L 3 U 293/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 172/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 293/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten und der Beigela- denen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.03.1998 aufgehoben. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 23.03.1994 zu entschädigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beigeladene zu 2) hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung des Unfalls der Klägerin vom 23.03.1994 streitig. Hierbei geht es um die Frage, ob die Klägerin im Unfallzeitpunkt überhaupt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat, gegebenenfalls, welcher Versicherungsträger entschädigungspflichtig ist.

Die am 1956 geborene Klägerin, als Schreibkraft in der Universität R. beschäftigt und in R. , K. straße, wohnhaft, hat am 23.03.1994 einen Unfall erlitten, als sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Universität R. sich auf dem Weg zu dem elterlichen Anwesen in E. , das ca. 30 km entfernt ist, befand, um dort ihre schwerstbehinderte Schwester H. D. (H.D.) aufzusuchen, die sie regelmäßig betreute und die sie am Unfalltag zu einem Arztbesuch bei Dr.L. , W. , begleiten wollte. Die Klägerin hat angegeben, dass sie seit dem Tod ihrer Mutter im September 1987 und vor allem nach Erwerb eines eigenen Fahrzeuges im März 1993 fast täglich zur Betreuung ihrer an Epilepsie leidenden Schwester H. nach E. gefahren sei, der regelmäßige Aufenthalt bei der Schwester habe vier Stunden gedauert. H.D. wohnt im elterlichen Anwesen in E. nzell, das ihr Bruder J. D. als Alleinerbe übernommen hat. H.D. hat ein Wohnrecht im vorgenannten Anwesen (laut Testament vom 15.03. 1982 auch einen Anspruch auf DM 5.000,00 Heiratsgut neben freier Wohnung und Kost).

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 12.10.1995 die Anerkennung eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unfalls abgelehnt: Die Klägerin habe mit der zum Unfall führenden Fahrt eine unentgeltliche Versorgung ihrer Schwester im Haushalt ihres Bruders beabsichtigt, wofür gemäß § 541 Abs.1 Nr.5c Reichsversicherungsordnung (RVO) Versicherungsfreiheit bestanden habe. Außerdem habe auch keine Fahrt zur Familienwohnung im Sinne des § 550 Abs.3 RVO vorgelegen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 02.05.1996).

Mit ihrer beim Sozialgericht Regensburg hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass sich seit dem Tod ihrer Mutter der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in E. befinde. Täglich sei sie zur Betreuung ihrer Schwester H. dorthin gefahren, am Wochenende ab Freitag sogar ganztags mit Übernachtung. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht Regensburg am 14.10.1996 des Weiteren angegeben, sie sei vor dem 23.03.1994 und auch seitdem praktisch täglich nach der Arbeit auf den elterlichen Hof gefahren, über das Wochenende praktisch ausschließlich auf dem Hof gewesen und habe dort auch ihre Urlaube verbracht. Hauptzweck sei gewesen, sich um die epileptische und psychisch kranke Schwester H. zu kümmern.

Das Sozialgericht hat den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gemäß § 75 Abs.2 SGG beigeladen und in der mündlichen Verhandlung am 25.03.1998 den Bruder der Klägerin J. D. als Zeugen einvernommen. Dieser hat die Angaben der Klägerin bestätigt, wonach sie praktisch jeden Tag nach E. gekommen sei, um sich um die Schwester H. zu kümmern. Sie habe für diese gesorgt, in der Regel für diese gekocht, mit ihr Behörden- und Arztgänge durchgeführt. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.03.1998 Bezug genommen.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Beklagten oder die Beigeladenen zu verurteilen, ihren Unfall vom 23.03. 1994 nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und zu entschädigen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 25.03.1998 hat das Sozialgericht in Ziffer I den Bescheid des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUV) vom 12.