L 6 RJ 6/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 452/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 6/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 7. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am.1953 geborene Kläger hat vom 01.08.1967 bis 31.07. 1971 den Beruf des Elektroinstallateurs erlernt und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Seitdem war er bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1995 mit kurzen Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit in diesem Beruf tätig. Nach einer krankheitsbedingten Kündigung war er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt und konnte nicht wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden.

Seit dem Jahre 1990 traten beim Kläger gehäuft körperliche Beschwerden auf, die neben ärztlichen Behandlungen zu mehrfachen stationären Heilverfahren durch die Beklagte geführt haben. So wurde dem Kläger zunächst in der Kurklinik S. vom 19.11.1992 bis 17.12.1992 wegen eines Wirbelsäulen-Syndroms ein Kuraufenthalt gewährt, aus dem er als arbeitsfähig in seinem Beruf entlassen worden ist. Ein weiteres Heilverfahren wurde im Rheuma-Zentrum B. vom 30.03.1994 bis 11.05.1994 durchgeführt, aus dem der Kläger erneut als arbeitsfähig für seinen Beruf als Elektriker entlassen worden ist. Ein weiterer Heilverfahrensantrag wurde von der Beklagten abgelehnt.

Am 10.07.1997 beantragte der Kläger sodann Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger ambulant am 29.10. 1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg untersuchen. Als Gesundheitsstörungen wurden dabei wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Hinweis auf eine Wurzelschädigung bei im üblichen altersentsprechendem Befund, eine psychovegetative Störung, Gelenkbeschwerden ohne schwerwiegende Funktionsminderung bei regelrechtem Befund sowie ein labiler Bluthochdruck ohne Einschränkung der Herzleistungsbreite festgestellt. Der Kläger sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ohne häufiges Bücken, ohne Akkord, ohne Schicht- und Nachtdienst in der Lage. Eine Tätigkeit als Elektroinstallateur sahen die untersuchenden Ärzte nur noch für weniger als halbschichtig möglich an.

Mit Bescheid vom 11.11.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den die Beklagte nach einer nervenärztlichen Untersuchung durch Dr.S. vom 20.04.1998 mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1998 zurückwies. Auch wenn der Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters genieße, sei er aufgrund seines verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit vollschichtig erwerbstätig zu sein, noch auf Tätigkeiten des Fachverkäufers für Elektroinstallationsbedarf oder Elektroartikel oder Tätigkeiten im Postaus- und Einlauf von größeren Behörden oder in der Reparatur von Elektrokleingeräten verweisbar.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben.

Zunächst hat das Sozialgericht auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein internistisch-rheumatologisches Gutachten von Dr.R. vom 26.07.1999 zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt. Als Gesundheitsstörungen erhebt die ärztliche Sachverständige ein fehlstatisch degeneratives Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, ein Fibromyalgiesyndrom, Fingerpolyarthrose, statische Beschwerden im linken Sprunggelenk nach Knöchelbruch im Jahre 1976, einen Knorpelschaden an beiden Kniegelenken, einen erhöhten Bluthochdruck und einen spastischen Darm. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger nur noch zu leichten Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Treppensteigen, ohne Wechselschicht und ohne größere Stressbelastung sowie ohne feinmanuelle Tätigkeiten in der Lage. Zudem sei eine derartige Tätigkeit nur noch halb- bis untervollschichtig möglich. Die vom Gericht genannten Verweisungstätigkeiten eines Fachverkäufers für Elektrobedarf, eines Prüfers von Elektroteilen oder in der Reparatur von Elektrokleingeräten seien dem Kläger angesichts der qualitativen Einschränkungen ebenfalls gesundheitlich unzumutbar.

