L 2 U 244/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 200/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 244/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.06.2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beigeladene, Maschinenführer, erlitt am 22.03.1998 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine oberflächliche Schürfung in der Kniekehle zuzog.

Am 04.06.1998 berichtete der Durchgangsarzt Dr.D. , am 13.04.1998 sei beim Beigeladenen eine Incision und Drainage eines subkutanen reaktiven Hämatoms vorgenommen worden. Mit noch nicht konsolidierten Wundverhältnissen sei er in die häusliche Behandlung entlassen worden. Es sei ihm Verbandsmaterial mitgegeben worden und ein Wiedervorstellungstermin vereinbart worden. Bezüglich der lokalen Wundpflege sei das Ausduschen der Wunde mit feuchter Wundbehandlung ärztlich angeordnet worden. Wie der Beigeladene mitgeteilt habe, sei er am 20.04.1998 beim medizinischen Duschen ausgerutscht und habe sich einen Verrenkungsbruch des linken oberen Sprunggelenks zugezogen, der notfallmäßig am 20.04.1998 operativ versorgt worden sei. Zunächst sei kein erneuter Durchgangsarztbericht angelegt worden, da die Sachdarstellung des Beigeladenen in dieser Deutlichkeit erst im Lauf des stationären Aufenthalts geäußert worden sei. Bei Entlassung aus der stationären Behandlung am 18.04.1998 sei der Beigeladene soweit gehfähig gewesen und habe beide Extremitäten belasten können. In einem Arztbrief vom 20.05.1998 führt Dr.D. aus, der Beigeladene sei vom 08.04. bis 18.04.1998 und vom 20.04. bis 03.05.1998 stationär behandelt worden. Im Verlauf des ersten stationären Aufenthalts sei eine deutliche Befundbesserung im Bereich der rechten Kniekehle eingetreten. Bei der offenen Wundbehandlung sei es zu einer guten Granulationstendenz gekommen, der Beigeladene habe in gutem Zustand und mit Unterarmgehstützen mobilisiert entlassen werden können. Im Verlauf der häuslichen Behandlung sei es durch einen Sturz zur oben genannten Fraktur gekommen, weswegen der Beigeladene erneut am 20.04.1998 stationär aufgenommen worden sei. Bei der ersten stationären Behandlung habe ein Abszess der rechten Kniekehle bestanden. Es sei ein Unterschenkel-Thrombosenausschluss bei Zustand nach Unterschenkelprellung vom 22.03.1998 vorgenommen worden. Auf Anfrage der Beklagten führte Dr.D. in einem Schreiben vom 20.08.1998 aus, als unmittelbare Folge des Unfalls vom 22.03.1998 habe sich beim Beigeladenen eine Schürfung im Bereich der Kniekehle ergeben. Die Kontrollsonografie vom 30.03.1998 habe nunmehr ein Hämato-Serom gezeigt, welches sich im Zwischenraum zwischen Wadenmuskulatur und subkutanem Fettgewebe gebildet gehabt habe. Am 08.04.1998 habe sich der Beigeladene unter der Verdachtsdiagnose einer zusätzlich komplizierend eingetretenen Thrombose in ihrer Medizinischen Klinik vorgestellt und duplexsonografisch sei eine Thrombosierung der posterioren Gruppe am Unterschenkel gesichert worden. Bei Entlassung sei das Ulkus in der Kniekehle bzw. auch die Incisionswunde noch nicht abgeheilt gewesen, sodass weiterhin die offene Wundbehandlung angezeigt gewesen sei. Der Beigeladene sei angewiesen worden, die Wunde auszuduschen und trocken zu verbinden. Am 20.04.1998 habe sich der Beigeladene um 21:15 Uhr in der Sprechstunde vorgestellt und einen häuslichen Sturz um 20:30 Uhr als primäre Ursache gegenüber der aufnehmenden Ärztin angegeben. Es habe sich eine massive Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit am linken Sprunggelenk im Sinne einer trimalleolären Luxationsfraktur gefunden.