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1996 aufgehoben und in Ziffer II den Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerische Landesunfallkasse, verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 23.03.1994 als in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unfall anzuerkennen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen: Die Klägerin habe den streitgegenständlichen Unfall auf dem Weg von der Arbeit zum sogenannten "dritten Ort" erlitten, der gleichzeitig einen Teilbereich ihres häuslichen Wirkungskreises darstellte (§ 550 Abs.1 RVO). Zuständiger Versicherungsträger dafür sei der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, jetzt die Bayerische Landesunfallkasse als auch für das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur Universität R. zuständiger Versicherungsträger. Der unfallbringende Weg von der versicherten Tätigkeit bei der Universität R. aus zur früheren elterlichen Wohnung in E. , wo die Klägerin auch einen Zweitwohnsitz angemeldet hatte, sei unstreitig unternommen worden, um dort, wie schon seit Jahren, die Freizeit mit der schwerstbehinderten Schwester H. zu verbringen, deren Unterstützung sich die Klägerin seit dem Tod der gemeinsamen Mutter zur Aufgabe gemacht hatte. Von dieser Handlungstendenz her sei Versicherungsschutz beim Beklagten und bei der Beigeladenen zu 2) nicht abzuleiten, weil gemäß § 541 Abs.1 Nr.5c RVO die unentgeltliche Beschäftigung im Haushalt, zu der auch die Pflege naher Angehöriger gehöre, versicherungsfrei sei. Unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Angaben der Klägerin selbst wie auch der Zeugenaussage ihres Bruders J. D. sei das Gericht jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der elterliche Hof für die Klägerin einen wesentlichen Teilbereich ihres häuslichen Wirkungskreises dargestellt habe. Abgesehen davon sei der unfallbringende Weg am 23.03.1994 gleichzeitig als Weg zum dritten Ort zu qualifizieren, nachdem sich die Klägerin praktisch täglich von ihrer versicherten Tätigkeit zu einem mehrstündigen Aufenthalt auf dem Hof begeben habe. Nach allem habe der unfallbringende Weg gemäß § 550 Abs.1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu 1) Berufung eingelegt: Die Berufung des Beklagten wendet sich gegen die Aufhebung seiner Bescheide (vgl. Ziffer I des Urteils): Beim Vergleich des Tenors (Ziffer I) und der Entscheidungsgründe des SG sei nicht nachvollziehbar, weshalb die oben genannten Bescheide aufgehoben worden seien. Denn das Gericht habe im Ergebnis richtig ausgeführt, dass der Beklagte der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Bescheide des Beklagten seien somit rechtmäßig. Da ihm ein Interesse am Fortbestand seiner rechtmäßigen Entscheidung zuzugestehen sei, sei Berufung geboten. Die Beigeladene zu 1) - Landesunfallkasse - wendet sich ebenfalls gegen das vorgenannte Urteil des Sozialgerichts: Unter Hinweis auf den kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel erhebe sie zum Einen formelle Einwendungen gegen das Urteil, darüber hinaus sei auch aus materiell-rechtlichen Gründen Versicherungsschutz für den Unfall der Klägerin von der Beigeladenen zu 1) nicht zu gewähren. Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.19 RVO (zuständiger Versicherungsträger wäre im Übrigen der Beklagte) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift erst am 01.04.1995, also nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis, in Kraft getreten sei. Der Argumentation des Sozialgerichts, wonach Versicherungsschutz bereits deshalb zu bejahen sei, weil sich der Unfall der Klägerin auf einem Weg zu einem wesentlichen Teilbereich ihres häuslichen Wirkungskreises (= elterlicher Hof) ereignet habe, könne nicht gefolgt werden. Der vorliegende Fall sei mit dem von der Rechtsprechung angeführten Fall (vgl. Bundessozialgericht - BSG - vom 26.07.1963 - 2 RU 16/62) keinesfalls vergleichbar. Die Klägerin habe ihren eigenen Angaben zufolge bereits seit 1978 außerhalb der elterlichen Wohnung gewohnt und sei dementsprechend mit Erstwohnsitz in R. gemeldet, wobei die Entfernung zwischen beiden Wohnungen ca. 30 km betrage. Außerdem sei die Klägerin offensichtlich - zumindest während der Woche - nach der Betreuung ihrer Schwester (Dauer des Aufenthalts dort ca. vier Stunden) wieder in ihre eigene Wohnung in R. zurückgekehrt, um dort die restliche Zeit des Tages zu verbringen und zu