L 15 VG 5/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 VG 8/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 5/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt nur noch streitig, ob der Klägerin bereits ab Januar 1993 statt ab Oktober 1996 Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) zusteht.

Die am 1966 geborene Klägerin stellte beim Amt für Versorgung und Familienförderung Nürnberg Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG, weil sie in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von ihrem Lebensgefährten T. P. mehrfach schwer misshandelt worden sei und heute noch unter Angstzuständen, Depressionen, Schlaflosigkeit, Reflux-Gastritis, Kopfschmerzen und einem HWS-Syndrom leide. Sie verwendete zur Antragstellung einen amtlichen Vordruck. Dieser weist auf Seite 3 neben der Unterschrift das handschriftliche Datum 21.03.1996 auf. Der Eingangsstempel auf der Vorderseite trägt dagegen das Datum 04.10.1996, das auch - handschriftlich - auf dem dem Antrag beigefügten Fragebogen zum schädigenden Ereignis neben der Unterschrift der Klägerin angegeben ist.

Nach Auswertung der vorgelegten und beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: Js 12 776/95), wonach T.P. vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.02.1996 wegen der gegenüber der Klägerin begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen im Einzelnen zu viermal drei Monaten, einmal neun Monaten und einmal einem Jahr Haftstrafe verurteilt worden war, erging am 24.10.1996 ein Bescheid, mit dem der Beklagte den Antrag auf Beschädigtenversorgung ablehnte. Die Klägerin sei zwar Opfer von Gewalttaten geworden, Leistungen seien jedoch nach § 2 Abs.1 OEG zu versagen, weil sich die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, der sie seit Ende 1992 wiederholt und aufs Übelste geschlagen habe, zwar kurzzeitig getrennt habe, dann aber wieder zu ihm zurückgekehrt sei.

Der Widerspruch der Klägerin führte nach Einholung eines Gutachtens von dem Nervenarzt Dr.M. am 18.05.1998 zum Erlass eines Abhilfebescheids, mit dem als Folge einer Schädigung nach dem OEG vom 01.10.1996 bis 30.06.1997 anerkannt wurde: "Psychischer Ausnahmezustand mit Depressionen nach psychischer und körperlicher Traumatisierung" im Sinne der Entstehung. Die Schädigungsfolge wurde mit einer MdE von unter 25 v.H. eingeschätzt.

Mit erneutem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es liege eine höhere MdE als 25 v.H. vor, außerdem bestehe ein Anspruch auf Entschädigung früher als ab 01.10.1996, denn sie habe ihren Antrag bereits am 21.03.1996 persönlich abgegeben und sei damit innerhalb der Jahresfrist geblieben, gerechnet ab 28.04.1995, als der Täter verhaftet worden sei.

Nach weiteren Ermittlungen und einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Nervenarztes Dr.W. vom 01.03.1999 sowie einer versorgungsärztlichen Untersuchung durch die Nervenärztin Dr.S. am 09.03.1999 mit ergänzender Stellungnahme vom 21.04.1999 erging am 29.06.1999 ein Teilabhilfebescheid. Darin wurde als Folge einer Schädigung nach dem OEG ab 01.10.1996 anerkannt: "Lang anhaltende seelische Störung nach psychischer und körperlicher Traumatisierung." Die MdE wurde auf 30 v.H. festgesetzt. Nicht als Folge einer Schädigung nach dem OEG wurden anerkannt: "Bronchitis und Neurodermitis". Im Übrigen wurde der Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat die Klägerin eine MdE um 40 v.H. ab Januar 1993 begehrt.

