L 4 AL 79/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 3130/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 79/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte ihm die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist nur noch der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen.

Der 1950 geborene Kläger bezieht seit 1987 mit Unterbrechungen Leistungen von der Beklagten. Mit Bescheid vom 13. Januar 1997 wurde ihm Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 570,- DM mit einem Leistungssatz von wöchentlich 205,80 DM, leistungstäglich 34,30 DM bewilligt und bis 21. April 1997 ausgezahlt (vgl. Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 28. April 1997). Seit Juni 1996 übte der Kläger eine Nebentätigkeit auf 610,- DM-Basis als Bluttransportfahrer für die Firma I B-K - B.-Kurier - aus. Hierfür erhielt er für Juni bis Dezember 1996 monatlich netto 500,- DM für 50 Arbeitsstunden, wovon die Beklagte 379,16 DM als anrechnungsfrei ansah. Von Januar bis März 1997 erzielte der Kläger netto 609,90 DM (57 Stunden á 10,70 DM) woraus die Beklagte einen anrechnungsfreien Betrag von 448,55 DM ermittelte.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 bot das Arbeitsamt Berlin VII dem Kläger eine sofort besetzbare, bis zum 31. Juli 1997 befristete Beschäftigung als Lager- und Transportarbeiter bei der Eingliederungshilfe e.V. - im Folgenden E.-Verein - an, bei der neben Transportarbeiten Besorgungen und Begleitungen durchzuführen waren. Es handelte sich um eine Teilzeitbeschäftigung (ABM) mit 36 Wochenstunden, die nach dem Tarifvertrag für ABM Berlin-Brandenburg vergütet wurde. Das Schreiben war mit einer Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - versehen.

Mit Schreiben vom 5. März 1997 erklärte der Kläger, dass er sich am 3. März 1997 beim E-Verein vorgestellt habe, aber nicht eingestellt worden sei, weil er ja schon einen Teilzeitjob als Kurier habe und hoffe, dafür im Juni 1997 einen Arbeitsvertrag zu bekommen. Nach telefonischer Auskunft der Firma B.-Kurier vom 13. März 1997 stand eine Festeinstellung des Klägers jedoch zu keiner Zeit zur Debatte. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid des Arbeitsamtes VI Berlin vom 5. Mai 1997 unter Hinweis auf § 119 AFG den Eintritt einer Sperrzeit vom 4. März bis 26. Mai 1997 fest. Den dagegen am 12. Mai 1997 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des E.-Vereins vom 13. Juni 1997, mit der bestätigt wurde, dass der Kläger beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt habe, er rechne in Kürze mit der Festanstellung bei einem nicht näher benannten Arbeitgeber, mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1997 als unbegründet zurück. Nach §§ 119, 119 a, 134 Abs. 4 AFG sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen vom 4. März bis 26. Mai 1997 eingetreten, während derer der Anspruch des Klägers auf Alhi ruhe, weil er trotz Rechtsfolgenbelehrung ohne wichtigen Grund das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses vereitelt habe. Er habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er wegen der Nebentätigkeit nicht gewillt sei, eine Arbeit aufzunehmen. Dies stelle seine Verfügbarkeit infrage. Eine Festeinstellung habe er nicht nachgewiesen. Die angebotene ABM sei zumutbar gewesen. Da sie noch über zwölf Wochen angedauert haben würde, komme eine Verkürzung der Sperrzeit aus Härtegründen nicht in Betracht.

Dagegen hat der Kläger am 27. August 1997 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe die Stelle nicht abgelehnt, sondern sei vom E.-Verein nicht eingestellt worden, weil man ihm den Teilzeitjob bei der Firma B.-Kurier nicht wegen einer nur befristeten Tätigkeit habe wegnehmen wollen.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Berlin-Mitte vom 8. Oktober 1997, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in das anhängige Klageverfahren einbezogen worden ist, hat die Beklagte unter dem Betreff "Erstattungsbescheid" Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrter Herr FERNITZ,

Ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruht ab 04.03.97 wegen einer Sperrzeit gemäß § 119 (1) S. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Auf meinen Sperrzeitbescheid vom 05.05.97 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.08.97 nehme ich insoweit Bezug. Die in der Zeit vom 04.03.97 bis 21.04.97 bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 1440,60 DM haben Sie ohne Rechtsanspruch erhalten. Dieser Betrag ist von Ihnen nach § 50 Abs. 1 SGB I zu erstatten. Nach § 157 Abs. 3a AFG sind von Ihnen auch die von mir für den o.a. angeführten Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 529,87 DM zu erstatten. Meine Erstattungsforderung erhöht sich deshalb auf 1970,47 DM."

