L 17 RA 37/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 4791/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 37/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren über einen früheren Rentenbeginn.

Der. 1933 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Von 1953 bis 1964 legte er Versicherungszeiten in der Bundesrepublik zurück. Seit 1966 lebt er in der Schweiz.

Am 29. März 1995 nahm der Kläger an einem Rentensprechtag der LVA Baden teil. Im Dezember 1995 erhielt die Beklagte über den Schweizer Rentenversicherungsträger ein dort am 29. August 1995 eingegangenes und vom Kläger mit Datum vom 31. März 1995 unterzeichnetes Rentenantragsformular. Die Beklagte holte von dem den Kläger behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. St. einen Befundbericht vom 24. April 1996 ein, in dem als Beschwerden u.a. Antriebslosigkeit, Mutlosigkeit und depressive Stimmungslage genannt werden. An Funktionseinschränkungen bestehe u.a. ein Antriebsverlust ohne intellektuelle Einschränkungen. Weiterhin heißt es, der Kläger sei seit 20. August 1994 arbeitsunfähig.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige seit dem 1. August 1995. Zum Leistungsbeginn wurde ausgeführt, die Rente werde vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§ 99 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-). Im dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die im Bescheid genannten Fristen für den Beginn einer Rente seien ihm bislang nicht bekannt gewesen, weshalb er sie auch bei der Rentenantragstellung nicht bewusst habe berücksichtigen können. Dadurch erleide er nun unverschuldet spürbare Nachteile. Nachdem Ermittlungen der Beklagten beim Schweizer Rentenversicherungsträger ergeben hatten, dass der Antrag dort am 4. Mai 1995 eingegangen war, leistete die Beklagte die Rente nunmehr seit dem 1. Mai 1995 (Bescheid vom 16. Mai 1997). Auch dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, seine mentale Erkrankung habe ihn an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert, und begehrte eine Rentenzahlung seit 1. August 1994. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1997 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 16. Mai 1997 abgeholfen worden war, zurück.

Die dagegen. erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 7. Mai 1998 ab. Im anschließenden Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach die Beklagte den - verspäteten - Berufungsschriftsatz des Klägers als Überprüfungsantrag ansah und der Kläger die Berufung zurücknahm. Nachdem der Kläger sich gegen diesen Vergleich gewandt hatte, nahm das Landessozialgericht das Verfahren wieder auf. und stellte mit Urteil vom 9. Juli 2001 die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fest. Der Kläger habe die im Rahmen des Vergleichs erklärte Berufungsrücknahme nicht wirksam widerrufen können. Weiterhin führte das Landessozialgericht aus, es habe trotz der Beendigung des Rechtsstreits Anlass gesehen, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern, da in der Sache der Streit im Rahmen des Überprüfungsverfahrens andauere. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige gemäß § 37 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bestehe für Zeiten vor dem 1. Mai 1995 nicht. Dies folge aus § 99 Abs. 1 SGB VI unter Zugrundelegung der festgestellten Sachverhaltsumstände, wonach der Eintritt der Erwerbsminderung im August 1994 und die Antragstellung am 4. Mai 1995 erfolgt sei. Einen früheren Rentenbeginn könne der Kläger nicht unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand erreichen. Da er sich auch auf seine Unkenntnis von der Bedeutung der Antragstellung für die Rente berufen habe, bestehe diese als maßgebende Ursache gegebenenfalls unabhängig von seinem Gesundheitszustand. Überdies sei weder im tatsächlichen gesichert noch auch nur naheliegend, dass der Gesundheitszustand so beschaffen gewesen sei, dass er ursächlich für das Unterbleiben eines früheren Antrags gewesen sei. Abgesehen von der Frage der Nachweisbarkeit habe der Kläger keinen klar fassbaren und in Ansehung des Krankheitsverlaufs unmittelbar plausiblen Zusammenhang hergestellt. Ein früherer Rentenbeginn sei zudem nach der gesetzlichen Regelung auch dann nicht zu begründen, wenn die Krankheit des Klägers als (Teil-) Ursache für die "verspätete" Antragstellung unterstellt werde. Die Verwirklichung des Rentenanspruchs sei für jeden Versicherten davon abhängig, dass er einen Antrag stelle oder sich in Zweifelsfällen an den Versicherungsträger zur Beratung wende. Ausnahmen davon sehe § 99 Abs. 1 SGB VI nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Sach- und Rechtslage gegen Verfassungsgrundsätze verstoße. Eine unzureichende oder fehlerhafte Beratung des Klägers über eine Rentenantragstellung sei gleichfalls nicht feststellbar. Der Inhalt des Beratungsgesprächs am 29. März 1995 sei nicht mehr nachvollziehbar. Da der Kläger das Rentenantragsformular am Folgetag der Beratung ausgefüllt habe, sei eine Rentenantragstellung durch die Beratung jedoch nicht etwa behindert, sondern gefördert worden. Es sei dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen, dass dieser Antrag erst im Mai 1995 eingereicht worden sei. Auch aufgrund von § 115 Abs. 6 SGB VI sei die Beklagte nicht zu einer Beratung verpflichtet gewesen. Ein Beratungsanspruch nach dieser Vorschrift habe frühestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Beklagten von dem Gesundheitszustand des Klägers bestanden, da seine Erwerbsunfähigkeit Voraussetzung für einen Rentenbezug nach § 37 SGB VI a.F. gewesen sei. Derartige Kenntnisse hätten in gesicherter Form jedoch erst im Verwaltungsverfahren vorgelegen. Falls schon im Rahmen des Beratungstermins am 29. März 1995 erhebliche gesundheitliche Probleme deutlich geworden seien, gelte auch insoweit, dass für eine fehlerhafte Reaktion der Beklagten keine konkreten Tatsachen vorgetragen oder sonst zu ersehen seien.