Nachdem sich der Ärztliche Dienst der Beklagten dieser Beurteilung nicht angeschlossen hatte und weiterhin eine vollschich- tige Erwerbstätigkeit für zumutbar angesehen hatte, hat das Sozialgericht ein orthopädisches Fachgutachten des Orthopäden und Rheumatologen Dr.W. aus der Orthopädischen Klinik B. eingeholt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 05.01.2000 beschreibt Dr.W. die Verschleißerscheinungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates als nahezu noch altersnormal. Viele Personen im vergleichbaren Alter wie der Kläger seien mit derartigen Abnutzungserscheinungen tagtäglich zu einer Erwerbstätigkeit mit schwerer körperlicher Arbeit in der Lage. Aus arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten seien grundsätzlich Wirbelsäulenveränderungen der Anlass, keine schwere körperliche Belastung oder Arbeiten in Zwangshaltung oder schwere Belastungen durch Heben und Tragen mehr abzuverlangen. Dementsprechend sei der Kläger in seinem erlernten Beruf des Elektroinstallateurs deutlich beeinträchtigt. Leichte bis mittelschwere Arbeiten mit einem gewissen Wechsel der Arbeitshaltung seien jedoch aus orthopädischer Sicht zumutbar. Aufgrund der von Seiten des orthopädischen Fachgebietes zu beurteilenden Gesundheitsstörungen, einer Wirbelsäulen-Fehlstatik mit altersensprechenden degenerativen Veränderungen ohne stärkere Funktionsbehinderung und mäßig ausgeprägter Fingerpolyarthrose mit geringfügiger Einschränkung der Handfunktion sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen lediglich an körperlicher Schwerarbeit, häufigem Heben und Tragen oder Arbeiten in Zwangshaltung gehindert. Eine Tätigkeit als Elektroinstallateur sei ihm nur noch halbschichtig zuzumuten. Tätigkeiten eines gleichwertigen Berufes, wie z.B. im Verkauf von Elektrobedarf, im Prüfen und Messen elektrischer Bauteile oder in der Reparatur von Elektrokleingeräten seien aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt gesundheitlich möglich. Die Beurteilung der Vorgutachterin Dr.R. , die sich auf dieselben Gesundheitsstörungen stütze, sei angesichts der geringfügigen objektivierbaren Gesundheitsstörungen nicht nachvollziehbar.

Auf den weiteren Antrag gemäß § 109 SGG hat Dr.K. ein nervenärztliches Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. In ihrem Gutachten vom 27.06.2000 hat sie von Seiten ihres Fachgebietes Funktionsstörungen des Bewegungsapparates ohne Nachweise sensibler oder motorischer Ausfälle und ohne Wurzelreizerscheinungen sowie eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung festgestellt. Der Kläger sei dadurch nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Lediglich schwere körperliche Arbeit oder solche, die besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, wie Akkord, Nacht- oder Schichtdienst beinhalteten, seien zu vermeiden.

Zur weiteren Begründung seines Anspruchs auf Rente hat der Kläger darauf Befundberichte der behandelnden Ärzte vorgelegt. Darin werden ihm ein Fibromyalgiesyndrom mit ausgeprägter Beschwerdesymptomatik, ein arterieller Hypertonus, ein Colon spasticum und eine ausgeprägte depressive Verstimmung bescheinigt und die Ansicht vertreten, dass der Kläger dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 7. August 2000 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit dafür unwesentlichen Einschränkungen auch in für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungsberufen in der Lage, wie sie beispielsweise eine Tätigkeit als Verkäufer für Elektroinstallationsbedarf oder Elektroartikel, in der Reparatur von Elektrokleingeräten darstelle.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt.

Der Senat hat weitere Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen auf nervenärztlichem und innerem Fachgebiet durch die Dres. K. und E. eingeholt.

Dr.K. hat in seinem Gutachten vom 22.06.2001 als Gesundheitsstörungen eine somatoforme Störung mit einem chronischen Schmerzsyndrom festgestellt. Mit Rücksicht darauf seien dem Kläger leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar. Ausschließlich schwere körperliche Arbeiten oder ausschließlich mittelschwere körperliche Arbeiten und solche in Zwangspositionen seien zu vermeiden. Soweit damit eine Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr möglich sei, könne der Kläger jedenfalls Tätigkeiten überwiegend im Gehen oder Stehen, wie sie im Handel, im Verkauf oder im Kundendienst anzutreffen seien, verrichten.

