L 6 RJ 90/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 68/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 90/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 228/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

Die am 1951 in Bosnien-Herzegowina geborene Klägerin, die jetzt in der Republik Kroatien lebt, hat die bosnische und die kroatische Staatsangehörigkeit. Sie ist, wie sie angibt, von 1978 bis 1992 in der früheren Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien und vom 01.05.1993 bis 13.06.1997 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (nach der entsprechenden Aussage im Bescheid der Beklagten vom 02.09.1999: 48 Monate).

Mit Bescheid vom 02.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 09.12.1999 lehnte die Beklagte den am 24.06.1999 gestellten Antrag der Klägerin auf Erstattung ihrer zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge ab, weil die Versicherte nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vom 24.11.1997 (Abk) keinen Anspruch auf Beitragserstattung habe.

Die am 19.01.2000 erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut (SG) mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2002 ab, wobei es sich im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheides vom 02.09.1999 bzw. Widerspruchsbescheides vom 09.12.1999 bezog (§ 136 Abs. 3 SGG).

Am 21.02.2002 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr in ihrer Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug sie vor, in anderen vergleichbaren Fällen würden Beitragserstattungen vorgenommen, wobei sich die entsprechenden Versicherten bestimmter Agenturen bedienten, die gegen Provision mit Hilfe gefälschter Unterlagen die Beitragserstattung erfolgreich erledigten.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 22.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 22.01.2002 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge hat.

Nach § 210 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. in bestimmten Fällen Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, 3. in bestimmten Fällen Witwen, Witwern oder Waisen. Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass Beiträge nur erstattet werden, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Die Klägerin ist (§ 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VI) nicht versicherungspflichtig.

Sie ist auch nicht (§ 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB VI) zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzliche Rentenversicherung berechtigt. Sie hat nämlich als Ausländerin, die sich im Ausland aufhält, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI grundsätzlich nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung. Allerdings bestimmt Ziff. 2 Buchst. c Satz 1 des Schluss- protokolls (SP) zum Abk, dass kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, dann zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt sind, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet haben. Da die Klägerin jedenfalls weniger als 60 Beitragsmonate in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, wobei dahinstehen kann, ob 48 oder 36, bleibt es bei der Grundregel des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.

Obwohl die Klägerin somit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung erfüllt, kann sie eine solche nicht beanspruchen, weil kroatische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien aufhalten, nach Ziff. 2 Buchst. c Satz 4 des SP zum Abk eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht deshalb verlangen können, weil sie nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sind. Daran ändert nichts, dass die Klägerin auch die bosnische Staatsangehörigkeit besitzt und möglicherweise auch einmal in die Republik Bosnien und Herzegowina zurückkehren möchte. Auch kann an einem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Kroatien nicht gezweifelt werden, nachdem dieser bereits seit Juli 1997 andauert.

Im übrigen hat das SG zutreffen darauf hingewiesen, dass auch bei einer Rückkehr der Klägerin nach Bosnien-Herzegowina kein Recht auf Beitragserstattung entstehen könnte, weil das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina weiter geltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 eine Beitragserstattung ausschließt. Nach diesem Abkommen besteht nämlich wegen der Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Art. 3 a.a.O.) das Recht zur freiwilligen Versicherung unabhängig von der Zahl der Beitragsmonate. Die Klägerin hätte also das Recht zur freiwilligen Versicherung, womit nach § 210 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB VI eine Beitragserstattung ausgeschlossen wäre.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 22.01.2002 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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