Mit Bescheid vom 14. April 1999 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 12. Juli 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 16. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1998 mit der Begründung ab, diese seien nicht rechtswidrig, weil die Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. Mai 1995 den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

Gegen den ihm am 12. Oktober 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 7. Januar 2000 Klage erhoben. Mit Urteil vom 14. März 2002 hat das Soziagericht diese Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheides, da die Beklagte den Beginn der Altersrente zu Recht auf den 1. Mai 1995 gelegt habe. Seit August 1994 hätten die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente vorgelegen. Da ein Rentenantrag erst im Mai 1995 beim Schweizer Versicherungsträger eingegangen sei, könne die Rente gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI erst in diesem Monat beginnen. Eine frühere Rentengewährung könne nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X-) erreicht werden. Denn der Kläger sei jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Drei-Monats-Frist des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI einzuhalten. Sein Vorbringen, ihm seien die Fristen für den Beginn der Altersrente nicht bekannt gewesen, stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Denn eine Unkenntnis von dem Recht und der Befristung seiner Ausübung, die im Gesetz ausdrücklich geregelt sei, könne nach dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (Hinweis auf Bundessozialgericht -BSG- SozR 3-5070 § 21 Nr. 3 und SozR 3-2600 § 115 Nr. 1). Soweit der Kläger zusätzlich seinen Gesundheitszustand als Grund für die verspätete Antragstellung anführe, sei nicht ersichtlich, inwieweit dieser die Ursache für seine Unkenntnis gewesen sei. Im Übrigen seien keine Anhaltspunkte in den vorliegenden medizinischen Unterlagen dafür erkennbar, dass der Kläger in der fraglichen Zeit in seiner Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit derart beeinträchtigt gewesen sein könnte, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, das Antragsformular auszufüllen und abzusenden. Ein aus § 115 Abs. 6 SGB VI resultierendes Beratungsverschulden liege nicht vor. Der Versicherungsfall des Klägers sei keiner der in dieser Bestimmung genannten "geeigneten Fälle", da das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit aus dem Versicherungskonto für den Versicherungsträger nicht ersichtlich gewesen sei und erst aufgrund der Rentenantragstellung habe geprüft werden können. Zudem werde ein Fall wie der des Klägers nicht in den aufgrund von § 115 Abs. 6 S. 2 SGB VI erlassenen Richtlinien erfasst. Ein früherer Rentenbeginn ergebe sich auch nicht aufgrund des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Auskunfts- und Beratungspflichten seien nicht verletzt worden. Hinsichtlich des von ihm am 29. März 1995 besuchten Beratungstages habe der Kläger eine falsche oder unvollständige Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten nicht dargetan. Schließlich bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Bestimmung des § 99 SGB VI insbesondere wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig sein könnte.

