L 14 RA 230/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 377/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 230/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 165/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen. II. Außergrichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist nur noch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung (Rentenantrag vom 23.05.1997).

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin hat nach Hauptschulabschluss von 1958 bis 1973 bei einem Notar als Angestellte gearbeitet; laut ihren Angaben besuchte sie anfangs noch drei Jahre die Berufsschule (kaufmännische Abteilung) und soll dort Prüfungen in Deutsch, Schreibmaschine und Stenographie abgelegt haben.

Von 1973 bis 1980 war sie halbtags als Angestellte beim K. als Sekretärin beschäftigt, dann - ebenfalls halbtags - von 1980 bis 1993 bei der Firma L. in K. (PC-Arbeiten, Schreiben von Gesetzestexten).

Vom 01.04.1993 bis 31.12.1995 arbeitete sie als Angestellte bei den Notaren W. /W. , laut Arbeitsamt Bamberg und Medizinischem Dienst der Krankenkassen Bamberg als angelernte Notariatsangestellte und Schreibkraft. Nach Auskunft des letzten Arbeitgebers vom 03.05.1999 bestand ihre Tätigkeit von 28 Stunden wöchentlich bei einem Entgelt von 2.450,- DM im Vorbereiten einfacher Urkunden, Weiterbearbeiten der Akten nach erfolgter Beurkundung und Schreiben nach Diktat. Schreibarbeiten und Arbeiten am PC seien ab September 1993 angefallen und hätten ca. 50 % der Tätigkeit ausgemacht. Die Klägerin soll bei Anstellung keine Ausbildung/Prüfung nachgewiesen haben und die erforderliche Qualifikation durch Notariatserfahrung von 1958 bis 1973 und durch Einarbeitung erworben haben. Es habe sich nicht um eine Tätigkeit gehandelt, für die (so die Anfrage des Sozialgerichts) eine "Lehre" oder ein "Gesellen-/Facharbeiterbrief" gefordert würden.

Die Kündigung erfolgte vom Arbeitgeber zum 31.12.1995 wegen Arbeitsmangels. Laut Klägerin soll dies unrichtig gewesen sein, es seien für sie zwei Auszubildende angestellt worden, dies sei billiger gewesen.

Am 23.05.1997 stellte sie bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und gab an, sie halte sich seit 13.11.1995 mit Arbeitsplatzverlust für berufs- und erwerbsunfähig; hierzu legte sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Bamberg vom 27.02.1997 (Begutachtungsanlass: Arbeitsunfähigkeit seit 13.11.1995) vor; nach diesem leidet die "53-jährige Notarsschreibkraft" unter einem erheblichen Bluthochdruck, einem Schulter-Arm-Syndrom, Daumensattelgelenksarthrosen und einer depressiven Verstimmung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und soll in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sein, so dass ein Rehabilitationsantrag empfohlen wurde.

Die Beklagte holte drei Gutachten ein. Der Internist Dr.H. diagnostizierte ein metabolisches Syndrom (Kombination von globalen Stoffwechselstörungen einschließlich Diabetes mellitus, Übergewicht und Hypertonie, ohne kardiale oder respiratorische Insuffizienz), Verschleißerscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie ein depressives Syndrom. Seiner Ansicht nach konnte die Antragstellerin ihren bisherigen beruflichen Verpflichtungen als Notariatsangestellte noch genügen, es sollte jedoch ein orthopädisches und neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. In der Abschlussbeurteilung führte Dr.H. im Gegensatz hierzu aus, die Klägerin könne als Notariatsangestellte halb- bis untervollschichtig tätig sein und im Übrigen noch leichtere Tätigkeiten im Sitzen, in geschlossenen Räumen sowie entsprechend der geistigen Vorbildung halb- bis unter vollschichtig verrichten (Gutachten vom 04.12.1997).

Der Neurologe und Psychiater Dr.K. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15.12.1997 eine "lang hingezogene depressive Phase mit reaktivem Auslöser und ausgeprägtem Kränkungserlebnis auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitstruktur" (kompensierte depressive Symptomatik, keine Zeichen einer schwer wiegenden Depression) sowie "kein Hinweis auf eine endogene Depression und Neigung zur Somatisierung". Hinsichtlich der geistigen Leistungsfähigkeit bestehe keine Einschränkung. Eine Radicupolopathie aufgrund des Wirbelsäulensyndroms sei nicht nachweisbar. Die Willensstruktur der Klägerin sei durch die Kränkung (Kündigung) nicht beeinträchtigt. Die Klägerin sei als Notarsangestellte und Büroangestellte vollschichtig einsetzbar und könne im Übrigen vollschichtig frauenübliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen im Wirbelsäulenbereich und (derzeit) ohne psychomentale Stressfaktoren verrichten.

Dr.A. stellte in seinem Gutachten vom 20.02.1998 an Gesundheitsstörungen fest: Funktionseinschränkung der rechten Schulter (endgradig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen) bei Tendinosis calcarea (Kalkdepot) und degenerativen Rotatorenmanschettenveränderungen mit leichter Arthrose im Schultereckgelenk (Nacken- und Schürzengriff durchführbar), leichte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (endgradig eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit in allen Ebenen) bei leicht verstärktem Rundrücken mit Verblockung der Bewegungssegmente der unteren Brustwirbelsäule sowie präsakraler Bandscheibendegeneration, muskuläre Dysbalance, klinisch kein Anhalt für lumbalspinale Wurzelläsion, leichte Daumensattelgelenksarthrose beidseits, Übergewicht, leichtgradige Krampfadern, Spreizfuß mit Hallux valgus und Zustand nach Gallenblasen- und Blinddarmentfernung. Der Arzt war der Ansicht, die Klägerin könne als Büroangestellte vollschichtig eingesetzt werden. Ihr seien leichte Tätigkeiten kontinuierlich und mittelschwere Tätigkeiten gelegentlich zumutbar, ohne häufiges Bücken sowie Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten über Kopf und nicht im Freien.

Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.05.1998 die Gewährung einer Rente ab, weil die Klägerin trotz "Bluthochdrucks medikamentös behandelt, ohne Zeichen der kardiopalen Leistungsminderung, depressiven Verstimmungszustands, Körperübergewichts sowie wiederkehrender Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden ohne nennenswerte Funktionsbehinderungen" noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein; darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch berief sich die Klägerin auf das Gutachten des Dr.H ... Sie behauptete die Absolvierung einer Berufsausbildung als Notariatsangestellte; nach ihrer bisherigen Tätigkeit sei sie im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) in die erste der vier Berufsgruppen (besonders hoch qualifizierte Fachangestellte) einzuordnen.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten zog die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts Bamberg bei, darunter ein Gutachten der Medizinalrätin Dr.S. vom 08.09.1997, die die Klägerin ebenfalls als vollschichtig im Beruf einer kaufmännischen Angestellten für einsetzbar hielt, wobei überwiegende Schreibarbeiten und überwiegend einseitige Arbeitshaltungen nicht mehr zumutbar seien. Nach weiterer Einholung einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes erging der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 03.12.1998.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth begründete der Bevollmächtigte der Klägerin einen Rentenanspruch u.a. mit der Behauptung, die Klägerin habe sowohl eine Lehre als kaufmännische Angestellte absolviert als auch eine Lehre als Notariatsangestellte. Sie sei als Fachangestellte einzustufen und könne wegen der Kombination von Erkrankungen im orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Bereich keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr ausüben.

Das Sozialgericht zog keine ärztlichen Unterlagen bei, sondern stellte vielmehr der Klägerin anheim, diese selbst zu den vorgesehenen Begutachtungen mitzubringen; eingeholt wurde aber die Arbeitgeberauskunft vom 03.05.1999.

Das Sozialgericht holte drei ärztliche Gutachten ein, wobei es dem Auftrag Tätigkeitsbeschreibungen für die Berufe einer Telefonistin und einer Kassiererin an einer Sammelkasse sowie für kaufmännische Büroarbeiten und Registraturarbeiten beilegte. Dr.T. stellte in seinem internistischen Gutachten vom 07.04.1999 folgende Gesundheitsstörungen fest: (kardial kompensierter) Bluthochdruck ohne Herzausgleichstörungen mit uncharakteristischen dyskardischen Beschwerden, (nicht ausreichend eingestellter) Diabetes mellitus (strenge diätetische Vorschriften seien zunächst anzuraten), Hypercholesterinämie, Hyperglyceridämie, Hyperurikämie, hyperostotische Spondylose der Brustwirbelsäule (allgemein leichtgradige funktionelle Beeinträchtigungen trotz der hochgradigen knöchernen Veränderungen), Cervikalsyndrom, Spondylochondrose der Lendenwirbelsäule mit maximaler Ausprägung im oberen Bereich (geringe funktionelle Beeinträchtigung, keine neurologischen Ausfallserscheinungen), Periarthropathia humeroscapularis bei bekannter degenerativer Veränderung der Rotatorenmanschette, Daumensattelgelenksarthrose und polyarthrotische Fingergelenksveränderungen (hier sei eine grobe Kraftentfaltung der Hände sichtlich mit vermehrten Schmerzbeschwerden verbunden, eine leichte dynamische Belastung sei aber weiterhin möglich), X-Beinfehlstellung mit Gonalgie, Spreizfuß mit Hallux valgus, Bandschwäche des linken Sprunggelenkes, reizlose oberflächliche Krampfaderbildung, biochemisch gering aktive Leberschädigung, Adipositas und anankastische Persönlichkeitstruktur (aktenkundig), reaktive Verstimmung (aktenkundig). Dr.T. hielt die Klägerin im Berufskreis einer Notariatsangestellten vollschichtig für einsetzbar, sofern diese Tätigkeit nicht eine alleinige oder ganz überwiegende Schreib- oder Bildschirmtätigkeit beinhalte, ebenso als Bürohilfskraft oder Registraturarbeiterin, nicht hingegen als Telefonistin und Kassiererin an einer Sammelkasse. Sonstige angelernte Tätigkeiten leichter Art könnten vollschichtig verrichtet werden, nicht ausschließlich oder überwiegend im Stehen, ohne schweres Heben, Tragen und Überkopfarbeit, ohne Anforderung an die grobe Kraftentfaltung der Hände, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Wechselschicht und ohne gehäuftes Treppensteigen. Ortsübliche Fußanmarschwege seien möglich.

Prof.Dr.B. diagnostizierte in seinem orthopädischen Gutachten vom 19.05.1999 an Gesundheitsstörungen, die sich auf Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit und somit auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden, eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule und ein möglich rezidivierendes Cervikalsyndrom, auch Schulter-Arm-Syndrom, z.Z. ohne wesentliche objektive Symptomatik, eine S-förmige Seitverbiegung und Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine umschrieben ausgeprägte Abnutzung im Sinne einer Spondylose am Übergang der Brust- zur Lendenwirbelsäule, eine geringe Arthrose der Schultereckgelenke und zur Zeit funktionell unbedeutende degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks sowie eine geringe Arthrose im oberen Sprunggelenk links nach Innenbanddistorsion mit Schwellung. Die Klägerin könne Tätigkeiten einer Notariatsangestellten und Büroangestellten vollschichtig verrichten, ansonsten sei eine berufliche Beanspruchung nur (körperlich) leichter und gelegentlich kurzfristig mittelschwerer Natur möglich. Unzumutbar seien Arbeiten mit andauernder Zwangshaltung, dauerndem Gehen und Stehen, gehäuftem Über-Kopf- Arbeiten, gehäuftem Tragen mittelschwerer und Heben und Tragen schwerer Lasten sowie erhöhte Anforderungen bei Arbeiten mit den Händen und Forderung dauernder Fingerfertigkeit.

