L 10 AL 243/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 834/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 243/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 15.08.2001 bis 02.10.2001.

Die Klägerin bezog von der Beklagten ab 07.03.2001 Alhi (Bescheid vom 16.05.2001). Vom 03.07.2001 bis 20.08.2001 war sie arbeitsunfähig krank. Mit Bescheid vom 24.08.2001 bewilligte die Beklagte daher Leistungen bis 13.08.2001 als Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Nach Beendigung der Erkrankung meldete sich die Klägerin nicht erneut arbeitslos. In der Zeit vom 11.09.2001 bis 21.09.2001 war sie erneut erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr.R.G. (N.) vom 11.09.2001 ging am 17.09.2001 beim Arbeitsamt Weißenburg ein. Am 18.09.2001 sandte das Arbeitsamt die Bescheinigung an die Klägerin mit dem Hinweis zurück, sie möge Krankengeld beantragen und sich nach Beendigung der Erkrankung wieder persönlich beim Arbeitsamt melden.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Beklagte habe im Zusammenwirken mit der AOK R. unverzüglich auf eine kontinuierliche Leistungsgewährung hinzuwirken. Bereits Anfang August 2001 hätte das Arbeitsamt sie auf eine erneute Antragstellung zum 15.08.2001/21.08.2001 hinweisen müssen. Dieser Hinweis sei bis zum Schreiben vom 18.09.2001 unterblieben. So habe sie für rund acht Wochen keine Leistungen erhalten; ihr Lebensunterhalt sei auf das Höchste gefährdet. Beklagte, Krankenkasse und Landratsamt seien zur Zusammenarbeit zu ihrem Wohle verpflichtet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2001 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da das Schreiben vom 18.09.2001 keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern nur zur Information in einer Leistungsangelegenheit diene.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zur Leistungsgewährung für die Zeit vom 15.08.2001 bis 02.10.2001 zu verpflichten.

Mit Urteil vom 06.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte Leistungen nur bis zum Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall (13.08.2001) erbracht und die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (11.09.01 - 21.09.01) an die Klägerin zurückgesandt, denn wegen der Erkrankung bis 20.08.2001 sei die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung vom 07.03.2001 gem § 122 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) erloschen, so dass ohne persönliche Arbeitslosmeldung ein Alhi-Anspruch nicht erneut habe entstehen können. Die Beklagte habe den Widerspruch gegen das Schreiben vom 18.09.2001 zu Recht als unzulässig verworfen, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihre wirtschaftliche Sicherung ohne Unterbrechung zu gewährleisten. Es reiche die per Post erfolgte Arbeitslosmeldung aus. Die Beklagte habe ihr die gesetzlichen Leistungen widerrechtlich vorenthalten. Sie habe daher gegen die Beklagte einen Nachleistungsanspruch.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 sowie den Bescheid vom 18.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 15.08.2001 bis 02.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.11.2002 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden gewesen (§ 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen, denn bei dem Schreiben vom 18.09.2001 handelt es sich um keinen Verwaltungsakt.

Nach §§ 83, 78 Abs 1 Satz 1 SGG wird nur ein Verwaltungsakt im Rahmen eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) durch die Verwaltungsbehörde überprüft. Der Widerspruchsführer muss sich also gegen einen Verwaltungsakt wenden, durch den er beschwert ist (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 83 RdNr.3). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren -SGB X-).

Zu Recht hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen, denn das Schreiben vom 18.09.2001 stellt keinen Verwaltungsakt dar. Mit dem genannten Schreiben hat die Beklagte nichts geregelt. Sie hat die Klägerin lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass sie (bei der zuständigen Krankenkasse) Krankengeld beantragen und sich nach Beendigung der Erkrankung bei ihr wieder arbeitslos melden könne. Dieser Hinweis war zutreffend, denn nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit bis 20.08.2001 hatte sich die Klägerin nicht wieder persönlich arbeitslos gemeldet. Durch die Arbeitsunfähigkeit ist jedoch eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit eingetreten, die mehr als 6 Wochen angedauert hat, so dass wegen fehlender erneuter Arbeitslosmeldung kein neuer Alhi-Anspruch entstanden war (§§ 117 Abs 1 Nr.2, 122 Abs.1 Satz 1 iVm § 198 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB III; Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl, § 122 RdNr.7).

Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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