Gegen das ihm am 22. April 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 23. Juli 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, ihm sei von der Beklagten erst am 15. Oktober 1996 mitgeteilt worden, dass Erwerbsunfähigkeit zum 20. August 1994 festgestellt worden sei. Dadurch habe er die Antragsfrist schuldlos nicht einhalten können, denn ihm seien die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Handlungsfähigkeit nicht bewusst gewesen. Gerade dass er nach der Beratung zwei Monate für die Absendung des Rentenantrags gebraucht habe, spreche für seine mentalen Einschränkungen. Es sei nicht seine Schuld, dass ein Fall wie seiner nicht von den gemeinsamen Richtlinien im Sinne von § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI erfasst werde. In den vom Gesetz nicht erfassten Fällen könne nicht automatisch zu Ungunsten des Versicherten entschieden werden. Das Gericht habe aber die Gleichbehandlung von Kläger und Beklagten infrage gestellt. Dies halte er für verfassungswidrig. Die Qualität des Beratungsgesprächs am 29. März 1995 könne er nicht beurteilen, so dass ein Vorwurf der falschen, unvollständigen oder mangelhaften Beratung absurd sei.

Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich der Antrag entnehmen,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2002 und der Bescheide vom 14. April und 12. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1999 zu verurteilen, ihm seit 1. August 1994 Altersrente zu gewähren und die Bescheide vom 15. Oktober 1996 und 16. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1997 teilweise zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den sonstigen Akteninhalt und insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Az.:. und. haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig. Zwar ist die Berufung nicht in der für den Kläger aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland geltenden Drei-Monats-Frist entsprechend § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden, da vom Sozialgericht die Rechtsmittelbelehrung aber unrichtig erteilt wurde, gilt gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG eine - hier gewahrte - Jahresfrist. Die im sozialgerichtlichen Urteil verwandte Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig, weil die für den Kläger geltende Berufungsfrist missverständlich angegeben wurde. Zwar heißt es zunächst, die für den Kläger geltende Berufungsfrist betrage drei Monate, in dem folgenden - auch für den Kläger geltenden - Text der Belehrung ist dann aber nur noch von einer "Monatsfrist" die Rede.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind, weil der Kläger keinen früheren Rentenbeginn beanspruchen kann. Der Senat folgt der Begründung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil sowie den Ausführungen des 16. Senats des Landessozialgerichts im Urteil vom 9. Juli 2001 zum Az.:. und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers auf Folgendes hingewiesen:

Die Beklagte hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Wenn sich aufgrund der durchgeführten medizinischen Ermittlungen (hier: insbesondere die von Dr. St. mitgeteilten Befunde und die von ihm seit 20. August 1994 festgestellte Arbeitsunfähigkeit) ergibt, dass Erwerbsunfähigkeit seit August 1994 vorliegt, kann die an Recht und Gesetz gebundene Behörde den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht auf eine Zeit nach dem 1. Februar 1995 verlegen. Der Kläger irrt, wenn er insoweit von einem Ermessen der Beklagten ausgeht.

Unabhängig davon, ob die in § 115 Abs. 6 SGB VI genannten "gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung" einen Fall wie den vorliegenden benennen, konnte ein Hinweis an den Kläger schon deshalb nicht erfolgen, weil der Beklagten die Erwerbsunfähigkeit des Klägers bis zur Antragstellung nicht bekannt war. Ein "geeigneter Fall" im Sinne von § 115 Abs. 6 SGB VI liegt jedoch nur dann vor, wenn für den Versicherungsträger ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar ist, dass ein Berechtigter die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt (vgl. zuletzt BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 8).

Mit dem angefochtenen Urteil kann dem Einwand des Klägers, er habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung den Antrag nicht rechtzeitig stellen können, nicht gefolgt werden. Im Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 15. Oktober 1996 wurde von ihm allein geltend gemacht, er habe die gesetzlichen Fristen nicht gekannt, so dass dieses Nichtwissen die entscheidende Ursache für die verspätete Antragstellung ist. Zudem sind keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit einem Schweregrad, der zu Einschränkungen in der Geschäftsfähigkeit führen könnte, ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, die Krankheit habe einen instabilen Charakter. Zwei Tage nach Aufsuchen des Rentensprechtags war der Kläger in der Lage, sehr ausführliche Angaben im Antrag auf Versichertenrente aus der Angestelltenversicherung zu machen. Selbst wenn es danach zu einer vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sein sollte, fällt es in seinen Verantwortungsbereich, dass er den Antrag nicht unmittelbar nach Unterzeichnung am 31. März 1995 an eine für die Entgegennahme zuständige Stelle abgesandt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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