L 15 BL 2/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 BL 10/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 BL 2/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.05.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1928 geborene Klägerin beantragte am 17.07.2000 beim Beklagten erneut die Gewährung von Blindengeld, nachdem ein entsprechender Antrag vom Juni 1999 mit Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 11.10.1999/06.04.2000 abgelehnt worden war. Der Beklagte holte einen Bericht der behandelnden Augenärztin Dr.H. (10.08.2000) sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Medizinaldirektorin S. (28.08.2000) ein.

Mit Bescheid vom 31.08.2000 lehnte der Beklagte die Zahlung von Blindengeld ab, weil entsprechend dem Bericht der Dr.H. die Sehschärfe auf dem besseren rechten Auge 1/10 (0,1) betrage und Hinweise für Gesichtsfeldeinschränkungen, die einer Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 gleich zu achten wären, nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie begründete diesen mit einem Attest der Dr.H. vom 15.09.2000, wonach nunmehr die Sehschärfe auch auf dem rechten Auge nur mehr 1/50 betrage. Der Beklagte veranlasste eine augenärztliche Begutachtung der Klägerin durch Dr.H ... Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 02.11.2000 zu der Auffassung, nach dem von ihm erhobenen Befund bestehe derzeit keine Blindheit. Mit Bescheid vom 28.11.2000 wies der Beklagte darauf hin den Widerspruch der Klägerin zurück.

Dagegen hat diese Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, ihr ab Juli 2000 Blindengeld zu gewähren. Sie hat u.a. einen Bericht der Augenklinik N. vom 12.01.2001 vorgelegt, in dem der Visus beidseits mit 1/50 angegeben wurde.

Das Sozialgericht hat die die Klägerin betreffenden Schwerbehinderten- und Blindengeldakten des Beklagten sowie die Krankenunterlagen der Augenklinik N. beigezogen und Berichte/Auskünfte dieser Klinik sowie der Dr.H. eingeholt.

Im Auftrag des Sozialgerichts hat der Augenarzt Dr.L. ein Gutachten mit ergänzenden Stellungnahmen erstattet (17.07./ 11.10.2001/24.01.2002). Nachdem er anfänglich die Auffassung vertreten hatte, die Sehschärfe der Klägerin betrage ab der ambulanten Untersuchung bei ihm (29.06.2001) auf beiden Augen nur mehr 1/50, hielt er aufgrund einer am 12.12.2001 durchgeführten weiteren Untersuchung das Vorliegen einer Blindheit begründen- den Sehschwäche von nicht mehr als 1/50 auf dem besseren Auge nicht mehr für sicher gegeben, weil sich bei der Untersuchung Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben der Klägerin und den objektiven Befunden gezeigt hätten.

Der Beklagte und die Klägerin haben sich zum Ergebnis der von Amts wegen durchgeführten gutachtlichen Ermittlungen mehrfach schriftsätzlich geäußert.

Mit Urteil vom 16.05.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Das Merkzeichen "BL" nach dem Schwerbehindertenrecht sei der Klägerin nicht zuerkannt. Auch sei nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass bei ihr die Anspruchsvoraussetzungen des Art.1 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) dauerhaft vorlägen. Zwar hätten die auf den subjektiven Angaben der Klägerin beruhenden Visusprüfungen durch Dr.L. auch auf dem (besseren) rechten Auge nur einen Wert von 1/50 ergeben. Diese Sehschärfe und der daraus an sich resultierende Anspruch auf Blindengeld könnten jedoch nicht im Sinn des Vollbeweises als gesichert angesehen werden, weil die Klägerin bei verschiedenen objektivierenden Untersuchungsmethoden Angaben gemacht habe, die mit den realistischen geometrischen Verhältnissen nicht übereingestimmt hätten.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt: Der Sachverständige Dr.L. habe in seinem ergänzenden Gutachten vom 24.01.2002 mehr einen Verdacht geäußert als eindeutige klare Erkenntnisse. Dem widerspreche, dass bereits vor der Begutachtung durch Dr.L. von verschiedenen Augenärzten (Dr.H. , Augenklinik N.) eine den Anspruch auf Blindengeld begründende Sehschwäche attestiert worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.05.2002 sowie des Bescheides vom 31.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2000 zu verurteilen, ihr ab 01.07.2000 Blindengeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Blindengeld- und Schwerbehindertenakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG; Art.7 Abs.2 BayBlindG). Sie jedoch nicht begründet.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld im Sinn des Art.1 BayBlindG vorliegen.

Dies hat das Sozialgericht mit Recht verneint.

Es ist - insbesondere wegen der durch den Sachverständigen Dr.L. bei der Untersuchung am 12.12.2001 festgestellten Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben der Klägerin bei verschiedenen Sehtests und den objektiven Gegebenheiten - nicht mit der erforderlichen "an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" (Vollbeweis) erwiesen, dass die Sehschärfe der Klägerin auch auf dem besseren Auge (rechts) nicht mehr als 1/50 beträgt (Art.1 Abs.2 Satz 2 Nr.1. BayBlindgesetz) oder bei ihr sonstige Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr.1 gleich zu achten sind (Art.1 Abs.2 Satz 2 Nr.2 BayBlindG).

Der Senat weist deshalb die Berufung der Klägerin zurück und bezieht sich zur Begründung vollinhaltlich auf die umfassenden und zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs.2 SGG), in dem auch zu Recht auf die hier die Klägerin treffende sogenannte "objektive Beweislast" hingewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Der Senat konnte auch in der Sache entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen war; denn die entsprechende Terminsmitteilung ist dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 08.07.2003 zugegangen; sie enthielt zudem den Hinweis, es könne auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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