistungsvermögen der Klägerin soweit beeinträchtigt, dass sie bereits seit Januar 1994 den in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Beruf als Stepperin nicht mehr ausüben kann. Ihr Restleistungsvermögen hat sich jedoch erst nach Januar 1994 so weit reduziert, dass sie auf keine andere Tätigkeit mehr zumutbar verwiesen werden kann. Eine Rentengewährung kommt deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgerichtsentscheidungen in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Den Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Ausgangspunkt für die Bewertung der Berufsunfähigkeit der Klägerin ist die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Stepperin. Nachdem die Klägerin selbst keine Angaben zu Dauer und Zeitpunkt der angeblichen Ausbildung als Schneiderin gemacht hat, sie kein Zeugnis über eine entsprechende Ausbildung vorlegen konnte und die im Berufungsverfahren vorgelegte Arbeitgeberbestätigung vom 24.10.2000 über die Qualifikation der Arbeit lediglich vage Angaben enthält, ist die Einstufung als angelernte Arbeiterin geboten. Dabei ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich (Anlernzeit von 12 bis 24 Monaten entsprechend BSGE in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45) zuzuordnen. Die Dauer der Anlernzeit für die Tätigkeit in der Bundesrepublik war nicht zu ermitteln, nachdem die Anfragen bei den Arbeitgebern betreffend den Zeitraum von 1972 bis 1978 ergebnislos verlaufen sind. Dementsprechend war auch die tatsächliche tarifliche Einstufung der Klägerin nicht zu ermitteln. Da also keine Anlernzeit von über einem Jahr nachgewiesen ist, ist die Klägerin als angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Unstreitig ist ihr der Arbeitsmarkt seit Februar 1996 wegen des Herabsinkens der Leistungsfähigkeit auf zwei Stunden täglich verschlossen. Wie das Sozialgericht Landshut jedoch zutreffend dargestellt hat, sind zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI nicht erfüllt. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Wie es im angegriffenen Bescheid vom 27.08.1996 zutreffend heißt, sind im maßgebenden Zeitraum vom 28.02.1991 bis 28.02. 1996 lediglich 11 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Wegen der Lücken im Versicherungsverlauf von Januar 1987 bis April 1988 und von Januar 1992 bis zur Rentenantragstellung am 25.07.1994 sind auch die Tatbestandsvorausetzungen des § 240 Abs.2 SGB VI nicht erfüllt. Schließlich kommt auch keine Nachentrichtung der Beiträge für 1987 und 1988 in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin von der Beklagten oder einem anderen Sozialversicherungsträger falsch oder unzureichend beraten worden wäre. Nachdem die Klägerin zuletzt vom 01.05.1988 bis 31.12.1991 ununterbrochen Pflichtbeiträge entrichtet hat und der Rentenbezug wegen Alters kein Aufschubtatbestand im Sinn des § 43 Abs.3 SGB VI darstellt, wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Ziffer 2 SGB VI nur erfüllt, wenn der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bereits im Januar 1994 eingetreten wäre. Zu diesem Zeitpunkt reichte das Restleistungsvermögen der Klägerin jedoch noch dafür aus, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich das Gericht auf das überzeugende Gutachten und die Stellungnahme des zunächst vom Sozialgericht Landshut bestellten Sachverständigen Dr.E ..., der sämtliche relevanten Befunde sorgfältig gewürdigt und seine Schlussfolgerungen überwiegend schlüssig begründet hat. Die hat auch das Institut für Rheumatologie in Beograd 1994 keinen gänzlichen Wegfall der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Im Jahr 1994 lagen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vor: Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativer Erkrankung der Wirbelsäule, Aufbraucherscheinungen der Kniegelenke, Sudek sche Erkrankung nach Außenknöchelbruch rechts und pseudoneurasthenisches Syndrom. Grundlage für diese Feststellung sind der orthopädische Befund von November 1993, der Bericht des Rheumatologen von Juni 1994 und der des Neuropsychiaters von Juni 1994. Damals wurde noch keine Fingerpolyarthrose beiderseits beschrieben, wie sie im Gutachten vom 29.02.1996 diagnostiziert wird. Wegen der Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet waren der Klägerin bereits im Januar 1994 keine längeren Anmarschwege zur Arbeit als 500 bis 800 m zumutbar, keine einseitige Körperhaltung, kein häufiges Bücken, kein häufiges Klettern oder Steigen, kein häufiges Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten. Der Ausschluss von besonderem Zeitdruck und von besonderen Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit ist auf das pseudoneurasthenische Syndrom zurückzuführen, das nach einem Psychotest im Juni 1994 diagnostiziert worden ist. Die genannten Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen begründen jedoch kein untervollschichtiges Leistungsvermögen. Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen ist die Beklagte auch nicht gehalten, der Klägerin eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Zwar bestehen ernste Zweifel, ob die Versicherte mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war. Diese ergeben sich in erster Linie deshalb, weil die Klägerin vermindert anpassungsfähig war, also nicht auf Branchen außerhalb der Textilindustrie verwiesen werden konnte, in der sie ausschließlich gearbeitet hat und weil der Ausschluss von Zeitdruck in Verbindung mit Einschränkungen der Körperhaltung eine Vielzahl von Tätigkeiten in der Produktion ausschließen. Dies bestätigt insbesondere die Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 13.01.2000, worin es heißt, die in der industriellen Fertigung vorkommenden Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten, die körperlich leicht seien, würden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Eine Bezeichnungspflicht wird von höchstrichterlicher Seite jedoch erst verlangt, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen (BSGE vom 11.03.1999 in NZS 2000, S.96 ff.). Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung wie Einarmigkeit oder Epilepsie ist von vornherein auszuschließen. Der Begriff der ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen umschreibt grundsätzlich all die Einschränkungen, die nicht bereits von dem Erfordernis körperlich leichter Arbeit erfasst werden, also in dieser Hinsicht nicht als gewöhnlich angesehen werden können (BSGE vom 14.12.1998 - B 5 RJ 184/98 B). Körperlich leichte Arbeiten sind üblicherweise nicht mit häufigem Bücken, mit häufigem Klettern oder Steigen, mit häufigem Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten und auch nicht mit einseitiger Körperhaltung verbunden (so auch im Ergebnis BSGE vom 11.03.1999 a.a.O.). Bei der Klägerin verbleiben sonach als ungewöhnliche Leistungseinschränkungen zusätzlich zur Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeit der Ausschluss von besonderem Zeitdruck und die reduzierte Umstellungsfähigkeit. Die eingeschränkte Fingerbeweglichkeit ist erst ab 1996 zu berücksichtigen, weil der entsprechende Befund im Januar 1994 nicht zu erheben war. Weil aber die Bezeichnungspflicht von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen abhängt, muss es bei der Pauschalverweisung der Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, der vielfältigste Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, verbleiben. Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente als unbegründet abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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