L 2 U 182/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5061/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 182/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. März 2000 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1999 wird abgewiesen.
II. Die Parteien haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles und um die Entschädigung für dessen Folgen.

Der Kläger geriet am 19.03.1999 beim Sägen von Holz mit der Hand in die Kreissäge. Er war zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert. Als Nebenerwerbslandwirt bewirtschaftete er ein forstwirtschaftliches Grundstück von 1,65 ha Größe, die übrigen landwirtschaftlichen Flächen waren verpachtet. Nach seinen Angaben hatte er das zu sägende Holz im Winter 1998/99 im eigenen Wald gewonnen, abtransportiert und in der Scheune gelagert und am 19.03.1999 mit der Aufarbeitung zu Brennholz begonnen.

Mit Bescheid vom 10.05.1999 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Anlass des Ereignisses vom 19.03.1999 ab. Der Unfall sei nicht bei einer Tätigkeit für das landwirtschaftlichen Unternehmen geschehen, sondern bei einer Arbeit für den nicht landwirtschaftlich geprägten Haushalt. Den anschließenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.1999 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, wegen der Verletzungen die er sich bei dem Unfall am 19.03.1999 zugezogen habe, Entschädigung zu gewähren.

Er hat im Wesentlichen zur Begründung vorgetragen, er arbeite nur noch im Wald, um ihn ordnungsgemäß zu pflegen. Damit sich der Aufwand noch lohne, sehe er sich genötigt, das Holz selbst zu verheizen. Bei einem Verkauf könne er nicht das erlösen, was seine Arbeitsleistung wert sei.

Mit Urteil vom 24.03.2000 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger wegen der Verletzungen, die er sich am 09.03.1999 zugezogen hat, Entschädigung zu gewähren. Es ist in seiner Begründung davon ausgegangen, dass nach gängiger Rechtsprechung und Praxis der Versicherungsschutz für die forstwirtschaftliche Tätigkeit mit dem Anlangen des dem eigenen Bedarf dienenden Brennholzes im Anwesen des versicherten Unternehmers ende. Das Zerkleinern zu ofenfertigem Brennholz diene dem Haushalt und sei nur dann versichert, wenn der Haushalt wesentlich dem versicherten Unternehmen diene. Dies sei beim Haushalt des Klägers fraglos nicht der Fall. Diese Rechtsprechung halte mit der Entwicklung in Land- und Forstwirtschaft nicht mehr mit. Entscheidend für den Umfang des Versicherungsschutzes dürfe nämlich nicht sein, ob das Brennholz, bei dessen Zerkleinerung sich der Unfall ereignet habe, von einem dem Kläger vergleichbaren Versicherten ohne geschützten Haushalt verkauft oder im eigenen Haushalt verfeuert werden sollte. Entscheidend sei vielmehr, wie weit die Bewirtschaftung des versicherten Waldes notwendigerweise reiche. Dies hänge wiederum vom Zweck der Tätigkeit und auch davon ab, was alles notwendigerweise erforderlich sei, um diesen Zweck zu erfüllen. Werde bezweckt, das bei der Durchforstung gewonnene Holz zu Brennholz zu verarbeiten, so ende dieser Vorgang erst mit dem ofenfertigen Zuschnitt und Spalten - in der Regel - im Anwesen des Unternehmers. Wenn die Beklagte Eigentümer derart kleiner Waldstücke als beitragspflichtige Unternehmer vereinnahme, dürfe sie dem Versicherten die Pflege des Waldes nicht dadurch verleiden, dass sie die versicherte Tätigkeit letztlich auf die Arbeiten im Walde beschränke. Eine sinnvolle Verwertung des gewonnenen Holzes müsse gleichfalls versichert sein. Es dürfe auch einem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass er ehrlich angebe, dass das von ihm zerkleinerte Brennholz im eigenen Herd verfeuert werden solle. Weiterhin sei für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich gewesen, dass nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.11.1999 Az.: L 2 U 26/98 offenbar die bisherige Praxis mit ihrer nicht einsichtigen Unterscheidung in versicherte und nichtversicherte Unfälle beim Zerkleinern von Brennholz nicht länger haltbar sei.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Abgrenzung zwischen einem versicherten Arbeitsunfall und einem unversicherten Unfall im Privatberich sei dort vorzunehmen, wo das im Wald gewonnene Holz nach seiner Gewinnung in das Anwesen abtransportiert werde und somit die Erntetätigkeit beendet sei. Mit der Einlagerung des Holzes auf dem Anwesen müsse die Erntetätigkeit im forstwirtschaftlichen Bereich als abgeschlossen angesehen werden. Hinsichtlich dieser Grenzziehung zwischen versichertem und unversichertem Bereich entspreche ihre Handhabung auch dem vom Sozialgericht zitierten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils und führt darüber hinaus aus, nach der bisher rechtlich gepflogenen Differenzierung gehe der ehrliche Verletzte leer aus, während der "schlitzohrige Verletzte" mit seinen Angaben Versicherungsschutz habe. Wenn die Beklagte ehrliche Angaben haben wolle, dürfe die bisherige Rechtsprechung nicht aufrechthalten werden.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts im vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Díe Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat am 19.03.1999 keinen Arbeitsunfall erlitten und ist für die Folgen des Unfalls deshalb von der Beklagten auch nicht zu entschädigen.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Unfälle von Versi- cherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versichert sind u.a. nach § 2 Abs.1 Nr.5 Buchst.a SGB VII die Unternehmer eines wirtschaftlichen Unternehmens.

