L 9 AL 282/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1386/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 282/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.04.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.

Der am 1950 geborene Kläger besuchte nach der Volksschule von 1965 bis 1970 eine Wirtschafts-Aufbauschule, die er ohne Abschluss verließ. Danach arbeitete er als Bühnenarbeiter, nach seinen Angaben ab März 1973 als Beleuchter ohne formelle Ausbildung. Einem Übersichtsbogen in der Leistungsakte der Beklagten zufolge stand der Kläger von 1977 bis 1987 in keinem Dauerarbeitsverhältnis. Die Beschäftigungen wurden im Durchschnitt jährlich nur wenige Male begründet und dauerten zumeist lediglich ein paar Tage oder auch Wochen, nur einige Male mehr als einen Monat.

In den Vermittlungsunterlagen (BewA) der Beklagten in der Rehabilitations (Reha)-Akte befinden sich Aufzeichnungen über Beschäftigungsverhältnisse des Klägers als Beleuchter vom 03.01. bis 05.02.1987, 29.10. bis 31.10.1991, 26.11. bis 30.11.1991, am 07.03.1992 und vom 18. bis 20.08.1992. Danach stand der Kläger noch vom 05.09. bis 31.10.1994 als Beleuchter bei der N. GmbH in U. in einem Arbeitsverhältnis.

Nach einem Unfall am 22.09.1994 bezog er vom 29.09.1994 bis 11.06.1996 Krankengeld, vom 19.05.1998 bis 14.03.1999 Arbeitslosengeld und vom 15.03.1999 bis 29.06.1999 Arbeitslosenhilfe.

Am 30.07.1998 fertigte Dr.med.L. für die Beklagte ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers und diagnostizierte beim Kläger deutliche Verschleißerscheinungen der gesamten Wirbelsäule, insbesondere auch an Brust- und Halswirbeln, eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, ferner eine nicht ausreichend korrigierte Fehlsichtigkeit in die Nähe. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger Arbeiten in Werkhallen und geschlossenen Räumen, in temperierten Räumen vollschichtig in Tages- sowie Früh-/Spätschicht verrichten könne. Er könne überwiegend leichte Arbeiten und zeitweise mittelschwere Arbeiten stehend, gehend oder sitzend ausüben. Zu vermeiden seien überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen ohne Wechsel, gehäuftes Bücken, lang dauernde oder häufige Zwangshaltungen der Schulter-Nackenpartie. Für große körperliche Beanspruchungen sei der Kläger nicht mehr ausreichend geeignet.

Eine wegen der Ablehnung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation gegen die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (Bescheid vom 17.09.1997, Widerspruchsbescheid vom 04.02.1998) gerichtete Klage nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.1999 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zuständig sei, was sich erst im Herbst 1998 herausgestellt habe (S 31 RI 472/98). Einen im Juni 1999 bei der BfA Berlin gestellten Antrag des Klägers auf berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation gab diese mit Schreiben vom 01.09.1999 an die LVA Oberbayern ab und erklärte zur Begründung, der letzte rechtswirksame Beitrag im Zeitpunkt der Antragstellung sei zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden. Mit Bescheid vom 25.10.1999 lehnte die LVA den Reha-Antrag ab, weil der Kläger die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation nicht erfülle.

Nachdem bereits ein Verfahren über die Weitergewährung von Verletztengeld durch die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik nach Einholung medizinischer Gutachten für den Kläger erfolglos geendet hatte, verneinte das Sozialgericht München mit Urteil vom 08.07.1998 (S 41 U 346/98) einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem Wegfall der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 14.12.1994 mit weniger als 10 v.H. (unfallbedingt) oder nicht mehr als 10 v.H. (ohne Rücksicht auf die Ursache) zu bewerten sei. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 27.07.1999 zurückgenommen.