Bei der Nervenärztin Dr.M. gab die Klägerin an, ihre psychischen Beschwerden hätten sich seit einem halben Jahr zurückgebildet, jetzt stünden die körperlichen Beschwerden im Vordergrund. In nervenärztlicher Behandlung sei sie nicht gewesen, sie habe auch keinerlei antidepressive Medikation eingenommen. Sie verbringe den Tag viel mit Schwimmen oder Spazierengehen, weil ihr dies gut tue. Dr.M. stellte in ihrem Gutachten vom 19.07.1999 fest, dass in neurologischer Hinsicht keine pathologischen Auffälligkeiten festzustellen seien, insbesondere kein Hinweis für eine Nervenwurzelschädigung im Wirbelsäulenbereich. In psychischer Hinsicht bestehe eine somatoforme Störung bei vorwiegend anankastischer Persönlichkeitsstruktur, Hinweise für eine Depression ließen sich nicht feststellen. Die Neigung zur Somatisierung habe sich nicht verändert. Die Schmerzsymptomatik habe sich zwischenzeitlich offensichtlich verselbständigt und führe zu einem nicht unerheblichen sekundären Krankheitsgewinn, sicherlich liefen diese Vorgänge teils bewusst, teils unbewusst ab. Bis auf die offensichtlich inzwischen vollständig geschwundene depressive Symptomatik - allerdings habe die im Jahre 1995 erlittene Kränkung die Willensstruktur der Klägerin nicht beeinträchtigt - bestehe mit dem Ergebnis des Dr.K. vollständige Übereinstimmung. Tätigkeiten aus dem Berufskreis einer Notariatsangestellten, einer Büroangestellten sowie sonstig angelernte Tätigkeiten und die vom Sozialgericht benannten Berufe könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten, wenn sie nicht mit allzu großer Stressbelastung (Zeitdruck und Akkord) verbunden seien.

Auf Antrag gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wurde noch ein orthopädisches Gutachten von Prof.Dr.B. vom 14.01.2000 eingeholt; dieser diagnostizierte geringe Funktionsminderung der Wirbelsäule, bedingt durch eine Insuffizienz der Rückenstreckmuskulatur, muskuläre Dysbalance, beginnende Spondylose im HWS- und LWS-Bereich, Spondylosis hyperostotica im BWS-Bereich, Impingement-Symptomatik beider Schultergelenke, rechts ausgeprägter als links, bedingt durch eine Degeneration der Rotatorenmanschette und einer AC-Gelenksarthrose, Rhizarthrose beidseits sowie Heberden-Arthrose der Langfingerendgelenke, Spreizfuß beidseits, erhebliche Adipositas, Schwellneigung im Bereich des linken Außenknöchels nach Distorsion vor zwei Jahren und Seitenastvarikosis der Unterschenkel. Die Klägerin könne vollschichtig leichte Arbeiten verrichten, auch die vom Sozialgericht benannten mit Ausnahme einer Telefonistin und Kassiererin. Vermieden werden sollten häufiges Bücken, besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit oder Konzentrationsfähigkeit, Arbeiten an laufenden Maschinen, am Fließband und im Akkord sowie im Freien; ohne Hilfsmittel sollten schwere und mittelschwere Lasten nicht gehoben und getragen werden.

Mit Urteil vom 06.04.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab, weil die Klägerin noch vollschichtig als Büroangestellte in einem Notariat arbeiten könne und demzufolge weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit gegeben sei; eine ausschließliche Schreib- oder Bildschirmtätigkeit werde dort nicht gefordert.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht der Bevollmächtigte der Klägerin nurmehr Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung geltend und behauptet, die Tätigkeit einer Notariatsangestellten bestehe in ganz überwiegender Schreib- oder Bildschirmtätigkeit; die Klägerin sei gelernte Notariatsfachangestellte, habe Verträge vorzubereiten, Löschungsbewilligungen zu erstellen, güterrechtliche Vereinbarungen vorzubereiten und eben die typischen mit einem Notariat verbundenen Aufgaben zu erledigen, dies gehe nicht ohne Arbeit am Bildschirm und ohne ständiges Schreiben. Er rügte im Einzelnen Feststellungen und Ergebnisse der eingeholten Gutachten, betonte den Berufsschutz der Klägerin als Fachangestellte mit abgeschlossener Lehre und hielt Verweisungstätigkeiten nicht für möglich.

Der Senat holte Befundberichte vom Internisten Dr.K. und vom Orthopäden Dr.S. ein und zog Röntgenfilme von verschiedenen Stellen, die Akten des Arbeitsamts Bamberg, die Schwerbehindertenakte des Amts für Versorgung und Familienförderung Bayreuth sowie die Klageakte des Sozialgerichts Bayreuth in Schwerbehindertenangelegenheiten (S 5 SB 757/99) bei. Anschließend sind drei ärztliche Gutachten eingeholt worden.