übernachten. Offenbar sei auch der übliche Arbeitsweg von dieser Wohnung in R. aus angetreten worden. Da die Klägerin demnach eine eigene vollwertige Wohnung in R. unterhalte und dort den weitaus überwiegenden Teil ihrer Freizeit verbringe, könne von einem häuslichen Teilbereich nicht die Rede sein. Im Übrigen dürfte einer solchen Annahme schon die nicht unerhebliche Entfernung von ca. 30 km zwischen beiden Wohnungen und das damit verbundene gesteigerte Wegerisiko entgegenstehen. Für die Annahme eines Versicherungsschutzes unter dem Aspekt eines Weges zum "dritten Ort" fehlten die dafür notwendigen Feststellungen. Diese könnten auch nicht von dem Hinweis auf die vom Beigeladenen zu 1) niemals in Abrede gestellten gesellschaftsnützlichen Tätigkeit (Versorgung der Schwester) ersetzt werden. Die - vormalige - Beigeladene zu 2), die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, hält die Berufung des Beklagten für unzulässig. Das Sozialgericht habe aber zu Recht entschieden, dass ein Arbeitsunfall - für dessen Entschädigung die Beigeladene zu 1) zuständig sei - vorliege. Nachdem die Klägerin offensichtlich den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nach dem Tod ihrer Mutter wieder an den Wohnort der Schwester nach E. verlegt habe (Schreiben der Klägerin vom 31.10.1995), halte sie zumindest § 550 Abs.3 RVO für diskussionswürdig.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2000 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hat die Klägerin Angaben zu ihrer Wohnung in R. und in W. , sowie zur Pflege ihrer Schwester in W. gemacht. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die in der Sitzung anwesende Schwester der Klägerin E. E. wurde zudem als Zeugin einvernommen. Sie hat dabei Angaben zu ihren seinerzeitigen Pflegetätigkeiten für die behinderte Schwester H. D. sowie zu den Pflegetätigkeiten der Klägerin, die sie im Wesentlichen bestätigt hat, gemacht. Der Vertreter des Beklagten hat eine Vereinbarung vom 19.04.1995 - zur Abgrenzung der Zuständigkeit bei häuslicher Pflege zwischen gemeindlichen Unfallversicherungsträgern und 1. der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie 2. den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBG) - BAGUV Rundschreiben vom 19.04.1995 - übergeben, das seinen Angaben zufolge auch schon vor dem 19.04.1995 gegolten habe. Die mündliche Verhandlung wurde sodann zur weiteren Aufklärung vertagt. die Klägerin hat eine Fotokopie ihres Mietvertrages für die Wohnung in R. vorgelegt. Beigezogen wurden ferner die Sozialhilfeakten betreffend H. D. sowie Schwerbehindertenakten betreffend die Klägerin und H. D ... Nachfolgend hat die Klägerin auch noch Unterlagen über Verbrauch von Strom/Gas/ Wasser etc. betreffend ihre Wohnung in R. vorgelegt. Nach den in den Sozialhilfeakten enthaltenen Unterlagen ist J. D. , Bruder der Klägerin und der H. D., Alleinerbe des elterlichen Anwesens in E. , seine Schwester H. hat dort ein Wohnrecht nebst freier Kost. Diese Angaben wurden auch von den übrigen Beteiligten im Laufe des Verfahrens bestätigt. Die Klägerin legte ferner ein ärztliches Attest der Dres.L./E. vom 17.10.2000 vor, in dem über die gesundheitliche Situation bei H.D., die seit ihrer Kindheit an Epilepsie leide, berichtet und insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin deren einzige Vertrauensperson sei und sich nach wie vor um sie kümmere. In der mündlichen Verhandlung am 19.10.2000 hat die Klägerin nochmals die besondere Situation geschildert und dabei u.a. angegeben, dass sie sich auch um Vermögensangelegenheiten ihrer Schwester (z.B. Korrespondenz mit der Sozialhilfeverwaltung) gekümmert habe, außerdem sie regelmäßig zum Arzt gefahren habe, wobei die Arztbesuche fast wöchentlich stattfinden. Sie habe ihre Wohnung in R. nicht aufgegeben, sei aber seit ihrem Unfall rund um die Uhr in E. , sofern sie nicht im Krankenhaus oder dergleichen sei. Ihre Post bekomme sie nach wie vor nach R ... Nach Erörterung der streitigen Fragen in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2002, wonach für die Entschädigung der Klägerin unter Umständen auch die LBG in Betracht käme, hat der Senat sodann die letztgenannte beigeladen und dieser die Akten übersandt.