Mit Schreiben vom 29.06.1998 teilte Dr.D. auf Anfrage der Beklagten mit, inwieweit es sich bei dem zweiten Unfall um Folgen eines Arbeitsunfalls handle, werde durch die Berufsgenossenschaft geklärt. Der Beigeladene habe angegeben, beim Duschen der Wunde des ersten Unfalls ausgerutscht zu sein.

Nach den Aufzeichnungen des Evangelischen Krankenhauses in G. hatte der Beigeladene am 20.04.1998 zum Unfallhergang erklärt, mit nassen Füßen auf Fliesen ausgerutscht zu sein.

Mit Schreiben vom 10.09.1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks des Beigeladenen gehe nicht auf einen Arbeitsunfall zurück. Es handle sich nicht um eine mittelbare Folge des Unfalls vom 22.03.1998. Sie bitte daher, nach § 105 SGB X ihre Aufwendungen zu erstatten. Die Beklagte teilte mit, der Auffassung, der Unfall vom 20.04.1998 sei nicht mittelbare Folge des Unfalls vom 22.03.1998, nicht beipflichten zu können. Der Beigeladene habe in ihrem Unfallfragebogen angegeben, dass er beim Auswaschen der Wunde, die unstreitig aus dem Arbeitsunfall vom 22.03.1998 resultiert sei, sich die Fraktur zugezogen habe. Daraus folge, dass an der Entstehung des späteren Unfalls die Folge des ersten Unfalls in rechtlich erheblicher Weise mitgewirkt habe. Sie sähen den Gesundheitszustand als durch den Arbeitsunfall vom 22.03.1998 derart beeinträchtigt an, dass er zum zweiten Unfall in rechtlich erheblicher Weise mitgewirkt habe. Zumindest hielten sie es für erforderlich, aufzuklären, welche und wie die Bewegungsabläufe des Beigeladenen eingeschränkt gewesen seien. Auf Anfrage der Klägerin vom 12.10.1998 antwortete der Beigeladene, er habe auf Anraten seiner Ärzte sein rechtes Bein (Wunde im Bereich der Kniekehle) dreimal täglich duschen sollen, um ein zu schnelles Zuheilen der Wunde zu verhindern. Am 20.04.1998 habe er die Wunde des rechten Beins geduscht, indem der Fuß in der Dusche stand. Am linken Fuß habe er einen Schuh angehabt. Beim Verlassen des Badezimmers sei er ausgerutscht, gefallen und habe sich den linken Fuß gebrochen. Er sei auf dem Weg zum Wohnzimmer gewesen, um seine Wunde zu verbinden. Er sei nicht auf die Benutzung von Unterarmgehstützen angewiesen gewesen. Er sei wegen der Gehbehinderung ausgerutscht.

Dr.D. antwortete mit Schreiben vom 29.10.1998 auf Befragen der Klägerin, zum Entlassungszeitpunkt des Beigeladenen, am 18.04.1998 hätten noch eine ca. 1 bis 3 cm große Wunde unterhalb der Kniekehle sowie ein kleines punktförmiges Ulkus in der Kniekehle selbst bestanden. Es habe sicherlich noch eine leichte Bewegungseinschränkung im linken Knie vorgelegen. Eine wesentliche Gehbehinderung hätte sich hierdurch jedoch nicht ergeben. Die Bewegungseinschränkung könne allenfalls beim Ein- und Aussteigen aus der Dusche leichte Probleme bereitet haben. Der Gang auf glattem Untergrund oder der eigentliche Duschvorgang habe hierdurch nicht beeinträchtigt werden können. Auf Grund des Unfalls vom 20.04.1998 habe bis 16.06.1998 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Durch die Folgen des Unfalls werde der Beigeladene in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die MdE werde für ca. ein Jahr mit 20 v.H. eingeschätzt.

Mit Schreiben vom 14.12.1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Beigeladene sei beim Verlassen des Badezimmers auf dem Weg ins Wohnzimmer ausgerutscht. Eine mittelbare Unfallfolge habe nicht vorgelegen. Der Gang auf glattem Untergrund sei durch die Folgen des Unfalls vom 22.03.1998 nicht beeinträchtigt gewesen. Der Beigeladene habe als Grund für das Ausrutschen den erstbehandelnden Ärzten gegenüber angegeben, mit nassen Füßen auf Fliesen ausgerutscht zu sein. Hierbei handle es sich um eine Gefahr, die dem häuslichen privaten Lebensbereich zuzuordnen sei und der jedermann unterliegen könne.

