L 1 KN 2/98

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 KN 7/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KN 2/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten als Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung höhere Rente zu gewähren ist.

Der 1926 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1961 beim VEB V (Betriebsname seit 1969, frühere Bezeichnungen VEB V bzw. VEB V) als Gruppen- und Abteilungsleiter im Direktionsbereich Hauptgasverteilung beschäftigt. Zum 1. Januar 1977 wurden die Beschäftigten dieses Direktionsbereichs - und mit ihnen der Kläger - vom VEB G übernommen, wo der Kläger seitdem als Leiter der Abteilung Beschaffung und Absatz arbeitete. Nachdem der Stammbetrieb des VEB G- zunächst ohne den Bereich Hauptgasverteilung - durch Entscheidung der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der DDR mit Wirkung vom 1. Januar 1979 als bergbaulicher Betrieb anerkannt worden war, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1983 auch der Bereich Hauptgasverteilung und damit die Abteilung Beschaffung und Absatz Gas (und ab 1. Januar 1989 der VEB V als Betrieb des G) einbezogen. Von diesen jeweiligen Zeitpunkten an galt für diese Betriebe bzw. Betriebsteile statt des Rahmenkollektivvertrages (RKV) Energie der RKV Kohle.

Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 wurde zwischen dem Kläger und seinem neuen Arbeitgeber durch Einzelvertrag (vom 26. Juli 1988) u.a. vereinbart, dass der Kläger "seit dem 1.1.1961 als Leiter Abt. Beschaffung und Absatz Gas tätig" sei. Gegenstand des Einzelvertrages war auch die Altersversorgung auf der Grundlage der Aufnahme des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) am 1. Juli 1988.

Zum 1. April 1990 wurde aufgrund der (Rück)Überleitung der Abteilung Beschaffung und Absatz Gas in den VEB Verbundnetz Gas durch Vertrag (ohne Datum) zwischen dem VEB G , dem VEB V und dem Kläger die Weiterführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Übernahme aller Rechte und Pflichten durch den VEB V vereinbart. Unter "sonstige Vereinbarungen" hieß es: "Einzelvertrag vom "01.05.1988" und Altersversorgung ... werden übernommen" sowie hinsichtlich "Änderungen des Arbeitsvertrages", dass sie der Schriftform bedürften und zwischen dem VEB Vund dem Kläger zu vereinbaren seien.

Durch weiteren "Überleitungsvertrag" vom 28. Mai 1990 wurden die Arbeitsbedingungen - zum Teil abweichend vom "Einzelvertrag" vom 1. Mai 1988/26. Juli 1988 (Gehalt, Urlaub) - mit dem neuen (und früheren) Arbeitgeber (VEB V) im Einzelnen festgelegt. Unter "zusätzliche Vereinbarungen (z.B. Teilbeschäftigung, Dauer des befristeten Arbeitsvertrages ... übernommene Ansprüche)" hieß es: "Bergbauzugehörigkeit: 1.1.1961".

Zum 30. Juni 1990 wurde das Arbeitsverhältnis wegen Invalidität des Klägers aufgelöst.

Durch Rentenbescheid vom 14. September 1990 gewährte die Sozialversicherung der DDR dem Kläger vom 1. Juli 1990 an Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente aus der AVI. Der Berechnung der Invalidenrente lagen 30 Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit im Bergbau zugrunde.

Nach Überführung der Zusatzversorgung des Klägers in die Rentenversicherung leistete die inzwischen zuständige Beklagte seine Rente unter Umwertung und Anpassung ab 1. Januar 1992 als Regelaltersrente, zunächst im vorläufigen pauschalen Berechnungsverfahren nach § 307 b Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI (Bescheid vom 27. November 1991). Im Hinblick auf die endgültige individuelle Rentenberechnung nach § 307 b (Abs. 1 bis 4) SGB VI ermittelte sie u.a. wegen der in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten. Zweifel ergaben sich insoweit daraus, dass der Sozialversicherungsausweis lediglich die Zeiten ab 1. Januar 1983 als in der Bergbauversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auswies (Stempelaufdruck "30 % Bergbau"). Auf entsprechende Anfrage teilte der inzwischen in eine Aktiengesellschaft umgewandelte frühere Arbeitgeber des Klägers - die V AG - unter dem 29. August 1994 mit, nach Prüfung des Sachverhaltes bestätige sie die Richtigkeit der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis. Danach sei der Kläger (erst) vom 1. Januar 1983 an bergbaulich versichert gewesen. Die im Rahmen des Überleitungsvertrages getroffene Festlegung über die Bergbauzugehörigkeit ab 1. Januar 1961 beziehe sich nur auf die Industriezugehörigkeit und die damit verbundenen tariflichen Regelungen. Ein Anspruch auf rückwirkende Zahlung der bergbaulichen Versicherung leite sich daraus nicht ab. Sie bedauere, dass dies im Rahmen der Überleitung ihres ehemaligen Mitarbeiters nur unzureichend erläutert worden sei. Dies ändere jedoch nichts an den Gegebenheiten.

Durch Bescheid vom 13. Januar 1995 führte die Beklagte die individuelle Rentenberechnung nach § 307 b Abs. 1 ff. SGB VI durch. Dabei berücksichtigte sie erst vom 1. Januar 1983 an Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, seinerzeit seien nachträglich seine Bergbauzugehörigkeit ab 1. Januar 1961 anerkannt sowie die erhöhten Beiträge an die Knappschaft pauschal gezahlt worden. Dies schließe er aus dem Passus in seinem Überleitungsvertrag vom 28. Mai 1990 "Bergbauzugehörigkeit: 1.1.61" sowie aus seinem Rentenbescheid vom 14. September 1990 mit den darin ausgewiesenen 30 Jahren im Bergbau. Die Sozialversicherung der DDR habe vor Erlass des Bescheides sicher eine entsprechende Prüfung vorgenommen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1996 wies die Beklagte den Widerspruch im Hinblick auf die Auskunft der VAG zurück. Durch Bescheid vom 6. Februar 1996 stellte sie die Rente des Klägers von Beginn an - 1. Juli 1990 - neu fest, ohne an der Berücksichtigung von Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung etwas zu ändern.

Das dagegen angerufene Sozialgericht Berlin (SG) holte weitere Auskünfte der VAG (vom 4. Juli 1996) und der LmbH -LMBV- (vom 11. November 1996) - letzterer als Rechtsnachfolgerin des VEB K - ein. Beide bekräftigten die schon zuvor von der VAG geäußerte Auffassung, dass der vereinbarten "Bergbauzugehörigkeit (seit) 1.1.1961" keine versicherungsrechtliche, sondern ausschließlich eine arbeitsrechtliche Bedeutung zukomme. Es gehe dabei um die Feststellung des Tätigkeitsbeginns im Industriezweig. Hierbei sei es in der DDR üblich gewesen, die im Industriezweig Energiewirtschaft erreichten Dienstzeiten bei einem Wechsel in den Industriezweig Bergbau/Kohle anzurechnen und umgekehrt. Damit habe der Besitzstand der Betriebs- bzw. Industriezweigzugehörigkeit mit entsprechend positiven arbeitsrechtlichen Auswirkungen gesichert werden sollen. Die seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen hätten die rückwirkende Anerkennung der bergbaulichen Versicherung für den Kläger auch nicht zugelassen. Die für fünf Jahre rückwirkend im Jahre 1988 im Sozialversicherungsbuch eingebrachten Stempel zur Bergbauversicherung (30 % Bergbau) und somit die neue Eintragung zum Jahr 1983 (so die LMBV) sei korrekt.

Der Kläger erklärte, seit 1977 sei er Mitglied im Stabsbereich Produktion gewesen. Außer ihm hätten alle anderen Mitglieder dieses Gremiums (Abteilungsleiter und Direktoren) die Bergbauzugehörigkeit aufgewiesen. In einer der ersten Beratungen habe der Leiter des Gremiums erklärt, dass er an seinem Tisch hinsichtlich der Versorgung das Gleichheitsprinzip durchsetzen wolle. Er (der Kläger) sei sich sicher, dass die Bergbauzuordnung erfolgt sei. Sie müsse ab April 1977 wirksam geworden sein.

Der vom SG vernommene Zeuge H - der sich zuvor schon schriftlich geäußert hatte - sagte als seinerzeitiger Mitarbeiter des G (ab Juli 1976 Direktor Kader und Bildung, ab Juli 1984 als Direktor Absatz und Außenwirtschaft zugleich unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers) aus, anlässlich der Eingliederung der Abteilung des Klägers in das Ghabe der Produktionsdirektor Bein Verfahren zur Einbeziehung des Klägers in die Bergbaurentenversicherung eingeleitet. Die Entscheidung selbst sei vom ökonomischen Direktor unter Abstimmung mit dem Ministerium zu treffen gewesen. Er wisse, dass alles, was sie schließlich vorgeschlagen hätten, so auch umgesetzt worden sei.

