L 10 AL 241/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 297/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 241/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 11.01.2001.

Nach Ablauf einer Sperrzeit vom 13.10.2000 bis 04.01.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 08.01.2001, eingegangen am 11.01.2001, Fortzahlung der Alhi. Mit Bescheid vom 30.01.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil sich die Klägerin nicht arbeitslos gemeldet habe. Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe sich am 08.01.2001 persönlich beim Arbeitsamt R. gemeldet und daher spätestens ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Alhi. Durch Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Arbeitslosigkeit der Klägerin sei seit 12.10.2000 unterbrochen mit der Folge des Erlöschens der früheren Arbeitslosmeldung vom 18.11.1999. Erst mit erneuter persönlicher Arbeitslosmeldung könne der Leistungsanspruch geltend gemacht werden. Hieran fehle es jedoch.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zur Leistung von Alhi ab 10.01.2001 zu verurteilen. Den Leistungsantrag habe sie nämlich am 10.01.2001 gestellt. Eine persönliche Vorsprache sei zur Meldung nicht erforderlich. Auch sei durch die rechtswidrige Sperrzeit ihre Arbeitslosigkeit nicht unterbrochen worden und daher ihre Meldung vom 18.11.1999 nicht erloschen.

Mit Urteil vom 06.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Wirkung der früheren persönlichen Arbeitslosmeldung sei aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit ab 12.10.2000 erloschen. Es habe eine mehr als 6-wöchige Unterbrechung vorgelegen, weshalb eine neue persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich geworden sei.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Da die Sperrzeit zu Unrecht festgestellt worden sei, sei eine 6-wöchige Unterbrechung des Leistungsanspruch nicht eingetreten. Eine Notwendigkeit zur erneuten Arbeitslosmeldung habe mithin nicht vorgelegen. Auch habe sie sich richtig und korrekt beim Arbeitsamt am 08.01.2001 (11.01.2001) arbeitslos gemeldet. Dem Arbeitsamt sei im Übrigen aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.G. vom 18.01.2001 ihre Erkrankung bekannt gewesen, so dass die Beklagte ihr den Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach zu gestalten habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 sowie den Bescheid vom 30.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zur Leistung von Alhi ab 10.01.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich auf die Entscheidungsgründe sowie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. -

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz ), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen.

Der Senat kann gemäß § 124 Abs.2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zugestimmt haben.

Die Klägerin hat ab 10.01.2001 keinen Leistungsanspruch, weil sie sich beim Arbeitsamt nicht wieder persönlich arbeitslos gemeldet hat.

Gemäß § 190 Abs.1 Nr.2 SGB III haben Arbeitslose u.a. nur dann Anspruch auf Alhi, wenn sie sich beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet haben. Nach § 198 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB III i.V.m. § 122 Abs.1 Satz 1 SGB III hat die Meldung persönlich zu erfolgen. Diese Arbeitslosmeldung ist vom Leistungsantrag zu unterscheiden. Erst die persönliche Arbeitslosmeldung vermittelt dem Arbeitsamt die Kenntnis, dass eine sachgerechte Vermittlung einzuleiten ist. Gemäß § 4 SGB III hat nämlich die Vermittlung Vorrang vor der Leistungsgewährung (Brand in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 122 RdNr.3). Die Arbeitslosmeldung kann grundsätzlich nicht telefonisch oder durch einen Vertreter erfolgen. § 16 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) gilt nicht (Brand a.a.O. RdNr.4).

Nachdem die Arbeitslosigkeit der Klägerin ab dem 12.10.2001 durch Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit unterbrochen war (Zurückweisung der Berufung mit Urteil vom 28.08.2002 - L 10 AL 435/02 -), erlosch nach § 122 Abs.2 Nr.1 SGB III die Wirkung ihrer Arbeitslosmeldung vom 18.11.1999 bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung. Damit entfiel die Anspruchsvoraussetzung des § 190 Abs.1 Nr.2 SGB III ("arbeitslos gemeldet") und folglich auch der Anspruch auf Alhi. Da sich die Klägerin erst wieder am 07.03.2001 bei der Beklagten persönlich arbeitslos meldete, hatte sie zuvor keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi.

Zwar macht § 125 Abs.1 Satz 3 SGB III von der Voraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung eine Ausnahme für den Fall, dass der Arbeitslose so leistungsgemindert ist, dass er sich nicht persönlich arbeitslos melden kann. In dieser Situation kann er sich auch durch einen Vertreter arbeitslos melden. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der persönlichen Arbeitslosmeldung gilt aber nur für den Fall, dass der Arbeitslose objektiv nicht in der Lage ist, die Arbeitslosemeldung persönlich wahrzunehmen (Brand a.a.O. § 125 RdNr.8). Eine solche Situation lag bei der Klägerin zu Beginn des Jahres 2001 nicht vor. Das ärztliche Attest des Dr.G. vom 18.01.2001 bestätigte Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Tag und zwar bis 20.02.2001. Ein Fall der sog. Nahtlosigkeit nach § 125 SGB III bestand bei der Klägerin ohnehin nicht, so dass auf die persönliche Arbeitslosmeldung nicht verzichtet werden konnte.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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