L 8 AL 412/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 611/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 412/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. November 2002 wird zurückgewiesen.
I. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 29.08.2001 sowie die Erstattung der in der Zeit vom 29.08.2001 bis 31.10.2001 erbrachten Alhi in Höhe von DM 2.079,36 und in der Zeit vom 06.09.2001 bis 31.10.2001 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 426,26 streitig.

Der am 1943 geborene Kläger bezieht mit Unterbrechungen seit 1992 von der Beklagten Leistungen. Nach Erschöpfung seines Arbeitslosengeldes-Anspruchs erhielt er - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - ab 30.08.1997 Anschluss-Alhi. Am 28.11.2000 bestätigte er unterschriftlich, ihm sei bekannt, dass er dem Arbeitsamt die Ausübung bzw. Aufnahme jeglicher Tätigkeit mitteilen müsse. Wegen der Aufnahme einer Tätigkeit beim K. -Verein meldete er sich am 14.05.2001 aus dem Leistungsbezug ab. Am 23.05.2001 meldete er sich erneut arbeitslos. Zuvor hatte er in der Zeit vom 14. bis 22.05.2001 als Hausmeisterhelfer gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.05.2001 befristet. Wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2001 eine Sperrzeit von drei Wochen fest und bewilligte dem Kläger gem. Bewilligungsverfügung vom 20.06.2001 ab 13.06.2001 Alhi. Mit dem Fortzahlungsbescheid vom 28.09.2001 wurde ihm am 30.08.2001 Alhi weitergewährt.

Auf Grund einer Mitteilung des Zentralamtes der Bundesanstalt für Arbeit vom 25.10.2001 wurde dem Arbeitsamt München bekannt, dass der Kläger vom 29.08. bis 05.09.2001 eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma "C. Personalmanagement GmbH" ausgeübt hatte. Laut Arbeitsbescheinigung vom 16.11.2001 war der Kläger vom 29.08. bis 05.09.2001 dort beschäftigt gewesen. Nach dem Arbeitsvertrag vom 29.08.2001 war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart. Es endete am 05.09. 2001 durch Aufhebungsvereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen.

Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit den Bescheiden vom 27.11.2001 und 19.12.2001 die Bewilligung von Alhi wegen der am 29.08.2001 aufgenommenen Beschäftigung und der im Anschluß daran nicht erfolgten erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung ab 29.08.2001 auf. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die in der Zeit vom 29.08. bis 31.10.2001 zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt DM 2.079,36 sowie die in der Zeit vom 06.09. bis 31.10.2001 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 426,26 zu erstatten.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe bei der Firma nur drei Tage gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich beendet worden, weil die Firma ihm anstelle von Frühschichten nur Spät- und Nachtschichten habe anbieten können. Er habe die Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt, weil er Anfang September u.a. wegen eines verstauchten Fußes im Bett gelegen habe und eine spätere Mitteilung vergessen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ab 29.08.2001 habe Arbeitslosigkeit nicht mehr vorgelegen. Der Kläger habe ab 29.08.2001 in einem Beschäftigungsverhältnis mit 35 Wochenstunden gestanden. Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung sei ab 29.08.2001 erloschen, weil der Kläger die Aufnahme der Beschäftigung dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Er habe in der Arbeitsvermittlung zuletzt am 20.06.2001 vorgesprochen. Für einen Anspruch auf Leistungen ab 06.09.01 wäre eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich gewesen.

Seine dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, er habe seine Tätigkeit bei der Firma "C. Personalmanagement GmbH" aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, da die Firma ihm keine Tagesschichten habe anbieten können. Er habe sich Anfang September nicht arbeitslos melden können, da er krank und sein Telefon in Reparatur gewesen sei. Im Übrigen sei er wirtschaftlich nicht in der Lage, die geltend gemachte Erstattungsforderung zu begleichen.