Die vom SG mit Beschluss vom 14.10.1996 erfolgte Beiladung der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist am 21.03.2002 aufgehoben worden. Mit Schriftsatz vom 17.06.2002 hat die nunmehrige Beigeladene zu 2) ausgeführt, dass sie sich im vorliegenden Fall nicht als zuständiger Versicherungsträger betrachte. Zum einen ergäbe sich aus den Akten der Beklagten und den Gerichtsakten kein Hinweis darauf, dass der Bruder der Klägerin, der Hofübernehmer, aus dem Übergabevertrag entsprechende Verpflichtungen seiner Schwester H. gegenüber übernommen hätte. Auch sei aufgrund der Angaben des Hofübernehmers (vgl. Zeugeneinvernahme vor dem Sozialgericht) davon auszugehen, dass H. D. nicht im Haushalt des Hofübernehmers versorgt worden sei, sondern dass auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in E. zwei getrennte Haushalte geführt worden seien, der landwirtschaftliche Haushalt des Bruders J. D. und der Privathaushalt von H. D. Somit scheide auch eine Entschädigungspflicht der LBG für den Unfall der Klägerin aus, weil diese nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Haushalts des Hofübernehmers tätig geworden sei und somit auch nicht über § 777 Nr.1 RVO in Verbindung mit § 539 Abs.2 RVO unter Versicherungsschutz gestanden haben könne. Der Weg der Klägerin von R. zu dem Anwesen in E. , um dort ihre Schwester H. zu betreuen, sei somit kein im Sinne der vorgenannten Vorschriften versicherter Weg.

In der mündlichen Verhandlung am 25.06.2002 hat die Klägerin ergänzende Angaben insbesondere zu den räumlichen Gegebenheiten in E. , zu den Tätigkeiten und Versorgungsgewohnheiten ihres Bruders wie auch ihrer Schwester H. und der dabei von ihr geleisteten Hilfestellungen gemacht.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) beantragen, das Urteil aufzuheben und die Beigeladene zu 2) zur Entschädigung des streitgegenständlichen Unfalls zu verur- teilen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Beigeladene zu 2) zur Entschädigung des streitgegenständlichen Unfalls unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen zu ver- urteilen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der beigezogenen Akten der Sozialhilfeverwaltung sowie der Schwerbehindertenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen zu 1) - Bayerische Landesunfallkasse -, die in Ziffer II des von ihr angefochtenen Urteils verurteilt worden ist, den Unfall der Klägerin vom 23.04.1994 zu entschädigen, ist zulässig und auch begründet.

Das Sozialgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin den vorgenannten Unfall auf dem Weg von der Arbeit zum sogenannten "dritten Ort", der gleichzeitig einen Teilbereich ihres häuslichen Wirkungskreises darstellte, erlitten hat, mit der Folge, dass für dessen Entschädigung die Bayerische Landesunfallkasse zuständig ist. Dieser Auffassung vermochte der Senat unter Berücksichtigung des Ergebnisses der umfangreichen Beweisaufnahme nicht zu folgen, weil nicht zu seiner Überzeugung feststeht, dass es sich bei den beiden Wohnungen der Klägerin - einerseits Wohnung in R. , andererseits Wohnung in E. - um zwei häusliche Teilbereiche im Sinne des § 550 Abs.3 RVO gehandelt hat. Ein Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt "Weg zum dritten Ort" scheidet schon deshalb aus, weil unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Wegevergleichs davon auszugehen ist, dass der Weg nach E. im Vergleich zum Weg zwischen Universität R. und der Wohnung der Klägerin in R. unverhältnismäßig lang ist. Ein Unfallversicherungsschutz - versicherter Weg im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Beigeladenen zu 1) war daher nach allem nicht gegeben und auf die insoweit begründete Berufung der Beigeladenen zu 1) das angefochtene Urteil aufzuheben.