Da der Kläger die bereits genannten renten- und unfallversicherungsrechtlichen Entscheidungen nicht abwarten wollte, entschied die Beklagte über seinen Reha-Antrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 28.06.1999 ab. Nach Auswertung des vorliegenden ärztlichen Gutachtens seien Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht erforderlich. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie bisher für Helfertätigkeiten einsetzbar, ohne dass er Reha-Hilfen benötige. Die Voraussetzungen des § 19 SGB III seien nicht erfüllt. In einem Schreiben vom 21.07.1999 an den Kläger vertrat die Beklagte die Auffassung, dass im Hinblick auf sein Alter und Berufsschicksal eine Umschulung keinen Erfolg versprechenden Weg der beruflichen Eingliederung darstelle.

Im Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, dass das ärztliche Gutachten widersprüchlich sei, weil es stehende, gehende und sitzende Arbeitshaltungen für möglich halte, andererseits jedoch verlange, dass überwiegendes Gehen, Stehen oder Sitzen ohne Wechsel, gehäuftes Bücken sowie lang andauernde und häufige Zwangshaltungen der Schulter- Nackenpartie vermieden würden. Der Bescheid der Beklagten lasse nicht erkennen, ob die Eingangsvoraussetzunen des § 97 SGB III geprüft worden seien. Fraglich sei, ob das nachgereichte Schreiben vom 21.07.1999 als Ermessensausübung angesehen werden könne. Vermutlich seien die Erfolgsaussichten für die berufliche Eingliederung nur wegen seines Alters als gering eingestuft worden. Unzutreffend sei, dass er über keinen Berufsabschluss verfüge, seit vielen Jahren arbeitslos sei und nur als Hilfsbeleuchter gearbeitet habe. Er sei zuletzt als Beleuchter bei der N. beschäftigt gewesen, wobei von einer Facharbeitertätigkeit auszugehen sei, so dass er Berufsschutz genieße und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwiesen werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1999 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Der Kläger sei kein Behinderter im Sinne des SGB III, weil die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht ursächlich seien für die Minderung seiner Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden. Dass der Kläger bisher nicht habe vermittelt werden können, liege an seinem Lebenslauf, seinem Alter und der fehlenden Bereitschaft, Tätigkeiten außerhalb seiner Branche oder mit niedrigerem Verdienst anzunehmen. Es fehle an der Kontinuität im Berufsleben, die notwendig wäre, um mit jüngeren Bewerbern erfolgreich zu konkurrieren. Auch wenn der Kläger dem Personenkreis der Behinderten zugerechnet werden müsse, wäre bei einer Ermessensausübung der Antrag abzulehnen gewesen. Es sei darauf abzustellen, ob mit den in Betracht kommenden Leistungen der Kläger beruflich eingegliedert werden könne. Besondere Reha-Leistungen nach § 102 SGB III insbesondere in Einrichtungen für behinderte Menschen oder in behindertenspezifischen Maßnahmen seien bei den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht erforderlich. Als mögliche Leistung komme nur die Arbeitsvermittlung in Betracht. Die gesundheitlichen Einschränkungen könnten bei der allgemeinen Arbeitsvermittlung berücksichtigt werden, der Einsatz von Fachstellen im Reha-Bereich sei nicht erforderlich.

Nachweise für die Zustellung des Widerspruchsbescheides liegen nicht vor.

