L 16 RJ 83/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 700/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 83/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
ie Tätigkeit eines Hausmeisters ist kein Ausbildungsberuf; es gibt kein einheitliches verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch zumeist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Heizungs- und Elektroinstallateur sowie Schlosser. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich, auch in Anbetracht der unterschiedlichen Größe und Gestaltung der Verwaltungsobjekte und der unterschiedlichen Gestaltung durch den Arbeitgeber, um entwa 40 % leichte und 60 % mittelschwere körperliche Arbeiten. Keineswegs beschränken sich die Anforderungen auf nur körperlich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Verrichtungen.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.09.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 06.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.1998 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, ausgehend vom Eintritt der Berufsunfähigkeit am 20.11.1997 ab 01.03.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
III. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am 1948 geborene Kläger hatte nach seinem Hauptschulbesuch Hilfsarbeiten verrichtet und nach dem Dienst bei der Bundeswehr von Januar 1972 bis April 1973 Umschulungslehrgänge als Betonbauer von zweimal ca. zehn Wochen à 40 Stunden absolviert. Kostenträger war das Arbeitsamt. Am 12.04.1973 bestand er die Prüfung als Beton- und Stahlbetonbauer und erhielt das Gesellenprüfungszeugnis. Vom 14.05.1973 bis 30.06.1999 war er anschließend als Einschaler - Betonbauer bei der Firma F. A. Bau GmbH beschäftigt und nach der Lohngruppe III/1 des Bautarifvertrags entlohnt. Während der Arbeitgeber die Tätigkeit am 13.03.1998 als Facharbeit bezeichnet hatte, teilte er auf Rückfrage der Beklagten nach der hohen Entlohnung des Einschalers am 25.08.1998 mit, es sei damals schwer gewesen, geeignete Einschaler zu bekommen, so dass ein erhöhter Stundenlohn gezahlt worden sei. Im Arbeitszeugnis vom 14.05.2001 heißt es, das Aufgabengebiet des Klägers habe die Betonbau- und Einschalarbeiten umfasst. Wegen Wirbelsäulenschädigung, Funktionsbehinderung an der linken Hüfte, am linken Sprunggelenk und Kniegelenk ist der Kläger seit Mai 1998 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 v.H. anerkannt. vom 01.09.1997 bis 01.03.1999 war er arbeitsunfähig, seither ist er arbeitslos. Aus einem Heilverfahren vom 23.10. bis 20.11.1997 wegen Zustand nach Diskusprolaps L4/L5 wurde der Kläger als arbeitsunfähig für eine Tätigkeit als Einschaler entlassen. Die Ärzte hielten lediglich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen zu ebener Erde für vollschichtig zumutbar.

Sein Rentenantrag vom 09.03.1998 wurde am 06.04.1998 mit der Begründung abgewiesen, er sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig und auf die Tätigkeit als Hausmeister verweisbar. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr.B ... In seinem Gutachten vom 22.07.1998 nach ambulanter Untersuchung heißt es, als Betonbauer sei der Kläger ebenso wenig einsatzfähig wie als Einschaler oder Zimmerer. Er könne nur noch leichte Tätigkeiten ohne häufiges Bücken verrichten. Im Abschlussbericht zur ambulanten Reha-Maßnahme vom 21.07. bis 11.08.1998 wurde keine wesentliche Besserung, vielmehr Zweifel an einer nennenswerten Erwerbsfähigkeit vermerkt. Der Widerspruchsbescheid vom 20.10.1998 wurde damit begründet, als Angelernter im oberen Bereich sei der Kläger auf Tätigkeiten als Sortierer, Verpacker und einfacher Pförtner verweisbar. Im dagegen angestrengten Klageverfahren wurden die Gutachten des MDK und des Arbeitsamts sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und eine Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr.R. veranlasst. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung am 17.09.1999 fest, im Vordergrund stehe die Somatisierung. Für Tätigkeiten als Wachmann oder Hausmeister sei der Kläger nicht geeignet, wohl aber als Sortierer, Montierer, Waren- oder Werkzeugausgeber. Seines Erachtens könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Bücken, ohne besonderen Zeitdruck und ohne schweres Heben und Tragen von Lasten vollschichtig verrichten. Das Sozialgericht Regensburg wies die Klage am 20.09.1999 mit der Begründung ab, als Angelernter im oberen Bereich sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die übertarifliche Bezahlung sei kein Einstufungskriterium und im Übrigen sei der Kläger als Facharbeiter auf Tätigkeiten als Warenausgeber, Werkzeugausgeber, Hausmeister und Baustellenmagaziner verweisbar. Gegen das am 21.01.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 11.02.2000 Berufung ein und machte geltend, als Facharbeiter nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar zu sein. Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte, berufskundlicher Darstellungen des Beton- und Stahlbetonbauers sowie berufskundlicher Ausführungen des Landesarbeitsamts Nordbayern bzw. Bayern vom 22.06.1994 und 03.05.1999 zur Verweisbarkeit eines Betonbauers bzw. Maurers beauftragte das Gericht den Orthopäden Dr.T. mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverständige stellte nach ambulanter Untersuchung pathologische Veränderungen an der Wirbelsäule, am rechten Sprunggelenk, am linken Knie und an den Füßen neben einer massiven Übergewichtigkeit mit muskulärer Dysbalance fest und hielt nur noch leichte bis zeitweise auch mittelschwere Arbeiten für vollschichtig zumutbar. Als wesentliche funktionelle Einschränkungen nannte er langdauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen, Heben und Tragen von schwereren Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kniende Tätigkeiten, starke Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe. Die Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen erbracht werden können. Er hielt den Kläger als Hausmeister, Pförtner oder Telefonist für voll einsetzbar. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.07.2001 begründete er diese Einschätzung damit, die Tätigkeit als Hausmeister erfordere nur gelegentliches Bücken und Knien und nicht in größerem Umfang Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.