Das Sozialgericht hat umfangreiche Ermittlungen angestellt, insbesondere ein Gutachten von dem Internisten Dr.G. (14.08.2000/24.09.2001) eingeholt und am 21.02.2002 den Beklagten verurteilt, mit Wirkung ab Oktober 1996 als weitere Folge einer Schädigung nach dem OEG "Neurodermitis" im Sinne der Verschlimmerung bei einer unveränderten Gesamt-MdE um 30 v.H. anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG bereits ab Januar 1993 habe, weil nach § 1 Abs.1 Satz 1 OEG i.V.m. § 60 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Leistungsbeginn frühestens der Antragsmonat sei. Versorgung sei auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt werde. Der Antrag der Klägerin sei beim Beklagten jedoch erst am 04.10.1996 eingegangen, d.h. mehr als ein Jahr nach der letzten Gewalttat vom Februar 1995. Der Vermerk, wonach der Antrag beim Beklagten "persönlich abgegeben" worden sei, bedeute nicht, dass die Klägerin selbst den Antrag abgegeben haben müsse, sondern lediglich, dass der Antrag nicht per Post eingegangen sei. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den Antrag persönlich im März 1996 abgegeben, sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dagegen sprächen der Eingangsstempel des Beklagten und der dem Antrag beigefügte, handschriftlich ausgefüllte "Fragebogen zum schädigenden Ereignis" mit dem Datum 04.10.1996 vor der Unterschrift.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2002, eingegangen am 13.06.2002, hat die Klägerin beim Bayer. Landessozialgericht Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und weiterhin Rente ab Januar 1993 nach einer MdE von mindestens 40 v.H. begehrt unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem OEG, nämlich einem Halswirbelsäulentrauma mit anhaltenden Migräneanfällen und Osteochondrose. Auch sei die Neurodermitis mit einer MdE von 10 v.H. zu gering bewertet. Zur Begründung des begehrten Leistungsbeginns ab Januar 1993 hat sie ausgeführt, gegen eine Antragsabgabe am 04.10.1996 spreche auch die Tatsache, dass der Bescheid des Beklagten bereits am 24.10.1996 ergangen sei. Sie habe mit Hilfe der Organisationen Weißer Ring (Frau G.) und Kassandra (Frau Z.) am 21.03. 1996 ein Antragsformular ausgefüllt, das sie am selben Tag beim Versorgungsamt abgegeben habe. Dies habe sie Frau Z. anläßlich eines Besprechungstermins am 21.03.1996 um 13.00 Uhr mitgeteilt. Zuvor habe Frau G. ihr am 05.03.1996 ein Antragsformular mit Kurzmitteilung geschickt gehabt. Ein weiteres Fragebogenformular habe sie am 04.10.1996 ausgefüllt.

Nach Durchführung verschiedener Ermittlungen zu den streitgegenständlichen medizinischen Fragestellungen hat am 19.11.2002 ein Erörterungstermin mit Anhörung der Klägerin stattgefunden. Diese hat angegeben, dass sie den Antragsvordruck am 21.03.1996 bei Frau Z. ausgefüllt habe und am selben oder am nächsten Tag damit zum Versorgungsamt Nürnberg gegangen sei. Sie habe dort mit Frau F. gesprochen, die sie aufgefordert habe, noch ärztliche Unterlagen beizubringen. Dabei habe sie von Frau F. einen kleinen Zettel erhalten, auf dem die Anschrift des Amtes aufgestempelt und die Durchwahltelefonnummer von Frau F. nebst deren handschriftlichem Namenszug enthalten sei. Den vereinbarten Termin am 19.09.1996 ab 8.30 Uhr habe sie nicht einhalten können, weil sie an diesem Tag ihre Tochter geboren habe. Sie sei dann am 04.10.1996 zum Versorgungsamt gegangen und habe einen Bericht des Dipl.-Psych. P. sowie Kopien aus den polizeilichen Ermittlungsakten mitgebracht. Für die Richtigkeit ihrer Angabe spreche auch der handschriftliche Vermerk (mit Handschrift der Klägerin) auf Bl.86 OEG-Akte. Dort sei auf dem Bericht des Psychologen P. vom 05.08.1996 vermerkt: "Bitte bis Freitag umschreiben! Habe am Freitag Termin und kann es dann gleich für meine Krankenkasse um Genehmigung vorbeibringen. Danke!" Mit Freitag sei der 04.10.1996 gemeint gewesen.

Einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Einholung eines dermatologischen Gutachtens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.2003 zurückgenommen.

In einem weiteren am 03.04.2003 abgehaltenen Erörterungstermin hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Einverständnis mit der Klägerin die Berufung hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Schädigungsfolgen im Bereich der Halswirbelsäule mit Migräne und Osteochondrose sowie bezüglich einer höheren MdE als 30 v.H. zurückgenommen.

Zur Frage des Zeitpunkts der Antragstellung nach OEG ist die Zeugin W. F. , verheiratete F. , derzeit im Erziehungsurlaub, vernommen worden. Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe normalerweise einen ausgefüllten Antragsvordruck nach dem OEG auf Vollständigkeit überprüft, einen Eingangsstempel angebracht und dann einen Akt angelegt. Es wäre sehr ungewöhnlich gewesen, wenn sie der Klägerin den dreiseitigen Vordruck wieder mitgegeben hätte, mit der Aufforderung, das noch fehlende Beiblatt zusätzlich auszufüllen und weitere Unterlagen beizubringen. Sicher ausschließen könne sie dies allerdings nicht. Auf dem ihr gezeigten Zettel erkenne sie ihre Handschrift mit ihrem Namen und ihrer Durchwahltelefonnummer. Sie wisse nicht mehr, weshalb sie der Klägerin den Zettel mitgegeben habe. Normalerweise habe sie keine neuen Termine vereinbart. Auf dem zweiten Vordruck, den die Klägerin am 04.10.1996 unterschriebenen habe, erkenne sie auf der Rückseite ihre Handschrift bezüglich des Namens und der Adresse des Täters.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2002 und der Bescheide vom 24.10.1996/ 18.05.1998/ 29.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.09.1999 zu verurteilen, Beschädigtenrente nach dem OEG ab 01.01.1993 zu zahlen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2002 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten nach dem OEG, den Inhalt der Akten des vorangegangenen Klageverfahrens beim Sozialgericht Nürnberg sowie der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Zwischen den Beteiligten ist seit der teilweisen Berufungsrücknahme der Klägerin vom 03.04.2003 nur noch der Beginn der Rentenleistungen streitig.

Das Sozialgericht ist ebenso wie der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Leistungen nach § 1 OEG i.V.m. §§ 30 Abs.1, 60 Abs.1 BVG erst ab Antragsmonat, d.h. ab Oktober 1996, zu erbringen sind.

Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird (§ 60 Abs.1 Satz 1 und 2 BVG).

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin erst am 04.10.1996 ihren auf dem amtlichen Vordruck gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG beim zuständigen Versorgungsamt Nürnberg persönlich abgegeben hat. Dafür spricht der von der zuständigen Sachbearbeiterin F. angebrachte Datumsstempel mit dem handschriftlichen Vermerk "persönlich abgegeben" und dem Unterschriftskürzel. Auch wenn der dreiseitige Antragsvordruck als Unterschriftsdatum den 21.03.1996 enthält, folgt daraus nicht zwingend, dass der Antragsvordruck bereits an diesem Tag beim zuständigen Amt eingereicht worden ist.

