L 11 B 3/99 KA

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 Ka 71/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 B 3/99 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.08.1997 abgeändert. Der Antrag auf sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 11.06.1997 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) ist statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Entscheidungen des Sozialgerichts nach § 97 Abs. 3 SGG nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (Senatsbeschlüsse vom 11.09.1985 - L 11 S 15/85 , vom 28.05.1986 - L 11 S 8/86 -, vom 18.03.1987 - L 11 S 5/87 , vom 17.05.1993 - L 11 S 4/93 und vom 24.09.1997 - L 11 KA 88/97 -, vgl. auch Beschluss des LSG Niedersachsen vom 15.04.1998 - L 5 Ka 2/98 -). Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss war abzuändern, weil er zu Unrecht die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 11.06.1997 angeordnet hat.

Der Senat hat in der Entscheidung vom 06.06.1994 - L 11 Ka 63/94 - sowie zuletzt in seiner Entscheidung vom 23.09.1998 - L 11 B 25/98 KA - das "öffentliche Interesse" im Sinn des § 97 Abs. 4 SGB V folgendermaßen konkretisiert:

"Anfechtungsklagen in Zulassungssachen haben gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 4 SGG aufschiebende Wirkung. Für Berufungen folgt dasselbe aus § 154 Abs. 1 SGG. Beides gilt unabhängig davon, ob sich ein Vertragsarzt oder ein ermächtigter Arzt gegen die Entziehung der Zulassung oder Einschränkung der Ermächtigung wehrt, oder ob eine Kassenärztliche Vereinigung eine Ermächtigung angreift. Eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung sieht § 97 Abs. 1 Ziffer 4 SGG nur für den Fall vor, daß der Berufungsausschuß die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung angeordnet hat. Zu einer solchen Anordnung ist der Berufungsausschuß gemäß § 97 Abs. 4 SGB V "im öffentlichen Interesse" berechtigt. An der Frage, ob die Vollziehung einer Entscheidung in Zulassungssachen in öffentlichen Interesse liegt, hat sich auch die gerichtliche Entscheidung gemäß § 97 Abs. 3 SGG auszurichten, wie sich aus der Bezugnahme in § 97 Abs. 3 über Absatz 1, 4 SGG auf die Kompetenz des Berufungsausschusses zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt. Wegen des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe muß die Anordnung der Vollziehung die Ausnahme bleiben und hierfür das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses gefordert werden, welches über dasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19.12.1991 - 6 RKa 52/91 - sowie die Beschlüsse des Senates vom 25.06.1993 - L 11 Ka 35/93 -, vom 21.03.1994 - L 11 S 48/93 - sowie vom 23.09.1998 - L 11 B 25/98 KA -). An das von § 97 Abs. 4 SGB V geforderte "öffentliche Interesse" sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - insbesondere in Ermächtigungsangelegenheiten, weil hier in aller Regel nicht angenommen werden kann, daß durch die Erteilung oder Versagung einer Ermächtigung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter wie etwa das System der kassenärztlichen Versorgung oder eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verursacht werden können, wie das Bundessozialgericht im Beschluss vom 19.12.1991 - 6 RKa 52/91 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat. Dementsprechend hat der Senat sogar in Fällen die Anordnung der Vollziehung einer Entscheidung des Berufungsausschusses in Ermächtigungsangelegenheiten abgelehnt, in denen er selbst durch Urteil die Entscheidung des Berufungsausschusses in der Sache für rechtmäßig gehalten, wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen aber die Revision zugelassen hat (Beschluss vom 26.06.1993 - L 11 Ka 35/93 -)."

Hieran hält der Senat fest. Dies gilt umsomehr, als der Senat in den Beschlüssen vom 05.02.1996 - L 11 SKa 28/95 -, 13.02.1996 - L 11 SKa 7/95-, 14.02.1996 - L 11 SKa 29/95 - und vom 20.05.1995 - L 11 SKa 3/95 - zum Anordnungsgrund in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt hat, daß nicht jeder Bedarf an ärztlichen Leistungen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu dessen sofortiger Sicherstellung rechtfertigt. Entscheidend sei vielmehr, ob ein vorhandener und nicht gedeckter Bedarf zu schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Versicherten führt; das sei beispielsweise dann der Fall, wenn das Leistungsangebot des Arztes nicht von anderen Ärzten abgedeckt werden könne und für die Versorgung der Versicherten eine Notsituation einzutreten drohe, weil diese notwendigerweise auf die Leistungen des betreffenden Arztes angewiesen seien. Im Beschluss vom 20.05.1996 - L 11 SKa 3/96 - hat der Senat diese Rechtsprechung dahin präzisiert, daß die Patienten des betreffenden Arztes konkret gefährdet sein müssen. Eine Unterversorgung allein rechtfertige in der Regel keine einstweilige Anordnung. Das würde dem Ausnahmecharakter dieses Rechtsinstituts (hierzu z.B. Senatsbeschluß vom 28.05.1986 - L 11 S 8/86 -) nicht gerecht und letztlich draufhinauslaufen, daß jedes Zulassungs- und Ermächtigungsverfahren mittels einer einstweiligen Anordnung unterlaufen und die Hauptsache vorweggenommen werden könne. Deswegen hat der Senat mehrfach betont, daß in Zulassungs- und Ermächtigungssachen der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwar nicht schlechthin ausgeschlossen sei, indes auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse (z.B. Senatsentscheidung vom 27.11.1991 - L 11 Ka 38/91 -; vgl. auch Beschluss vom 18.11.1996 - L 22 SKa 55/96 -, zuletzt Beschluss vom 23.09.1998 - L 11 B 28/98 KA -).

Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse, das die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich. Eine Bedarfslücke allein stellt nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung des Senats weder einen Anordnungsgrund dar, noch begründet sie ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 97 Abs. 3 SGG. Im übrigen ist eine Bedarfslücke im eigentlichen Sinne nicht feststellbar. Zwar wird die ambulante Erbringung der extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie von Harnsteinen innerhalb des Planungsbereiches allein vom Antragsteller angeboten, jedoch läßt sich damit ein besonderes öffentliches Interesse im dargestellten Sinne nicht glaubhaft machen. Denn die sachgerechte Versorgung der Versicherten wird weiter dadurch sichergestellt, daß die Erbringung der extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie von Harnsteinen in ausreichendem Maße durch die stationäre Erbringung dieser Leistung erfolgt. Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, daß dieser Zustand nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter hingenommen werden kann.

Soweit der Antragsteller auf die für die Versichertengemeinschaft anfallendes geringeren Kosten durch die ambulante Erbringung der streitigen Leistung abstellt, mag darin möglicherweise ein öffentliches Interesse gesehen werden können, jedoch wird dadurch ein für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliches besonderes öffentliches Interesse nicht begründet. Denn eine entsprechende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Versichertengemeinschaft würde darauf hinauslaufen, daß vielfach in Zulassungs- und Ermächtigungsverfahren der vom Gesetzgeber vorgegebene Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe mittels einer einstweiligen Anordnung unterlaufen werden könnte.

Hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens wird auf die Entscheidung des Senates vom heutigen Tage verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 und 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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