L 20 RJ 90/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 Ar 606/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 90/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der am 1941 geborene Kläger hat eine Schlosserlehre absolviert (Prüfung 1959) und bis September 1969 den Beruf eines Landmaschinenschlossers ausgeübt. Von 1963 bis 1976 war er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, als Maschinenbautechniker beschäftigt. Von November 1976 bis August 1988 war er als Betriebsschlosser bei den Z.-Werken in Schwaig tätig.

Am 29.09.1987 beantragte der Kläger die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12.04.1988 Hilfen zur Erlangung eines angemessenen Arbeitsplatzes. Vom 11.06.1990 bis 08.03.1991 nahm der Kläger an einer praxisorientierten Reintegrationsmaßnahme im Beruflichen Fortbildungszentrum der bayerischen Arbeitgeberverbände in Nürnberg teil. Vom 27.05. bis 13.09.1991 besuchte er einen CAD-Lehrgang am Institut für Informatik in Nürnberg, den er mit Erfolg abgeschlossen hat. Seitdem ist der Kläger arbeitslos gemeldet und bezieht Leistungen nach dem AFG. Mit Bescheid vom 01.04.1993 hat die Beklagte erneut Hilfe zur Erlangung eines zustandsangemessenen Arbeitsplatzes zugesagt.

Einen Antrag des Klägers vom 25.02.1988 auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit hatte die Beklagte mit Bescheid vom 03.06.1988 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.1988 abgelehnt. Die anschließend beim Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage (Az: S 14 Ar 737/88) hat der Kläger nach Begutachtung durch Dr.G. am 12.04.1989 zurückgenommen.

Am 10.12.1993 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn durch den Internisten Dr.B. untersuchen und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18.03.1994 ab. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig und auch nicht berufsunfähig, da er noch leichte Arbeiten in Vollschicht ausüben könne und sich auf Berufe wie Kontrolleur oder Maßprüfer verweisen lasse müsse. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm rückschauend bereits seit dem Tag der Erstrentenantragstellung Erwerbsunfähigkeitsrente zustehen müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.08.1994 zurück. Der Kläger sei in der Lage, regelmäßig leichte Arbeiten noch ganztags zu verrichten. Er sei auch nicht deshalb berufsunfähig, weil er seinen erlernten Beruf als Landmaschinenmechaniker nicht mehr ausüben könne, denn er müsse sich auf Berufe wie Maßprüfer oder Kontrolleur in der Metallindustrie sowie auf den Umschulungsberuf des Technischen Zeichners verweisen lassen.

Dagegen hat der Kläger am 31.08.1994 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, ihm Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab Reha-Erstantrag vom 29.09.1987 an zu gewähren. Er hat die Ansicht vertreten, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden weder seinen bisherigen Beruf als Schlosser noch eine andere Tätigkeit vollschichtig ausüben könne. Da er den Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen bereits im September 1987 gestellt habe und die durchgeführten Maßnahmen nicht erfolgreich gewesen seien, müsse zumindest der Eintritt des Leistungsfalles der Berufsunfähigkeit ab September 1987 angenommen werden. Dies ergebe sich auch aus dem vertrauensärztlichen Gutachten des Dr.W. vom 21.07.1987 und aus dem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten Dr.G. vom 12.04.1989. Das Gericht hat die Leistungsakte des Arbeitsamtes beigezogen und von dem Allgemeinarzt Dr.P. einen Befundbericht eingeholt. Nach Bestellung des Nervenarztes Dr.M. zum gerichtlichen Sachverständigen war der Kläger nicht bereit, sich einer (ambulanten) Untersuchung zu unterziehen. Dr.M. erstattete deshalb auf Grund entsprechender Beweisanordnung sein Gutachten vom 24.06.1997 nach Aktenlage und stellte zusammenfassend folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom bei leichter Fehlhaltung und mittelgradig ausgeprägten degenerativen Veränderungen, 2. leichte Hüftdysplasie beidseits, beginnende degenerative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke, leichte Belastungsschmerzen im rechten Fingermittelgelenk, 3. querulatorische Persönlichkeitsstörung bzw Persönlichkeitsentwicklung, 4. geringe orthostatische Kreislaufstörungen, psycho-vegetative Allgemeinstörungen, 5. beginnende Hörminderung beidseits. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin in Vollschicht arbeiten könne. Etwa seit dem letzten Rentenantrag vom Dezember 1993 sei eine querulatorische Persönlichkeitsstörung zu den übrigen Gesundheitsstörungen hinzugetreten; diese bedinge, dass eine Verweisung auf andere berufliche Tätigkeiten (als bis dahin ausgeübt) ausgeschlossen erscheine. Mit Schriftsatz vom 21.08.1997 erklärte sich die Beklagte vergleichsweise bereit, Berufsunfähigkeit ab 10.12.1993 anzunehmen und die gesetzlichen Leistungen ab 01.01.1994 zu gewähren. Der Kläger hat sich damit nicht einverstanden erklärt. Mit Urteil vom 26.11.1997 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 18.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1994 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 01.01.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Beginns der anzunehmenden Leistungseinschränkung hat sich das SG den Ausführungen Dr.M. angeschlossen (denen insoweit auch die Beklagte nicht widersprochen hat). Der Kläger sei demnach seit Dezember 1993 als berufsunfähig anzusehen. Die Frage, ob auch Erwerbsunfähigkeit gegeben sei, hätte nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden können, was nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers gehe. Ein früherer Rentenbeginn - dem Verlangen des Klägers entsprechend im Jahre 1987 - könne nicht anerkannt werden. Der Kläger habe es ausdrücklich abgelehnt, die vorher getroffenen Entscheidungen der Beklagten im Wege des § 44 SGB X überprüfen zu lassen; er habe die Auffassung vertreten, ein solcher Antrag sei nicht erforderlich. Ein Verwaltungsverfahren gem § 44 SGB X habe daher nicht stattgefunden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 23.02.1998 beim Bayer.Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er begehrt, rückwirkend ab Reha-Antrag vom 29.09.1987 (lt Akte der Beklagten: 24.10.1987) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sämtliche Reha-Maßnahmen und Bemühungen seien ohne Erfolg geblieben, eine zumutbare Tätigkeit habe ihm nicht vermittelt werden können. Die Beklagte geht dagegen weiterhin davon aus, dass der Kläger leichte Arbeiten in Vollschicht leisten könne und dass ein Rentenanspruch nicht schon ab dem Jahre 1987 bestehe. Das Urteil des SG wurde mit Bescheid vom 10.02.1998 ausgeführt. Der Senat hat den Nervenarzt Dr.W. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dessen Aufforderung, sich zur Untersuchung in seiner Praxis einzufinden, ist der Kläger nicht nachgekommen, sondern hat mitgeteilt, dass er auch einen anderen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen werde. Mit Schreiben vom 17.04.2001 ist der Kläger auf die Folgen fehlender Mitwirkung und die möglicherweise daraus entstehende Beweislosigkeit hingewiesen worden. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Bereitschaft bekundet, sich durch Dr.W. untersuchen zu lassen.

