L 16 RJ 649/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 201/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 649/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung des Arbeitnehmeranteils der vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge.

Der 1968 geborene Kläger hat in der Zeit vom 01.07.1992 bis 10.02.1995 insgesamt 32 Monate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt.

Mit Formblattantrag V 900 vom 13.03.2001 - der Beklagten am 14.03.2001 zugegangen - beantragte der Kläger, ihm den Arbeitnehmeranteil der hierfür entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten. Er gab an, er besitze die kroatische Staatsangehörigkeit und wohne in Bosnien-Herzegowina. In einer Formblatterklärung vom 29.01.2001 gab er - bestätigt durch eine auf dem Formblatt angebrachte Bescheinigung der Wohnortgemeinde in Bosnien-Herzegowina vom selben Tage - an, er besitze die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien-Herzegowina.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 23.05.2001). Eine Beitragserstattung könne nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfolgen, weil der Kläger als Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina nach Artikel 3 Abs. 1 des im Verhältnis zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II 1438, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl 1975 II 390) - DJSVA - zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei.

Den ohne Begründung am 17.09.2001 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte aus den selben Gründen zurück (Widerspruchsbescheid vom 03.01.2002).

Gegen den am 04.01.2002 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 08.02.2002 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er sei sowohl Staatsangehöriger der Republik Kroatien als auch der Republik Bosnien-Herzegowina. Zum Nachweis der kroatischen Staatsangehörigkeit hat der Kläger die Kopie eines kroatischen Personalausweises und einen von der Republik Kroatien ausgestellten Heimatschein vorgelegt.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.11. 2002). Als Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina sei der Kläger zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt und eine Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI ausgeschlossen. Die kroatische Staatsangehörigkeit des Klägers ändere hieran nichts.

Gegen den am 15.11.2002 zugestellten Gerichtsbescheid (Inlandszustellung) hat der Kläger mit Schreiben an das SG vom 12.12. 2002 - dort am 13.12.2002 und beim Bayer. Landessozialgerichts (LSG) am 20.12.2002 eingegangen - Berufung eingelegt. Er sei als kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina zur Beitragserstattung berechtigt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.11.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2002 auf- zuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die geleiste- ten Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2002 mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge nach § 210 SGB VI.

Gemäß § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag (u.a.) Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (Abs. 1 Nr. 1), wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (Abs. 2).

Die Voraussetzung des § 210 Abs. 2 SGB VI ist erfüllt. Der Kläger ist mit Ablauf des 10.02.1995 aus der Versicherungspflicht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden und hier nicht erneut versicherungspflichtig geworden. Er ist jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) DJSVA weiterhin zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) DJSVA stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates - hier des § 7 SGB VI - dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates - hier der Republik Bosnien-Herzegowina - gleich, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Als Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina ist der in der deutschen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI berechtigt, sich freiwillig zu versichern. Einschränkungen nach Abs. 2 (Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht) und Abs. 3 (bindende Bewilligung oder Bezug einer Vollrente wegen Alters) liegen beim Kläger nicht vor.

Die Doppelstaatsbürgerschaft des Klägers ändert hieran nichts. Auch wenn der Kläger als kroatischer Staatsangehöriger nach Nr. 2 Buchst. c) des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 - DKSVA - (BGBl. 1998 II S. 2034) auf Grund der weniger als 60 Monate umfassenden deutschen Beitragszeiten und seines Wohnsitzes in Bosnien-Herzegowina keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 SGB VI i.V.m. Artikel 4 DKSVA besitzt, schließt die nach § 7 SGB VI i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 DJSVA bestehende Versicherungsberechtigung des Klägers als Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI weiterhin aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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