L 2 U 366/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 300/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 366/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.07.2000 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.

Der Kläger fuhr am 27.01.1999 morgens von seiner Wohnung in Augsburg nach Norden und wurde in etwa 18 km Entfernung in der Ortschaft S. beim Linksabbiegen von dem überholenden Fahrzeug des Zeugen G. gestreift. Der Kläger hielt sein Fahrzeug in einem Feldweg an und begab sich zum Fahrzeug des Überholenden, das auf dem linken Fahrbahnrand angehalten hatte. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wich nach der Seite aus, auf der sich der Kläger befand, erfasste ihn und verletzte ihn erheblich.

Die Arbeitsstelle des Klägers befand sich von A. aus gesehen etwa 1,7 km vor der Unfallstelle. Die Betriebsstätte befindet sich unmittelbar neben der aus A. kommenden Straße und ist über zwei Zufahrten erreichbar. Die erste Zufahrt liegt unmittelbar am Beginn der rechtsabbiegenden R.-Straße, die zweite Zufahrt wenige hundert Meter weiter an derselben Straße. Von A. kommend können diese beiden Zufahrten von der nächsten nach rechts abbiegenden U. Straße mit einem Umweg von mehreren hundert Metern in der umgekehrten Reihenfolge angefahren werden. Von der Betriebsstätte bis zur Unfallstelle führen noch weitere drei Straßen nach rechts ab.

Im Durchgangsarztbericht des Prof.Dr.R. , Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im Krankenhauszweckverband A. , wo der Kläger stationär behandelt wurde, wurde ausgeführt, der Kläger sei mit seinem PKW auf dem Weg zur Arbeit auf einen Feldweg abgebogen, um eine vorher gekaufte Bildzeitung zu lesen. Er habe sie nicht auf dem Innenhof der Firma lesen wollen. Beim Abbiegen auf diesen Feldweg sei es zu einer Kollision mit einem zweiten PKW gekommen. Zur Klärung des Unfallherganges sei der Kläger dann aus seinem PKW ausgestiegen, dabei sei er von einem dritten PKW erfasst worden.

Am 11.03.1999 suchte der Bedienstete der Beklagten A. den Kläger in der Fachklinik I. auf und befragte ihn zum Weg zur Arbeitsstätte. Danach gab der Kläger an, er habe sich auf dem Weg nach O. (Firmensitz) eine Bildzeitung gekauft und sei am Firmensitz um etwa 6 Uhr eingetroffen. Bis um 06.30 Uhr habe er noch die Bildzeitung lesen wollen. Da es an diesem Tag sehr kalt gewesen sei, habe er die Heizung im Fahrzeug benötigt. Da hierzu der Motor laufen musste, habe er nicht auf den Betriebshof fahren wollen, weil dort der Juniorchef gewohnt habe. Wie in den Tagen zuvor habe er deshalb in einen nach dem Betriebsgelände rechtsabbiegenden Feldweg fahren wollen, um dort bis 06.30 Uhr seine Zeitung zu lesen. Da ihm aber an diesem Tag ein nachfolgender PKW nahe aufgefahren sei und er Bedenken gehabt habe, dass dieser ihm bei dem Abbiegevorgang ins Heck fahre, sei er weiter gefahren. Auch bei einem folgenden weiteren Weg habe er sich aus den genannten Gründen nicht getraut, rechts abzubiegen. Er sei deshalb bis in den Ort S. gefahren. Dort habe er links abbiegen und auf dem Vorplatz einer Gaststätte wenden und zurückfahren wollen. In diesem Moment habe der nachfolgende PKW überholt und es sei zu einer Berührung gekommen. Er sei gewohnheitsmäßig immer frühzeitig zur Arbeit gekommen und es habe insofern keinen besonderen Grund gegeben, dass er bereits um 06.00 Uhr bei der Firma gewesen sei.

Aus den von der Beklagten beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft ergab sich nichts zum Geschehen vor dem zweiten Unfall, außer, dass sich der Kläger und der Überholende gestritten hatten, ob der Kläger beim Linksabbiegen geblinkt hatte. Zu einem nicht mehr bezeichneten Zeitpunkt hatte ein polizeilicher Sachbearbeiter den Kläger während seines Krankenhausaufenthaltes telefonisch befragt. Danach konnte sich der Kläger weder an den ersten noch an den zweiten Unfall erinnern.

