L 2 U 230/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5008/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 230/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Mai 2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 13. September 1999 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 21. Dezember 1999 abgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1920 geborene Kläger verletzte sich am 03.06.1998 bei Reparaturarbeiten an einer landwirtschaftlichen Maschine im Betrieb seiner Tochter; dabei zog er sich eine komplexe Kreissägenverletzung der rechten Hand zu mit Trümmerfraktur des Grundgliedes und Durchtrennung beider Gefäßnervenbündel sowie der langen Beugesehne am Daumen, subtotaler Amputation des Grundgliedes des Mittelfingers und Amputation des Grundgliedes von Ring- und Kleinfinger.

Der Kläger gab am 24.06.1998 an, er habe vor dem Unfall Mäharbeiten auf dem Wiesengrundstück verrichtet. Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeite er nicht regelmäßig täglich, aber ca. zehn Stunden wöchentlich. Im Unfalluntersuchungsbericht nach Besuch beim Kläger am 17.11. 1998 wird ausgeführt, nach den Angaben des Klägers bewirtschafte er das seiner Tochter gehörende Gartengrundstück, auf dem sich 15 Kirschbäume befänden und 10 Bienenvölker gehalten würden.

Die Handchirurgin Dr.W. kam im Gutachten vom 19.04.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger befinde sich in einem reduzierten Allgemeinzustand. Vom Unfall unabhängig leide er an den Folgen eines Durchschusses am linken Ellenbogen mit Ellennervenlähmung und Schwäche des Mittelnervens, Durchschuss des linken Fußes und des linken Kniegelenkes sowie an einer Sehminderung beiderseits, den Folgen einer Bypassoperation 1995, einer chronischen Bronchitis, Rechtsherzbelastung, Hypertonie, Zwölffingerdarmgeschwüren, Arthrose des rechten Kniegelenkes, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Fehlhaltung und arterieller Verschlusskrankheit beider Beine. Die MdE für die Unfallfolgen betrage 40 v.H.

Dr.N. kam in der ärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 14.08.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger sei bereits vor dem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall erwerbsunfähig im Sinne der Unfallversicherung gewesen. Wegen der Gesundheitsstörungen - hochgradige Funktionseinbuße der linken Hand, stärkergradige Sehminderung beiderseits, coronare Herzkrankheit (Hinterwand-infarkt 1994, Bypassoperation Dezember 1994), Bluthochdruck, Herzminderleistung, Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, Verschleißveränderungen beider Kniegelenke, leichtes Wackelknie links, arterielle Verschlusskrankheit beider Beine, chronische Bronchitis mit Rechtsherzbelastung, Involutionsdepression - habe eine hochgradige Einschränkung der erwerbsbezogenen Leistungsfähigkeit bestanden. Der Kläger habe dauernd die Fähigkeit verloren gehabt, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens geboten hätten, noch einen Erwerb zu verschaffen und einen irgendwie nennenswerten Verdienst zu erlangen. Die von ihm noch ausgeführten Arbeiten hätten nur gelegentlich, aber nicht regelmäßig geleistet werden können.

Mit Bescheid vom 13.09.1999 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab. Als Entschädigung werde nur Heilbehandlung gewährt.

Mit Widerspruch vom 20.09.1999 machte der Kläger geltend, er habe vor dem Unfall zusammen mit seiner Frau den Obst- und Gartenbau auf dem Anwesen der Tochter erledigt. Er sei in der Lage gewesen, Rasen zu mähen, Hecken zu schneiden, erforderliche Anpflanzungen und notwendige Rückschnitte an Bäumen und Sträuchern vorzunehmen. Außerdem habe er Obst, Beeren und Kartoffeln geerntet und sämtliche Arbeiten zur Bienenhaltung ausgeführt. Zudem habe er als Hobby Uhren selbst gebaut und repariert, außerdem Klavier gespielt und Schreibmaschine geschrieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wenn ein Verletzter schon vor dem Arbeitsunfall voll erwerbsunfähig sei, könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr eintreten. Der Annahme der völligen Erwerbsunfähigkeit stehe nicht entgegen, dass der Verletzte im Landwirtschaftsbetrieb noch eine gewisse Leistung habe vollbringen können, da er dabei nicht gezwungen gewesen sei, unter den Bedingungen des allgemeinen Erwerbslebens zu arbeiten.