Auch aufgrund der Einvernahme der damals beim Versorgungsamt zuständigen Sachbearbeiterin W. F. , verheiratete F. , ist es nicht gelungen, einen Nachweis für die von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen, insbesondere die Antragstellung am 21.03.1996 zu erbringen. Die Zeugin teilte mit, dass üblicherweise ein am 21.03.1996 abgegebener ausgefüllter Antragsvordruck mit Eingangsdatum vom selben Tag zu den Akten genommen und nicht der Klägerin zur Vervollständigung des Beiblatts (Fragebogen) wieder mitgegeben worden wäre. Auch entspreche die Behauptung der Klägerin, dass sie am 19.09.1996 wieder beim Versorgungsamt habe erscheinen sollen, nicht den üblichen Gepflogenheiten des Amtes. Der handschriftliche Vermerk der Klägerin auf dem Bericht des Psychologen P. auf Bl.86 der OEG-Akte lässt ebenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die Klägerin am Freitag, dem 04.10.1996, einen neuen Termin beim Versorgungsamt erhalten hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Bericht in anderem Zusammenhang für ihre Krankenkasse benötigte. Auch der kurze Zeitraum vom 04.10. bis zum Bescheiderlass am 24.10.1995 spricht nicht eindeutig für den behaupteten Antragszeitpunkt im März 1996, da es sich um einen Ablehnungsbescheid aus Rechtsgründen aufgrund Annahme eines Versagungsgrunds nach § 2 Abs.2 OEG gehandelt hat, der keine zeitaufwändigen medizinischen Ermittlungen und versorgungsärztlichen Stellungnahmen erforderlich gemacht hatte. Schließlich konnte die Klägerin auch keine unmittelbaren Zeugen für die Abgabe ihres Antrags im März 1996 benennen. Weder die Mitarbeiterinnen der Organisationen Weißer Ring oder Kassandra noch der Bekannte der Klägerin, K. L. , waren nach den Angaben der Klägerin bei der geltend gemachten persönlichen Antragstellung am 21.03.1996 anwesend. Es steht auch nicht eindeutig fest, aus welchem Grund die Klägerin von der Zeugin F. den kleinen Zettel erhalten hat, auf dem die Anschrift und die Telefonnummer der Sachbearbeiterin vermerkt war. Die Klägerin könnte diesen Zettel auch erst am 04.10.1996 oder später erhalten haben.

Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen muss daher eine Antragstellung bereits im März 1996 als nicht sicher erwiesen angesehen werden. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast geht dies zu Lasten der Klägerin. Der Grundsatz besagt, dass die trotz durchgeführter Ermittlungen verbleibende Unsicherheit über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen sich zu Lasten dessen auswirkt, der den Anspruch geltend macht, das heißt hier zu Lasten der Klägerin (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, Rdnr.19a zu § 103).

Nach § 60 Abs.1 Satz 2 BVG kann zwar Versorgung auch für Zeiträume vor der Antragstellung geleistet werden, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Ausgehend vom Antragsmonat Oktober 1996 kommt eine Rentenleistung vor diesem Antragsmonat jedoch nicht in Betracht, weil der Täter Th.P. laut Strafurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.02.1996 bereits seit 29.04.1995 in Haft genommen worden war. Auch wenn der Lebensgefährte der Klägerin diese bis zu seiner Inhaftierung immer wieder körperlich angegriffen hat, läge der letzte Angriff zweifellos länger als ein Jahr seit der Antragstellung am 04.10.1996 zurück.

Im Übrigen wären auch bei einer Antragstellung im März 1996 nur die ab März 1995 verübten Gewalttaten nach OEG entschädigungspflichtig. Die ab Dezember 1992 bis Februar 1995 begangenen und vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.02.1996 abgeurteilten Straftaten sind sowohl strafrechtlich als auch nach § 1 OEG als mehrere selbständige Straftaten anzusehen. Der Täter handelte nicht mit einem sämtliche Teile der Handlungsreihe umfassenden Entschluss (Gesamtvorsatz), sondern entschloss sich aus der jeweiligen Situation heraus zu den auch hinsichtlich der Tatausführung völlig unterschiedlichen Attacken auf die Klägerin. Daher hätte auch eine Antragstellung im März 1996 keine Rückwirkung auf den Beginn der Reihe von Gewalttaten gegenüber der Klägerin zur Folge gehabt.

Aus diesen Gründen war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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