Durch Urteil vom 9. Februar 1998 wies das SG die auf "Anerkennung" der Zeit vom 1. April 1977 bis 31. Dezember 1982 als Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung gerichtete Klage bei Klagerücknahme im Übrigen ab. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 307 c Abs. 2 Satz 1 SGB VI habe es sich im Hinblick auf entgegenstehende Anhaltspunkte nicht von der Zugehörigkeit des Klägers zur knappschaftlichen Rentenversicherung bereits ab 1977 überzeugen können.

In einer im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren schriftlichen Erklärung des Zeugen H (vom 19. März 1998) hat dieser nochmals seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die Vorlage betreffend die rückwirkende Einbeziehung des Klägers in die Bergbauversicherung, da sie in den Sitzungen der Kombinatsleitung, an denen er (der Zeuge) regelmäßig teilgenommen habe, nicht erneut beraten worden sei, so wie ursprünglich festgelegt auch von den Verantwortlichen durchgesetzt worden sei.

Der seinerzeitige Produktionsdirektor beim VEB G, EB, hat unter dem 14. Oktober 1999 erklärt, der Kläger sei als einziger Mitarbeiter des Produktionskoordinierungsstabes nach dem Energietarif, alle anderen dagegen seit ihrem Eintritt in das alte K (Vorgänger des späteren G) nach dem Kohletarif bezahlt worden. Da der Kläger die gleichen Aufgaben wie alle anderen Mitarbeiter zu erfüllen gehabt und auch die gleiche Qualifikation besessen habe, habe er ihm in die Hand versprochen, ihn hinsichtlich der Tarifform mit den anderen Kollegen gleichzustellen und alle dafür notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Er habe schließlich für den Kläger eine "Einzelfallentscheidung", die letztendlich mit der Nachzahlung der Bergbauversicherung ab dem 1. Januar 1961 habe enden sollen, "eingebracht". Die Durchsetzung habe sich dann zwar längere Zeit verzögert. Später habe er aber vom Hauptbuchhalter Terfahren, dass eine entsprechende Nachzahlung erfolgt sei.

Der Kläger ist der Ansicht, im Hinblick auf die Angabe "Bergbauzugehörigkeit: 1.1.1961" im Überleitungsvertrag vom 28. Mai 1990 und den Rentenbescheid vom 14. September 1990 habe für ihn festgestanden und auch feststehen dürfen, dass die zuständige Behörde gegenüber der Sozialversicherung der DDR die bergbauliche Versicherung seiner Tätigkeit auch für die streitige Zeit genehmigt habe. Daher habe für ihn kein Anlass bestanden, dieser Frage weiter nachzugehen und sich insoweit um amtliche Unterlagen zu bemühen, denn der Rentenbescheid sei für ihn eine Beweisurkunde gewesen. Dieser Bescheid sei der Sphäre der Beklagten zuzuordnen, so dass sie nach dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sozialgerichtsprozess seine Beweisnot auszugleichen habe und die Zeit vor dem 1. Januar 1983 als der bergbaulichen Versicherung (= knappschaftlichen Rentenversicherung) zugehörig anerkennen, jedenfalls aber in Umkehr der Beweislast den Beweis für die Unrichtigkeit des früheren Rentenbescheides erbringen müsse. Es sei unwahrscheinlich, dass die Rentenbehörde der DDR ohne Vorliegen eines Dokumentes außerhalb des Sozialversicherungsausweises die streitige Versicherungszeit als bergbaulich versichert anerkannt habe. Die Zeugenerklärungen sprächen zudem ebenfalls für die Richtigkeit des Rentenbescheides vom 14. September 1990.

Nach Neufeststellung seiner Rente unter Berücksichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) durch Bescheid vom 23. November 2001 beantragt der Kläger,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 1998 und den Bescheid vom 13. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1996 sowie der Bescheide vom 6. Februar 1996 und 23. November 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Rente von Beginn an - 1. Juli 1990 - unter Berücksichtigung von Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. April 1977 an neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat den früheren Produktionsdirektor des VEB G, EBund den früheren Generaldirektor des Betriebes, Dr. HR, als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Vernehmungsniederschriften vom 28. Februar und 23. Mai 2003 Bezug genommen. Der frühere Hauptbuchhalter T konnte nicht mehr vernommen werden, weil er bereits verstorben ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 18 Kn 7/96 -) und Beklagtenakten () verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung sowie die Klage gegen den im Berufungsverfahren angefallenen und gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand desselben gewordenen Bescheid vom 23. November 2001 sind unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung von Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung bereits vom 1. April 1977 an. Die Entscheidung der Beklagten, Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung erst vom 1. Januar 1983 an zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Dies hat das SG zutreffend entschieden.

Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Nach § 248 Abs. 4 Satz 1 SGB VI werden die Beitragszeiten abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind.

Zur Überzeugung des Senats ließ sich nicht feststellen, dass für den Kläger durch seinen Beschäftigungsbetrieb - der Arbeitgeber hatte den erhöhten Beitragssatz allein zu tragen, vgl. §§ 13, 14 Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 - bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 1983 Bergbaubeiträge gezahlt bzw. nachgezahlt worden sind.

Die Zahlung erhöhter Bergbaubeiträge bereits ab 1977 ist weder durch den Sozialversicherungsausweis noch durch Bescheinigungen der früheren Arbeitgeber belegt. Auch der Überleitungsvertrag vom 28. Mai 1990 und der Rentenbescheid vom 14. September 1990 weisen eine Zahlung entsprechender Beiträge nicht nach. Die Berücksichtigung einer 30-jährigen "versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau" (nicht: "Zahlung von Bergbaubeiträgen") im Rentenbescheid vom 14. September 1990 beruht ausweislich eines sich in den Rentenakten der Beklagten befindlichen Vermerks des DDR-Rentenversicherungsträgers anlässlich der Invalidisierung des Klägers ausschließlich auf der Angabe im Überleitungsvertrag vom 28. Mai 1990 "Bergbauzugehörigkeit: 1.1.1961". Dieser Passus beweist seinerseits aber keine Zahlung von Bergbaubeiträgen. Dies folgt schon allein daraus, dass es sich dabei um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung handelt. Deren Gegenstand konnte weder die Tatsache einer Zahlung von Bergbaubeiträgen noch die Zugehörigkeit zur bergbaulichen Versicherung als Voraussetzung rechtswirksamer Zahlung von Bergbaubeiträgen sein. Die bergbauliche Versicherung ließ sich nicht arbeitsvertraglich begründen. Durch Arbeitsvertrag hätte der Arbeitgeber allenfalls die Verpflichtung eingehen können, sich für die rückwirkende Begründung einer "korrespondierenden" bergbaulichen Versicherung einzusetzen und im Erfolgsfalle die entsprechenden erhöhten Beiträge nachzuzahlen.

Schließlich beweisen auch die Zeugenaussagen keine Zahlung von Bergbaubeiträgen ab 1977. Keiner der Zeugen hat entsprechende Beiträge selbst entrichtet oder deren Entrichtung überprüft, so dass er sie aus eigener Kenntnis bestätigen könnte. Keiner der Zeugen hat positive Kenntnis von einer Entscheidung der zuständigen obersten Bergbehörde über die Einbeziehung des Klägers in die bergbauliche Versicherung als Voraussetzung für die Entrichtung von Bergbaubeiträgen. Alle Zeugen können lediglich Hilfstatsachen bekunden, aus denen sie auf die Tatsache einer Aufnahme des Klägers in die bergbauliche Versicherung und die entsprechende Beitragszahlung schließen. Das stellt jedoch keinen Vollbeweis dar, weil die Hilfstatsachen nicht zwingend sind. Das gilt auch für die Aussage des Zeugen B, wonach ihm der Hauptbuchhalter T später über den Vollzug entsprechender Maßnahmen und die Nachzahlung von Beiträgen berichtet habe. Der Senat vermag aufgrund dieses "Zeugnisses vom Hörensagen" die Sicherheit des Erinnerungsvermögens des Zeugen T und die Exaktheit seiner Angaben nicht zu ermessen. Er kann sie nicht überprüfen.

Beweiserleichterungen kommen dem Kläger nicht zugute. Die Beweiserleichterung nach § 286 b SGB VI - Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet - ist nicht einschlägig. Sie kann praktisch nur bei Verlust des - nicht beim DDR-Versicherungsträger aufzubewahren gewesenen - Sozialversicherungsausweises greifen. An dieser Voraussetzung fehlt es. Der Kläger hat seinen Sozialversicherungsausweis ordnungsgemäß aufbewahrt und konnte ihn der Beklagten vorlegen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Beweiserleichterung des § 307 c Abs. 2 Satz 1 SGB VI berufen. Danach ist für den Fall, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten Unterlagen nicht zur Verfügung stehen und der Berechtigte glaubhaft erklärt, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. Die Anwendung auch dieser Vorschrift zugunsten des Klägers scheitert bereits daran, dass hier Unterlagen zur Verfügung stehen, nämlich die "klassische" Unterlage des Sozialversicherungsausweises. Darüber hinaus kann die Vorschrift aber auch deshalb keine Anwendung finden, weil Anhaltspunkte vorliegen, dass das Vorbringen des Klägers über seine Aufnahme in die bergbauliche Versicherung bereits ab 1977 unter Entrichtung entsprechender Beiträge nicht zutrifft.

Gegen eine Beitragszahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1983 spricht vor allem der Inhalt des Sozialversicherungsausweises. Er belegt nicht nur durch entsprechende Stempelung die Zahlung erhöhter Bergbaubeiträge erst für die Zeit vom 1. Januar 1983 an. Vielmehr ergibt sich darüber hinaus aus der Anordnung der entsprechenden Eintragungen, dass der "Bergbau-Stempel" für das Jahr 1983 erst nach dem Jahre 1985 eingebracht worden ist. Dies spricht dafür, dass damit der Sozialversicherungsausweis des Klägers nachträglich entsprechend dem wirklichen Stand der Versicherung umfassend berichtigt worden ist. Denn wären Bergbaubeiträge (mindestens) bereits ab 1977 gezahlt worden, hätte nichts näher gelegen, als anlässlich der nachträglichen Berichtigung des Sozialversicherungsausweises im Jahre 1986 dies nicht nur für das Jahr 1983, sondern auch für die davorliegenden Jahre zu tun. Dem steht die Erklärung des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung nicht entgegen, dass er persönlich als Abteilungsleiter nach der erfolgten "Nachzahlung" seine Mitarbeiterin hätte anweisen müssen - was er aber unterlassen habe -, im Sozialversicherungsausweis die entsprechende Eintragung vorzunehmen. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass der Senat die weitergehende Feststellung der LMBV über rückwirkend eingebrachte "Bergbau-Stempel" nicht nachzuvollziehen vermag.

Darüber hinaus sprechen gegen eine Zahlung von Bergbaubeiträgen für die Zeit vor 1983 die eingeholten Arbeitgeberauskünfte. Die früheren Arbeitgeber bzw. deren Rechtsnachfolger konnten die Angaben des Klägers nicht nur nicht bestätigen, sondern schlossen - indem sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis ausdrücklich bekräftigten - eine Abführung von Bergbaubeiträgen für die Zeit vor 1983 sogar eindeutig aus. Die LMBV wies dabei zugleich auf die Gesetzwidrigkeit der behaupteten rückwirkenden Anerkennung der bergbaulichen Versicherung für den Kläger hin. Tatsächlich ist nicht erkennbar, dass eine bergbauliche Versicherung für den Kläger vor 1983 - sollte sie doch durchgeführt worden sein- durch die damals geltenden Bestimmungen gedeckt gewesen wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der bis Ende 1982 nicht in einem bergbaulichen Betrieb bzw. einer bergbaulichen Betriebsabteilung tätig war, bis dahin eine bergmännische Tätigkeit verrichtet hätte (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b SVO) oder bergmännisch tätigen Werktätigen hätte gleichgestellt werden können (vgl. § 63 SVO). Darauf kommt es jedoch letztlich ebenso wenig mehr an wie auf die Frage, inwieweit in der Praxis von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen wurde.

Die Nichtfeststellbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsache der Zahlung von Bergbaubeiträgen für die Zeit vor 1983 geht - entsprechend dem für die objektive Beweislast geltenden Grundsatz - zulasten des Klägers. Gründe für eine "Umkehr der Beweislast" vermag der Senat nicht zu erkennen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, seinerzeit für den Eintrag der Zahlung von Bergbaubeiträgen in den Sozialversicherungsausweis zu sorgen. Er hatte damals - lange Zeit vor seiner Aufnahme in die AVI - keinen Grund, dies zu unterlassen bzw. zu vernachlässigen. Dieses Versäumnis muss er verantworten.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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