L 3 U 349/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 349/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 349/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitswegeunfalls der Klägerin vom 13.05.1991 streitig.

Die am 1936 geborene Klägerin hat am 13.05.1991 auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten, als ihr Pkw seitlich von einem Linksabbieger gerammt wurde. Die Klägerin hat später am 21.03.2001 angegeben, dass sie dabei zwei Platzwunden, am Kopf und am Knie, erlitten habe. Ihr Arbeitgeber habe sie dann am Unfalltag noch zu ihrem Arbeitsplatz nach O. gefahren. Am Nachmittag habe sie große Schmerzen, Schüttelfrost und Übelkeit gehabt. Der am nächsten Tag aufgesuchte Dr.B., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des - O. Krankenhauses L. , hat in seinem Durchgangsarztbericht vom 14.05.1991 ein Schleudertrauma der HWS nach Erdmann I diagnostiziert. Die Klägerin hatte dort Schmerzen im gesamten HWS-Bereich mit Ausstrahlung in beiden Schultern angegeben. Ein Hinweis auf ein weitergehendes Schädel-Hirn-Trauma fand sich nicht. Bei einer weiteren Untersuchung am 17.05.1991 gab die Klägerin noch Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule an, eine Weiterbehandlung sei nicht erforderlich. Ein Bescheid wurde von der Beklagten im Anschluss daran nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 25.05.1998 meldete die Barmer Ersatzkasse einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an. Dr.K. , Chefarzt der Abteilung für Anästhesie, Intensiv- und Schmerztherapie im Krankenhaus W. , berichtete, dass sich die Klägerin am 19.01. und 28.01.1998 dort vorgestellt und angegeben habe, dass es vier Tage nach dem Unfall zu einen Hörsturz und Tinnitus gekommen sei. Sie leide seit dem Unfall unter starken Schmerzen. Die Klägerin befand sich im vorgenannten Krankenhaus vom 25.02.1998 bis 27.03.1998 in stationärer Behandlung. Die Fachärztin für Innere Medizin Dr.O. gab gegenüber der Beklagten an, dass die Klägerin seit 1993 in ihrer Behandlung sei; es sei immer wieder zu Neuralgiebeschwerden an der rechten Kopfseite sowie Schmerzen im Sinne eines chronischen HWS-Syndroms gekommen. Das CT vom 25.07.1995 habe eine knöchern konsoldierte, aber in Fehlstellung verheilte rechtsoccipitale Kalottenfraktur mit Beteiligung des Felsenbeins gezeigt.

Mit Schreiben vom 03.11.1998 hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Anerkennung/Entschädigung der Folgeerkrankung bei der Beklagten beantragt.

Diese hat zur Aufklärung ein nervenfachärztliches Gutachten des Dr.K. vom 12.03.1999 eingeholt. Dieser Sachverständige ging davon aus, dass der Arbeitsunfall der Klägerin eine leichte Distorsion der HWS verursacht habe, eine Distorsion dritten Grades sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Soweit in den Befunden die Möglichkeit einer Fraktur diskutiert worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine solche durch spätere Untersuchungen, u.a. in der Neuroradiologie Großhadern, ausgeschlossen werden konnte. Unfallfolgen auf nervenärztlichen Gebiet lägen nicht mehr vor. Desweiteren hat die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr.K. vom 26.03.1999 eingeholt. Er ging von einer leichten bis mittelschweren Zerrverletzung der HWS anlässlich des Unfalls vom 13.05.1991 aus, diese sei jedoch spätestens zwei Jahre nach dem Arbeitsunfall folgenlos ausgeheilt. Die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden seien nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen, sondern erklärbar im Sinne einer psychosozialen Stresssituation mit röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS. Dr.K. nahm eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von ca. sechs bis acht Wochen an, die unfallbedingte MdE sei mit 20 v.H. bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres, dann in Höhe von 10 v.H. für weitere zwölf Monate zu bewerten.

Von der Klägerin wurden zur Stützung ihrer Auffassung Gutachten, die im zivilrechtlichen Verfahren u.a. von Prof.Dr.K. , HNO-Abteilung der LMU M. , von der Schmerzambulanz der LMU M. eingeholt worden waren, vorgelegt. Beide Gutachten führten die gesundheitlichen Beschwerden wenigstens zum Teil auf das Unfallgeschehen zurück. Laut fachradiologischem Gutachten der LMU M. vom 07.11.1997 (erstattet für das LG Kempten) konnte nach Durchsicht der dort angefertigten Computertomogramme eine knöcherne Veränderung im Bereich des craniozervikalen Übergangs einschließlich der Schädelbasis und der oberen HWS unfallbedingt nicht nachgewiesen werden.

Mit Bescheid vom 08.06.1999 hat sodann die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung einer Rente abgelehnt. Soweit Dr.K. die MdE bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres in Höhe von 20 v.H. bewertet habe, stehe einem entsprechenden Rentenanspruch entgegen, dass gemäß § 45 SGB I Ansprüche auf Sozialleistungen mit Ablauf von vier Jahren nach ihrem Entstehen verjährten. Hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraumes sei nach dem Gutachten des Dr.K. die MdE nur noch in Höhe von 10 v.H. zu bewerten, also in nicht rentenberechtigendem Grad.

Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben mit der Begründung, dass das Landgericht Kempten im Urteil vom 19.02.1998 ausgeführt habe, dass die auch heute noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen unfallbedingt seien. Die Beklagte hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und unter Berufung auf das Gutachtensergebnis des Dr.K. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und ihr Begehren auf Gewährung von Verletztenrente aufrecht erhalten.

Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befunde auf radiologischem Fachgebiet sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen. Sodann hat es ein Gutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr.B. vom 04.12.2000 eingeholt. Dieser ging davon aus, dass es zur Ausbildung eines chronischen zervikocephalen Syndroms gekommen sei mit anhaltenden schmerzhaften Muskelverspannungen im Bereich der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, des Weiteren zu unangenehmen Kopfschmerzen wechselnder Intensität im Nacken- und Stirnbereich, darüber hinaus zu Schwindel und Ohrgeräuschen. Er bewertete die unfallbedingte Gesamt-MdE mit 30 v.H. (chirurgisch 20 v.H., unter Einschluss von Unfallfolgen auf HNO-Gebiet insgesamt 30 v.H.).

Die Beklagte ist dieser Auffassung entgegen getreten und hat sich hierbei auf die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Dr.K. vom 13.02.2001 gestützt. Dieser hat darauf hingewiesen, dass es seitens des Gesichts- oder Hirnschädels zu keiner örtlichen Verletzung bei dem Unfall gekommen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2001 hat die Klägerin nochmals betont, dass der Tinnitus bereits vier Tage nach dem Unfall aufgetreten sei. Das Sozialgericht hat einen weiteren Befundbericht des HNO-Arztes Dr.M. eingeholt. Dieser hat eine Innenohrhochtonschwerhörigkeit, einen Tinnitus aurium rechts und ein HWS-Syndrom diagnostiziert. Die Hörfähigkeit habe sich seit 1991 im Hochtonbereich deutlich verschlechtert. Das Sozialgericht hat ferner ein Gutachten des Nervenarztes Dr.J. vom 08.06.2001 eingeholt. Dieser ging davon aus, dass die Klägerin bei dem Unfall vom 13.05.1991 ein HWS-Beschleunigungstrauma zweiten Grades erlitten habe. Neurologische Ausfallserscheinungen hätten jedoch nicht vorgelegen, dem Gutachten des Dr.B. sei somit nicht zu folgen. Ein Schädelhirntrauma habe nicht vorgelegen. Das Sozialgericht hat ferner ein Gutachten des HNO-Arztes Dr.R. vom 19.07.2001 eingeholt, der auf seinem Fachgebiet unfallbedingte Gesundheitsstörungen im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung verneinte.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1999 zu verurteilen, ihr aus Anlass des Unfalls vom 13.05.1991 Verletztenrente zu gewähren und Rentenrückstände sofort zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 25.09.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Folgen des Arbeitsunfalls lägen seit dem 01.01.1994 nicht mehr vor. Für das Gericht sei nicht nachgewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere der Tinnitus, auf den Unfall vom 13.05.1991 mit Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden können. Zwar sei im Zivilrechtsweg die Kausalität zwischen Tinnitus und Unfall bejaht worden. Dies könne aber nicht automatisch auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragen werden. Die erlittene HWS-Verletzung sei, wie insbesondere Dr.J. und Dr.R. ausgeführt haben, maximal mit einem Schweregrad II zu bewerten und nach den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Beurteilungskriterien mit einer MdE zunächst von 20 v.H. bis zum Ende des 1. Halbjahres und dann mit 10 v.H. bis zum Ende des 1. Unfalljahres anzunehmen. Dies sei von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 08.06.1999 auch entsprechend ausgeführt worden. Es waren lediglich die Ansprüche diesbezüglich bei Geltendmachung verjährt. Hinweise auf eine Schädelhirnverletzung hätten weder primär noch sekundär vorgelegen, die anfangs vermutete Schädelfraktur habe sich retrospektiv nicht nachweisen lassen. Auch der ein paar Tage nach dem Unfall eingetretene Hörsturz mit bleibendem Tinnitus ließe sich nicht auf das Unfallereignis zurückführen (Gutachten Dr.J. , Dr.R.). Das Gericht habe dem Gutachten des Dr.B. nicht folgen können, dieser habe zwar aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Chronifizierung der Beschwerden ein Schleudertrauma vom Schweregrad Erdmann III bejaht. Dies sei aber mit der Kausalitätslehre in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vereinbar, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zur Beschwerdeentwicklung, wie auch der erhobenen Primärbefunde, insbesondere im Durchgangsarztbericht. Deshalb könne auch die Schlussfolgerung des Dr.B. nicht nachvollzogen werden. Dieser führe letztendlich ohne Begründung die Ohrgeräusche, den Schwindel und die anhaltenden Kopfschmerzen als verbleibende neurologische Folgeschäden insgesamt auf den Unfall zurück und erkenne eine MdE von 30 v.H. an. Dieser Einschätzung sei nicht zu folgen, insbesondere auch unter Berücksichtung der vorgenannten Gutachten von Dr.J. und Dr.R ... Denn den für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Argumenten komme kein deutliches Übergewicht zu, so dass nach allem die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem vorgenannten Arbeitsunfall im Ergebnis zu verneinen war. Die Klage sei deshalb abzuweisen gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr bisherigens Begehren wiederholt. Sie habe zwar bis jetzt gehofft, dass sich ihre gesundheitlichen Beschwerden, vom Verkehrsunfall vom 13.05.1991 herrührend, vielleicht zwischenzeitlich doch so bessern würden, dass sie auf die Durchführung der Berufung verzichten könnte. Dies sei aber leider nicht der Fall. Das Ersturteil gehe davon aus, dass sie die ihr obliegende Beweislast für die Unfallursächlichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere des Tinnitus, nicht erfüllt habe, obwohl das Landgericht Kempten und das OLG Augsburg die Kausalität und die sich hieraus für die Höhe des Schmerzensgeldes ergebenden Folgen ausdrücklich anerkannt haben. Allein aufgrund der im Zivilverfahren durchgeführten ausführlichen medizinischen Beweisaufnahme könnten die im Verfahren erster Instanz - SG - neun bis zehn Jahre nach dem Unfall erhobenen, für sie negativen Beurteilungen durch andere Ärzte im Sozialgerichtsverfahren keine überwiegende Bedeutung haben. Sie habe vielmehr durch die vorgelegten mehreren Gutachten des Zivilrechtsstreits die Kausalität zwischen Unfall und seinen gesundheitlichen Folgen bewiesen. Aus diesen Gründen sei auch keine weitere Begutachtung, weder nach § 106 noch § 109, erforderlich. Abschließend rügte sie, dass Dr.K. in ungewöhnlicher und unsachlicher Art und Weise das Gutachen des Dr.B. mehrfach als überhaupt nicht nachvollziehbar beurteilt habe. Das Ersturteil habe maßgeblich auf die Beurteilung durch Dr.K. abgestellt. Aus all diesen Gründen könne es bei dem Ersturteil nicht sein Bewenden haben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 25.09.2001 und des Bescheides vom 08.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1999 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 13.05.1991 Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 13.05.1991, weil ihre Erwerbsfähigkeit durch die Folgen dieses Unfalls ab dem Zeitpunkt, der hier unter Berücksichtigung der Verjährung (§ 45 SGB I), d.h. 01.01.1994 noch in Betracht kommt nicht mehr in rentenberechtigendem Grad gemindert ist. Dies hat das Sozialgericht - gestützt vor allem auf die eingehenden und überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr.K. , Dr.K. , Dr.J. und Dr.R. - zutreffend dargelegt und gut nachvollziehbar ausgeführt, weshalb auf das Gutachten des Dr.B. bzw. die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten, die im Zivilrechtsstreit eingeholt worden waren, der geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente im Ergebnis nicht gestützt werden kann. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, unter Berücksichtung der Ergebnisse der von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr.K. und Dr.K. sowie der vom SG eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr.J. und Dr.R. , kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die vielfältigen Beschwerden, an denen die Klägerin seit Jahren und auch derzeit noch leidet - wie anhaltende Kopfschmerzen, Schwindel, chronisches Schulter-Arm-Syndrom, Tinnitus und anderes - wesentlich auf den Unfall vom 13.05.1991, die dabei erlittenen Primärverletzungen zurückzuführen sind. Dies hat das Sozialgericht eingehend unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Befunden, den Ausführungen in den Gutachten auf chirurgisch/neurologischen und HNO-Gebiet dargelegt.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug.

Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht oder vorgelegt, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte oder weiteren Aufklärungsbedarf ergäbe. Soweit die Klägerin wiederholt auf die Ergebnisse der im Zivilrechtsstreit eingeholten Gutachten Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits in das Verwaltungsverfahren eingeführt worden sind und die im Unfallversicherungsrechtsstreit gehörten Sachverständigen, hier insbesondere der von der Beklagten gehörte Dr.K. sowie der vom Sozialgericht gehörte Dr.J. , sich sehr eingehend auch mit den in den dortigen Gutachten angeführten Befunden und Ausführungen auseinandergesetzt haben. Deshalb bestand auch im Berufungsverfahren keine Veranlassung, nochmals auf diese Gutachten im Zivilrechtsstreit und deren Ergebnisse einzugehen, zumal auch das Sozialgericht insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, dass eine Bindung hieran im Rahmen der Bewertung von Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht. Die Bewertungsmaßstäbe und die Beurteilungskriterien von Unfallfolgen unterscheiden sich in der privaten und gesetzlichen Unfallversicherung zum Teil erheblich. Da somit auch das Berufungsvorbringen keine neuen, bisher nicht berücksichtigen Argumente enthält, erübrigten sich weitere Ausführungen.

Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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