Die Beklagte führte im Schreiben vom 05.01.1999 aus, es bestünden widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang. Ihnen gegenüber habe der Beigeladene erklärt, dass er bei der Versorgung der Wunde des ersten Unfalls ausgerutscht sei.

Im Schreiben vom 21.01.1999 berief sich die Klägerin auf die vom Beigeladenen ihnen gegenüber getätigte Unfallhergangsschilderung. Er habe auch im Evangelischen Krankenhaus G. angegeben, mit nassen Füßen auf Fliesen ausgerutscht zu sein. Er habe nicht angegeben, direkt während des Ausduschens der Wunde ausgerutscht zu sein. Auch eine mittelbare Unfallfolge (Sturz in Folge unfallbedingter Gangbehinderung) habe nach ärztlicher Auskunft nicht vorgelegen. Sie bitte daher um Befriedigung ihres Erstattungsanspruchs in Höhe von 14.811,34 DM.

Nunmehr vertrat die Beklagte die Auffassung, sie könne sich der Ansicht, es handle sich um eine Gefahr, der jedermann im häuslichen privaten Lebensbereich unterliegen könne, nicht anschließen. Aus ihrer Sicht überwögen die Gesichtspunkte vor dem Hintergrund der Versorgung der aus dem Arbeitsunfall vom 22.03. 1998 resultierenden Verletzungsfolgen. Die Klägerin blieb dagegen auch im Schreiben vom 05.02.1999 bei ihrem Standpunkt.

Mit Schreiben vom 12.02.1999 teilte die Beklagte mit, sie habe zum Beigeladenen Kontakt aufgenommen und ihn nochmals zum Hergang des Nachfolgeunfalls befragt. Zur Ausspülung der Wunde sei er allein mit dem rechten Bein in die Dusche getreten und habe die Wundspülung vorgenommen. Der Unfall habe sich dann ereignet, als er sich nach dieser Wundspülung auf den Weg zum Verbinden der Wunde habe begeben wollen. Dabei sei er mit dem noch feuchten Fuß ausgerutscht und gestürzt und habe sich dabei die Verletzungen am linken Bein zugezogen. Für das beabsichtigte Verbinden habe er sich zuvor das Verbandsmaterial zurechtgelegt gehabt. Er habe angegeben, zu dieser Zeit immer noch Schmerzen im rechten Bein gehabt zu haben. Das Bein sei nicht voll belastbar gewesen, wie es bei gesundem, normalen Zustand gewesen wäre. Aus ihrer Sicht sei der Nachfolgeunfall vom 20.04.1998 als Folge der Behandlung der Verletzungen des Erstunfalls zu werten. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der Folgeunfall im häuslichen Bereich zugetragen habe. Bei der Entstehung des späteren Unfalls habe durch die Behandlung der Wunde des ersten

Die Klägerin hielt dennoch mit Schreiben vom 23.02.1999 ihren Erstattungsanspruch aufrecht. Wege innerhalb des vom Verletzten bewohnten Gebäudes stünden grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich hier um den häuslichen privaten Lebensbereich handle. Dass der Beigeladene sich zum Unfallzeitpunkt auf den Weg ins Wohnzimmer habe begeben wollen zum Verbinden der Wunde, hebe diesen Grundsatz nicht auf. Eine mittelbare Unfallfolge in Folge einer Gangunsicherheit habe nicht vorgelegen. Er habe deshalb im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Mit Schreiben vom 10.03.1999 beharrte die Beklagte weiter auf ihrem Standpunkt, der Unfall vom 20.04.1998 sei ein Nachfolgeunfall desjenigen vom 22.03.1998. Der häusliche Bereich sei hier unbedeutend.