Weitere Bescheide der Beklagten vom 8. Oktober 1997 betrafen

a) die Rücknahme eines Aufhebungsbescheides vom 28. Mai 1997 wegen einer 2. Sperrzeit,

b) die Aufhebung der Bewilligung von Alhi mit Wirkung ab 22. Mai 1997 wegen Versäumung zweier Meldetermine bis zur nächsten persönlichen Meldung des Klägers beim Arbeitsamt, mindestens jedoch für sechs Wochen und

c) die Aufhebung der Bewilligung von Alhi vom 13. Januar 1997 mit Wirkung vom 2. Juni 1997 wegen mangelnder Verfügbarkeit im Hinblick auf die Verweigerung der Annahme von Schreiben des Arbeitsamtes

Die dagegen vom Kläger am 13. Oktober 1997 erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Dezember 1997 zurück. Klage hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

Der unter dem 9. Oktober 1997 gefertigte Entwurf eines Bescheides gemäß § 48 SGB X betreffend die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 4. März bis 21. April 1997 wurde nach Aktenlage nicht ausgeführt.

Das Sozialgericht hat Anfragen an die Firma B.-Kurier und den E.-Verein gerichtet, auf deren Antwortschreiben vom 26. und 28. Mai 1999 (Bl. 26, 27 der Gerichtsakte) verwiesen wird. Sodann hat das Gericht einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. November 1999 wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht mit Bescheid vom 5. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1997 den Eintritt einer Sperrzeit vom 4. März bis 26. Mai 1997 festgestellt und mit Bescheid vom 8. Oktober 1997 die Erstattung der erbrachten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 SGB X i.V.m. § 152 AFG. Die dort geregelten Voraussetzungen lägen hier vor, da nach Erlass des Bewilligungsbescheides über die Alhi eine wesentliche Änderung eingetreten sei, die die Aufhebung der Bewilligung gerechtfertigt habe.

Der Anspruch auf Alhi sei durch den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 134 Abs. 4 i.V.m. §§ 119, 119 a AFG zum Ruhen gekommen. Dem Kläger sei ein vom Tätigkeitsinhalt her zumutbares Arbeitsangebot beim E.-Verein unterbreitet worden. Das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses habe er vereitelt, indem er beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, in Kürze mit einer Festanstellung bei einem nicht benannten Arbeitgeber zu rechnen. Das sei jedoch unzutreffend gewesen, denn nach Auskunft der Firma B.-Kurier sei ihm eine Festanstellung nicht in Aussicht gestellt worden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Sperrzeit auf die Hälfte seien ebenfalls nicht erfüllt. Aufgrund der mit dem Arbeitsangebot vom 27. Februar 1997 verbundenen Rechtsfolgenbelehrung habe der Kläger gewusst oder grob fahrlässig nicht gewusst, dass während der Dauer des Eintritts einer Sperrzeit ein Anspruch auf Alhi ruhe. Die Beklagte verlange daher auch zu Recht die Erstattung der in der Zeit vom 4. März bis 21. April 1997 überzahlten Alhi und der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Erstattungsforderungen seien richtig berechnet.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2000 hat das Sozialgericht die Klage aus den Gründen des Prozesskostenhilfebeschlusses abgewiesen.

Gegen den ihm am 28. März 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. April 2000 Berufung eingelegt, zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und geltend gemacht, dass ihm durch das Verhalten des Arbeitsamts ein Schaden von mittlerweile 9.500,- DM bzw. 4.600 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Juni 2000 entstanden sei.

Nachdem die Beklagte den Erstattungsbescheid vom 8. Oktober 1997 aufgehoben und der Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen hat beantragt er nur noch,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält hinsichtlich der noch streitigen Sperrzeit die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat eine Auskunft vom E.-Verein über die Entlohnung der dem Kläger seinerzeit angebotenen Stelle eingeholt. Auf das Antwortschreiben vom 8. Januar 2002 wird verwiesen.

Danach betrug das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 2.214,11 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die den Kläger betreffenden Leistungsakten Band I - IV zur Stamm-Nr. haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, weil nicht durch Tatbestände des § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ausgeschlossene Berufung des Klägers betrifft nach Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 8. Oktober 1997 nur noch den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1997, mit dem sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 4. März bis 26. Mai 1997 festgestellt hat.