Ein weiteres Gutachten werde von der Ärztin für Psychiatrie Dr.M. am 22.01.2001 ebenfalls nach ambulanter Untersuchung erstellt. Sie diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein psychovegetatives Syndrom neben den len- vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend sitzende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, sofern sie ohne Zeitdruck und ohne Nachtschicht, ohne besondere Anforderungen an die Ausdauer, die nervliche Belastbarkeit, die Stresstoleranz und die Leistungsmotivation zu erbringen seien. Die vollschichtige Belastbarkeit als Hausmeister, Pförtner und Telefonist hielt sie für gegeben. Die Beklagte bestritt mit Verweis auf die geringe Lehrgangsdauer den Status als Facharbeiter. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger den Beruf als Betonbauer in voller Breite tatsächlich ausgeübt habe; im Übrigen sei er auf eine Tätigkeit als Hausmeister verweisbar. Sie nahm dabei Bezug auf Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Hausmeister körperlich leicht ist und gute Möglichkeiten bietet, körperliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Den Beteiligten wurde ergänzend ein berufskundliches Gutachten vom 23.03.2001 übersandt, das im Auftrag des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Frage der Verteilung von leichter und mittelschwerer körperlicher Arbeit im Beruf des Hauswarts Stellung nimmt. In der mündlichen Verhandlung am 28.11.2001 wurde der Geschäftsführer des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers als Zeuge einvernommen. Auf den Inhalt des Protokolls wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.09.1999 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 06.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.10.1998 verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Regensburg, der Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Regensburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.09.1999 ist ebenso wie der Bescheid der Beklagten vom 06.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.1998 aufzuheben, da der Kläger als Einschaler - Betonbauer Berufschutz genießt. Er kann auf keine andere Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Ihm ist ab 01.03.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Gemäß § 43 SGB VI ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgeblichen Fassung).

Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Der Stellenwert der Arbeitsleistung des Klägers entsprach in vollem Umfang dem eines Facharbeiters.

Für die Qualität seiner langjährigen Arbeitsleistung für die Firma Franz Alt spricht, dass er in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Beton- und Stahlbetonbauers die Gesellenprüfung erfolgreich absolviert hat. Dass die Ausbildungsdauer durch die Konzentration der Umschulungsmaßnahme zu Lasten des Arbeitsamts nicht die Regelausbildungszeit von drei Jahren im dualen System umfasst hat, ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger ein Gesellenprüfungszeugnis vorweisen kann. Dementsprechend heißt es im Arbeitszeugnis vom 14.05.2001, sein Aufgabengebiet habe die Betonbau- und Einschalarbeiten umfasst. Auch ist er wie ein Facharbeiter nach Lohngruppe III des Tarifsvertrags für das bayerische Baugewerbe entlohnt worden. Dass die Einstufung entgegen der Vermutung der Beklagten nicht auf qualitätsfremden Erwägungen beruht hat, hat sich aus der Aussage des seit 1990 amtierenden Geschäftsführers des Arbeitgebers zweifelsfrei ergeben. Der Diplom-Bauingenieur stellte sachkundig dar, dass der Kläger nicht nur angelernte Tätigkeiten als Einschaler verrichtet hat, die nach Lohngruppe V des Bautarifvertrags entlohnt werden, sondern auch Betonier- und Stahlverlegearbeiten, wie sie vom Betonbauer erlernt werden. Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 05.06. 1978 übt der Einschaler, der der Berufsgruppe V 2.12 zugeordnet ist, eine angelernte Spezialtätigkeit aus. Demgegenüber ist der Einschaler auch eine Spezialisierung des Beton- und Stahlbetonbauers. Dessen Tätigkeit erschöpft sich allerdings nicht im Herstellen von Schalungen, sondern umfasst auch die Tätigkeiten des Betonstahlbiegers und des Betonierers. Tatsächlich hat der Kläger laut Aussage des Zeugen Arbeiten verrichtet, die eine Ausbildung als Betonbauer erforderten. Dass der Kläger sich selbst wiederholt als Einschaler bezeichnet hat, liegt daran, dass nach dem vom Zeugen geschilderten Sprachgebrauch in der Baubranche die Begriffe des Einschalers und Stahlbetonbauers identisch sind. Wenn der Arbeitgeber auf Rückfrage der Beklagten vom 25.08.1998 erklärt hat, die hohe Entlohnung beruhe darauf, dass es zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers schwer gewesen sei, geeignete Einschaler zu bekommen, so heißt dies nicht, dass der Kläger keine Facharbeiten ausgeführt hat. Vielmehr erklärt es die für den Berufsbeginn ungewöhnlich hohe Einstufung - zutreffend wäre Lohngruppe IV 1 gewesen. Jedenfalls entsprach die Einstufung zum Zeitpunkt der gesundheitsbedingten Berufsaufgabe 1997 der Qualität der Tätigkeit.