Mit Schriftsatz vom 22.03.1999 erhob die Klägerin Klage und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihr die aus Anlass des Unfalles des Beigeladenen vom 20.04.1998 erbrachten Kosten des Transports, der stationären Behandlung, des Verletztengeldes und der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 08.05.1998 bis 15.06.1998 sowie für Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 14.706,38 DM gemäß § 105 Abs.2 Zehntes Sozialgesetzbuch zu erstatten. Sie machte geltend, eine mittelbare Unfallfolge habe nach ärztlicher Auskunft nicht vorgelegen und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen.

Demgegenüber vertrat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 12.04. 1999 und 19.07.1999 die Auffassung, der Beigeladene habe am 20.04.1998 einen Unfall erlitten, der Folge des Unfalls vom 22.03.1998 gewesen sei. Er habe im Unfallzeitpunkt am 20.04. 1998 im wohlverstandenen mittelbaren betrieblichen Interesse gehandelt. In den Hintergrund trete, dass die Maßnahme im häuslichen Bereich durchgeführt worden sei.

Es liege in der Natur der Sache der beiden Vorgänge, dass einmal die Wundspülung durch das Duschen im Nassbereich, die Wundversorgung durch Verbinden jedoch an anderer Stelle vorgenommen werde. Möglicherweise spielten hier die örtlichen Verhältnisse eine Rolle. Beide Vorgänge gehörten letztlich zusammen.

Im Termin am 27.06.2001 hat das Sozialgericht München den Beigeladenen zur Sache gehört. Dieser hat ausgeführt, er habe sein erkranktes Bein gemäß ärztlicher Anordnung dreimal am Tag medizinisch duschen müssen. Er habe hierzu lediglich sein rechtes Bein entkleidet. Am linken Fuß habe er einen Straßenschuh getragen. Das Verbandszeug habe sich im Wohnzimmer befunden. Um vom Badezimmer das Wohnzimmer zu erreichen, habe eine Stufe überwunden werden müssen. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt das Telefon geklingelt und die Tochter habe gerufen, jedoch habe dies seinen Weg nicht beschleunigt. Er habe gar nicht schneller gehen können. Ausgerutscht sei er beim Heruntergehen der Stufe auf den Fliesen.

