L 3 U 177/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 U 5084/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 177/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.11.1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von höherer Verletztenrente als um 20 v.H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 24.08.1981 ab dem 01.09.1985 im Wege der Erteilung eines Bescheides nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehnter Teil (SGB X) streitig. Dabei geht es darum, ob die Anerkennung der Folgen des Unfalls vom 24.08.1981 und der Grad der daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von Anfang an unrichtig waren. Der Kläger macht insofern zum einen geltend, dass die MdE auf augenärztlichem Gebiet höher als um 20 v.H. bzw. 25 v.H. zu bewerten sei und dass sich des Weite- ren der geltend gemachte höhere Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung weiterer Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet, hier vor allem im Bereich der Wirbelsäule als weitere Unfallfolgen, begründen lasse.

Für die Folgen des Unfalls vom 24.08.1981, bei dem der Kläger unter anderem Augen-Hornhautverletzungen, Schnittwunde am rechten Oberlid und eine Handgelenksprellung rechts erlitten hat, gewährte die Beklagte nachfolgend Rente nach einer MdE um 50 v.H. vom 01.05.1982 bis 01.11.1982 (Bescheid vom 23.03. 1982), ab 02.11.1982 nach einer MdE um 40 v.H. (Bescheid vom 23.03.1982) und dann mit Dauerrentenbescheid vom 09.07.1985 nach einer MdE um 20 v.H. Diese Feststellung beruhte auf den Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau sowie des Augenarztes Dr.S ... Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bestätigt.

Am 24.10.1990 beantragte der Kläger, gestützt auf Gutachten, die im Verfahren wegen Rentengewährung eingeholt worden waren, die Berichtigung der Unfallfolgen und der MdE. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.1990 ohne weitere Begutachtung abgelehnt, weil keine Unrichtigkeit vorliege. Im auf eine unfallfremde Rentenneurose sowie unfallfremde Wirbelsäulenbeschwerden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30.07.1991).

Im nachfolgenden Klageverfahren bestätigten die nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörten Sachverständigen Dr.H. auf chirurgischem Gebiet bzw. Dr.L. auf augenärztlichem Gebiet sowie auch der nach § 109 SGG gehörte Chirurg Dr.S. die Auffassung der Beklagten, wonach die Gesamt-MdE mit 20 v.H. zu bewerten sei. Lediglich der Augenarzt Dr.S. war - abweichend von den bisherigen Feststellungen - der Meinung, dass die MdE auf augenärztlichem Gebiet von Anfang an mit 25 v.H. zu bewerten sei.

Die auf Gewährung von Rente nach einer MdE um 25 v.H. ab 01.09. 1985 gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 28.11.1995 abgewiesen: Die Beklagte habe eine Neufeststellung der Unfallfolgen und eine Neubewertung der MdE zu Recht abgelehnt. Denn die Anerkennung und MdE-Bewertung im maßgeblichen Bescheid seien nicht unrichtig gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob hier dem Gutachten des Dr.S. überhaupt gefolgt werden könne, weil sich in der MdE-Bewertung allenfalls eine Abweichung von 5 v.H. zu den übrigen Gutachten von Dr.S. und Dr.L. ergebe, die aber im Rahmen der Fehlerbreite liege und somit nicht judikabel sei.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung stützt sich der Kläger - hinsichtlich der geltend gemachten höheren Rente - vor allem auf die MdE-Einschätzung des Dr.S. sowie hinsichtlich seiner Beschwerden auf orthopädischem Gebiet, vor allem im Bereich der Wirbelsäule, auf die vorgelegten orthopädischen Gutachten im Rentenstreit gegen die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) Niederbayern/Oberpfalz bzw. Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern.

Nach einem Erörterungstermin am 27.06.2000 hat der Senat ein Gutachten von Amts wegen des Augenarztes Medizinaldirektor a.D. Dr.G.B. vom 16.08.2000 eingeholt. Dieser hat, nachdem der Kläger zur Untersuchung nicht erschienen war und die ihm überlassenen Befunde zur Beurteilung als ausreichend erschienen, das Gutachten nach Aktenlage erstattet. Er verneinte darin die Voraussetzungen für die Annahme einer MdE um 25 v.H. auf augenärztlichem Gebiet. Unter Hinweis auf die Feststellungen der orthopädischen Gutachter handele es sich im Übrigen um unfallfremde Beschwerden.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.11.1995 und des Bescheides vom 13.11.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1991 zu verurteilen, ihm im Wege der Erteilung eines Bescheides nach § 44 SGB X ab dem 01.09.1985 wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 24.08.1981 höhere Verletztenrente als um 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.08.1981 ab 01.09.1985 im Wege der Erteilung eines Bescheides nach § 44 SGB X, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies hat das Sozialgericht, gestützt auf die von der Beklagten auf orthopädischem und augenärztlichem Gebiet eingeholten Gutachten sowie die von ihm eingeholten Gutachten des Dr.H. auf chirurgischem Gebiet und Dr.L. auf augenärztlichem Gebiet eingehend und überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung, bestärkt durch das von ihm eingeholte Gutachten des Augenarztes Dr.B. , an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.

Zusammenfassend weist er darauf hin, dass sich im Hinblick auf die Gutachtenslage der geltend gemachte Anspruch weiterhin nicht begründen lässt. Nachdem sich - wegen unterschiedlicher Gutachtensergebnisse ausschließlich auf augenärztlichem Gebiet - die Streitfrage vor allem auf die augenärztliche Bewertung konzentrierte, hat der Senat hierzu abschließend ein augenärztliches Gutachten von Dr.B. eingeholt, das sich mit der vorliegenden Problematik und den Darlegungen des Klägers sehr eingehend befasst hat und gut nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangte, dass eine MdE auf augenärztlichem Gebiet um 25 v.H. - wie von Dr.S. vorgeschlagen - nicht begründbar ist.

In Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts liegen auch weitere Unfallfolgen auf orthopädisch/neurologischem Gebiet nicht vor, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht begründen lässt. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Beschwerden im orthopädisch/neurologischen Bereich stützt und diese als weitere Unfallfolgen geltend macht, so geben - entgegen der Auffassung des Klägers - die vorliegenden Gutachten im Rentenverfahren weder eine Grundlage für eine Entscheidung zugunsten des Klägers, noch Veranlassung für die Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen durch den Senat. Denn in den vorgenannten Gutachten wird, soweit die Beschwerdesymptomatik in objektiven Befunden, vor allem im Bereich der Wirbelsäule, überhaupt erklärbar ist, diese als unfallfremd bezeichnet. Ein Widerspruch zu den Erkenntnissen in den im Unfallversicherungs-Rechtsstreit eingeholten Gutachten liegt somit nicht vor, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung bestand, ein Gutachten von Amts wegen seitens des Senats einzuholen.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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