Dr.E. stellt in seinem Gutachten vom 08.07.2001 neben der von Dr.K. festgestellten somatoformen Störung einen arteriellen Hypertonus und ein Colon irritable sowie nebenbefundlich eine Hyperuricämie und eine leichte Erhöhung der Leberwerte fest. Nach Art und Umfang der festgestellten Gesundheitsstörungen sei lediglich das Hochdruckleiden als internisstische Erkrankung nachzuweisen. Dieses sei jedoch medikamentös gut eingestellt und habe bisher keinerlei Organkomplikationen nach sich gezogen. Dadurch seien schwere körperliche Tätigkeiten ausgeschlossen. Das von Seiten der behandelnden Ärzte aufgeführte Fibromyalgiesyndrom könne durch die Untersuchungsbefunde nicht bestätigt werden. Im Sinne einer somatoformen Störung sei auch das Colon irritable zu sehen, dessen Auswirkungen im Rahmen des nervenärztlichen Gutachtens zu beurteilen seien. Der Kläger könne ohne Gefährdung seiner Restgesundheit leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Danach sei der Kläger nicht mehr als Elektroinstallateur, jedoch noch zu einer Tätigkeit im Handel, im Verkauf oder im Kundendienst in der Lage. Unzumutbar seien Tätigkeiten in Nachtschicht, in Akkord oder mit besonderem Leistungsdruck sowie dauerhaft im Freien unter ungeschütztem Einfluss von Nässe und Kälte oder mit Heben und Tragen schwerer Lasten oder mit häufigem Bücken oder Zwangshaltungen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 7. August 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 01.07.1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Regensburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg ist nicht zu beanstanden, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind daher auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch hilfsweise vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI, weil er die Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des 2. Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da er für die Zeit ab Rentenantrag vom 10.07.1997 bis jetzt nicht im Sinne des 2. Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Diese gesetzlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger kann zwar nach den Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen seinen erlernten und ausgeübten Beruf des Elektroinstallateurs nicht mehr vollwertig ausüben, andererseits reicht dies für die Annahme von Berufsunfähigkeit nicht aus, solange der Kläger eine Berufstätigkeit ausüben kann, die ihm sozial zugemutet werden kann.

Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Dres. K. und E. auf nervenärztlichem und innerem Fachgebiet sowie aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Arztes für Orthopädie und Rheumatologie Dr.W ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an. Danach ist der Kläger durch die darin festgestellten Gesundheitsstörungen in seinem beruflichen Leistungsvermögen nur unwesentlich beeinträchtigt, als ihm gesundheitlich körperliche Schwerarbeit sowie Tätigkeit mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit wie Schicht-, Nachdienst oder Akkordarbeit oder dauerhaft im Freien unter ungeschützten Witterungseinflüssen nicht mehr zuzumuten sind. Im Übrigen sind ihm jedoch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar, auch solche, die überwiegend im Stehen und Gehen ausgeführt werden müssen. Nach den von den ärztlichen Sachverständigen festgestellten objektiven Befunden lassen sich weitere Einschränkungen seines Leistungsvermögens nicht erklären. Damit hat den Senat die davon abweichende Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens durch Dr.R. nicht überzeugt. Ihre Beurteilung erscheint dem Senat vor allem auf der subjektiven Beschwerdeschilderung des Klägers zu beruhen. Damit entspricht sie jedoch nicht den an ein wissenschaftlich begründetes Gutachten gestellten Anforderungen, wonach sich die Beurteilung auf die objektivierbaren Befunde zu stützen hat.

Auch wenn der Senat aufgrund der ihm vorliegenden berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Bayern eine vom Sozialgericht ins Auge gefasste Verweisungstätigkeit als Montagearbeiter oder in der Fertigungskontrolle als Verweisungstätigkeit nicht in Betracht zieht, da nicht zu erwarten ist, dass der Kläger eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit innerhalb einer Anlernzeit von drei Monaten auch in Anbetracht seiner Vorbildung auszuführen vermag, so sieht der Senat dennoch im Beruf des Hausmeisters mit handwerklichen Fähigkeiten eine sowohl sozial wie gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Dies ergibt sich aus der berufskundlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit vom 05.06.2000 gegenüber dem Bayer. Landessozialgericht. Danach ist der Beruf des Hausmeisters der Facharbeiter- bzw. der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen und eine Einarbeitungszeit von drei Monaten in Anbetracht der Vorbildung des Klägers ausreichend. Ebenso erscheint der Kläger gesundheitlich den körperlichen und geistigen Belastungen einer derartigen Tätigkeit gewachsen.

Der Kläger ist somit nicht berufsunfähig und hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Danach ist ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein Versicherter, wie im Fall des Klägers, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen in der Lage ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 7. August 2000 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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