Der Kläger beantragt das Urteil des SG Nürnberg vom 26.11.1997 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm anstelle der ab 01.01.1994 zugesprochenen Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.09.1987 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Nürnberg sowie die Unfallakte mit dem Aktenzeichen L 17 U 203/96 des BayLSG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seit Dezember 1993 zwar berufsunfähig iS des § 43 Abs 2 SGB VI, nicht aber erwerbsunfähig iS des § 44 Abs 2 SGB VI ist. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs 1 SGB VI für eine Rentengewährung sind auf Grund des anwartschaftserhaltenden Bezugs der BU-Rente für jeden nach dem 31.12.1993 liegenden Leistungsfall der EU erfüllt (was unter den Beteiligten nicht streitig ist). Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit kann lediglich auf das Gutachten des Dr.M. vom 24.06.1997 zurückgegriffen werden. Dieser hat einen Einsatz des Klägers in seinem ausgeübten Beruf als Schlosser etwa seit der letzten Rentenantragstellung im Dezember 1993 für ausgeschlossen gehalten. Wegen des Hinzutretens einer querulatorischen Persönlichkeitsentwicklung zu den anderen, im Einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen hat Dr.M. angenommen, dass sich der Kläger nicht mehr auf neue, für ihn völlig ungewohnte Tätigkeiten umstellen kann. Er hat den Kläger jedoch für fähig erachtet, einfache und leichte körperliche Tätigkeiten in Vollschicht zu leisten. Dieser medizinischen Beurteilung, die bei der durch das Verhalten des Klägers erzwungenen Beschränkung auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen auch für den Senat überzeugend ist, haben sich sowohl die Beklagte als auch das SG angeschlossen. Hiervon abweichende medizinische Erkenntnisse haben sich bisher nicht ergeben. Dies bedeutet, dass dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zusteht, da nicht nachzuweisen war, dass sein Leistungsvermögen auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter vollschichtig abgesunken ist. Eine rentenrechtlich bedeutsame quantitative Leistungsminderung auch für ungelernte Arbeiten leichter körperlicher Art konnte bisher von keinem ärztlichen Sachverständigen bestätigt werden. Auch wenn letztlich nicht auszuschließen ist, dass sich insbesondere die psychischen Beeiträchtigungen des Klägers seit dem Jahre 1997 (Gutachten Dr.M.) verstärkt haben, durfte das Gericht eine solche Möglichkeit nicht ohne die medizinisch begründete Aussage eines ärztlichen Sachverständigen unterstellen. Der Kläger ist nicht nur vor dem Sozialgericht sondern auch im Berufungsverfahren schriftlich und mündlich eindringlich auf die Rechtsfolgen seiner Weigerung, sich ärtzlich untersuchen zu lassen, hingewiesen worden; er hat auch in der letzten mündlichen Verhandlung keine Bereitschaft erkennen lassen, sich durch den vom Senat vorgesehenen ärztlichen Sachverständigen Dr.W. untersuchen und begutachten zu lassen. Das Vorliegen einer Leistungsminderung, die im Ergebnis zur Erwerbsunfähigkeit führen würde, konnte deshalb nicht bewiesen werden. Dies geht nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Dieser hat demnach keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit iS des § 44 SGB VI.

Hinsichtlich des vom Kläger gewünschten und beantragten früheren Rentenbeginns (Rente wegen BU/EU bereits ab 01.09.1987) hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass eine Änderung des Rentenbeginns nach bindend gewordener Ablehnung durch die Beklagte nur im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X möglich und erreichbar wäre; eine solche Überprüfung hat bisher aber nicht stattgefunden und ist vom Kläger ausdrücklich nicht gewünscht worden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann diesbezüglich abgesehen werden, da der Senat die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet ansieht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.11.1997 war deshalb insgesamt zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gem § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved