L 2 U 30/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 336/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 30/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.01.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1964 geborene Kläger kam am 30.07.1992 gegen 22.15 Uhr auf der Fahrt von W. nach Q. in einer Kurve über die Fahrbahnmitte auf die linke Fahrbahnseite und erfasste dabei den entgegenkommenden PKW. Er erlitt ein Polytrauma mit Milzruptur, einen erstgradig offenen Oberschenkeltrümmerbruch links, Schädelhirntrauma, Nierenkontusion, Mesosigmaeinriss sowie mehrere Fleischwunden am linken und rechten Unterschenkel, Kinn und Unterlippe.

Das Amtsgericht Tirschenreuth verurteilte den Kläger am 08.12.1992 wegen fahrlässiger Körperverletzung der beiden Mitfahrer M. und C. zu einer Geldstrafe.

Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger am Unfalltag mit drei Kollegen auf einer Baustelle seines W. Arbeitgebers in Pegnitz gearbeitet hatte. Nach seinen Angaben gegenüber der Polizei gegen 19.30 Uhr, nach Angabe des Kollegen C. gegen 18.00 Uhr, des Kollegen S. zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr, brachen der Kläger, C. , S. und M. mit dem Betriebsbus zur Rückfahrt zum Bauhof des Arbeitgebers auf. Wegen eines angeblichen Verkehrsstaus auf der B 299 änderte der Fahrer S. die Fahrtroute und fuhr über H. und H ... Dort suchten der Kläger und seine Kollegen die Gaststätte W. auf. Nach den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren trafen sie in der Gaststätte zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr ein. Nach den Angaben des Kollegen C. gegenüber der Polizei verließen sie die Gaststätte gegen 21.30 Uhr. Der Kollege S. gab bei der polizeilichen Vernehmung an, sie seien in der Gaststätte zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr angekommen und gegen 21.00 Uhr abgefahren, der Kollege M. erklärte, der Aufenthalt in der Gaststätte habe von 20.00 Uhr/ 20.30 Uhr bis 21.15 Uhr/21.30 Uhr gedauert. Die Wirtin des W. , Frau G. , erklärte bei ihrer Vernehmung vor der Polizei, der Kläger und seine Kollegen hätten sich von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr in der Gaststätte aufgehalten.

Der Kläger und seine Kollegen setzten die Fahrt nach W. fort und suchten dort das Bistro M. auf. Zur Aufenthaltsdauer konnte der Kläger keine Angaben machen, der Zeuge C. gab bei der Polizei an, man sei bis gegen 22.00 Uhr im M. geblieben (89), der Zeuge S. gab als Zeitpunkt des Aufbruchs 21.00 Uhr an, die Tochter der Wirtin des M. , M. B. , erklärte gegenüber der Polizei, der Kläger und seine Kollegen seien von 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr im M. gewesen.

Von dort fuhr die Gruppe zum Bauhof des Arbeitgebers, wo der Kläger seinen Wagen geparkt hatte, mit dem er die Kollegen M. und C. nach Hause fahren wollte. Auf dem Weg zwischen W. und Q. , dem Wohnort des Kollegen C. , kam es zu dem Unfall.

Mit Bescheid vom 07.05.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, da es durch die private Unterbrechung des Heimweges von mehr als zwei Stunden zu einer Lösung vom Betrieb gekommen sei, habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Den Widerspruch des Klägers vom 13.05.1996 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1996 zurück.

Mit der Klage vom 04.11.1996 hat der Kläger vorgetragen, die Fahrtunterbrechung zur Aufnahme von Speisen und Getränken habe nicht über zwei Stunden gedauert. Die Abfahrt von der Arbeitsstelle sei erst nach 19.00 Uhr erfolgt und die Fahrzeit von der Baustelle in Pegnitz zur Gaststätte W. betrage mindestens eine Stunde, am Unfalltag wahrscheinlich länger, da erheblicher Verkehr gewesen sei.

Mit Urteil vom 15.01.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinen Kollegen in der Gaststätte W. gegen 19.00 Uhr eingekehrt sei. Gegen 21.00 Uhr seien sie mit dem Firmenbus abgefahren und kurz darauf in der Gaststätte M. eingetroffen. Nach 30 Minuten hätten sie gemeinsam das Lokal verlassen. Der Staatsanwalt sei in seinem Antrag davon ausgegangen, dass der Kläger in der Zeit von 18.00 Uhr bis 21.30 Uhr Alkohol zu sich genommen habe. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung des Heimwegs um mehr als zwei Stunden vorliege und somit Versicherungsschutz im Sinne des § 550 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Ziffer 2 RVO nicht gegeben sei.

Mit der Berufung vom 06.02.1997 wendet der Kläger ein, die Fahrzeit von der Gaststätte W. zum M. betrage knapp 30 Minuten, so dass die Angabe, er habe sich mit den Kollegen bis 21.00 Uhr im W. aufgehalten und sei gegen 21.00 Uhr im M. angekommen, falsch sei. Nicht berücksichtigt habe das SG die Aussage des Zeugen S. , dass die Abfahrt von der Baustelle gegen 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr erfolgt sei, deshalb könne die Ankunft im W. nicht vor 20.00 Uhr gewesen sein. Der Zeuge M. habe ausgesagt, dass sie zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr im W. angekommen seien. Es sei jedenfalls nicht von einer mehr als zweistündigen Unterbrechung der Fahrt auszugehen.

Im Erörterungstermin vom 03.09.1999 gab der Zeuge S. an, seine Kollegen und er seien meistens zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr in W. abgefahren. Die Fahrt habe ca. eine dreiviertel Stunde gedauert. Wann sie am Unfalltag die Arbeit beendet hätten, könne er nicht mehr sagen. Auf dem Heimweg seien sie im W. in H. eingekehrt. Wann sie dort angekommen seien und wie lange sie sich dort aufgehalten hätten, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich nicht mehr daran, ob er auch im M. gewesen sei und ob er den Betriebsbus bis W. gefahren habe. Warum er den Weg über H. gewählt habe, könne er nicht mehr genau sagen, vermutlich wegen eines Staus oder einer Baustelle, sonst wäre er auf der Bundesstaße geblieben. Durch den Umweg habe sich die Fahrzeit etwas verlängert, es könnten 10, 15 oder 30 Minuten gewesen sein. Wenn er vor der Polizei ausgesagt habe, dass sie zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr die Baustelle verlassen hätten und gegen 21.00 Uhr vom W. weggefahren seien, so werde dies zutreffen. Die Angabe des Zeugen M. vor der Polizei, sie wären zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr im W. angekommen, könne zutreffen. Die lange Arbeitszeit von ca. 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr oder 19.00 Uhr sei am Bau üblich. Dafür hätten sie am Freitag nicht gearbeitet.

Der Zeuge C. erklärte, er habe erst kurz vor dem Unfalltag seine Tätigkeit bei dem Arbeitgeber aufgenommen. Die Fahrt von W. nach P. dauere ca. eine bis eineinhalb Stunden. Wann sie am 30.07.1993 die Arbeit beendet hätten, wie lange sie im W. und im M. gewesen seien, könne er nicht mehr sagen. Es könne sein, dass sie sich im W. eine Stunde aufgehalten hätten, im M. dagegen nur kurz, vielleicht 10 bis 15 Minuten. Die Fahrt von H. nach W. dauere etwa 10 Minuten, vom Bauhof bis zur Unfallstelle dürften sie etwa 10 bis 20 Minuten gebraucht haben.

Die Zeugin P. G. gab an, an die Geschehnisse des 30.07.1992 könne sie sich nicht mehr erinnern. Wenn sie vor der Polizei ausgesagt habe, dass der Kläger und seine Kollegen am 30.07.1992 gegen 19.00 Uhr in die Gaststätte gekommen seien, so sei dies sicher richtig. Im Allgemeinen könne sie so ungefähr sagen, wie lange ein Gast geblieben sei, wenn es auch schwierig sei, Angaben zum zeitlichen Rahmen des Aufenthalts der Gäste zu machen. Es könne sein, dass der Kläger und seine Kollegen weniger als zwei Stunden, aber auch länger als zwei Stunden im W. gewesen seien.

Der Zeuge M. erklärte, wann er die Arbeit beendet habe, könne er nicht mehr sagen. Er wisse auch nicht, ob er auch am Freitag habe arbeiten müssen. Er glaube, das sei unterschiedlich gewesen. Was er bei der Vernehmung vor der Polizei gesagt habe, entspreche sicher der Wahrheit. Er könne sich jetzt an nichts mehr erinnern.

Die Grenzpolizeistation W. erklärte auf Anfrage mit Schreiben vom 13.09.1999, in ihrem Bereich finde zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr reger Berufsverkehr statt. Danach sei des Verkehrsaufkommen eher als gering zu bezeichnen. Die Fahrtdauer von H. nach W. betrage ca. 10 Minuten. Für die Fahrtstrecke von W. P. Straße (Bauhof) zur S 2175, km 4,9 (Unfallstelle) brauche man etwa 10 Minuten.

Die Polizeiinspektion Tirschenreuth erklärte mit Schreiben vom 20.09.1999, es sei nicht mehr feststellbar, ob am 30.07.1992 nach 18.00 Uhr auf der B 299 ein Verkehrsstau gewesen sei. Besondere Vorkommnisse seien nicht bekannt. Das Verkehrsaufkommen auf der B 299 sei 1992 teilweise sehr hoch gewesen, in der Regel allerdings nur auf der Strecke Wiesau-Mitterteich. Die Fahrtstrecke P.-H. betrage innerhalb des Landkreises Tirschenreuth von der Landkreisgrenze über E. , W. , H. nach H. etwa 35 bis 40 km und dürfte in ca. 30 Minuten zu bewältigen sein, vorausgesetzt, es sei kein Verkehrsstau gegeben.

Die Polizeidirektion Weiden in der Oberpfalz erklärte mit Schreiben vom 07.10.1999 (95), ein Kraftfahrer, der von Pegnitz in den Raum W. fahre, benutze als verkehrsgünstigste Verbindung die Strecke über Auerbach. In Pressart fahre er auf die B 299, als alternative Fahrtstrecken kämen in Betracht von Pegnitz über Creußen in den Raum Bayreuth, über Kemnath nach Erbendorf, ab dort auf die B 299, von Pegnitz zur Anschlussstelle Bayreuth-Nord und weiter wie vorher geschildert von Pegnitz über Auerbach bis Weiden bis zur Anschlussstelle Mitterteich und von dort auf die B 299.

Der Arbeitgeber des Klägers übersandte die Lohnabrechnung für Juli 1992, die 187 Arbeitsstunden ausweist.

Da die Zeugin M. B. , jetzt S. , wegen einer Schwangerschaft nicht nach München fahren konnte, wurde sie schriftlich befragt. Sie gab an, sie erinnere sich an die Vorfälle am Abend des 30.07.1992 nur vage. Wann der Kläger das Lokal betreten habe, könne sie nicht mehr sagen. Er habe sich vielleicht eine oder zwei Stunden dort aufgehalten.

Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.01.1997.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII in Verbindung mit § 580 RVO).

Gemäß § 548 Abs.1 Satz 2 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 Abs.1 RVO).

Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Heimweg von dem Ort der Tätigkeit. Denn er hatte am 30.07.1997 in P. gearbeitet und fuhr nach Beendigung des Arbeitstages mit seinen Kollegen zunächst zum Bauhof der Firma in W ... Auch die Fahrt nach Q. stünde grundsätzlich unter Versicherungsschutz, da der Kläger mit den mitfahrenden Zeugen S. und C. eine Fahrgemeinschaft im Sinne des § 550 Abs.2 Nr.2 RVO gebildet hatte. Die Versicherung wäre daher nicht ausgeschlossen, obwohl der Kläger von dem unmittelbaren Weg zwischen dem Ort der Tätigkeit und seiner Wohnung abgewichen ist, da er mit anderen berufstätigen und versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg von dem Ort der Tätigkeit nach Hause benutzte.

Der Kläger stand am 30.07.1992 nicht unter Versicherungsschutz, da er den Heimweg um mehr als zwei Stunden durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbrochen hatte. Wie der Kläger und seine Mitfahrer übereinstimmend angegeben haben, hielten sie sich auf der Heimfahrt in den Gaststätten W. in H. und M. in W. auf. Ein Anhaltspunkt, dass der Kläger und seine Kollegen wegen der Entwicklung eines besonderen Hunger- oder Durstgefühls unbedingt hätten auf dem Heimweg hätten einkehren müssen, ist nicht ersichtlich. Denn sie hatten Gelegenheit, während der Tätigkeit Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, wie es für Brotzeit und Mittagessen auch bestätigt wurde.