Auch die Berufung des Beklagten - Bayerischer GUV -, dessen Bescheide vom Sozialgericht aufgehoben worden sind, ist zulässig und begründet. Auf der Basis der glaubwürdigen Angaben der Klägerin zur Betreuung ihrer schwerbehinderten Schwester, die auch vom Bruder J. (Zeugeneinvernahme vor dem Sozialgericht) sowie von ihrer Schwester Frau E. (Zeugeneinvernahme vor dem Senat am 23.03.1990) bestätigt worden sind, war zwar ein versicherter Arbeitsunfall im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu prüfen, aber im Ergebnis zu verneinen. Dies gilt unter mehreren Gesichtspunkten: Nachdem das Sozialgesetzbuch (SGB) XI im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht galt, kommt ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.19 RVO - nicht erwerbsmäßige Pflege - nicht in Betracht. Der Senat hat darüber hinaus auch die Frage des Versicherungsschutzes - Tätigkeit der Klägerin wie eine Betreuerin - nach § 539 Abs.2 RVO bzw. 539 Abs.1 Nr.7 RVO geprüft, wobei sich dann die Frage stellt, ob der Beklagte über § 657 Abs.1 Nr.3 RVO zuständig wäre. Zur Betreuungssituation ergab sich unter Berücksichtigung des Akteninhalts, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht die gesetzliche Betreuerin ihrer Schwester H. war (laut Beschluss vom 19.08. 1988 war sie Pflegerin in Vermögensangelegenheiten, laut Unterlagen der Betreuungsstelle von September 1987 bis Juli 1992 Pflegerin bzw. Vormund, vgl. Vermerk vom 10.02.1994, vorher war die Mutter der Klägerin, Frau M. D., Vormund, diese ist jedoch am 08.09.1987 verstorben). Nach den glaubwürdigen Angaben der Klägerin, die auch in der vorgelegten Bescheinigung der Dres.L./E. eine Stütze findet, war sie zwar de facto nicht nur Pflegeperson, sondern auch wie eine amtliche Betreuerin für ihre Schwester H. tätig. Ab 1995 - vgl. Betreuerausweis des Amtsgerichts Regensburg vom 21.02.1995, Bl.128 und 59 LSG-Akte -, ist sie wieder in dieser amtlichen Funktion tätig. Die Klägerin hat als wesentlichen Zweck der unfallbringenden Fahrt zu ihrer Schwester H.D. angegeben, dass sie diese am Nachmittag zum Arzt fahren sollte. Dabei hat der Senat im Folgenden die Frage geprüft, ob diese Tätigkeit einer Haushaltstätigkeit im Sinne des § 657 Abs.1 Nr.3 oder aber einem Unternehmen im Sinne Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (§ 539 Abs.1 Nr.7 RVO) zuzurechnen ist, Letzteres aber verneint und deshalb den Beiladungsbeschluss hinsichtlich der letztgenannten BG aufgehoben. Unter der Prämisse, dass es sich bei der Pflegetätigkeit der Klägerin im weitesten Sinn um eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs.2 RVO gehandelt hätte, was im Weiteren noch ausgeführt wird, wäre hier zwar die Zuständigkeit des Beklagten in Erwägung zu ziehen (vgl. BSG vom 29.11.1990 - SozR 3-2200 § 539 Nr.6 -). Die Pflege kann danach zum einen im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege erfolgen, wobei nach der Rechtsprechung des BSG ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege in diesem Sinn nicht voraussetzt, dass die Pflege eines kranken und behinderten Menschen in einem direkten Bezug zu einer entsprechenden Organisation oder Einrichtung erfolgt (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.134 mit weiteren Nachweisen). Das BSG hat darin entschieden, dass derjenige, der eine hilfsbedürftige Person betreut, mit seiner Tätigkeit dem Haushalt (des Gepflegten) als Unternehmen dient, dem diese Person angehört, seien es Kinder oder hilfsbedürftige Erwachsene (BSG vom 26.01.1988). Zu unterscheiden sei jeweils abhängig in den Pflegeanforderungen durch die Schwere der Krankheit und Behinderung, ob sie z.B. so hoch sind, dass sie die Kräfte und die Qualifikation einer ganztägigen, berufsmäßigen Pflegeperson erfordern. Überwiegt der einheitliche Zweck der Pflege den allgemeinen Zweck der Haushaltsführung in entscheidendem Maße, dann wird der Pflegende in einem rechtlich selbständigen Unternehmen der Wohlfahrtspflege tätig (BSG). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles geht der Senat jedoch davon aus, das die geschilderte Pflegetätigkeit seitens der Klägerin - einschließlich der am Unfalltag geplanten Fahrt der Schwester zum Arzt - mehr mit dem Haushalt in Zusammenhang steht, mit der Folge, dass der Beklagte dann grundsätzlich der hierfür zuständige Versicherungsträger wäre. Einem Versicherungsschutz durch diesen steht jedoch entgegen, wie auch das Sozialgericht in den Gründen zutreffend ausgeführt hat, dass die Klägerin hier gemäß § 541 Abs.1 Nr.5c als Angehörige versicherungsfrei ist. Nachdem aber das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil die Bescheide des Beklagten - im Widerspruch zu seinen zutreffenden sachlichen Ausführungen stehend - aufgehoben hat und der Beklagte hierfür ein Rechtsschutzinteresse an einer Beseitigung hat, war das Urteil insofern auf die begründete Berufung des Beklagten aufzuheben.

