L 6 RJ 627/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 512/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 627/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, am 1950 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, ist in seiner Heimat vom 28.02.1974 bis 16.06.2000 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind die Monate März und Juni 1995. Vom 02.10.1970 bis 26.11.1971 weist er Pflichtbeitragszeiten in Frankreich und vom 13.04.1972 bis 01.01.1973 (10 Monate) Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er seinen Angaben zufolge als Maurer gearbeitet hat. Seit 17.06.2000 bezieht er in seiner Heimat Invalidenrente.

Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag des Klägers vom 25.03.1997 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 16.06.1998).

Den am 17.01.2000 erneut gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2001 und Widerspruchsbescheid vom 21.01. 2002 ab, weil der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sei.

Mit der am 14.03.2002 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er könne nicht mehr arbeiten, was insbesondere aus einem der Beklagten bereits vorgelegten Befund vom 07.09.2001 zu ersehen sei. Zum Nachweis seiner Leistungsunfähigkeit übersandte er medizinische Unterlagen.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte sodann medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Neurologie Dr. P. (Gutachten vom 28.08.2002) und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom selben Tag). Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei festgestellt:

1. Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen.

2. Leichtergradige depressive Störung.

3. Leichte Funktionsstörung des rechten Schultergelenks.

4. Zustand nach Amputation des 4. Und 5. Fingers der rechten Hand.

Der Kläger wurde von Dr. Z. für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte bis mittelschwere Arbeiten acht und mehr Stunden zu verrichten; hierbei seien Arbeiten in gebückter Haltung ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in Zwangshaltungen, schweres Heben oder Tragen sowie Arbeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Der Kläger könne Anmarschwege von mehr als 500 Metern viermal am Tag in einer Geschwindigkeit von weniger als 20 Minuten für 500 Meter zurücklegen. Er könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.11.2002 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.) sei. Er sei auch nicht erwerbsgemindert oder teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01. 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.). Er verfüge nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Begutachtungen noch über eine vollschichtige berufliche Leistungsfähigkeit und habe keinen Berufsschutz.

Am 09.12.2002 ging die Berufung des Klägers gegen diesen ihm in seiner Heimat zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er sei in Deutschland vor allem hinsichtlich seines körperlichen Gesundheitszustands begutachtet worden; wesentlich seien aber die auf psychiatrischem Gebiet liegenden Gesundheitsstörungen.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 04.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 17.01.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. § 144 Abs. 1 SGG steht nicht entgegen, weil Rente auf unbegrenzte Zeit begehrt wird.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 04.11.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Die Tatsache, daß der Kläger keinen Berufsschutz hat, folgt - worauf die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat - bereits aus der Tatsache, daß er am Anfang seines Versicherungslebens bereits vor Erreichen des 60. Beitragsmonats aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden ist (vgl. KassKomm-Niesel § 240 SGB VI n.F. Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen).

Der Vortrag des Klägers, seine auf psychiatrischem Fachgebiet liegenden Gesundheitsstörungen stünden im Vordergrund und seien anläßlich der Begutachtungen in Deutschland nicht hinreichend gewürdigt worden, trifft nicht zu. Die Sachverständigen des SG haben sehr wohl die in der Heimat des Klägers gestellte Diagnose einer Depression sowie die deshalb durchgeführten Behandlungen zur Kenntnis genommen und den Kläger diesbezüglich gezielt untersucht. Dr. P. hat hierbei nur eine leichtgradige depressive Störung (Dysthymie) verifizieren können. Eine wesentliche depressive Symptomatik ist nicht festzustellen gewesen, auch keine psychoorganische Störung und keine Psychose. Medizinisch begründete Einwendungen sind vom Kläger nicht vorgetragen worden, lediglich seine subjektive Auffassung, die aber einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann. Für den Senat bestand angesichts der überzeugenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. P. und Dr. Z. keine Veranlassung, den Kläger erneut begutachten zu lassen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 04.11.2002 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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