Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 632/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 867/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgaussicht im Zeitpunkt der frühest möglichen Entscheidung des SG.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.11.2012 - S 15 AS 632/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.
Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17.07.2012 ersetzte der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt. Die Festlegungen betrafen die Zeit vom 17.07.2012 bis 03.01.2013. Wegen dreier dem Kläger unterbreiteter, mit Rechtsfolgenbelehrung versehener Vermittlungsvorschläge, die nicht zu einem Arbeitsverhältnis führten, erließ der Beklagte drei Sanktionsbescheide am 27.09.2012, jeweils unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II. Widerspruch gegen diese Bescheide legte der Kläger nicht ein.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.07.20102 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 02.10.2012 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zugleich mit Übersendung der Akten am 11.10.2012 hat der Beklagte den Bescheid vom 17.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2012 aufgehoben, allerdings darauf hingewiesen, dass die Sanktionsbescheide hiervon unberührt blieben, zumal sie nicht auf einer Verletzung der Pflichten aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt beruhten.
Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 02.11.2012 abgelehnt. Hinsichtlich des allein streitgegenständlichen Bescheides vom 17.07.2012 - die Bescheide vom 27.09.2012 seien nicht angefochten worden - bestehe nach dessen Aufhebung kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. -interesse mehr, so dass für die Bewilligung von PKH hinreichende Erfolgsaussichten fehlten.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Erst mit der Klageerwiderung vom 10.10.2012 habe sich die Hauptsache erledigt. Die Klage selbst sei begründet gewesen, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig gewesen sei und mit dessen "Einziehung" auch die Grundlage für die Sanktionsbescheide entfallen sei. Erst mit der Klageerwiderung sei vom Beklagten klargestellt worden, dass die Sanktionsbescheide "nicht von Eingliederungsverwaltungsakt abgeleitet worden" seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rdnr 26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73a Rdnr 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sautter/Wolf, SGG, 4.Auflage, § 176 Rdnr 4). Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass der Beklagte den angegriffenen Bescheid aufgehoben hat. Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Klägers eingetreten ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage, § 73a Rdnr 7d; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 14.03.2012 - L 10 AS 126/12 B PKH). Als frühest möglicher Zeitpunkt der Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH kommt nach Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Übersendung der Akten durch den Beklagten am 11.10.2012 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch vom Beklagten der angegriffene Bescheid bereits zeitgleich aufgehoben worden. Vor diesem Zeitpunkt konnte das SG nicht über den Antrag auf Bewilligung von PKH entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt, also am 11.10.2012, bestanden aber keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Bewilligung von PKH mehr. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass die Sanktionsbescheide nicht auf einer Verletzung der Pflichten aus dem Bescheid vom 17.07.2012 beruhen, was sich bereits aus der Begründung der Sanktionsbescheide (Hinweis auf den dort abgedruckten § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II) und den in den Vermittlungsvorschlägen erteilten Rechtsfolgenbelehrungen ergibt. Dass der Beklagte evtl. Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, kann vom SG allenfalls in einer zu treffenden Kostenentscheidung bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden.
PKH ist nach alledem mangels hinreichender Erfolgaussicht nicht zu bewilligen, die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes.
Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17.07.2012 ersetzte der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt. Die Festlegungen betrafen die Zeit vom 17.07.2012 bis 03.01.2013. Wegen dreier dem Kläger unterbreiteter, mit Rechtsfolgenbelehrung versehener Vermittlungsvorschläge, die nicht zu einem Arbeitsverhältnis führten, erließ der Beklagte drei Sanktionsbescheide am 27.09.2012, jeweils unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II. Widerspruch gegen diese Bescheide legte der Kläger nicht ein.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.07.20102 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 02.10.2012 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zugleich mit Übersendung der Akten am 11.10.2012 hat der Beklagte den Bescheid vom 17.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2012 aufgehoben, allerdings darauf hingewiesen, dass die Sanktionsbescheide hiervon unberührt blieben, zumal sie nicht auf einer Verletzung der Pflichten aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt beruhten.
Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 02.11.2012 abgelehnt. Hinsichtlich des allein streitgegenständlichen Bescheides vom 17.07.2012 - die Bescheide vom 27.09.2012 seien nicht angefochten worden - bestehe nach dessen Aufhebung kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. -interesse mehr, so dass für die Bewilligung von PKH hinreichende Erfolgsaussichten fehlten.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Erst mit der Klageerwiderung vom 10.10.2012 habe sich die Hauptsache erledigt. Die Klage selbst sei begründet gewesen, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig gewesen sei und mit dessen "Einziehung" auch die Grundlage für die Sanktionsbescheide entfallen sei. Erst mit der Klageerwiderung sei vom Beklagten klargestellt worden, dass die Sanktionsbescheide "nicht von Eingliederungsverwaltungsakt abgeleitet worden" seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rdnr 26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73a Rdnr 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sautter/Wolf, SGG, 4.Auflage, § 176 Rdnr 4). Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass der Beklagte den angegriffenen Bescheid aufgehoben hat. Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Klägers eingetreten ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage, § 73a Rdnr 7d; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 14.03.2012 - L 10 AS 126/12 B PKH). Als frühest möglicher Zeitpunkt der Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH kommt nach Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Übersendung der Akten durch den Beklagten am 11.10.2012 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch vom Beklagten der angegriffene Bescheid bereits zeitgleich aufgehoben worden. Vor diesem Zeitpunkt konnte das SG nicht über den Antrag auf Bewilligung von PKH entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt, also am 11.10.2012, bestanden aber keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Bewilligung von PKH mehr. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass die Sanktionsbescheide nicht auf einer Verletzung der Pflichten aus dem Bescheid vom 17.07.2012 beruhen, was sich bereits aus der Begründung der Sanktionsbescheide (Hinweis auf den dort abgedruckten § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II) und den in den Vermittlungsvorschlägen erteilten Rechtsfolgenbelehrungen ergibt. Dass der Beklagte evtl. Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, kann vom SG allenfalls in einer zu treffenden Kostenentscheidung bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden.
PKH ist nach alledem mangels hinreichender Erfolgaussicht nicht zu bewilligen, die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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