Auf den begründeten Hilfsantrag der Klägerin war jedoch die Beigeladene zu 2) - die zwischenzeitlich unter Ziffer 2 beigeladene LBG Niederbayern-Oberpfalz - zu verurteilen, den Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall zu entschädigen. Nach § 550 Abs.1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg zu und von dem Ort der Tätigkeit. Als sich der Unfall der Klägerin ereignete, befand sich die Klägerin auf einem solchen Weg, denn die Versorgung ihrer Schwester in E. war eine von den vorgenannten Vorschriften erfasste Tätigkeit, die die Voraussetzungen des Abs.2 des § 539 RVO erfüllt. Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs.2 RVO voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Es braucht dabei weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für das Tätigwerden maßgeblich. Gefälligkeitsdienste schließen daher allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; 29, 159, 160; BSG-Urteil vom 27.03.1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176; Brackmann, a.a.O., S.475 Buchst.t ff.). Schließlich muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurech- nenden Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR 2200 § 539 Nr.43). Nicht jede unter diesen Voraussetzungen geleistete Tätigkeit unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr muss die Verrichtung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs.1 Nr.1 RVO bezeichneten Art ähneln (BSG SozR 2200 § 539 Nr.119 mit weiteren Nachweisen). Ob das der Fall ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277). Insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen aufgrund enger familiärer Bindungen (BSG SozR 2200 § 539 Nrn.43, 55, 66 und 134; s. aber auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.6) besteht nach dieser Vorschrift in der Regel ebensowenig Unfallversicherungsschutz wie etwa bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen. Handelt es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Bedingungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG-Urteil vom 26.04.1990 - 2 RU 39/89/HV-Info 1990, 1359) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind, besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 Nr.1 RVO. Die Verwandtschaft zwischen der Klägerin und ihrer Schwester H. bzw. ihrem Bruder J. schließt hier einen Versicherungsschutz nach § 539 RVO nicht von vornherein aus. Ob die Tätigkeit der Klägerin durch die verwandtschaftliche Beziehung geprägt ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen rechtlichen Umständen erfolgen, unter denen sich eine Tätigkeit vollzieht. Dabei ist auf Art, Umfang und Zeitdauer der jeweiligen Verrichtung sowie die Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung abzustellen. Eine generelle Festlegung dessen, was eine rechtlich wesentlich allein von familiären Bindungen geprägte Tätigkeit darstellt, ist nicht möglich. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls unter lebensnaher, natürlicher Betrachtungs- weise. Dabei ist der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zur Auffassung gelangt, dass die Betreuungs- und Pflegeleistungen der Klägerin in ihrem Umfang und ihrer Zeitdauer weit über das Maß hinausgehen, bei dem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung Versicherungsschutz für die Tätigkeiten unter Verwandten zu verneinen ist. Dieser Auffassung steht auch der vom BSG im Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 4/89 - SozR 2200 § 539 Nr.134, entschiedene Fall, in dem Versicherungsschutz bei aufwändiger Hilfe im Rahmen eines Kind-Elternverhältnisses verneint worden ist, nicht entgegen. Nach Ansicht des Senats überschritt die regelmäßige Betreuungstätigkeit der Klägerin und Haushaltsversorgung der Schwester H. unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit der Klägerin und des regelmäßigen, zeitlich erheblichen Betreuungsaufwands die zu erwartenden und insoweit üblichen Hilfeleistungen im Geschwisterverhältnis (vgl. hierzu auch den vom BSG in SozR 2200 § 539 RVO Nr.66 entschiedenen Fall zur Hilfe unter Brüdern) deutlich. Die Tätigkeit der Klägerin ging nach allem über den Rahmen der famili- ären Beistandspflichten hinaus. Bei der Fahrt am Unfalltag - nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Sekretärin in der Universität R. - zu ihrer Schwester in E. , um diese am Nachmittag zum Arzt zu fahren, hat es sich nach Ansicht des Senats um eine versicherte Fahrt auf dem Weg zur im Rahmen des § 539 Abs.2 RVO versicherten Tätigkeit (Betreuung und Pflege ihrer Schwester) gehandelt. Unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung ist dabei davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Abfahrt von der Universität R. nach Beendigung der dort verrichteten und im Sinne des § 539 Abs.1 Nr.1 RVO (zu Lasten der Landesunfallkasse) versicherten Tätigkeit den Weg zur Aufnahme einer neuen versicherten Tätigkeit für ihre Schwester H. versicherungsrechtlich bereits mit dem Verlassen des Ortes der zunächst ausgeübten Tätigkeit begonnen hat, so dass nicht ein Weg von dieser vorliegt (BSG SozR 2200 § 550 Nr.68 mit weiteren Nachweisen). Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass die erste versicherte Tätigkeit der Klägerin am Unfalltag - Arbeit in der Universität R. - mit dem Verlassen der Arbeitsstelle in R. endete und die Klägerin nunmehr nicht den Heimweg von dieser beruflichen Tätigkeit, sondern den Weg zu der versicherten Tätigkeit im Rahmen der Betreuung ihrer behinderten Schwester in deren Wohnung in E. angetreten hat. Ob dann hier der Weg zu H. D. von R. aus in einem angemessenen Verhältnis zu dem Weg von der Wohnung der Klägerin in R. stand, ist bei dieser Rechtsauffassung im Weiteren unbeachtlich. Bei einer solchen Fallgestaltung sind die vom BSG zur Frage des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen vom dritten Ort aufgestellten Voraussetzungen, zu denen dieses Erfordernis gehört, nicht anzuwenden, weil hier ein dritter Ort im Sinne dieser Rechtsprechung nicht gegeben ist.