Hiergegen erhob der Kläger am 09.09.1999 beim Sozialgericht München Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung von Leistungen der beruflichen Reha zu verurteilen. Er trug vor, er habe von 1973 bis 1994 als Beleuchter gearbeitet und sei einem Facharbeiter gleichzustellen. Aus dem medizinischen Gutachten von Dr.L. gehe nicht hervor, für welche konkreten Tätigkeiten mit welcher überwiegenden oder wechselnden Körperhaltung er geeignet sei. Nicht ausreichend geklärt sei, ob seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht doch so schwerwiegend seien, dass sie eine Maßnahme in einer behindertenspezifischen Einrichtung oder eine spezielle Maßnahme erforderten. Der Kläger beantragte eine berufskundliche Auskunft zur Einstufung eines Beleuchters in der Filmbranche und ein medizinisches Gutachten von Amts wegen dazu, ob seine Leistungsfähigkeit eine berufliche Umschulung zulasse.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2001, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.06.2001, wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Gutachten des Dr.L. enthalte keinen Widerspruch. Da dem langzeit-arbeitslosen Kläger auch Tätigkeiten außerhalb der Branche, in der er früher tätig gewesen sei und mit niedrigerem Verdienst zuzumuten seien (§ 121 Abs.3 SGB III), komme eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage, die nur im Hinblick auf die Besonderheiten des konkreten Arbeitsplatzes ausgeschlossen sein könnten. Eine Vermittlung des Klägers sei bisher auch nicht an den gesundheitlichen Einschränkungen gescheitert, sondern, wie sich aus den beigezogenen Akten der Beklagten ergebe, an der Weigerung des Klägers, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen und auch berufsfremde Tätigkeiten anzunehmen. Dieses Verhalten sei nicht deshalb gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger damit einen beruflichen Abstieg hätte hinnehmen müssen. Entgegen seinem Vorbringen seien nur sechs verschiedene kurzzeitige Beschäftigungen in den Jahren 1987 bis 1994 nachgewiesen. Da bereits die tatbestandliche Voraussetzung der Behinderteneigenschaft nicht vorliege, komme es auf im Rahmen einer Ermessensabwägung zu beachtende Gesichtspunkte nicht an.

Hiergegen richtet sich die am 23.07.2001, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers.

Dieser wiederholte mit Schriftsatz vom 25.07.2003 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und beantragte weiter eine berufskundliche Auskunft sowie ein medizinisches Gutachten. Er rügt, dass er als Langzeit-Arbeitsloser keine Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten habe.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.04.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.06. 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08. 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 31.07.2003 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichen Schriftsätze Bezug genommen.

Bei seiner Entscheidung haben dem Senat vorgelegen: die Reha-Akte der Beklagten einschließlich der BewA-Unterlagen der Arbeitsvermittlung und der Unterlagen über die Maßnahme MOVE, die Leistungsakten der Beklagten (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe), die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts L 9 Al 337/94 (Umschulung zum Kameramann), die Akte des Sozialgerichts München S 31 RJ 472/98, die Akte des Sozialgerichts und des 3. Senats in der Unfallversicherungssache (S 41 U 346/98, L 3 U 489/98) sowie die Reha-Akten der LVA Oberbayern.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Nach § 97 Abs.1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach § 19 Abs.1 SGB III sind diejenigen - einschließlich lernbehinderter Menschen - behindert, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuheben, wegen Art oder Schwere der Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. § 19 Abs.2 SGB III stellt Personen gleich, denen eine Behinderung mit den in Abs.1 genannten Folgen droht.

In der vorliegenden Streitsache kann dahingestellt bleiben, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen "Art und Schwere der Behinderung" und der wesentlichen Minderung der Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben, hier deswegen gegeben sein könnte, weil die Gesundheitsstörungen des Klägers eine, eventuell als Folge des Unfalls 1994 eingetretene, aber wesentliche Mitursache darstellen (zur Kausalität vergleiche BSGE 73, 142, 144; Gagel-Lauterbach, SGB III § 19 Rdnr.20). Denn es ist schon die Voraussetzung des § 97 Abs.1 SGB III nicht erfüllt, wonach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen Art und Schwere der Behinderung "erforderlich" sein müssen.

Diese Voraussetzung entspricht grundsätzlich dem Tatbestandsmerkmal "erforderlich" im früheren § 56 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Es bedeutet allgemein, dass Reha-Maßnahmen wegen der Behinderung unumgänglich sind und zwingend erbracht werden müssten, um eine berufliche Eingliederung oder Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.

In der vorliegenden Streitsache stehen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen aufgrund der Feststellungen im Gutachten Dr.L. vom 30.07.1998 fest. Der Kläger hat das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen und weiterer Behinderungen nicht behauptet und nur eine weitere Konkretisierung der für ihn in Betracht kommenden Tätigkeiten verlangt. Das ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich; es genügen die Feststellungen von Dr.L. , dass der Kläger für leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten unter bestimmten Ausschlüssen (überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen ohne Wechsel, gehäuftes Bücken, lang dauernde oder häufige Zwangshaltungen der Schulter-Nackenpartie) geeignet ist. Diese Beschreibung ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht widersprüchlich; der Kläger kann danach im Stehen, Gehen oder Sitzen arbeiten, aber jeweils nicht überwiegend. Bei dieser möglichen Arbeitsleistung benötigt der Kläger keine Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Daher ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch den Senat für die Entscheidung nicht notwendig. Insbesondere muss nicht festgestellt werden, ob der Kläger noch als Beleuchter arbeiten kann. Ist dies nämlich der Fall, so umfasst sein Einsatzbereich weiterhin auch die Tätigkeit eines Beleuchters, anderenfalls sind dem Kläger Tätigkeiten jedenfalls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzumuten, wie noch auszuführen sein wird.

Erforderlich für eine Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben sind zunächst keine allgemeinen Leistungen zur Teilhabe nach § 100 SGB III.

1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger nach § 100 Nr.1 SGB III Unterstützung der Beratung und Vermittlung gemäß den §§ 45 ff. SGB III erforderlich ist, insbesondere die Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten; denn es genügt die allgemeine Beratung und Vermittlung nach den §§ 29 ff., 35 ff. SGB III.

Die Vermittlung des Klägers in eine Arbeitsstelle hat keine Bewerbungen mit besonderen Kosten oder Vermittlungen zu auswärtigen Firmen zur Voraussetzung. Es reichen vielmehr Vermittlungen im Rahmen des umfangreichen örtlichen Arbeitsmarktes in München und unter Beachtung der Vermittlungsgrundsätze. Wie sich aus den Beratungsvermerken der Arbeitsvermittlung in der Reha-Akte der Beklagten ergibt, hat die Beklagte versucht, den Kläger unter anderem als Beleuchter, als Hilfsbeleuchter sowie in viele andere Tätigkeiten, vor allem als Büro-Hilfskraft, zu vermitteln. Diese Versuche scheiterten vor allem daran, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Dauerstelle als Beleuchter nicht erfüllte, nämlich eine Berufsausbildung als Elektriker oder drei Jahre Arbeit als Beleuchter, und weil er die Arbeit als Hilfsbeleuchter in der Staatsoper wegen des ihm zu niedrigen Verdienstes von 2.400,- DM monatlich ablehnte (Beratungsvermerk vom 30.03.1989, Vermerke vom April 1991).

Auch die längere Zeit vom Kläger geltend gemachten Eigenbemühungen vor allem für Stellen als Beleuchter führten zu keinem Erfolg (Beratungsvermerke vom November 1988 bis Januar 1989, vom 05.01.1990, 09.04.1990, 11.6.1990, 13.08.1990, 18.09.1990 und 15.10.1990).

Die mannigfachen Versuche der Beklagten, den Kläger in andere Tätigkeiten zu vermitteln, waren erfolglos. Der Kläger lehnte Stellen ab, soweit der Verdienst nach dem Beleuchtertarif (3.500,- DM) nicht erreicht wurde (Beratungsvermerk vom 11.01. 1991 Kassierer). Ferner war er nicht mit der Vermittlung in Stellen als Bürobote oder Bürohilfskraft einverstanden, da sie unter seiner Qualifikation lägen (Vermerke vom 05. und 11.04.1991, 18.04.1991, 19. und 30.04.1991, 24.06.1991, 17.07. 1991), sowie nicht mit einer Reihe anderer Stellenangebote der Beklagten (Vermerke vom 04.04.1991 Friedhofsaufseher, 19. und 30.04.1991, 06.05.1991 Kfz-Führer, 24.05.1991, 24.06.1991, 17.07.1991, April 1992).