Mit Bescheid vom 14.05.1999 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe.

Mit seinem anschließenden Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe unmittelbar vor der Firmeneinfahrt auf den Betriebsbeginn warten wollen. Beim Annähern an die Firmeneinfahrt habe er jedoch einen stark drängelnden Fahrer bemerkt, und sich entschlossen, aufs Abbiegen in die Betriebseinfahrt zu verzichten und stattdessen mit gesetztem Blinker bis zur nächsten, zum Anhalten geeigneten Stelle weiter zu fahren. Dies sei dann der nur wenige hundert Meter vom Betrieb entfernte Feldweg gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger zunächst bestätigt, dass er sich auf dem Weg zur Betriebsstätte eine Zeitung gekauft habe, die er während der Wartezeit habe lesen wollen. Dies wäre ihm auch möglich gewesen, wenn er direkt am Werkstor angehalten hätte. Da es jedoch sehr kalt gewesen sei, habe er den Motor seines Wagens laufen lassen müssen. Da die Privatwohnung des Arbeitgebers unmittelbar hinter der Firmeneinfahrt liege, habe er befürchtet, dass der laufende Motor stören könnte. Nur auf Grund dieser Überlegungen habe der Kläger zum nahe gelegenen Feldweg fahren wollen und so sei es dazu gekommen, dass er wegen des drängelnden Verkehrsteilnehmers bis ins nahe gelegene S. weiter gefahren sei. Zwischen dem Firmengelände und S. habe der Kläger keine Stelle gefunden, an der er gefahrlos habe anhalten können.

In der Anhörung durch das Sozialgericht am 26.07.2000 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, er habe die Fläche vor dem Gehöft in S. zum Wenden gewählt, weil es sich um eine größere Fläche gehandelt habe. Er habe an der Einfahrt zum Betriebsgelände vorbei fahren und unmittelbar hinter dem Haus, also hinter der Betriebshalle parken wollen. Wegen des auffahrenden Autos habe er jedoch weiter fahren müssen.

Mit Urteil vom 26.07.2000 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalles anzuerkennen. Das SG ist den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gefolgt. Er habe bis zur zweiten Einfahrmöglichkeit zum Betriebsgelände weiter fahren dürfen, sei dann aber zum Weiterfahren genötigt worden. Bei dem Feldweg, in den der Kläger nach seinen ersten Angaben habe einbiegen wollen, habe es sich in Wahrheit um die zweite Einfahrmöglichkeit zum Gelände der Firma gehandelt. Eine Einvernahme des Zeugen G. sei nicht veranlasst gewesen, da durch ihn ein bestimmter Sachverhalt nicht bewiesen werden könne. Zu Recht gebe nämlich der Bevollmächtigte des Klägers zu bedenken, dass sich der Zeuge gegebenenfalls selbst belasten würde.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und einen Bericht ihres Bediensteten A. mit Fotos vorgelegt. Danach hat das Betriebsgelände der Firma B. zwei Zufahrten, die sich beide in der R.-Straße befinden. Die Zufahrten sind durch zwei von der aus A. kommenden Straße rechtsabbiegende Straßen, die R.-Straße und die U. Straße, zu erreichen, wobei beide Zufahrten gut ausgebaut sind und über eine innerörtliche Straßenbeleuchtung verfügen. In der R.Straße befinden sich reichlich Parkmöglichkeiten. Nach der U. Straße böten noch drei weitere Feldwege Gelegenheit zum Abbiegen nach rechts.

Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er sei wegen des dicht auffahrenden Zeugen nicht rechts in die D.straße abgebogen, ebenso nicht in die nächste Straße rechts, sondern habe erst in S. Gelegenheit gehabt, ohne vorheriges Abbremsen links abzubiegen.

Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg beigezogen. Danach hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihm fehle so ziemlich die Erinnerung, er habe in der Höhe S. eine Stelle zum Wenden gesucht. Vom Zeugen G. finden sich lediglich die Aussagen, er sei nach L. gefahren, der Kläger sei vor ihm gefahren, er habe ihn überholen wollen, dabei habe der Kläger nach links herübergezogen und ihn gestreift.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2001 den Kläger und den Zeugen G. gehört. Der Kläger hat erklärt, in den beiden Tagen vor dem Unfall sei er bis zur U. Straße gefahren und dort nach rechts eingebogen bis zur R.-Straße und habe sich in der Nähe der Zufahrt zur Firma B. mit dem Auto hingestellt. Das Auto habe er dann tagsüber bis zum Arbeitsende auf diesem Platz stehen lassen. Der Zeuge G. habe am Unfalltag nach dem Kreisverkehr in R. auf seinen PKW aufgeschlossen. Er selbst habe den Blinker seines PKW erstmals etwa 200 bis 300 Meter vor der U. Straße nach rechts gesetzt, weil er in diese habe einbiegen wollen. Der Zeuge G. habe so dicht auf seinen PKW aufgeschlossen, dass man im Rückspiegel die Scheinwerfer nicht mehr habe sehen können, habe seinen PKW aber nicht überholt. Gegenverkehr sei nicht gewesen. Auf dem Straßenabschnitt bis S. habe er nochmals nach rechts geblinkt, um in einen der Seitenwege einzubiegen. Da G. aber immer so dicht mit seinem PKW aufgefahren sei, sei er an den Wegen vorbeigefahren und habe sich vorgenommen, an einem größeren Parkplatz zu wenden. Der Zeuge G. hat angegeben, er sei am Unfalltag von seiner Wohnung in R. bis zum Kreisverkehr in R. und von dort die Straße zwischen O. nach S. in Richtung S. gefahren. Kurz vor dem Ortsschild S., etwa 200 bis 300 Meter davor, habe er auf den PKW des Klägers aufgeschlossen. Er sei sich ziemlich sicher, dass er auf Höhe des Gewerbegebietes noch nicht hinter dem Kläger hergefahren sei, aber ganz genau wisse er es nicht. Er meine, dass ihm der Kläger erst am Ende der etwa ein- bis eineinhalb Kilometer freien Landstraße aufgefallen sei. Vor dem Ortsschild S. komme eine starke Linkskurve. Er meine, dass ihm der Kläger danach aufgefallen sei, da er sehr langsam gefahren sei. Normalerweise sei in dieser Zeit kein Verkehr, so dass er ihn hätte überholen können. In der Ortschaft S. sei er dann dicht auf den Kläger aufgefahren, d.h. mit einem Abstand von etwa zwei bis drei Metern. Die Rücklichter habe er noch sehen können, allerdings habe es stark geregnet, und er wisse nicht mehr, ob er auf die Rücklichter geachtet habe, da an dieser Stelle auch keine Straße zum Abbiegen gewesen sei. Auf Nachfrage war sich der Zeuge fast ganz sicher, dass er auf der freien Strecke nicht hinter dem Kläger hergefahren sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.07.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des SG Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist auch begründet, denn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Weg des Klägers zur Arbeitsstätte ist nicht erwiesen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Danach ist die Fahrt des Klägers von seiner Wohnung auf dem unmittelbaren Weg bis zum Erreichen des Betriebsbereiches versichert gewesen (vgl. Ricke, Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr. 185 m.w.N.). Wege, die über den ersten Zugang zum Betriebsbereich hinausgehen, sind sogenannte Abwege, die grundsätzlich unversichert sind (vgl. BSG BG 1972, 355) und zwar auch dann, wenn sie nur eine geringfügige Strecke betreffen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.8). Eine Ausnahme hiervon kommt dann in Betracht, wenn der Kläger wegen des Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers am Anfahren des Betriebsgeländes gehindert wurde und deshalb den Weg zum Erreichen der Arbeitsstätte fortsetzen musste. Der Versicherungsschutz würde in solchen Fällen so weit reichen, wie die nicht vom Kläger zu vertretenden Umstände ihn gezwungen hätten, den Weg fortzusetzen (Ricke a.a.O. Rdnr. 202 ff m.w.N.).

Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ein Versicherungsschutz des Klägers bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht zu begründen. Sollte der Kläger, wie er zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgetragen hat, auf dem Weg zur U. Straße gewesen und dann am Abbiegen gehindert worden sein, wäre die Fahrt ab der R.-Straße nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden und damit auch nicht mehr die angeblich erzwungene Weiterfahrt. Ab der Einfahrt R.-Straße, an der sich auch die Einfahrt zum Betriebsgelände befunden hat, wäre der Kläger nicht mehr auf dem Weg zur Betriebsstätte, sondern auf einer Strecke darüber hinaus gewesen. Überdies wäre die Zurücklegung dieser Strecke aus rein privatwirtschaftlichen Gründen geschehen, weil er die Zeit bis zum Arbeitsbeginn durch Zeitunglesen hätte überbrücken wollen und der dafür gewählte Standort seinen Grund im Betrieb der Wagenheizung gehabt hätte.

Im Ergebnis können diese Erwägungen nach Auffassung des Senats jedoch dahingestellt bleiben. Auf die Darstellungen des Klägers kann im vorliegenden Fall eine Entscheidung nämlich nicht gegründet werden. Der Kläger hat im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens so unterschiedliche Angaben zu den dem Unfall vorangegangenen Umständen gemacht, und sie erscheinen jeweils für sich so wenig plausibel, dass keine der gegebenen Versionen geeignet war, den Senat zu überzeugen. Es existieren drei Versionen über den geplanten Anfahrweg zur Betriebsstätte, nämlich über die R.-Straße, die U. Straße und einen nach dem Betriebsgelände rechts abbiegenden Feldweg. Warum der Kläger mit letzterem die U. Straße gemeint haben könnte, ist angesichts des Ausbauzustandes dieser Gewerbegebietsstraße nicht nachvollziehbar. Am wenigsten nachvollziehbar erscheint dem Senat jedoch die Darstellung von einem nachfolgenden Kraftfahrzeug, das ihn durch dichtes Auffahren zum Weiterfahren gezwungen haben könnte. Zunächst widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein dicht auffahrendes Fahrzeug, das es in der Regel mit seiner Fahrweise auf ein schnelleres Vorwärtskommen als das vorausfahrende Fahrzeug anlegt, gerade am Rechtsabbiegen hindern sollte. Ein bedrängter Fahrer, der ohnehin rechts abbiegen will, könnte der Bedrängnis am leichtesten dadurch entgegen, dass er eben dies tut. Ein drängender Fahrer seinerseits ist am ehesten darauf eingestellt, entweder abbremsen zu müssen oder überholen zu können. Neben solchen Erwägungen aus der Lebenserfahrung sprechen im vorliegenden Fall auch die konkreten Umstände gegen die vom Kläger vorgebrachte Version. Die R.-Straße war eine geteerte, ausgebaute und beleuchtete Zufahrt zu einem Gewerbegebiet. Weder die Sichtverhältnisse noch der Ausbauzustand machten deshalb den Abbiegevorgang zu einer besonders schwierigen oder gefährlichen Angelegenheit. Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, dass ein Fahrer auf einer ausgebauten Fahrstrecke ohne Gegenverkehr über eine Strecke von mehr als zwei Kilometern gefährlich dicht auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffahren sollte, ohne zu überholen. Auch wenn der Zeuge G. in unzulässiger Vorwegnahme der Beweiswürdigung nicht als Zeuge gehört worden wäre, hätten die den Versicherungsschutz begründenden Tatsachen nicht als erwiesen angesehen werden können.

Nach der Aussage des Zeugen G. können die für einen Versicherungsschutz erforderlichen Tatsachen ebenfalls nicht als erwiesen angesehen werden. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, seine Darstellung der Verhältnisse erscheint dem Senat auch weitaus glaubhafter als die des Klägers. Danach war der Zeuge kurz vor der Ortschaft S. auf das Fahrzeug des Klägers getroffen, hatte es wegen einer Kurve zunächst nicht überholen können, war dabei aber nahe aufgefahren und hatte die aus seiner Sicht nächste Überholmöglichkeit ausgenutzt. Danach ist es tatsächlich zu einem kurzzeitigen dichten Auffahren vor dem Überholvorgang gekommen, das der Kläger in seiner Erinnerung möglicherweise zeitlich zurückverlegt hat auf eine Strecke, die der Annahme von Versicherungsschutz noch günstig erschienen ist.

Für die Annahme eines Arbeitsunfalles am 27.01.1999 fehlt es daher am Nachweis der den Versicherungsschutz begründenden Tatsachen. Die Entscheidung des Sozialgerichts war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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