Ausgehend von dieser Auffassung, dass es sich bei der Pflegetätigkeit der Klägerin im weitesten Sinn um eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs.2 RVO gehandelt hat, ist der Senat im Folgenden hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit zu der Auffassung gelangt, dass die Beigeladene zu 2) - die LBG Niederbayern-Oberpfalz - der für die Entschädigung des Unfalls der Klägerin zuständige Versicherungsträger ist. Wie bereits oben ausgeführt, scheidet der Beklagte und Berufungskläger 1) insoweit aus. Das BSG hat entschieden, dass derjenige, der eine hilfsbedürftige Person betreut, mit seiner Tätigkeit dem Haushalt (des Gepflegten) als Unternehmen dient, dem diese Person angehört, seien es Kinder oder hilfsbedürftige Erwachsene (BSG vom 26.01.1988). Entgegen der Auffassung der nunmehrigen Beigeladenen zu 2) ist diese der entschädigungspflichtige Versicherungsträger, weil es sich bei dem Unfall der Klägerin um einen solchen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Haushalts (des Hofübernehmers) gehandelt hat (§ 777 Nr.1 RVO in Verbindung mit § 539 Abs.2 RVO). Dass es sich bei dem Haushalt des Bruders der Klägerin J. D., des Hofübernehmers, um einen landwirtschaftlich geprägten Haushalt im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt, ist auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zur Landwirtschaft des Bruders, Viehhaltung etc., unstreitig. Streitig war zwischen den Beteiligten zuletzt nur, ob es sich um einen, nämlich den Haushalt des Bruders handelt, in dem die behinderte und von der Klägerin gepflegte Schwester H. lebt und versorgt wird oder vielmehr um zwei getrennte Haushaltungen, d.h. einerseits um den grundsätzlich versicherten landwirtschaftlich geprägten Haushalt des Bruders (hierfür Versicherungsschutz nach § 777 Nr.1 RVO) und andererseits um einen davon unabhängig, lediglich im gleichen Anwesen geführten Haushalt der Schwester H. , der dann jedoch als unversicherter privater Haushalt gewertet werden müsste.

Die von der Beigeladenen zu 2) angeführten Argumente, die ihrer Ansicht nach gegen den Versicherungsschutz sprechen, teilt der Senat nicht. Soweit die Beigeladene zu 2) ausführt, dass keine Verpflichtungen des Hofübernehmers gegenüber H. aus dem Übergabevertrag vorlägen, die für einen gemeinsamen Haushalt sprechen, trifft dies nicht zu. Unter Berücksichtigung der in den Sozialhilfeakten betreffend H. D. enthaltenen Unterlagen - darin wurde der Sozialhilfeanspruch der H. D. unter Berücksichtigung etwaiger Ansprüche gegen den Hofübernehmer J. D. geprüft und verbeschieden - ergibt sich, dass die am 1954 geborene Schwester der Klägerin H. D., die auf dem Hof ihrer Eltern, der vom Bruder der Klägerin dann später übernommen worden ist (zunächst im Pachtwege, dann später per Testament), lebt, dort auch zeitweise mitgearbeitet hat, bereits von den Eltern voll versorgt worden ist und dann dort auch freies Wohnrecht und einen Anspruch auf freie Kost hat. J. D. , der Bruder der Klägerin, ist Alleinerbe des elterlichen Anwesens in E. , seine Schwester H. hat dort ein Wohnrecht und auch freie Kost. Abgesehen von den angeführten Umständen, d.h. der zivilrechtlichen Verpflichtung des Hoferben, der Schwester H. freie Kost und Wohnung zu gewähren, was schon für einen gemeinsamen Haushalt spricht, hat auch die Beweisaufnahme letztlich ergeben, dass es sich um e i n e n Haushalt gehandelt hat, nämlich den des landwirtschaftlichen Unternehmers J. D., für den die Klägerin auf dem unfallbringenden Weg tätig geworden ist im Sinne des § 539 Abs.2 RVO. Zwar macht die Beigeladene zu 2) geltend, dass der vom Sozialgericht als Zeuge einvernommene J. D. (vgl. Sitzungsniederschrift vom 25.03.1998) angegeben habe, dass seine Schwester H. eine von ihm getrennte Wohnung auf dem Hof hätte. Des Weiteren sei die Tätigkeit der Klägerin der Schwester H. persönlich zugute gekommen, indem sie für diese gekocht habe, die Behörden- und Arztgänge mit ihr