Insgesamt wurden dem Kläger nach der Vermittlungsübersicht der Beklagten (BewA in der Reha-Akte) vom August 1989 bis Juni 1999 45 Vermittlungsvorschläge unterbreitet, überwiegend in den Jahren bis 1992, dann noch eher vereinzelt 1995 und 1999.

Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass eine zusätzliche Unterstützung der Vermittlung durch Leistungen der §§ 45 ff. SGB III an der dargelegten Grundproblematik etwas ändern könnte, wonach der Kläger die verschiedenen Voraussetzungen einer Dauerstelle als Beleuchter nicht erfüllt und andere Stellen aus Status- und finanziellen Gründen nicht annehmen möchte. Auf einen dem Rentenversicherungsrecht vergleichbaren Berufsschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Tätigkeiten waren ihm nicht schon deswegen unzumutbar, weil sie nicht der Tätigkeit eines Beleuchters entsprachen (§ 103 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AFG, § 1 Satz 3 Nr.1 Zumutbarkeitsanordnung; § 121 Abs.5 SGB III). Ob die Tätigkeit eines Beleuchters einem Ausbildungsberuf entspricht oder gleichzustellen ist, worauf der Beweisantrag auf Einholung einer berufskundlichen Auskunft abzielt, ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn eine Gleichstellung nach § 12 Abs.3 Satz 1 Zumutbarkeitsanordnung erfolgen musste, wären nach § 12 Abs.4 Satz 1 Zumutbarkeitsanordnung Beschäftigungen einer niedrigeren Qualifikationsstufe zumutbar gewesen, da Beratungsgespräche darüber geführt wurden (Beratungsvermerke vom 11.09.1989 und 11.01.1991).

2) Leistungen gemäß § 100 Nr.2 SGB III zur Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 48 ff. SGB III (Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen) wurden dem Kläger zum Teil schon ohne durchschlagenden Erfolg angeboten. 1999 nahm er im Mai teilweise an der Trainingsmaßnahme MOVE teil, ein erneutes Angebot erfolgte im November 1999 (Beratungsvermerk vom 02.11.1999). Maßnahmen nach den §§ 48 ff. SGB III sind nicht wegen der vorliegenden Gesundheitsstörungen des Klägers erforderlich.

3/4) Leistungen nach § 100 Nr.3, 4 SGB III zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung (Mobilitätshilfen gemäß den §§ 53 ff. SGB III) und zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§ 57 SGB III Überbrückungsgeld) benötigt der Kläger schon deswegen nicht, weil auswärtige Arbeitsstellen oder eine selbständige Tätigkeit nicht zur Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben erforderlich sind.

5/6) Schließlich ist wegen der vorliegenden Gesundheitsstörungen eine Förderung der Berufsausbildung (§§ 59 ff. SGB III Berufsbildungsbeihilfe) oder der beruflichen Weiterbildung (§§ 77 ff. SGB III) nicht erforderlich (§ 100 Nr.5, 6 SGB III).

Der Kläger besitzt zwar keine abgeschlossene Ausbildung. Doch scheiterte die von ihm angestrebte Ausbildung zum Kameramann. Der Kläger war über Jahre hinweg von der Vorstellung geprägt, Kameramann zu werden (Beratungsvermerke der Beklagten vom 06.09. 1989, 05.01.1990, 13.08.1990, 11.01.1991 und 01.02. 1991). Die Umschulung in diesen Beruf scheiterte unter anderem deswegen, weil sie arbeitsmarktpolitisch unzweckmäßig war (Urteil des Senats vom 11.07.1996 - L 9 Al 337/94). Eine Ausbildung in andere Berufe hat der Kläger stets abgelehnt (vgl. Beratungsvermerke vom 13.08.1990 und 11.01.1991), obwohl die Beklagte Überlegungen in dieser Richtung angestellt hat. Angebote der Beklagten 1987 und 1988, den Kläger zum Nachrichtengeräte- Mechaniker oder Anlagentechniker umzuschulen, nahm der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.1996 (Az.: L 9 AL 337/94) mangels Interesse nicht an. Eine Ausbildung zum "Mediengestalter", für die sich der Kläger interessierte, scheiterte am nicht bestandenen Aufnahmetest und an der Altersgrenze von 30 Jahren (Beratungsvermerke vom 14.08. bis 01.12.1998, Angaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom 04.03.2001 an das Sozialgericht).