Mit Urteil vom 12.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Alhi ab 29.08.2001 sei entfallen, da er ab diesem Zeitpunkt durch Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nicht mehr arbeitslos gewesen sei und er sich nach Beendigung dieser Tätigkeit in dem streitigen Zeitraum nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet habe. Für die Dauer der Beschäftigung des Klägers bei der Firma "C. Personalmanagement GmbH" habe ihm keine Alhi zugestanden, da er in diesem Zeitraum nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Er habe bei der Firma vom 29.08. bis 05.09.2001 vollschichtig gearbeitet. Hierdurch sei der Leistungsanspruch für die Zeit vom 29.08. bis 05.09.2001 wegen Wegfalls der Arbeitslosigkeit entfallen. Der Kläger habe auch darüberhinaus für die Zeit ab 06.09.2001 bis zum Zeitpunkt einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung keinen Anspruch auf Alhi mehr, weil die Arbeitslosmeldung erloschen war. So habe der Kläger weder die Arbeitsaufnahme noch die Arbeitsbeendigung der Beklagten mitgeteilt. Nach den Beratungsunterlagen der Arbeitsvermittlung der Beklagten habe sich der Kläger nach dem 09.08.2001 bis mindestens zum 31.10.2001 dort nicht mehr gemeldet. Soweit der Kläger einwende, er habe für die Firma "C. Personalmanagement GmbH" nur drei Tage gearbeitet, würde dies nichts daran ändern, dass es sich bei der Tätigkeit nach dem Arbeitsvertrag um ein sozialversicherungspflichtiges Vollzeit-Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Im Ergebnis stehe für die Kammer fest, dass der Kläger die Tätigkeit bei der Firma der Beklagten nicht mitgeteilt habe und der Leistungsanspruch ab 29.08.2001 wegen Erlöschens der persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs.2 Nr.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) enfallen sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Entscheidung über die Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Für die Zeit der Zwischenbeschäftigung bis 29.08.2001 folge dies aus der zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht im Sinne der §§ 330 Abs.3 SGB III, 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), für die Zeit vom 30.08.2001 bis 05.09.2001 aus den zumindest in grob fahrlässiger Weise unrichtig gemachten Angaben des Klägers im Sinne der §§ 330 Abs.2 SGB III, 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X. Denn der Kläger habe zumindest grobfahrlässig verkannt, dass ihm für die Zeit vom 06.09. bis 31.10.2001 keine Leistungen mehr zugestanden haben. Durch das ihm bei der Antragstellung im Mai 2001 ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose sei der Kläger erneut über das Erfordernis einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung im Anschluss an eine nicht unverzüglich mitgeteilte Zwischenbeschäftigung als Voraussetzung für einen neuen Leistungsanspruch informiert worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger seit 1992 mit Unterbrechungen von der Beklagten Leistungen bezieht. Insoweit der Kläger einwende, er sei Anfang September 2001 vorübergehend krank gewesen, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Beklagten keine Nachweise über eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für diesen Zeitraum vorliegen. Im Übrigen hätte der Kläger im Falle einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit im Anschluß an die Zwischenbeschäftigung bei der Firma "C. Personalmanagement GmbH" gegebenenfalls Anspruch auf Krankengeld und nicht auf Alhi gehabt. Denn die am 23.05.2001 erfolgte persönliche Arbeitslosmeldung sei bereits am 05.09.2001 durch die nicht unverzüglich gemeldete Arbeitsaufnahme erloschen gewesen. Soweit der Kläger geltend mache, er habe später vergessen, sich bei der Beklagten zu melden, führe dieser Einwand nicht dazu, die Erstattungpflicht zu verneinen. Der Kläger beziehe bereits seit vielen Jahren Leistungen von der Beklagten und sei durch die ihm wiederholt ausgehändigten Merkblätter über seine Pflichten eingehend informiert worden. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen er die Arbeit bei der Firma "C. Personalmanagement GmbH" aufgegeben habe. Ausschlaggebend sei vielmehr allein, dass er eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorübergehend ausgeübt habe.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe die Arbeit bei der Zeitverleihfirma aus eigener Initiative aufgenommen. Wegen der Kurzfristigkeit des Arbeitsverhältnisses habe er keine Meldung gegenüber dem Arbeitsamt gemacht, da er sich den Papierkrieg und die Laufereien habe ersparen wollen. Letztendlich sei er nicht der Meinung, dass er zu Unrecht Leistungen bezogen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.11.2002 sowie die Bescheide vom 27.11. und 19.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen und das Urteil des SG München vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass ihre Bescheide nicht zu beanstanden sind.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 12.11.2002 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.

Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Somit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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