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufenthaltsdauer in den Gaststätten W. und M. insgesamt mehr als zwei Stunden betragen hat, so dass der Versicherungsschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu BSG vom 19.05.1983 SozR 2200 § 550 RVO Nr.55 mit weiteren Nachweisen) entfällt. Denn durch die Dauer der Unterbrechung des Heimweges ist der innere Zusammenhang des anschließenden Wegeteils mit der versicherten Tätigkeit beseitigt (vgl. Kasseler Kommentar § 550 RVO Rdnr.20 ff.).

Die objektive Beweislast für den Nachweis der Lösung des rechtlichen Zusammenhangs durch die Dauer der Unterbrechung des Heimwegs verbleibt beim Unfallversicherungsträger, denn es trägt jeweils derjenige die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben (vgl. BSGE 43, 110). Zur Überzeugung des Senats ist durch den mehr als zweistündigen Wirtshausbesuch der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst, so dass der Heimweg nach diesen Unterbrechungen nicht mehr als Weg von der Arbeitsstätte angesehen werden kann (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 550 RVO Anm.18 b).

Berücksichtigt man die reine Fahrtzeit von P. über H. nach W. zum Bauhof des Arbeitgebers und schließlich zur Unfallstelle, so ergibt sich für die Fahrt von P. nach H. eine Fahrzeit von knapp 60 Minuten, von H. nach W. , von W. zum Bauhof und von dort zur Unfallstelle jeweils 10 Minuten, also insgesamt eine Fahrzeit von etwa 90 Minuten. Diese Berechnung beruht auf den Angaben der Grenzpolizei W. , der Polizeistation Tirschenreuth und der Polizeidirektion Weiden. Fest steht der Zeitpunkt des Unfalls um 22.15 Uhr. Überzeugend hat der Zeuge C. gegenüber der Polizei angegeben, Arbeitsende sei etwa gegen 18.00 Uhr gewesen. Dies passt zu der Angabe der Zeugin G. , der Kläger und seine Kollegen hätten sich von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr im W. aufgehalten. Denn bei einer ca. einstündigen Fahrzeit trafen sie etwa zu diesem Zeitpunkt im W. ein. Zwar ist der Zeuge C. davon ausgegangen, etwa gegen 21.30 Uhr im W. aufgebrochen zu sein, dies differiert aber nicht so erheblich mit den Angaben der Zeugin G. , die zudem eingeräumt hat, es könne auch sein, dass sich der Kläger und seine Kollegen länger als zwei Stunden im W. aufgehalten hätten. Den Aufenthalt im M. haben alle Zeugen als nur kurz geschildert. Die Wirtstochter M. B. hat angegeben, sie seien etwa von 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr dort gewesen. Dies passt zu der Angabe der Wirtin des W. , die Gruppe sei gegen 21.00 Uhr aufgebrochen, denn vom W. zum M. braucht man nur etwa 10 Minuten, so dass die Zeitangaben überzeugen.

Nicht überzeugen konnten dagegen die Angaben des Klägers, Arbeitsende sei gegen 19.30 Uhr oder 20.30 Uhr gewesen. Abgesehen davon, dass eine derart lange Arbeitszeit von etwa 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr oder 20.30 Uhr die Ausnahme sein dürfte, hat diese Angabe keiner seiner Kollegen bestätigt. Der Zeuge S. ist von einem Arbeitsende zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr ausgegangen. Auch dies würde eine mehr als zweistündige Unterbrechung nicht ausschließen. Denn bei einem Unfallzeitpunkt um 22.15 Uhr und einer reinen Fahrzeit von 90 Minuten ergibt sich auch bei einem Aufbruch von der Arbeitsstelle zwischen 18.30 Uhr und 18.45 Uhr eine Verweildauer in den Gaststätten zwischen zwei und zweieinviertel Stunden. Dagegen kann die Angabe des Zeugen C. , man sei im M. bis 22.00 Uhr geblieben, nicht stimmen, da der Unfall schon um 22.15 Uhr passierte und die Fahrzeit vom M. bis zur Unfallstätte etwa 20 Minuten dauert.

Zusammengefaßt ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger sich insgesamt über zwei Stunden in den Gaststätten aufgehalten und damit den Heimweg unterbrochen hat. Insbesondere die Aussagen der Zeuginnen G. und B. sind besonders wesentlich, da sie einerseits von den Unfallfolgen nicht persönlich betroffen sind und andererseits ihr Erinnerungsvermögen nicht durch Alkoholgenuss beeinträchtigt war.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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