Die weiteren Bescheide vom 8. Oktober 1997 sind nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klage- und damit auch Berufungsverfahrens geworden, weil sie die bereits streitbefangenen Bescheide weder aufgehoben noch geändert haben. Von der Möglichkeit dagegen entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung gesondert Klage einzulegen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Forderungen gegenüber der Beklagten ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

Die Berufung ist unbegründet. Die nur noch streitige Sperrzeitentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Nach §§ 119, 119 a AFG tritt eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Eine Arbeit wird auch dann in diesem Sinne vom Arbeitslosen nicht angenommen, wenn er durch sein Verhalten das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses "vereitelt" hat, d.h. es wissentlich oder willentlich verursacht hat, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Die mit Schreiben vom 27. Februar 1997 angebotene Arbeit war dem Kläger von den Anforderungen her zumutbar. Das gilt auch hinsichtlich des dadurch erzielbaren Einkommens. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 letzter Halbsatz der Zumutbarkeitsanordnung vom 16. März 1982 (ANBA 82 S. 523) ist eine Tätigkeit einem Arbeitslosen nicht zumutbar, deren Nettoarbeitsentgelt den Alhi-Satz unterschreitet. Der Kläger bezog im hier streitigen Zeitraum Alhi in Höhe von wöchentlich 205,80 DM nach der Leistungsgruppe A/0 (Steuerklasse I, kein berücksichtigungsfähiges Kind), d.h. monatlich (x 13: 3) 891,80 DM. Aus der zulässigen Nebentätigkeit erzielte er noch einen anrechnungsfreien Betrag von 448,55 DM, so dass er über monatlich 1.340,35 DM verfügen konnte. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des E.-Vereins betrug das Bruttomonatsentgelt für die angebotene Stelle 2.214,11 DM. Hiervon sind nach den einschlägigen Tabellen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 479,99 DM sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 178,50 DM abzuziehen, so dass ein Nettomonatslohn von 1.555,62 DM verbleibt, der sich im Falle einer Kirchenzugehörigkeit des Klägers um weitere 15.05 DM auf 1.540,57 DM verringern würde. Das durch die Erwerbstätigkeit erzielbare Nettoarbeitsentgelt lag damit deutlich über dem Alhi-Satz, und zwar auch noch unter Berücksichtigung des Nebenerwerbseinkommens.

Die dem Arbeitsangebot beigefügte Rechtsfolgenbelehrung, die sich in der Leistungsakte befindet, entsprach den gesetzlichen, von der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16. September 1999 - B 7 AL 32/98 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 19) konkretisierten Anforderungen.

Der Kläger hat das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses dadurch im Rechtssinne "vereitelt", dass er - wahrheitswidrig - auf eine in Kürze bei einem nicht näher bezeichneten Arbeitgeber in Aussicht stehende Festanstellung hingewiesen hat und daraufhin vom E.-Verein nicht eingestellt wurde. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er angeblich auf eine Festanstellung beim B.-Kurier gehofft hat. Dafür hatte er jedoch keinen Anlass, denn nach mehrmaligen Auskünften dieses Arbeitgebers stand eine Festanstellung des Klägers (gemeint im Sinne einer Vollbeschäftigung) zu keinem Zeitpunkt zur Debatte. Sollte sich der Kläger darüber im Irrtum befunden haben, wäre dies rechtlich unbeachtlich und würde keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des in Rede stehenden Arbeitsangebotes hergeben, weil der wichtige Grund objektiv gegeben sein muss, um eine Sperrzeit auszuschließen. Allenfalls könnte ein Irrtum über eine baldige Festanstellung die Annahme einer besonderen Härte und damit die Reduzierung der Sperrzeit gemäß § 119 Abs. 2 AFG rechtfertigen, angesichts der mehrmaligen eindeutigen Auskünfte des B.-Kurier fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, wieso der Kläger irrtümlich Grund zur Hoffnung auf eine feste Anstellung gehabt haben könnte. Sein aus den Akten ersichtliches Verhalten spricht eher dafür, dass er sich mit der Alhi und dem Entgelt aus der geringfügigen Nebenbeschäftigung "eingerichtet" hatte. Der mögliche Verlust der Nebentätigkeit durch die Annahme der angebotenen, allerdings nur befristeten ABM-Stelle stellt keinen wichtigen Grund für die Nichtannahme dieser Arbeit dar und führt auch nicht zu einer Reduzierung der Sperrzeit, weil der Kläger in dieser Tätigkeit noch fast vier Monate hätte beschäftigt werden können. Im Übrigen hätte er die Nebentätigkeit nach vorübergehender Unterbrechung zu den bisherigen Bedingungen jederzeit wieder aufnehmen können, wie die vom Sozialgericht eingeholte Auskunft des B.-Kurier ergeben hat. Im Falle der von ihm erhofften Festanstellung wäre er berechtigt gewesen, die ABM-Stelle - ohne Eintritt einer Sperrzeit - vorzeitig zu beenden.

Beginn und Ende der zwölfwöchigen Sperrzeit vom 4. März bis 26. Mai 1997 hat die Beklagte zutreffend festgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich auch streitgegenständlichen Erstattungsbescheides vom 8. Oktober 1997 für den Kläger erfolgreich war.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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