durchgeführt habe und dergleichen. Nachdem die Haushaltung der Schwester H. D. von der Haushaltung des Bruders J. D. getrennt sei, könnte den Ausführungen der Beklagtenseite nicht gefolgt werden, wonach es sich bei der Haushaltung der Schwester H. D. um eine Haushaltung gehandelt haben soll, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Bruders J. D. gedient haben sollte. Auch die Erklärung der Klägerin vor dem Landessozialgericht in der Sitzung am 21.03.2002, wonach es auf dem Hof neben einer Küche zwei Wohnzimmer und zwei Bäder gebe, würden die Angaben des Bruders J. D. bestätigen, die Schwester H. D. habe eine von ihm getrennte Wohnung gehabt. Unter Verweis auf die Ausführungen der Klägerin in der Niederschrift vom 14.10.1996 vor dem Sozialgericht Regensburg ließen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte finden, die dafür sprächen, dass die Tätigkeiten, die die Klägerin ausübt, dem Haushalt des Bruders J. D. gedient haben könnten. Nach eigenen Angaben der Klägerin sei nach Überzeugung der Beigeladenen zu 2) der Hauptzweck für das Aufsuchen des Hofes die Sorge um die kranke Schwester H. D. gewesen.

All dies steht aber der Wertung des Senats nicht entgegen: Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.03.2000 sowie am 25.06. 2002 ist zwar davon auszugehen, dass es offensichtlich insoweit getrennte Bereiche zwischen J. D. und H. D. gibt, als diese über getrennte Wohnzimmer bzw. Bäder verfügen. Im Anwesen gibt es aber nur eine Küche, wie die Klägerin angegeben hat, bereitet sie darin das Essen für ihre Schwester H. zu, der Bruder J. D. versorge sich vorwiegend selbst. Der letztgenannte Umstand vermag aber - wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser zutrifft oder nicht - nicht die Annahme zu begründen, dass es sich um zwei getrennte Haushaltungen gehandelt hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die seinerzeitigen Angaben der Klägerin, wonach die getrennten Bereiche betont worden sind, unter dem Blickwinkel gesehen werden müssen, dass am Anfang des Verfahrens wohl der Gesichtspunkt "gleichwertige Wohnung in E.", mit der Folge eines versicherten Rückwegs von der Tätigkeit in R. im Vordergrund gestanden haben mag. Berücksichtigt man jedoch die glaubwürdigen Angaben der vom Senat in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2000 als Zeugin einvernommenen Schwester der Klägerin E. E. , ihren Schilderungen zu den häuslichen Verhältnissen in E. im Zeitpunkt vor dem streitgegenständlichen Unfall sowie den die hiermit auch in Übereinstimmung stehen, so ist zu folgern, dass es sich im Ergebnis um einen gemeinsamen Haushalt von J. D. und H. D. auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in E. gehandelt hat. Im Hinblick auf die Gesamtumstände ist der Senat daher zu der Auffassung gelangt, dass die Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Betreuung ihrer behinderten Schwester, und insoweit der streitgegenständliche Unfall auf dem Weg nach E. dem gemeinsamen Haushalt mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer J. D./dessen landwirtschaftlich geprägtem Haushalt zuzurechnen sind. Dass es sich bei der Versorgung der H. D. durch die Klägerin - Haushaltstätigkeit für diese - im weitesten Sinn um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 539 Abs.2 RVO gehandelt hat, ist bereits dargelegt worden. Der Senat war bei dem Umfang der übernommenen Tätigkeiten der Auffassung, dass diese weit über unter Verwandten übliche Gefälligkeitsleistungen hinausgingen.

Nach allem ist der Senat daher zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall die LBG Niederbayern-Oberpfalz der für die Entschädigung des Unfalls der Klägerin vom 23.03.1994 zuständige Versicherungsträger ist. Dementsprechend hat er dann auch diese verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 23.03.1994 zu entschädigen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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