L 3 U 212/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 817/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 212/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.06.1999 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist in der Sache die Gewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 05.03.1980 streitig.

Am 05.12.1995 machte er gegenüber der Beklagten erhebliche Kopfbeschwerden geltend, die er auf Arbeitsunfälle, insbesondere einen vom November 1980, zurückführte.

Der am 1930 geborene, zur Unfallzeit bei B. O. als Arbeiter beschäftigt gewesene Kläger, hat am 05.03.1980 einen Unfall erlitten, als er von einem herabfallenden Hammer am Kopf getroffen wurde. In der Chirurgischen Universitätsklinik Mainz, wo er sich noch am selben Tag vorstellte, wurde eine radiologische Untersuchung des Schädels durchgeführt, die eine knöcherne Verletzung ausschloss. Im Durchgangsarztbericht des Prof.Dr.K./Prof.Dr.R. wurden als Beschwerden diffuse Kopfschmerzen ohne weitere äußere Verletzungen angeführt und die Diagnose einer Schädelprellung gestellt. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde mit 5 Tagen angenommen. Bei weiteren Untersuchungen am 13.03.1980 und 11.03.1980 gab der Kläger Kopfdruck, ein Hitzegefühl im Kopf, Schwindel und Kopfschmerzen an. Eine förmliche Entscheidung über die Gewährung von Verletztenrente erging zunächst nicht.

Auf seinen Antrag vom 19.07.1984 auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung war ihm vom Rentenversicherungsträger ab dem 01.07.1984 Rente gewährt worden. Im Rentengutachten, das in Jugoslawien erstattet worden war, waren eine Involutionsdepression und ein psychoorganisches Syndrom angeführt worden. Der Kläger sei seit 1979 wegen eines psychotischen Prozesses in Behandlung gewesen.

Die Beklagte hat nach Einholung eines Gutachtens auf radiologischem Gebiet von Dr.E./Dr.M. , BG-Unfallklinik Murnau vom 26.02.1997, eines HNO-Gutachtens von Dr.H. vom 27.02.1997 und eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr.N. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau, mit Bescheid vom 08.04. 1997 den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und als Unfallfolge eine folgenlos ausgeheilte Schädelprellung mit Gehirnerschütterung festgestellt. Die Gewährung von Rente hat sie jedoch abgelehnt, weil der Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade über die 13. Woche hinaus nicht hinterlassen habe.

Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.09.1997).

Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München legte der Kläger zur Begründung ein von dem Nervenarzt Dr.R. ausgestelltes Attest vom 05.12.1997 vor, in dem ein hirnorganisches Psychosyndrom bei Hypertonie sowie eine depressive Entwicklung bescheinigt wurden.

Das Sozialgericht hat von Amts wegen ein Gutachten des Nervenarztes Dr.S. vom 13.04.1999 eingeholt, der Unfallfolgen auf nervenärztlichem Gebiet verneinte. Eine beginnende hirnorganische Symtomatik, depressive Symptomatik und Bluthochdruck seien unfallfremde Erkrankungen.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1997 zu verurteilen, ihm für die Folgen des Unfalls vom 05.03.1980 Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 11.06.1999 - zugestellt am 23.06.1999 - hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente, weil er durch die Folgen des Unfalls vom 05.03.1980 über die 13. Woche hinaus nicht in seiner Erwerbsfähigkeit messbar gemindert sei. Das Gericht stützte sich dabei auf die in den Unfallakten enthaltenen ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Durchgangsarztbericht vom 11.03.1980, den neurochirurgischen ärztlichen Befundbericht des Klinikums der J.-Universität M. , die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und das Gutachten des Dr.S ... Das von Dr.R. attestierte hirnorganische Psychosyndrom sowie die depressive Entwicklung stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Die Beklagte habe somit zu Recht die Gewährung einer Verletztenrente für die folgenlos ausgeheilte Unfallverletzung abgelehnt.

Mit Schreiben vom 29.07.1999, beim Sozialgericht am 30.07.1999 und beim LSG am 19.08.1999 eingegangen, hat der Kläger sinngemäß Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 25.08.1999 ist er auf die Fristversäumung sowie die Vorausssetzungen für eine etwaige Wiedereinsetzung hingewiesen worden. Nachdem sich der Kläger hierzu nicht geäußert hat, wurde an seinen Bevollmächtigten im Klageverfahren, Rechtsanwalt V. , eine Anfrage hinsichtlich der Adresse des Klägers bzw. Vertretung auch im Berufungsverfahren gerichtet. Nachdem der Kläger unter der bisher bekannten Adresse nicht erreichbar war, erging am 25.10.1999 ein Ruhensbeschluss. Sein früherer Bevollmächtigter Rechtsanwalt V. teilte am 27.06.2001 die neue Anschrift des Klägers mit, woraufhin das Verfahren wieder aufgenommen und dem Kläger nochmals Mitteilung und Hinweis auf die Versäumung der Berufungsfrist übermittelt worden ist.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.12.2001 hat der Kläger geltend gemacht, die Versäumung der Berufungsfrist habe sein früherer Anwalt verschuldet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ersturteils und Abänderung der zugrunde liegenden Bescheide zu verurteilen, ihm für die Folgen des Unfalls vom 05.03.1980 Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht fristgemäß eingelegt worden und daher unzulässig. Nach dem Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren, Rechtsanwalt V. , ist das Urteil des Sozialgerichts vom 11.06.1999 Rechtsanwalt V. am 23.06.1999 zugestellt worden. Die Berufung ist jedoch erst am 30.07.1999, also nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Sozialgericht eingegangen und somit verspätet (§ 151 Abs.1 SGG).

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Danach ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs.1 SGG). Auf die Schreiben vom 25.08.1999/03.07.2001, in denen seitens des Gerichts auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden war und auf die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung, erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion. Allenfalls könnte in der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.12.2001, worin er eine Erklärung für die Versäumung der Berufungsfrist abgibt, ein entsprechender Antrag enthalten sein. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden, innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs.3 SGG).

Dies hat der Kläger nicht geltend gemacht, eine weitere Aufklärung von Amts wegen sah der Senat jedoch nicht als veranlasst an, weil selbst im Falle der Annahme der Unmöglichkeit einer früheren Antragstellung infolge höherer Gewalt - z.B.im Zusammenhang mit den Aufenthaltsverhältnissen des Klägers in Bosnien-Herzegowina - letztlich eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. Ausgehend von der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Versäumung der Berufungsfrist habe sein Anwalt verschuldet, wäre nämlich dann das Verschulden des früheren Bevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleichzustellen (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 67 Rdnr.3 b m.w.N.).

Soweit hierdurch ein Schaden aufgetreten wäre, müsste dieser im Regresswege gegen den Bevollmächtigten ausgeglichen werden, soweit möglich. Darüber hat der Senat nicht zu befinden.

Nachdem somit die Berufung als verspätet anzusehen ist, Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 Abs.1 nicht gegeben sind, ist die Berufung, weil verfristet, zu verwerfen gewesen.

Bei dieser Sachlage war es dem Senat verwehrt, auf den geltend gemachten Rentenanspruch materiell-rechtlich einzugehen. Lediglich am Rande wird angemerkt, dass ein solcher Anspruch nach der bisherigen Gutachtenslage ebenfalls nicht zu begründen wäre.

Nach allem konnte daher die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 193 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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