Mit der Klage vom 21.01.2000 hat der Kläger die Gewährung der Unfallrente begehrt.

Das SG hat Unterlagen des Amtes für Versorgung und Familienförderung, Regensburg, beigezogen, darunter einen Bericht des Betreuers Rechtsanwalt K. über einen Hausbesuch vom 08.12. 1998. Der Kläger lebe zusammen mit seiner Ehefrau im ersten Stock des inzwischen an die Töchter übergebenen Wohnhauses. Als Gegenleistung für die Überlassung des bisher im Alleineigentum der Ehefrau befindlichen Mehrfamilienhauses habe diese sich das lebenslange Nießbrauchrecht ausbedungen. Außerdem hätten der Kläger und seine Frau bereits mit Urkunde vom 27.12.1984 ein Grundstück mit einer Größe von 0,7857 ha an die jüngste Tochter übereignet. Bei diesem Grundstück handele es sich um eine Wiese, die nicht landwirtschaftlich genutzt werde. Sie diene zum Teil als Lagerplatz für Holz, ansonsten liege sie brach. Der Wert des Grundstücks sei so gering eingeschätzt worden, dass keine Gegenleistung ausbedungen worden sei.

Der praktische Arzt S. hat dem Kläger am 03.12.1998 außer dem Zustand nach Kreissägenverletzung der rechten Hand und der spastischen Lähmung am linken Arm mit Beteiligung der linken Hand einen Zustand nach Apoplex, nach Myokardinfarkt, Herzinsuffizienz NYHA II, CHK und schweres depressives Syndrom attestiert.

Mit Urteil vom 17.05.2001 hat das SG die Beklagte verpflichtet, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalles vom 03.06. 1998 Rente zu gewähren. Die Beklagte schulde den ihr obliegenden Beweis, dass der Kläger tatsächlich vor dem Arbeitsunfall völlig erwerbsunfähig gewesen sei. Dass er am Unfalltag bereits 78 Jahre alt gewesen sei, rechtfertige nicht die Annahme seiner völligen Erwerbsunfähigkeit. Auch der Umstand, dass er 1994 einen Herzinfarkt erlitten hatte, lasse diesen Schluss, auch unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen, nicht zu. Im Ver- lauf der stationären Behandlung sei es nämlich seinerzeit gelungen, die durch den Herzinfarkt bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Herzens weitgehend zu beheben. Der Kläger sei im Übrigen am 03.06.1998 mit einer Tätigkeit befasst gewesen, die Können und Leistungsfähigkeit abverlange. Der Wert dieser Leistung werde erst ersichtlich, wenn sie in der Rechnung eines hierzu befähigten Handwerksbetriebes in Geldeswert ausgedrückt sei. Der Kläger habe sich in einem relativ guten körperlichen und geistigen Zustand befunden, denn sonst hätte er die Tätigkeiten, bei denen er den Unfall erlitten habe, nicht verrichten können.

Die Beklagte führt zur Begründung der Berufung vom 18.07.2001 aus, völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung sei im Hinblick auf die ärztliche Stellungnahme des Dr.N. vom 14.08.1999 zu bejahen. Eine gelegentliche, nicht regelmäßig geleistete Tätigkeit lasse die vollständige Erwerbsunfähigkeit nicht entfallen.

Der vom Senat zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Internist Dr.G. kommt im Gutachten nach Aktenlage vom 01.05.2002 zusammenfassend zu dem Ergebnis, beim Kläger habe vor dem Arbeitsunfall Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung vorgelegen. Aus der Polymorbidität und deren funktionellen Auswirkungen resultiere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger leichte Männerarbeiten ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne Einwirkung von Kälte, Nässe, Staub und Gasen, teilweise im Sitzen, ohne dauerndes Gehen und Stehen, aus wechselnder Ausgangslage, ohne Zeitdruck, zu ebener Erde, ohne Überkopfarbeit und ohne Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne besondere Anforderungen an die Sehfähigkeit sowie ohne viel Bücken als Maurer, Kfz-Fahrer, Landwirt, Uhrmacher, Klavierspieler, in einem gleichwertigen Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allenfalls weniger als zwei Stunden täglich mit einer gewissen Regelmäßigkeit habe ausüben können. Der Funktionstüchtigkeit des Auges komme eine herausragende Bedeutung hinsichtlich der Sicherheit und Leistung am Arbeitsplatz zu. Die Fähigkeit der Kontrolle der Tätigkeit durch das Auge sei beim Kläger bereits vor dem 03.06.1998 deutlich gemindert gewesen. Er habe die mit dem zuletzt ausgeübten Beruf als Landwirt durchschnittlich zusammenhängenden Arbeiten sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Männerarbeiten von wirtschaftlichem Wert mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf Zeit weniger als zwei Stunden oder gar nicht erbringen können. Die von ihm angegebenen Tätigkeiten hätten weder einen dauerhaften Erwerb verschaffen noch einen nennenswerten Verdienst erbringen können. Die Arbeiten seien gelegentlich, aber nicht regelmäßig geleistet worden. Ein Mindestmaß an Arbeitskraft, mit dem noch ein irgendwie nennenswerter Verdienst zu erzielen gewesen wäre, sei nicht mehr gegeben gewesen.