Beim Internisten Dr.P. gab die Klägerin an, seit einem halben Jahr bestehe wetterabhängiger Schwindel ohne begleitende Übelkeit und ohne Sturzneigung. Probleme bestünden mit der Blutzucker- und Bluthochdruckeinstellung (Schwankungen zwischen 140/95 mmHg und 170/110 mmHg), das Gewicht betrage konstant 98 Kilogramm bei 173 Zentimeter Körpergröße. Es bestünden weiterhin unterschiedlich Gelenkbeschwerden (Schultergürtel mit Ausstrahlung in beide Oberarme; Hals- und Brustwirbelsäulenschmerzen; oberes Sprunggelenk links). Das Treppensteigen in den zweiten bis dritten Stock sei gut möglich. Das Spazierengehen sowie Ausflüge zum "Tanztee" seien nicht eingeschränkt. An Hobbys benannte die Klägerin bewegungsaktive Tätigkeiten wie Schwimmen, Radfahren und Tanzen. Dr.P. diagnostizierte Diabetes mellitus Typ II, cardial kompensierter arterieller Hypertonus, Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie, Hyperurikämie, Adipositas per magna, vergrößerter rechter Schilddrüsenlappen mit kleiner fokaler Läsion, Zeichen einer diffusen Hepatopathie, vertebragener Schwindel, hyperostotische Spondylose der Brust- und Lendenwirbelsäule, Periarthropathia humero scapularis beidseits mit bekannten degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette, anamnestisch Daumensattelgelenksarthrose und Fingergelenksarthrose, genua valga, Spreiz- und Senkfüße beidseits mit hallux valgus sowie leichtgradige Stammvarikosis beider unterer Extremitäten. Die Gesundheitseinschränkungen seien als leichtgradig zu bewerten, sie beträfen vor allem die Funktionseinbußen im Bereich des knöchernen Skeletts. Mittelschwere und leichte Arbeiten seien der Klägerin noch möglich, insbesondere das Anforderungsprofil einer Notariatsangestellten oder einer Angestellten im Öffentlichen Dienst sei der Versicherten in vollschichtiger Tätigkeit noch zuzumuten. Vermieden werden müssten Arbeiten über Kopf, statische Haltearbeiten mit Belastung des Schultergürtels, Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an Maschinen und am Fließband. Bezüglich des Anmarsches zum Arbeitsplatz bestünden keine Einschränkungen.

Dr.M. stellte in seinem orthopädischen Gutachten vom 06.12. 2001 fest, die Klägerin leide an Verschleißveränderungen verschiedener peripherer Gelenke und der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte. Zur Zeit liege ein maßvolles Beschwerdebild an der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule vor, ferner sei klinisch eine Daumensattelgelenkarthrose beidseits festzustellen. Weitere radiologisch nachgewiesene Gelenkveränderungen seien weitgehend symptomlos. Im Vergleich zu den Vorgutachten habe sich der Gesundheitszustand gebessert, wobei vorwiegend psychische Veränderungen maßgeblich seien. Die reaktive Depression als Folge eines Arbeitsplatzkonfliktes habe sich wesentlich gebessert, damals erlittene körperliche Beschwerden dürften als unbewusste Somatisierung zu verstehen sein. Die Klägerin könne weiterhin im Berufskreis einer Notariatsangestellten tätig sein, ebenso seien Tätigkeiten einer Angestellten im Öffentlichen Dienst zumutbar.

Körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten könne die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Lebensalters nicht mehr verrichten. Tätigkeiten im Wechselrhythmus wären wünschenswert, sitzende Tätigkeiten sollten mit selbst bestimmten gelegentlichem Haltungswechsel durchgeführt werden. Zu vermeiden seien Arbeiten im Freien, Heben, Bewegen und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken und Verharren in monotonen Zwangshaltungen sowie gewichtsbelastete Arbeiten mit den Händen; Überkopfarbeiten sollten nicht ständig verlangt werden. Die Geh- und Stehfähigkeit sei nicht erheblich eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen könne sie vollschichtig berufstätig sein.

Zuletzt bei der Erhebung der Anamnese durch den Neurologen und Psychiater Dr.H. (Gutachten vom 11.03.2002) schilderte die Klägerin nochmals ihre berufliche Entwicklung, wobei von einer kaufmännischen Lehre oder einer Ausbildung als Notariatsangestellte nicht mehr die Rede war. Vielmehr habe sie nur drei Jahre lang die kaufmännische Abteilung der Berufsschule besucht und eine Prüfung in Steno, Schreibmaschine und Deutsch abgelegt. Darüber hinaus sei sie in ein Notariat "eingetreten" und habe dort gearbeitet, u.a. Verträge bearbeitet, Briefe geschrieben und Briefe angenommen. Es habe sich in erster Linie um Arbeiten mit der Schreibmaschine gehandelt, die gesamte Tätigkeit sei überwiegend im Sitzen ausgeübt worden. Auch beim letzten Arbeitgeber habe sie Schreibarbeiten ausgeführt. Die Kündigung sei nicht aufgrund einer Leistungseinbuße ihrerseits erfolgt, man habe damals zwei billigere Auszubildende eingestellt. Dr.H. stellte fest, dass neurologische Störungen, insbesondere ein radikuläres Syndrom, nicht vorhanden seien. Die anankastischen Züge der Klägein könnten bestätigt werden, eine Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht diagnostizieren. Beim Arbeitsplatzverlust habe es sich um ein reaktives Kränkungserlebnis gehandelt; seitdem habe sich die depressive Stimmungslage der Klägerin gebessert, ein Rückzugsverhalten bestehe nicht. Rückblickend könne von einem behandlungsbedürftigen Zustand von gewissem Krankheitswert gesprochen werden. Nennenswerte psycho-pathologische Auffälligkeiten bestünden nicht. Rückblickend sei davon auszugehen, dass trotz einer gewissen möglichen klinischen Relevanz der depressiven Störung kein Zustand vorgelegen habe, welcher grundsätzlich die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt habe. Die aktuelle Untersuchung habe keine Hinweise für gravierende funktionelle Defizite erbracht. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung ergäben sich über die Einschätzung der internistischen und orthopädischen Vorgutachten hinaus keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte.

Dr.H. diagnostizierte einen Zustand nach längerer depressiver Reaktion, ein degeneratives Wirbelsäulen-Syndrom ohne Wurzelreiz- oder Wurzelkompressions-Syndrom, einen arteriellen Hypertonus, eine Adipositas und einen Diabetes mellitus. Die Klägerin werde in Tätigkeiten aus dem Berufskreis einer Notariatsangestellten, einer Angestellten im Öffentichen Dienst bzw. bei Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts durch ihre Gesundheitstörungen nicht wesentlich beeeinträchtigt, insbesondere nicht durch psychische oder neurologische Gesundheitsstörungen. Unzumutbar seien schwere und häufige mittelschwere Arbeiten, häufiges Bücken, Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten ohne Hilfsmittel sowie häufiges Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen und in wechselnder Position sowie bei gelegentlichem Stehen und Gehen könnten ausgeübt werden. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Klägerin könne noch acht Stunden täglich ihre beruflichen Tätigkeiten ausüben. Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsmotivation, der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, des Verantwortungsbewusstseins und der Gewissenhaftigkeit, der Selbständigkeit des Denkens und Handelns, des Unterscheidungs- und Beurteilungsvermögens, des Reaktionsvermögens und der Umstellungsfähigkeit, der praktischen Anstelligkeit und Findigkeit, der Ausdauer und der Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel bestünden nicht.

Die Klägerin vertrat zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Meinung, dass die Gutachten ihrer gesundheitlichen Situation nicht genügend Rechnung tragen würden, insbesondere sei die Schmerzproblematik zwar in den Untersuchungen jedesmal akzeptiert worden, habe sich dann aber nicht in der Leistungsbeurteilung niedergeschlagen. Sie wurde - unter Übersendung von Kopien aus dem von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen "Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen" (gabi) Heft Nr.781 d "Notarsgehilfe/Notarsgehilfin. Zugehörige Berufe" darauf hingewiesen, dass sie nach Sach- und Rechtslage nicht nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit verwiesen werden könne, sondern auch auf minder qualifizierte Tätigkeiten einer (einfachen) Pförtnerin im öffentlichen Dienst (Schwer- und Schwerstbehindertenarbeitsplatz), einer Postabfertigerin (Hilfsdienste im Postumlauf) und einer ungelernten Registratorin.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 06.04.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 12.05.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1998 "aufzuheben"(gemeint: abzuändern) und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Streitakten beider Rechtszüge vor. Hierauf sowie auf die weiteren beigezogenen Akten wird zur Ergänzung des Tatbestands - insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Klägerin und des Inhalts der ärztlichen Unterlagen und Gutachten - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG -), in der Hauptsache aber nicht begründet.

Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).

Ab dem 01.01.2001 sind Renten wegen Berufsunfähigkeit (und Erwerbsunfähigkeit) grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Es gilt folgende Regelung: Teilweise erwerbsgemindert ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, und voll erwerbsgemindert der Versicherte, der unter den gleichen Voraussetzungen außer Stande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit erhält auch der Versicherte, der vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist (Übergangsvorschrift des § 240bs.1 SGB VI n.F.).

Die Klägerin erfüllt zwar die versicherungsrechtlichen, aber nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (bzw. teilweise geminderter Erwerbsfähigkeit). Nach dem Inhalt von sieben gerichtlichen Gutachten ist sie in der Lage, vollschichtig Bürotätigkeiten zu verrichten, sofern nicht ganz überwiegend Schreibarbeiten bzw. Arbeiten am PC gefordert werden. Damit stimmen zwei weitere Gutachten der Beklagten überein. Lediglich der Internist Dr.H. hatte damals die Erwerbsfähigkeit der Klägerin mit halb- bis untervollschichtig eingeschätzt; dies wurde aber bereits im Gutachten des Dr.T. widerlegt.

Auf internistischem Gebiet liegt u.a. ein Bluthochdruck ohne Herzausgleichsstörungen vor. Der mäßige Bluthochdruck ist kardial gut kompensiert, bei der ergometrischen Belastung bis 75 Watt (Dr.P. und Dr. T.) zeigten sich keine ischämischen oder sonstigen krankheitswertigen Zeichen wie Arrhytmien oder Endstreckenveränderungen. Die Belastbarkeit der Klägerin liegt daher - trotz ihres Trainingsmangels - im Bereich von vollschichtig leichten bis teilweise mittelschweren Arbeiten. Eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit unter halbschichtig, wie sie aber der Internist Dr.H. vorgenommen hat, lässt sich bei der von der Klägerin gezeigten Leistungsfähigkeit nicht halten; insofern stimmt der Senat der Kritik des Dr.T. zu. Möglicherweise ist dem Dr.H. ein Versehen in der Abschlussbeurteilung unterlaufen, denn dessen Einschätzung der Leistungsfähigkeit stimmt weder mit den von ihm erhobenen Befunden überein noch mit der vom Gutachter selbst getroffenen Feststellung, dass die Klägerin aus internistischer Sicht als Notariatsangestellte vollschichtig arbeiten könne; vermutlich hat Dr.H. in seine Beurteilung die von ihm genannten Gesundheitsstörungen der Klägerin auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet miteinbezogen. Insoweit ist aber später von kompetenter fachärztlicher Sicht eine andere Beurteilung erfolgt, der wegen der größeren Fachkunde der orthopädischen und nervenärztlichen Sachverständigen der Vorzug zu geben ist.

Hinsichtlich der diversen Stoffwechselstörungen der Klägerin (u.a. Hypercholesterinämie, Hypertriglicerinämie, Hyperurikämie usw.) hat ein Diabetes mellitus sozialmedizinische Bedeutung (Schwankungen bestehen zwischen 90 bis 170 mg/dl, bei über 120 mg/dl kann nicht mehr von einem latenten Diabetes gesprochen werden, es liegt bereits ein klinisch-manifester Diabetes vor). Der Blutzucker ist nicht ausreichend streng eingestellt, wobei neben der oralen Medikation die Beachtung strenger diätischer Vorschriften gehören, die die Klägerin nicht einhält oder nicht einhalten kann, wenn sie die Undurchführbarkeit einer weiteren Gewichtsreduktion (gegenüber Dr.T.) behauptete.

Die Blutzuckerschwankungen fallen - bei Medikation - jedenfalls nicht besonders gravierend aus, erhebliche akute Folgen (z.B. Bewusstseinsstörungen) oder organische Spätschäden (z.B. Arteriosklerose und Neuropathie) lagen keinesfalls vor. Insgesamt gesehen kann noch - wie Dr.P. ausgeführt hat - von einer leichtgradigen Gesundheitsstörung gesprochen werden; der vorliegende Diabetes schließt allerdings die Verrichtung schwerer und durchgehend mittelschwerer Tätigkeiten (einschließlich schwerem Heben und Tragen von Lasten) aus.

Auf psychiatrischem Gebiet lag zeitweise ein leichteres depressives Symptom vor, aber zu keiner Zeit eine tiefer gehende Depression. Weder Dr.H. noch Dr.M. haben hierfür Anhaltspunkte feststellen können, lediglich Hinweise auf eine anankastische Persönlichkeitsstruktur als Teil der Persönlichkeit der Klägerin bei Neigung zur Somatisierung u.a. bei kränkenden Erlebnissen. Gedächtnis, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit waren nicht beeinträchtigt, das Denken erschien formal geordnet. Inhaltliche Denkstörungen waren ebenso wenig vorhanden wie Wahrnehmungsstörungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit war voll erhalten. Antrieb und Psychomotorik erwiesen sich als regelrecht, Insuffiziensgefühle bestanden nicht. Weder subjektiv noch vom äußeren Erscheinungsbild ergaben sich Hinweise für das Vorliegen eines manifesten Verstimmungszustands. Nach der Krankengeschichte lässt sich für die Zeit ab 1988 (zweite Ehe der Klägerin) eine längere depressive Phase - mit vermehrten körperlichen Beschwerden - lediglich in der Zeit nach der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses feststellen, die sie psychisch getroffen hat. Diese depressive Phase ist zwischenzeitlich abgeklungen.

Dr.K. ging in seinem Gutachten vom 15.12.1997 noch von einer lang hingezogenen depressiven Phase mit reaktivem Auslöser und ausgeprägtem Kränkungserlebnis auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung bei Neigung zu Somatisieren aus. Dies betraf die Zeit ab Dezember 1995, aber im Wesentlichen nur die Zeit vor Stellung des Rentenantrags. Die depressive Phase hat sich aber nach den Angaben der Klägerin selbst gebessert, und insoweit waren Symptome bei den späteren nervenärztichen Gutachten nicht mehr erkennbar. Wesentliche Einschränkungen folgen hieraus auch unmittelbar in der Zeit nach Dezember 1995 nicht. Ein erheblicher Leidensdruck ließ sich nachträglich nicht mehr feststellen; die Klägerin hat nie eine fachärztliche Behandlung unternommen. Die ersten fachärztlichen Feststellungen erfolgten im Gutachten des Dr.K. vom 15.12.1997. Hier ergab sich eine leicht gedrückte Stimmungslage bei ausgeglichenem Antrieb und ausgeprägter Somatisierung, mithin eine durchaus kompensierte Symptomatik ohne Beeinträchtigung der Willensstruktur. Waren der Klägerin ehemals vollschichtige Arbeiten (vorerst) ohne Hektik und Stress sowie ohne psychomentale Stressfaktoren zumutbar (so Dr.K.), so ergab sich im Wesentlichen für die Zeit ab dem am 23.05.1997 gestellten Rentenantrag keine erheblichen Leistungseinschränkungen auf psychiatrischem Gebiet mehr, sieht man mit Dr.M. von besonderen Stressfaktoren ab, die jedoch nicht mit dem üblichen Arbeitsdruck, wie er z.B. auch bei Tätigkeiten wie einer Telefonistin oder Kassiererin an einer Sammelkasse augenscheinlich auftreten kann, gleichgesetzt werden dürfen.

Auch aus den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet ergeben sich nur mäßige Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Die von den Sachverständigen festgestellten funktionellen Einschränkungen sind relativ gering, ebenso wie die radiologisch nachweisbaren Veränderungen einzelner Wirbelsäulenabschnitte und Gelenkveränderungen. Im Vordergrund stand und steht ein Beschwerdebild an der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule sowie eine Daumensattelgelenkarthrose beidseits, wohingegen weitere radiologisch nachweisbare Gelenkveränderungen sich bei Untersuchungen weitgehend symptomlos zeigten.

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist - bei mäßiger Osteochondrose der unteren drei cervikalen Segmente mit reaktiv ventraler Spondylose - frei, wobei die Klägerin lediglich in den Endgraden von Rotation und Neigung Lokalbeschwerden angab (vgl. Dr.M.). Die neurologische Untersuchung hierzu zeigte keine krankheitswertigen Befunde auf, insbesondere keine dermatombezogenen Beschwerden, keine Paresen oder Paraesthesien; ebenso wenig bestand eine Beeinträchtigung der muskulären Eigenreflexe.

Die Prüfung der Wirbelsäule ergab - hier wurden vereinzelt spondylotische Veränderungen bei einem Hohl-Rund-Rücken festgestellt - bei teilfixierter unterer Lendenwirbelsäule insgesamt gesehen eine mäßiggradige Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit (vgl. Gutachten des Dr.M.); auf neurologischem Gebiet waren hier erneut Nervenwurzelreiz- bzw. Ausfallserscheinungen nicht ersichtlich, ebenso wenig Anzeichen für ein bedeutsames muskuläres Syndrom, wie es unter anderem aus Muskelverspannungen und vermehrtem Tonus der Rückenstreckermuskeln abzuleiten wäre.

An den Fingergelenken bestand eine beginnende Polyarthrose, die End- und Mittelgelenke zeigten sich mäßiggradig verformt; ein Funktionsdefizit in den Fingerbewegungen oder eine synovitische Weichteilschwellung fanden sich nicht. Zusätzlich ergab sich eine Daumensattel-Gelenksarthrose (Rizarthrose) mit mäßiger Bewegungseinschränkung beidseits. Faustschluss, Schürzengriff, Spitzgriff, Opposition des Daumens zu allen Langfingern sowie der Hakengriff waren unauffällig durchführbar, so dass hier noch eine leichte Gesundheitsstörung vorliegt. Die von der Klägerin diesbezüglich angegebenen Beschwerden erscheinen glaubhaft, sind aber im Erwerbsleben von geringer Bedeutung, weil stärkere Beschwerden erst bei "kräftigerem Zupacken" auftreten, wie die Klägerin selbst angegeben hat.

Weiterhin fanden sich bei ihr noch - ohne wesentliche Beschwerden - eine mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks (Verschleißerscheinungen der Schulter- und Schultereckgelenke, aber Rückengriff noch problemlos, Schürzengriff nur links endgradig schmerzhaft), eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit der Hüftgelenke (deutliche Coxarthrose mit knöchernem Anbauten an den oberen und unteren Pfannenbegrenzungen und zentral betonter Gelenksspaltverschmälerung).

Aufgrund aller Befunde auf orthopädischem Gebiet sind der Klägerin schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten (eingeschlossen das Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten) nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit im Wechselrhythmus wäre wünschenswert, bei sitzenden Tätigkeiten sollte gelegentlich ein Haltungswechsel (Stehen oder Gehen zur Entlastung der Wirbelsäule) möglich sein. Anhaltende Zwangshaltungen, ständiges Arbeiten über Kopf und gewichtsbelastete Arbeiten mit den Händen sind unzumutbar, ebenso bei Arbeiten mit den Händen Tätigkeiten in kühlem und feuchtem Milieu und erhöhte Anforderungen wie z.B. dauernde Fingerfertigkeit. Eine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch durch die Gesundheitsstörungen nicht zu begründen.

Mit den Einschränkungen ihres Erwerbsvermögens kann die Klägerin noch ihren zuletzt ausgeübten Beruf verrichten. Bereits aus diesem Grunde kann Berufsunfähigkeit nicht vorliegen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst der Ansicht gewesen ist, sie habe diesen Beruf ausüben können und sei nur "betriebsbedingt" gekündigt worden, sie sei willens gewesen, die Tätigkeit beim Notar bis zum Beginn der Altersrente auszuüben. Wenn im Widerspruch hierzu erstmals in der Begründung der Berufung geltend gemacht worden ist, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Notariatsangestellten bestehe ganz überwiegend in Schreib- oder Bildschirmarbeiten, und derartiges sei ihr nicht mehr zuzumuten, so ist dies unzutreffend. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin laut ihrer eigenen Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten einmal die von 1958 bis 1973 bei einem Notar ausgeübte Tätigkeit vor allem mit "Schreibkraft" gekennzeichnet hat. Dies trifft jedoch auf die von April 1993 bis Dezember 1995 ausgeübte Tätigkeit nicht zu; insoweit hat sie auch sachbearbeitende Tätigkeiten (u.a. Weiterbearbeiten der Akten) und Büroarbeiten angeführt. Beim Arbeitsamt Bamberg wurde sie laut ihren Angaben als "kaufmännische Angestellte/Schreibkraft bei W. und W. Bamberg" geführt, ihr Arbeitgeber selbst hat die Tätigkeit an Schreibmaschine und Bildschirm ab Septemer 1993 mit 50 % eingeschätzt und im Übrigen sonstige Bürotätigkeiten angeführt (Auskunft vom 03.05.1999).

Ausschließliche oder weitaus überwiegende Arbeiten an der Tastatur, die der Klägerin nicht mehr zumutbar wären, wurden nicht gefordert; damit stimmt schließlich überein, dass sie nicht als bloße Schreibkraft eingestellt und beschäftigt gewesen ist, sondern als Angestellte, die Bürotätigkeiten wie eine kaufmännische Angestellte verrichtete. Sie kann daher ihren zuletzt ausgeübten Beruf vollschichtig verrichten und ist deswegen nicht berufsunfähig.

Ein Berufsschutz käme der Klägerin auch dann nicht zugute, wenn sie - unterstellt - die Arbeiten einer Notariatsangestellten nicht mehr verrichten könnte. Eine dreijährige Ausbildung als kaufmännische Angestellte oder Notariatsfachangestellte, wie im Rechtsstreit behauptet, hat sie nie absolviert, geschweige denn eine entsprechende Prüfung abgelegt. Die Klägerin konnte ein Lehrzeugnis nicht beibringen, was schon dadurch zu erklären ist, dass sie nach dem Besuch der Volksschule bei einem Notar - ohne eine Lehre zu beginnen - zu arbeiten angefangen hat. Ihre angeblichen Ausführungen stellen sich zum Schluss des Rechtsstreits - laut Angaben der Klägerin gegenüber Dr.H. - so dar, dass sie neben ihrer Berufstätigkeit noch drei Jahe die Berufsschule besucht hat. Der einmal pro Woche stattfindende Unterricht an der Berufsschule war generell für nicht in Berufsausbildung stehende Minderjährige sowie für Lehrlinge Pflicht. Damit wurden aber keine wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Berufsbereich einer Einzelhandelskauffrau, einer Bürokauffrau oder einer Notarsgehilfin vermittelt, sondern allgemein bildende Kenntnisse, daneben - im kaufmännischen Zweig dieser Schule - Grundkenntnisse, wie sie in vielen Bürotätigkeiten von Nutzen sein können (Stenografie, Schreibmaschine, Deutsch). Der Besuch einer Berufsschule, den die Klägerin im Übrigen auch bei einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Ausbildung von drei Jahre absolvieren hätte müssen, ersetzt nicht diese Ausbildung selbst.

Beim Notar hatte sie im Übrigen als ungelernte Kraft angefangen und wurde offenbar in spezifisch zu verichtenden Tätigkeiten angelernt. Qualifizierte Arbeiten waren hiermit jedoch nicht verbunden; der Klägerin fehlten sämtliche juristischen Kenntnisse, wie sie nur einen Sachbearbeiter befähigen würden, z.B. Verträge auszuarbeiten. Richtigerweise dürfte es sich in erster Linie nur um Schreibarbeiten gehandelt haben, daneben um das Erstellen von Verträgen nach Formularen und den jeweiligen Änderungen und Vorgaben, die der Notar und sein Gehilfe verfügt hat, weiterhin allgemeiner Schriftverkehr wie Zusenden von Urkunden, Mitteilungen an Kunden, Ämtern und Behörden sowie Tätigkeiten bei der Aktenführung. Auch bei der Tätigkeit in einer Notariatskanzlei von 1993 bis 1995 handelte es sich im Wesentlichen - neben 50 % Arbeiten an Schreibmaschine und PC - um Büroarbeiten und untergeordnete sachbearbeitende Tätigkeiten. Wie die Klägerin selbst angegeben hat, wurde sie durch zwei Auszubildende "ersetzt", was bereits darauf hinweist, dass schwierige und qualifizierte Arbeiten nicht von ihr verrichtet worden sind. Dafür spricht auch die Angabe des Notars, dass eine Lehre oder ein Facharbeiterbrief (das Frageformular stammt aus dem Bereich der Arbeiterrentenversicherung und nicht der Angestelltenversicherung) zur Ausübung der Tätigkeit der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Weiterhin hat der letzte Arbeitgeber auch nicht qualifizierte Arbeiten einer Gelernten beschrieben, sondern Einzeltätigkeiten unterhalb der Ebene eines voll ausgebildeten Facharbeiters ("Vorbereiten einfacher Urkunden", "Schreiben nach Diktat", "Weiterbearbeiten der Akten nach erfolgter Beurkundung"), also Ausfertigen und Versenden von Urkunden, Zuleitung an Grundbuchamt, Amtsgericht, Gemeinde/Stadtverwaltungen und in Frage kommende Behörden, Beglaubigungen vorbereiten , weiterführender Schriftverkehr, Ablage usw. Sowohl nach Schilderung der Einzeltätigkeiten als auch nach Berufsbezeichnung (Schreibkrat/Notariatsangestellte, und nicht Notariatsfachangestellte oder Notariatsgehilfin) entspricht die Berufstätigkeit der Klägerin bei weitem nicht der einer Notariatsgehilfin (vgl. "gabi" Heft Nr.781 d Notarsgehilfin/Notarsgehilfe und zugehörige Berufe); vergleichbare umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten, die zu einem dementsprechenden Arbeitseinsatz befähigen könnten, sind nicht feststellbar, ebenso auch nicht die Innehabung eines derart qualifizierten Arbeitsplatzes. Hierfür fehlten u.a. die (durch Ausbildung oder langjährige praktische Tätigkeit erworbenen) Kenntnisse in Rechtspflege (Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts), Wirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht, Rechnungswesen, Notariatsrecht (Urkundswesen, Liegenschafts- und Grundbuchrecht, Familien, Erb- und Registerrecht, Kostenrecht).

Damit bleibt allenfalls unklar, ob die Berufstätigkeit der Klägerin in den Bereich der Angelernten mit bis zu einem Jahr oder von ein bis zwei Jahren fällt. Jedenfalls ist sie auf solche Tätigkeiten verweisbar, ebenso auf ungelernte Tätigkeiten; ein beruflicher Abstieg, z.B. von einer Beschäftigung angelernter Art zu einer ungelernten Art, ist nach dem Gesetz zumutbar. Damit wäre die Klägerin, wie der Senat im Rechtsstreit darauf hingewiesen hat, als Postabfertigerin (Hilfsdienste im Postauslauf) und als Registratorin, bei jeweiliger Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag Gruppe IX und X, verweisbar. Nähere Ausführungen erübrigen sich jedoch vorliegend, weil die Klägerin nach wie vor im Bürodienst bei einem Notar, Rechtsanwalt oder in einem kaufmännisch orientierten Büro einsetzbar ist.

Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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