Mit Urteil vom gleichen Tag verurteilte das Sozialgericht München die Beklagte, der Klägerin ihre Aufwendungen anlässlich des Unfalls des Beigeladenen vom 20.04.1998 nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten. Es wird ausgeführt, der Beigeladene habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht im Rahmen der ärztlichen verordneten Behandlung, sondern im Rahmen des häuslichen privaten Lebensbereichs befunden. Es habe zum Unfallzeitpunkt mehrere konkurrierende Gefahrenquellen gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beigeladene durch besondere Umstände gezwungen gewesen sei, das Auswaschen der Wunde und Verbinden in getrennten Räumen vorzunehmen. Unfallursächlich sei nicht das Verbinden der Wunde gewesen, sondern bauliche und räumliche Gegebenheiten. Da es sich beim Weg vom Bad ins Wohnzimmer um einen unversicherten Weg innerhalb des häuslichen Gefahrenbereichs gehandelt habe, sei für die Verletzungen, die auf diesem Weg geschähen, die Beklagte zuständig.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, es hätten noch Bewegungseinschränkungen im rechten Kniegelenk des Beigeladenen im Zeitpunkt des zweiten Unfalls vorgelegen. Der Beigeladene sei deshalb gehindert gewesen, sich abzufangen, um einen Sturz zu vermeiden. Die Tätigkeiten des Auswaschens und Verbindens der Wunde sei als Einheit anzusehen. Die Klägerin beruft sich dagegen auf die Aussagen des Beigeladenen vor dem SG. Wege innerhalb des vom Versicherten bewohnten Gebäudes seien unversichert. Der Senat hat den Beigeladenen im Termin am 13.03.2002 zur Sache gehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.06.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Der Senat hat die Akten der Klägerin und des Sozialgerichts München beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Akteninhalt, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGG zulässig und sachlich begründet. Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus Anlass des Unfalls des Beigeladenen vom 20.04.1998. Die Bestimmung des § 105 SGB X, auf die die Klägerin den geltend gemachten Anspruch stützt, setzt voraus, dass ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat als zuständiger Leistungsträger geleistet, da der Unfall des Beigeladenen vom 20.04.1998 mittelbare Folge des Unfalls vom 22.03.1998 war. Gemäß § 11 Abs.1 Nr.1 SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalls auch Gesundheitsschäden infolge der Durchführung einer Heilbehandlung, einschließlich der dazu notwendigen Wege. Die Anwendung der Vorschrift erfordert die Beachtung der Regeln zum rechtlich wesentlichen Zusammenhang und zum Wegeunfall (BSG in SozR 3, § 548, Nr.17). Danach muss ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der angeordneten Heilbehandlung und dem zweiten Unfall gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Heilbehandlung wesentliche Bedingung für den weiteren Unfall war. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass es sich beim Ausduschen der Wunde um eine ärztlich angeordnete Heilbehandlung infolge des Arbeitsunfalls vom 22.03.1998 handelte. Nicht erforderlich ist, dass die angeordnete Heilbehandlung ärztlich überwacht wird, es genügt vielmehr, dass der Versicherte subjektiv davon ausgeht, dass es sich bei den von ihm getroffenen Maßnahmen um unfallbedingte Heilbehandlung handelt und diese subjektive Einschätzung in den objektiven Gegebenheiten eine Grundlage findet (BSG in SozR 2200, § 548, Nr.59). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Weiter hat der Beigeladene von Anfang an glaubhaft erklärt, dass er auf dem Weg von der Dusche zum Verbandszeug im Wohnzimmer mit dem noch feuchten Fuß auf glatten Fliesen ausgerutscht ist. Dem steht nicht entgegen, dass er bei der ersten Vorsprache am 20.04.1998 im Evangelischen Krankenhaus G. e.V. einen "häuslichen Unfall" als Ursache angegeben hat, denn der Unfall hat sich tatsächlich in der Wohnung des Beigeladenen ereignet. Bereits während des stationären Aufenthalts vom 20.04. bis 03.05.1998 in der genannten Klinik hat er aber angegeben, bei welcher Gelegenheit der Unfall vom 20.04.1998 geschehen ist und diese Angaben in immer gleicher Weise wiederholt. Der Senat sieht das Ausduschen und Verbinden der Wunde und den dazu erforderlichen Weg als einheitliche Tätigkeit im Rahmen der Heilbehandlung an, die insgesamt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Aber auch wenn man die Tätigkeit als getrennte Vorgänge ansehen wollte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Der Beigeladene wäre dann auf einem zum Ort der Heilbehandlung (Verbinden der Wunde) notwendigen Weg verunfallt. Der Beigeladene hat dazu im Termin am 13.03. 2002 glaubhaft erklärt, dass er sich zum Verbinden der Wunde habe setzen müssen und sich deshalb das Verbandszeug im Wohnzimmer zurecht gelegt hatte. Der Weg wäre deshalb eine betriebliche Tätigkeit gewesen und eine betriebsdienliche Verrichtung unterliegt dem Versicherungsschutz, auch wenn sie im häuslichen, privaten Bereich ausgeübt wird (BSG SozR 2200, § 548, Nr.72). Hinweise, dass ein eigenwirtschaftlicher Vorgang wesentlich zum Unfall vom 20.04.1998 beigetragen hätte, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Telefonanruf nicht wesentlich zum Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat. Vielmehr hatte der Beigeladene die Dusche bereits verlassen gehabt und die Unfallstelle nahezu erreicht, als das Telefon läutete. Dass sein linker Fuß noch feucht war, beruhte demnach nicht auf dem plötzlichen Anruf, sondern auf dem glaubhaft geschilderten Umstand, dass er wegen der durch den Unfall vom 22.03.1998 noch bestehenden Rippenschmerzen Schwierigkeiten hatte, sich zu bücken und den Fuß abzutrocknen. Nach alldem handelt es sich bei den Gesundheitsschäden infolge des Unfalls vom 20.04.1998 um Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.03.1998. Deshalb hat die Klägerin Leistungen als dafür zuständiger Träger erbracht.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Abs.4 SGG a.F. (§ 197a SGG n.F., Art.17 SGG Änderungsgesetz vom 17.08.2001, BGBl.I, S.2144).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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