L 2 U 366/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 183/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 366/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte für den Zahnersatz der Klägerin aufkommen muss.

Der Sohn der Klägerin bewirtschaftete nebenberuflich einen Land- gasthof und gab am 25.01.1999 den Lohn- und Beschäftigungsnachweis für 1998 ab. Darin sind die Gesamtarbeitsstunden 1998 in Produktion und Küche für den Unternehmer mit 40 Stunden und für die Arbeitnehmer ebenfalls mit 40 Stunden angegeben. Die Zahl aller Versicherten 1998 habe zwei betragen. Zusätzlich gab der Unternehmer an, der Zahnersatzschaden für die Klägerin, seine Mutter, sei bis dato nicht reguliert. Er legte hierzu einen Heil- und Kostenplan vom 25.05.2000 vor, bei dem die Gesamt- kosten auf 1.088,69 DM geschätzt waren. Auf wiederholte Bitten der Beklagten, eine Unfallanzeige zu erstatten, weigerte sich der Unternehmer zunächst mit dem wiederholten Hinweis auf eine bereits erstattete Meldung, und sandte die Unfallanzeige am 09.06.2000. Darin ist bezüglich des Unfallzeitpunktes wiederum lediglich auf eine vorhergehende Meldung verwiesen und zum Unfall ausgeführt, der Klägerin, die unter anderem auch manchmal in der Küche tätig sei, sei beim Abschmecken über dem Herd/Arbeitsplatte die Prothese herausgefallen, so dass sie zerbrochen sei.

Mit Bescheid vom 19.06.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung für das Ereignis im Jahre 1998 ab. Arbeitsunfälle seien Unfälle, die eine versicherte Person in Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleide. Ein Unfall sei ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes schädigendes Ereignis. Im vorliegenden Fall mangle es jedoch am Vorliegen eines äußeren Ereignisses wie z.B. eines Schlages oder Stoßes. Vielmehr sei nach der Unfallschilderung die Prothese ohne äußere Einwirkung herausgefallen und beim Aufprall zerbrochen. Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, die Begründung sei nicht richtig. Sicherlich wisse die Beklagte auch, dass es in der Küche immer sehr hektisch sei. Es gehe sicherlich auch drunter und drüber, so dass es bei dieser kleinen Küche mit Stoßen und Schubsen nicht abgehe. So sei es auch hier passiert, es sei nur nicht erwähnt worden, da es bei hektischem Betrieb immer so sei und diese Frage auch nicht gestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. So sei in den bisherigen spärlichen Angaben ein Stoßen oder Schubsen niemals geltend gemacht worden. Die jetzt angeführte Hektik lasse sich nicht nachvollziehen; so leisteten sie und ihr Sohn als Unternehmer nach den gegenüber der Beitragsabteilung geltend gemachten Angaben im Jahre zusammen gerade 80 Arbeitsstunden in der Küche. Auch das geltend gemachte Stoßen oder Schubsen würde nicht ausreichen, einen Entschädigungsanspruch zu begründen; damit eine normalsitzende Prothese überhaupt aus dem Mund herausfalle, bedürfe es eines massiven Anstoßes direkt am Kiefer, was aber durch nichts belegt sei.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und ausgeführt, sie werde nun diese Angelegenheit ihren Rechtsanwälten weiterleiten und bitte um Geduld und Verständnis. Einen Monat später hat sie mitgeteilt, die Rechtsanwälte würden im September 2000 auf das Gericht zukommen. Am 06.07.2001 hat das Sozialgericht die Absicht angekündigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Im September 2001 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, sie habe leider keine Zeit gefunden, diese Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben, sie werde über einen Rechtsanwalt bis spätestens 31.10.2001 eine Ausarbeitung zukommen lassen.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der die Annahme eines Arbeitsunfalls begründende Sachverhalt müsse im vollen Umfang bewiesen sein. In Übereinstimmung mit der Beklagten sei das Gericht nach Auswertung aller vorliegenden Beweisunterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass ein Unfall, insbesondere ein äußeres Ereignis im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde diesbezüglich auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Bescheiden verwiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.11.2001 Berufung eingelegt und ausgeführt, die Ausarbeitung erfolge über Rechtsanwalt, sie bitte daher um Geduld. Weitere Ausführungen hat die Klägerin nicht vorgebracht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der Senat weist die Berufung als den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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