L 18 U 332/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 151/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 332/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherte während eines
Kuraufenthalts unabhängig von der stationären Behandlung duscht und dabei
wegen einer durch eine undichte Duschtüre verursachten Wasserlache stürzt.
2. Der Anspruch ist nur dann aus dem Gesichtspunkt einer selbstgeschaffenen
Gefahr ausgeschlossen, wenn sie die betriebliche Komponente (hier Wasserlache
vor der Dusche) in der Weise zurückdrängt, dass sie die allein wesentliche
Ursache des Unfalls darstellte (vgl BSG Soz R 2200 § 548 Nr 60 und SozR 2200
§ 550 Nr 73).
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.06.2000 und der Bescheid der Beklagten vom 14.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines Unfalles vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall hat.

Die am ...1957 geborene Klägerin befand sich ab 14.04.1998 auf Veranlassung und Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in stationärer Behandlung wegen Asthma-Beschwerden in der Kurklinik U ... auf der Insel F ...

Die Klägerin rutschte nach einem Abendspaziergang und anschließendem Duschen in ihrem Zimmer am 05.05.1998 gegen 22.00 Uhr wegen Nässe beim Aussteigen aus der Dusche aus und zog sich eine ulnare Bandteilruptur und einen Kapselriss am rechten Daumen zu. Die Kurklinik teilte der Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 02.07.1998 mit, dass die Klägerin beim Aussteigen aus der Dusche auf dem Badezimmerboden ausgeglitten sei und die unfallbringende Tätigkeit der persönlichen Hygiene gedient habe. Die Klägerin gab bei der Beklagten an, die Dusche sei schadhaft gewesen, durch die Tür hindurch sei beim Duschen Wasser gelaufen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.07.1998 eine Entschädigung ab, da die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Das Duschen sei der persönlichen abendlichen Körperhygiene zuzuordnen und habe nicht mit einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme in Zusammenhang gestanden. Ein besonderes Gefahrenmoment der Kurklinik habe bei der Entstehung des Unfalls nicht wesentlich mitgewirkt, da Nässe im Badezimmer kein Tatbestand sei, den man im häuslichen Bereich nicht antreffe. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.04.1999).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin die Anerkennung des Unfalles vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall begehrt und vorgetragen, wegen ihres Asthma-Leidens habe man ihr medizinisch angeraten, möglichst viel Bewegung an der frischen Luft zu haben. Aus diesem Grund sei sie während des gesamten Aufenthalts sehr viel, auch in höherem Tempo spazieren gegangen, um die empfohlene Anregung der Atmung zu erreichen. Aufgrund der ungewohnten körperlichen Betätigung sei sie bei den Spaziergängen regelmäßig ins Schwitzen gekommen. Entgegen ihren sonstigen Gewohnheiten habe sie sich daher veranlasst gesehen, nicht nur morgens, sondern ausnahmsweise regelmäßig auch abends eine Dusche zu nehmen. Aus diesem Grund habe sie auch am Abend des 05.05.1998 gegen 22.00 Uhr vor dem Zubettgehen geduscht. Beim Verlassen der Dusche habe sie festgestellt, dass unmittelbar vor der Dusche eine Wasserlache gewesen sei. Jenseits der Wasserlache haben ein von ihr zuvor bereitgelegtes Bodentuch gelegen. Sie habe versucht, mit einem großen Schritt über die Wasserlache hinweg auf das Bodentuch zu treten. Dies sei in der Absicht geschehen, ein Ausrutschen auf dem nassen Boden zu vermeiden. Rutschsicherungen seien nicht vorhanden gewesen. Um den Sturz abzufangen, habe sie sich am Türrahmen zum Wohnbereich festhalten wollen, da andere Haltegriffe nicht vorhanden gewesen seien. Sie sei hierbei mit voller Wucht mit der Hand gegen den Türrahmen geschlagen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.06.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Duschen habe keine zusätzliche Körperreinigung aufgrund der Behandlung dargestellt. Es seien auch keine Gefahren zu erkennen, die gegenüber den allgemeinen häuslichen Verhältnissen erhöht gewesen seien. Bei den heute in Privathaushalten, Hotelzimmern und Heilstätten vorhandenen Duschkabinen seien Haltegriffe nicht üblich. Die Klägerin selbst habe ein Bodentuch zur Rutschsicherung vorgelegt, allerdings nicht wie zu erwarten gewesen sei, unmittelbar vor der Duschkabine, sondern etwas weiter entfernt. Nachdem die Klägerin bereits seit 14.04.1998 in der Kurklinik gewesen sei und die örtlichen Verhältnisse einschließlich der fehlenden Gummidichtung gekannt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Bodentuch so weit vorgelegt habe. Nach dreiwöchigem Kuraufenthalt hätte erwartet werden können, dass sie das Bodentuch unmittelbar vor die Dusche gelegt hätte. Eine erhöhte Gefahr wäre dann anzunehmen, wenn überhaupt keine Tücher als Bodentuch zur Verfügung gestellt worden wären.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, sie hätte ohne den Spaziergang nicht geduscht, sondern sich abends oberflächlich gewaschen. Auch seien die Gefahren gegenüber den häuslichen Verhältnissen erhöht. Zwar sei es richtig, dass in Privathaushalten Haltegriffe in Duschkabinen nicht üblich seien. Diese seien aber vor allem deshalb nicht erforderlich, da dort der Boden vor der Dusche trocken und daher weitgehend ungefährlich sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da unstreitig durch die fehlende Gummmidichtung Wasser in großem Umfang ausgetreten sei. Dieser Umstand hätte entweder das Anbringen von Haltegriffen oder eine Gummidichtung oder auch bei Nässe rutschfesten Boden erforderlich gemacht. Da keine dieser Sicherungsmaßnahmen vorhanden gewesen seien, sei die Gefahr gegenüber einem Privathaushalt oder üblichen Hotel- oder Sanatorienzimmern erhöht. Die Klägerin habe das Bodentuch ein Stück vor die Dusche gelegt, damit dieses nicht vollkommen mit Wasser durchweicht und damit letztlich selbst rutschgefährdend würde. Mit Schreiben vom 28.09.2000 hat die Klägerin ihre frühere Angabe dahingehend richtiggestellt, dass sie das Duschbad nicht nahm, um anschließend ins Bett zu gehen, sondern um in einem Gemeinschaftsraum mit anderen Kurgästen zusammen zu sein.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 21.06.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 14.07.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 05.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Würzburg vom 21.06.2000 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Der Unfall der Klägerin am 05.05.1998 ist ein Arbeitsunfall und die Beklagte hat wegen der Folgen dieses Unfalls Entschädigung zu leisten. Der Unfall ist zwar nicht infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgt, er hat sich aber durch das Wirksamwerden der mit dem Kuraufenthalt verbundenen Gefahr ereignet.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil der von ihr geltend gemachte Arbeitsunfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherung-Einordnungsgesetzes , § 212 SGB VII).

Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Klägerin war während der ihr von der BfA gewährten stationären Behandlung nach § 2 Abs 1 Nr 15 a SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. § 8 Abs 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort "infolge" in Satz 1 aaO lediglich deutlicher als das Wort "bei" in § 548 Abs 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist (vgl Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12.Aufl, § 8 RdNr 26); Satz 2 des § 8 Abs 1 SGB VII übernimmt den von der Rechtsprechung und Literatur (stellvertretend BSG SozR 2200 § 548 Nr 56 und Brackmann/Krasney aaO, § 8 RdNr 7 ff) entwickelten Unfallbegriff (siehe Begründung zum UVEG Bundestagsdrucksache 13/2204, S 77). Die zur RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden (so BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 1).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nrn 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19).

Der Versicherungsschutz bei einer stationären Behandlung ist dadurch begründet, dass der Versicherte sich in einer besonderen Einrichtung begeben muss und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt ist als zu Hause (so BSGE 46, 283, 285; 55, 10, 12; BSG SozR 2200 § 539 Nr 56). Vorliegend fehlt es an dem nach § 2 Abs 1 Nr 15 a iVm § 8 Abs 1 SGB VII erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der stationären Behandlung. Grundsätzlich ist erforderlich, dass sich ein Unfall bei einer Betätigung ereignet, die der Mitwirkung des Versicherten an einer ärztlich angeordneten Behandlungsmaßnahme diente. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar kann der von der Klägerin am Abend vor dem Unfall durchgeführte Spaziergang als vom Versicherungsschutz mitumfasst angesehen werden, wenn - wie hier anzunehmen ist - das Verhalten zur Förderung des Behandlungserfolges allgemein empfohlen worden war (vgl BSG 59, 291). Das anschließende Duschen der Klägerin ist aber in jedem Fall als ein vom Spaziergang losgelöster, gesondert zu wertender Vorgang anzusehen. Das Duschen diente i m W e s e n t - l i c h e n allein von der stationären Behandlung unabhängigen privaten Interesse der Klägerin (vgl BSG SozR 2200 Nr 48, 72, 84). Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich wesentlich von dem vom BSG mit Urteil vom 26.03.1986 Az: 2 RU 51/85 entschiedenen Fall, wo das Duschen nach einem Thermalbad zum Abspülen der Badezusätze erforderlich war. Dort bildete das Duschen mit dem vorhergehenden Thermalbad eine einheitliche Betätigung. Vorliegend diente das Duschen aber der persönlichen Hygiene und somit nicht mehr w e s e n t l i c h dem von der stationären Behandlung beeinflussten Belangen. Der Spaziergang als eine dem Heilungszweck dienende Verrichtung war mit Erreichen des der Klägerin zur persönlichen Nutzung zugeteilten Zimmers abgeschlossen. Die körperliche Reinigung erfolgte nach Abschluss der der stationären Unterbringung dienenden Verrichtung "Spaziergang". Egal ob die Klägerin sich für das Zubettgehen körperlich reinigen wollte oder - wie sie im Berufungsverfahren nunmehr erstmals vorträgt - sich nach dem Duschen noch mit anderen Kurgästen in einem Gemeinschaftsraum treffen wollte - in jedem Fall diente das Duschen im Wesentlichen der üblichen persönlichen Hygiene am Ende eines Tagesablaufs im Kurbetrieb und damit von der stationären Behandlung unabhängigen privaten Interessen. Eine starke Verschmutzung des Körpers, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt stünde - wie etwa nach einem körperlich anstrengenden Dauerlauf - war hier nicht zu besorgen (vgl BSGE 33, 141).

Dennoch ist der Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall zu entschädigen, da er sich durch das Wirksamwerden einer mit dem Aufenthalt in der Kurklinik verbundenen (besonderen) Gefahr ereignet hat (siehe BSG SozR 2200 § 539 Nr 72; Urteil des BSG vom 30.01.1985 Az: 2 RU 32/85). Die undichte Duschtüre bzw die Nässe des Duschraums stellten für die Gesundheit der Klägerin ein erhöhtes Risiko dar, so dass unter diesem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz auch bei Annahme einer eigenwirtschaftlichen Betätigung zu bejahen ist. Nach den glaubhaften und von der Beklagten unbestrittenen Angaben der Klägerin fehlte an der Duschtüre die Dichtung, und es entstand beim Duschen vor der Dusche eine Wasserlache. Die so entstandene Nässe und Glätte des Bodens stellte keine allgemeine Gefahr dar, der die Klägerin in gleicher Weise bei jedem anderen Duschvorgang an einem anderen Ort ausgesetzt gewesen wäre.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt der selbstgeschaffenen Gefahr ausgeschlossen. Zwar ist die Klägerin nicht unmittelbar durch die Wasserlache zu Fall gekommen, sondern bei dem Versuch der durch die Wasserlache verursachten Gefahr auszuweichen. Dabei hat sie selbst ein erhebliches Gefahrenmoment geschaffen. Sie hätte damit rechnen müssen, dass beim Auftreten auf das vorgelegte Bodentuch mit einem großen Schritt dieses wegrutschen würde. Durch diese selbstgeschaffene Gefahr sind aber die noch vorhandenen betriebsbedingten Umstände nicht soweit zurückgedrängt worden, dass sie für den Unfall keine wesentliche Bedingung mehr bilden. Das Handeln der Klägerin war auch nicht völlig vernunftwidrig und unsinnig. Sie musste nicht mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei ihrem Verhalten zu verunglücken. Die dem privaten Bereich entspringende selbstgeschaffene Gefahr drängte die betriebliche Komponente (Wasserlache vor der Dusche) nicht in der Weise zurück, dass sie die allein wesentliche Ursache des Unfalls dar- stellte (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 60 und SozR 2200 § 550 Nr 73).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG

Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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