Der Kläger wendet hierzu mit Schreiben vom 21.05.2002 ein, auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück stünden 52 Obstbäume, die er gepflegt und geschnitten habe, außerdem habe er das Obst geerntet. Weiter seien Erdbeeren, Kartoffeln und diverse Gemüsesorten angepflanzt. Auch die hiermit zusammenhängenden Arbeiten habe er verrichtet. Er sei in der Lage gewesen, das Bienenhaus für 10 Bienenvölker instand zu halten und sämtliche durch die Imkerei anfallenden Tätigkeiten zu erledigen. Außerdem würden auf dem Grundstück 10 bis 20 Hühner gehalten, die er versorgt habe. Er habe auch den 500 m langen aus Hainbuchen und Fichten bestehenden Zaun zweimal im Jahr geschnitten. Damit habe er regelmäßig mehr als zwei Arbeitsstunden geleistet, die im Hinblick auf die erwirtschafteten landwirtschaftlichen Produkte zu einem nicht unerheblichen Verdienst geführt hätten.

Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.05.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 13.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1999 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie des Amtes für Versorgung und Familienförderung Regensburg und die Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.

Unstreitig hat der Kläger am 03.06.1998 einen Arbeitsunfall erlitten. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist aber, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Im Fall des Klägers ist eine MdE jedoch ausgeschlossen, da bereits vor dem Arbeitsunfall dauernd völlige Erwerbsunfähigkeit bestand. Die MdE setzt aber begrifflich eine Erwerbsfähigkeit, gleich welchen Ausmaßes, voraus (vgl. Kasseler Kommentar § 56 SGB VII Rdnr.17 mit weiteren Nachweisen). Völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Unfallversicherung liegt vor, wenn die Fähigkeit fehlt, trotz Nutzung aller nach den Kenntnissen und Fähigkeiten gegebenen Arbeitsmöglichkeiten im gesamten Wirtschaftsleben noch nennenswerten Verdienst zu erzielen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 SGB VII Rdnr.10.8 mit weiteren Nachweisen).

Der Kläger war zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.G. und des Dr.N. , dessen im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, vor Eintritt des Unfallereignisses dauernd völlig erwerbsunfähig, so dass er keine Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens mehr hatte und keinen nennenswerten Verdienst mehr erzielen konnte. Deshalb ist es schon begrifflich ausgeschlossen, dass sich der durch den Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsschaden noch zusätzlich durch einen unfallbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens auswirken konnte (vgl. BSG vom 17.03.1992, SozR 3-2200 § 581 RVO Nr.2). Nicht überzeugen können die Angaben des Klägers, er habe regelmäßig Arbeiten von wirtschaftlichem Wert im landwirtschaftlichen Betrieb der Tochter verrichtet. Dem stehen andere Bekundungen in den vorliegenden Akten entgegen. Zunächst einmal hat der Kläger am 24.06.1998 selbst angegeben, er habe nicht regelmäßig täglich im Betrieb gearbeitet. Zudem hat er das Grundstück als Wiese bezeichnet. Von Obst- und Gemüseanbau auf dem Grundstück war insofern noch nicht die Rede. Auch die Bezeichnung in der notariellen Urkunde vom 27.12.1984, nämlich Grünland mit Wald, spricht gegen ein in größerem Umfang zum Obst- und Gemüsebau benutztes Grundstück, sondern eher dafür, dass es sich tatsächlich um eine Wiese handelte. Bei der Unfalluntersuchung am 17.11.1998 gab der Kläger an, auf dem Gartengrundstück befänden sich 15 Kirschbäume, weiter würden 10 Bienenvölker gehalten. Auch der Betreuer bezeichnete nach dem Besuch vom 08.12. 1998 die Wiese als nicht landwirtschaftlich genutzt, ein Teilbereich diene als Lagerplatz für Holz. Insofern können die späteren Angaben des Klägers über die von ihm verrichteten vielfältigen Arbeiten, insbesondere Pflege und Nutzung von 52 Obstbäumen, Erdbeeren, Kartoffeln und Gemüsen nicht überzeugen.