Im Übrigen hält der Senat die Ausführungen der Beklagten zu den Aussichten des Klägers nach einer Ausbildung oder Umschulung für zutreffend (Widerspruchsbescheid, Schriftsatz vom 05.09. 2000). Würde der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt in einen anderen Beruf umgeschult oder dazu ausgebildet werden, benötigte er im Hinblick auf sein inzwischen erreichtes Alter von 53 Jahren eine eher überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Flexibilität, um darin der Konkurrenz durch jüngere leistungswillige Kräfte standzuhalten. Davon kann man aber keinesfalls ausgehen, weil der Kläger einen derartigen Einsatzwillen bisher nicht gezeigt hat. Das folgt vor allem daraus, dass der Kläger in seinem gesamten bekannten Berufsleben nur ganz geringe Beschäftigungszeiten aufweisen kann und im Übrigen sich auf Versicherungs- und Bedürftigkeitsleistungen verlassen hat. Ferner war der Kläger grundsätzlich auf den einmal eingeschlagenen beruflichen Weg festgelegt, obwohl ihm dieser keine ausreichende Lebensgrundlage geboten hat.

Schließlich benötigt der Kläger auch keine besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen im Sinne der §§ 98, 102 SGB III. Nach § 102 SGB III sind anstelle der allgemeinen Leistungen die besonderen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildung zu erbringen, wenn (1.) Art und Schwere der Behinderung oder der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an (a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder (b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder (2.) die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderungen erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen (Abs.1 Satz 1). Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach § 40 SGB IX erbracht (Abs.2). Besondere Einrichtungen für Behinderte (Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) sind Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen, Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation und Werkstätten für Behinderte (vgl. Gagel-Lauterbach, SGB III, § 102 Rdnr.7). Auf die besonderen Bedürfnisse Behinderter ausgerichtet im Sinne des Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b sind Maßnahmen, die nach ihrer Durchführung und ihrer sachlich-personellen Ausstattung speziell für Bedürfnisse Behinderter konzipiert, also unter anderem mit Fachpersonal für Behinderte und besonderen sächlichen Mitteln ausgestattet sind, und die für Nichtbehinderte angeboten werden (Gagel-Lauterbach a.a.O. § 102 Rdnr.10).

Derartige Maßnahmen sind im Fall des Klägers nicht unerlässlich. Wie schon ausgeführt, setzt eine berufliche Eingliederung des Klägers keine berufliche Aus- oder Weiterbildung voraus. Das gilt auch für die speziellen Formen der Aus- oder Weiterbildung nach § 102 Abs.1 SGB III. Ferner lassen sich auch dem Gutachten von Dr.L. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger auf eine der genannen Einrichtungen angewiesen sein könnte.

Da schon die Ermessensvoraussetzungen bzw. die Voraussetzungen für Behindertenleistungen nach den §§ 97, 100, 102 SGB III nicht vorliegen, kommt es nicht mehr darauf an, ob Leistungen der Beklagten für Behinderte auch nach § 22 Abs.2 SGB III ausgeschlossen sind, weil ein anderer Reha-Träger im Sinne des SGB IX zuständig ist. Da im Übrigen die LVA Oberbayern berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation bereits mit dem Bescheid vom 25.10.1999 bestandskräftig abgelehnt hat, kommt sie nicht mehr als leistungspflichtig in Betracht; ihre Beiladung nach § 75 Abs.2 zweite Alternative SGG war daher nicht geboten (vgl. BSG SozR 1500 § 75 SGG Nr.38 S.36; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 75 Rdnr.18 a).

Schießlich lässt sich aus § 18 SGB III (Langzeit-Arbeitslose) kein Anspruch des Klägers auf die beantragten Teilhabeleistungen ableiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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