Als Facharbeiter kann der Kläger nur auf Tätigkeiten seiner Gruppe und auf Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters verwiesen werden. Die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (Niesel in Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Rdziff.105). Auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners darf ein Facharbeiter nicht verwiesen werden (BSG, Urteil vom 17.12.1997 13 RJ 59/97 m.w.N.), desgleichen nicht auf einen Pförtner mit Fernsprechvermittlungsbefugnis nach Lohngruppe VI des Manteltarifvertrags des Bundes für Arbeiter (BSGE, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R); für gehobene Pförtner ist der Arbeitsmarkt verschlossen (siehe eingehend BSG, Urteil vom 28.05.1991 - 13/5 Rj 29/89). Ebenso scheidet die Tätigkeit des Telefonisten als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter aus. Hierzu wird auf Urteile des Hessischen Landessozialgerichts verwiesen, in denen dargelegt wird, dass sich die Tätigkeit eines Telefonisten im öffentlichen Dienst nur als ungelernte Tätigkeit darstellt (Urteil vom 20.10.1998, Az. L 2 Rj 59/97 und vom 26.05.1998, Az. L 2 Rj 1300/95). Die Einstufung des Telefonisten als Anlerntätigkeit erfordert eine höhere Qualifikation, die nach einer Einweisungs- bzw. Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten nicht zu erreichen ist. Ausgeschlossen ist auch die Tätigkeit des Baustellenmagaziners, weil es nach der Auskunft des Landesarbeitsamts Bayern vom 03.05.1999 auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt keine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die auch Außenstehenden zugänglich sind. Werkzeug- und Materialausgeber in anderen Branchen werden keinesfalls mit Facharbeitern aus der Baubranche, sondern mit einschlägig ausgebildeten Fachkräften wie Metallfacharbeiter oder Elektriker bevorzugt besetzt. Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die Frage der Verweisbarkeit darauf, ob der Kläger auf die von der Beklagten genannte Tätigkeit als Hausmeister verwiesen werden kann.

Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf; es gibt auch kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich laut Auskunft des Landesarbeitsamts Berufe wie Heizungs- und Elektroinstallateur, Schlosser. Die Erfahrungen eines Betonbauers sind nur begrenzt verwertbar. Dennoch ist es nicht völlig ausgeschlossen, durch eine bis zu dreimonatige Einarbeitung eine Einmündung zumindest auf der Ebene der Anlernberufe zu erreichen, wie es in der Stellungnahme des Landesarbeitsamts Nordbayern vom 22.06.1994 heißt. Entscheidend ist daher, ob das Restleistungsvermögen des Klägers den Anforderungen einer Hausmeistertätigkeit entspricht. Dies ist zu verneinen.