Dem stehen auch die Angaben des Klägers gegenüber dem Versorgungsamt Regensburg entgegen. Bei der Antragstellung am 28.06. 1988 gab er vermehrte Schmerzen beim Gehen und Stehen sowie Nervenschmerzen im linken Arm an, bei der Antragstellung am 20.11.1997 erwähnte er eine große Bewegungseinschränkung und furchtbare Schmerzen am linken Ellenbogen auch beim Anziehen, so dass seine Ehefrau ihm behilflich sein müsse. Außerdem habe er große Herzbeschwerden verbunden mit Atemnot. Im Hinblick auf diese Angaben, die zur Feststellung eines GdB von 100 führten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich in der Lage gewesen sein sollte, bis zum Unfalltag Arbeiten von nennenswertem wirtschaftlichen Wert regelmäßig zu verrichten. Schon vor dem Unfall bestanden an der linken Hand als Folge der Durchschussverletzung Sensibilitätsstörungen, Streckdefizite an verschiedenen Fingern, unvollständiger Faustschluss und Behinderungen bei allen Fein- und Grobgriffen mit Herabsetzung der groben Kraft. Die Befunde der behandelnden Augenärzte dokumentieren eine erhebliche Sehstörung mit Blickfeldeinschränkung. Die Funktionstüchtigkeit des Auges hat, wie Dr.G. betont, eine herausragende Bedeutung hinsichtlich der Sicherheit und Leistung am Arbeitsplatz. Denn der überwiegende Teil menschlicher Arbeitsvorgänge erfordert eine Kontrolle durch das Auge.

Schon 1994 hatte der Kläger einen Hinterwandinfarkt erlitten, im Dezember 1994 erfolgte eine Bypassoperation, im November 1995 kam es zu Dyspnoe, Stenokardien und hypertonen Blutdruckwerten, die eine stationäre Behandlung erforderlich machten. Das EKG vom April 1997 zeigte, so Dr.G. , ischämietypische Veränderungen. Diese und die weiteren Gesundheitsstörungen wie Fehlstellung der Wirbelsäule mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Verschleißveränderungen beider Kniegelenke, leichtes Wackelknie links, arterielle Verschlusskrankheit beider Beine, chronische Bronchitis mit Rechtsherzbelastung führten dazu, dass der Kläger, wie Dr.G. überzeugend darlegt, nur noch weniger als 2 Stunden täglich leichteste Tätigkeiten ausüben konnte.

Im Hinblick auf die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen war schon vor dem 03.06.1998 eine hochgradige Einschränkung der erwerbsbezogenen Leistungsfähigkeit gegeben. Der Kläger hatte bereits vor dem Unfall dauernd die Fähigkeit verloren, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens boten, noch einen Erwerb zu verschaffen und einen irgendwie nennenswerten Verdienst zu erlangen. Selbst wenn er noch gelegentlich leichte Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb der Tochter verrichtete, so handelt es sich hier nicht um Tätigkeiten, die einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprochen hätten. Denn der Kläger konnte diese Arbeiten im Hinblick auf sein von ihm selbst gegenüber dem Versorgungsamt angegebenes eingeschränktes Leistungsvermögen nicht mehr regelmäßig verrichten. Kurzfristige Tätigkeiten, wie auch die Reparaturarbeit, die zum Unfall führte, waren ihm sicherlich noch möglich. Erwerbsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens hatte er aber im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles nicht mehr. Insofern hat der Arbeitsunfall nicht zu einer Einbuße an der individuellen Erwerbsfähigkeit in einem bestimmten Prozentsatz geführt.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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