L 6 RJ 626/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 722/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 626/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.08.1999 hinaus anstelle der gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am 1950 geborene Kläger hat den Beruf des Kochs erlernt und diesen bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit im April 1989 ausgeübt.

In der Zeit vom 01.07.1997 bis 31.08.1999 hatte die Beklagte dem Kläger wegen eines am 17.12.1996 eingetretenen Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit befristete Rente bis 31.08.1999 gewährt.

Den Weitergewährungsantrag vom 14.04.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.1999 ab, nachdem Dr.B. vom Sozialärztlichen Dienst den Kläger im Gutachten vom 29.07.1999 wieder zu leichten Arbeiten ohne häufiges Bücken vollschichtig in der Lage beurteilt hatte.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1999 zurück. Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat ein Terminsgutachten des Nervenarztes Dr.M. vom 20.07.2000 eingeholt, der den Kläger wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ohne Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten oder Anforderungen an das räumliche Sehvermögen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in der Lage beurteilt hat.

Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Prof. Dr. L. in seinem Gutachten vom 29.11.2000 die Auffassung vertreten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber 1997 und 1998 nicht gebessert, sondern verschlechtert habe. Der Kläger sei nur noch zu einer unterhalbschichtigen Tätigkeit, dies auch nur unter außergewöhnlicher Willensanstrengung, in der Lage. Die Beklagte hat sich darauf im Teilvergleich vom 30.05.2001 verpflichtet, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 01.09.1999, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, zu leisten.

Mit Urteil vom 30. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgewiesen. Es hat sich der Beurteilung der Dres. M. und B. angeschlossen, die den Kläger wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage beurteilt hatten.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.08.1999 hinaus begehrt.

Der Senat hat Sachverständigengutachten auf orthopädischem und innerem Fachgebiet durch die Dres. F. und E. eingeholt. Dr.F. stellt in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.05.2003 als Gesundheitsstörungen eine geringe Fehlhaltung und leichte Skoliose der Halswirbelsäule, eine operativ herbeigeführte Versteifung L5/S1, Baastrup-Syndrom und leichte Spondylose der Lendenwirbelsäule, geringe Coxarthrose beidseits, initiale Gonarthrose beidseits, leichte Arthrose beider Sprunggelenke, beginnendes Impingement-Syndrom links mehr als rechts, Schultereckgelenksarthrose überwiegend rechts, leichte Omarthrose rechts mehr als links fest. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen seien dem Kläger noch wenigstens leichte körperliche Arbeiten, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar. Eine zeitliche Einschränkung sei nicht begründbar, da seitens des operierten und komplett eingesteiften Segments der unteren Lendenwirbelsäule keine besondere Symptomatik zu erwarten sei und wesentliche Nervenwurzelreizerscheinungen nicht zu erheben seien. Zudem sei die gesamte Muskulatur beim Kläger entwickelt und gut tonisiert.

In seinem internistischen Gutachten vom 26.05.2003 stellt Dr. E. als Gesundheitsstörungen eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung, Gefäßrisikofaktoren wie Nikotinmissbrauch, Übergewicht, Hypercholesterinämie und pathologische Glukosetoleranz, Gefäßschädigungen wie Carotisstenose rechts, Zustand nach Carotisstenose links und periphere arterielle Verschlusskrankheit, Herzrhythmusstörungen und Sehverlust links nach Zentralverschluss fest. Mit Rücksicht darauf seien dem Kläger nur noch leichte bis kurzzeitige mittelschwere körperliche Arbeiten möglich. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit dauerhaftem Gehen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder an gefährdenden Maschinen oder solche, die beidäugiges Sehen erforderten. Schweres Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten dauerhaft im Freien unter ungeschützten Einflüssen von Kälte und Nässe seien ebenfalls zu vermeiden. Im Übrigen sei der Kläger unter betriebsüblichen Bedingungen in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Mai 2001 sowie den Bescheid vom 21. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. August 1999 hinaus anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Regensburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er über den 31.08.1999 hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - oder Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung - ab 01.01.2001 gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung hat.

Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung abweist.

Ergänzend dazu ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat befragten ärztlichen Sachverständigen Dres. F. und E. von seiten ihrer Fachgebiete das vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt haben, indem sie den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu den dort üblichen Bedingungen in der Lage beurteilt haben. Anhaltspunkte, das vom Sozialgericht Regensburg seiner Entscheidung zugrundegelegte Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezweifeln, bestehen daher nicht. Die vom Senat zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers beauftragten ärztlichen Sachverständigen sind durch ihre langjährige Tätigkeit auf diesem Fachgebiet dem Senat als besonders erfahren bekannt. Sie haben den Senat davon überzeugt, dass weitere Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens, insbesondere zeitliche Einschränkungen durch die beim Kläger objektivierbaren Gesundheitsstörungen nicht begründet werden können. Insoweit erscheint dem Senat die divergierende Beurteilung von Dr. L. im sozialgerichtlichen Verfahren widerlegt.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit deshalb entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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