Dass der Unfall nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten sein muss, erfordert eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.21 zu der insoweit inhaltsgleichen Vorgängervorschrift der RVO). Der innere Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.

Diese Grenze ist für die vorliegende Fallgestaltung in § 124 Nr.1 SGB VII gezogen. Danach gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen.

Der Unfall des Klägers ist auf seinem Hausgrundstück beim Verarbeiten des gelagerten Holzes zu Brennholz für den Haushalt geschehen. Dieser Haushalt hat angesichts der Tatsache, dass der Kläger Nebenerwerbslandwirt war und angesichts der Beschränkung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf eine geringfügige Waldfläche nicht wesentlich der Haushaltung gedient (vgl. BSG Urteil vom 15.06.1976, Az.: 2 RU 141/75). Damit fehlt der wesentliche innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer und der zum Unfall führenden Bearbeitung des Holzes (vgl. BSG Urteil vom 12.06.1989, Az.: 2 RU 13/88).

Die vom Kläger begehrte und vom Sozialgericht vorgenommene Ausweitung des Versicherungsschutzes für Fälle der vorliegenden Art überschreitet die in § 124 SGB VII ausdrücklich gezogene Grenze. Wenn das Gesetz den Versicherungsschutz davon abhängig macht, dass die unfallbringende Tätigkeit einem im Wesentlichen landwirtschaftlich geprägten Haushalt gedient hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass eine Tätigkeit für den Haushalt deshalb dem landwirtschaftlichen Unternehmen diene, weil dessen Erträgnisse dabei wirtschaftlich sinnvoll verwertet würden. Die Verwertung der durch eine versicherte Tätigkeit erworbenen wirtschaftlichen Erträge im privaten Bereich ist der Normalfall jeder auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, ohne dass dadurch der damit gegebenenfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung begründete Versicherungsschutz auf den privaten Bereich erstreckt würde.

Abgesehen von der vom Gesetz gezogenen Grenze sind die in der angefochtenen Entscheidung für die Ausweitung des Versicherungsschutzes in Anspruch genommenen Gesichtspunkte nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die gesetzliche Unfallversicherung einen Beitrag zur Rentabilität der Bewirtschaftung kleiner Waldflächen zu leisten hätte und inwiefern hierbei die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf den privaten Bereich ein taugliches Mittel wäre. Auch die Tatsache, dass Leistungen durch betrügerische Angaben erschwindelt werden können, kann nicht dazu führen, dass es nicht mehr auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen ankommen sollte. Es geht nicht an, dass ein Gericht einen von Rechts wegen nicht zustehenden Anspruch durch Auslegung verschafft, weil es Versicherte geben soll, die keine Bedenken haben, dies sonst durch falsche Angaben zu bewirken.

Schließlich geht die Berufung des Sozialgerichts auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.11.1999, Az.: L 2 U 26/98 fehl. Der darin obsiegende Kläger war weder landwirtschaftlicher Unternehmer noch hatte er Brennholz für den eigenen Gebrauch hergerichtet.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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