Zwar beruft sich die Beklagte zur Beschreibung der Tätigkeit als körperlich leicht und nur gelegentlich mittelschwer auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.1990. Auch sollen unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.08.1998 unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass Aufgabenspektrum und Arbeitsanforderungen bei dieser Tätigkeit in hohem Maße von jeweiligem Arbeitgeber abhängig sind, gute Möglichkeiten bestehen, körperliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Nach dem aktuellen, im Auftrag des LSG Nordrhein-Westfalen am 23.03.2001 erstellten berufskundlichen Gutachten des Herrn Legewie handelt es sich bei der Tätigkeit eines Hauswartes in der Wohnungswirtschaft um eine überwiegend mittelschwere körperliche Arbeit. Er konnte sich hierbei auf eine wiederholte und umfangreiche Befassung mit den Einzelaufgaben stützen, wie sie sich aus den Aufgabenkatalogen der konkreten Anstellungsverhältnisse ergeben. Auch in Anbetracht der unterschiedlichen Größe und Gestaltung der Verwaltungsobjekte und der unterschiedlichen Gestaltungen durch den Arbeitgeber blieb der Sachverständige bei seiner grundsätzlichen Einschätzung von etwa 40 % leichter und 60 % mittelschwerer körperlicher Arbeit. Wenn es demgegenüber im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27.08.1998 heißt, die Hausmeistertätigkeit werde vom Landesarbeitsamt als körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeit charakterisiert, kann dies angesichts des Wortlauts der in Bezug genommenen Auskunft nicht nachvollzogen werden. Darin heißt es nämlich (Stellungnahme vom 06.05.1998), es handle sich um eine leichte bis mittelschwere Arbeit. Auf die Verteilung der körperlichen Anforderungen wird mit keinem Wort eingegangen, so dass der Interpretation des Landessozialgerichts Baden-Württemberg keinesfalls gefolgt werden kann. Soweit sich die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen von 1990 auf den Standpunkt stellte, die Tätigkeit eines Hausmeisters in großen Wohnanlagen beschränke sich auf überwachende und organisatorische Aufgaben, so ist dem entgegenzuhalten, dass für derartige Tätigkeiten eine rein handwerkerliche Berufserfahrung nicht von Vorteil ist, der Kläger hierfür also keine realistische Einstellchance hätte. Zudem hat sich der Sachverständige Legewie mit den auf dem Arbeitsmarkt gestellten Anforderungen an den Hauswart/Hausmeister umfangreich auseinandergesetzt, kontroverse Ansichten diskutiert und eine sorgfältige Abwägung erkennen lassen. Seiner Einschätzung wird daher der Vorzug gegeben. Die Tätigkeit des Hausmeisters ist nicht nur körperlich überwiegend mittelschwer. Hinzu kommt, dass Außenarbeiten je nach Struktur und Beschaffenheit der Wohnanlage vom gesamten Tätigkeitsspektrum einen Anteil zwischen mindestens 30 % und höchstens 50 % betragen. Den damit verbundenen Anforderungen ist der Kläger nicht mehr gewachsen.

Bei der Beurteilung des Restleistungsvermögens stützt sich der Senat auf die Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen T. und M. , die den Kläger persönlich untersucht und ihre Einschätzung des Leistungsvermögens schlüssig begründet haben. Sie haben die vorhandenen Fremdbefunde sorgfältig gewürdigt und sie befinden sich in weitgehender Übereinstimmung mit Dr.R. , der im Klageverfahren gehört worden war. Sowohl der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren gehörte Dr.B. als auch der Arbeitsamtarzt hielten den Kläger nur noch für leichte Arbeiten einsatzfähig. Auf Grund der relevanten klinischen, radiologischen und kernspintomografischen Befunde an der Wirbelsäule und den unteren Extremitäten sind dem Kläger nur noch leichte bis zeitweise auch mittelschwere Arbeiten ohne langdauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen in geschlossenen Räumen zumutbar. Sie dürfen nicht mit Heben und Tragen von schwereren Lasten, mit häufigem Bücken, mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und mit knienden Tätigkeiten verbunden sein. Auch sind dem Kläger keine starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe zumutbar. Zwar hat Dr.T. in seiner ergänzenden Stellungnahme wiederholt, dass er den Kläger auch als Hausmeister für vollschichtig einsetzbar halte. Dabei ging er davon aus, dass Bücken und Knien ebenso wie das Erklimmen von wenigen standgesicherten Leiterstufen dem Hausmeister nur gelegentlich abgefordert werden. Damit verkennt er aber, dass es sich bei der Tätigkeit des Hausmeisters um eine überwiegend mittelschwere körperliche Tätigkeit handelt. Völlig unberücksichtigt geblieben ist, dass die Tätigkeit nicht ausschließlich in geschlossenen Räumen verrichtet wird, sondern durchaus auch bei Zugluft und Nässe ausgeübt werden muss. Dies ist dem Kläger nicht mehr zumutbar. Die relative Minderung der Erwerbsfähigkeit ist am 20.11.1997, dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Heilverfahren in Bad Reichenhall eingetreten. Bereits damals erklärten die Kurärzte den Kläger für arbeitsunfähig und lediglich für leichte körperliche Tätigkeiten für einsatzfähig. Die Rente beginnt daher zu Beginn des Antragsmonats am 01.03.1998 (§ 99 Abs.1 Satz 2 SGB V).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved