L 2 U 36/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 219/92
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 36/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die über § 215 Abs.1 SGB VII weitergeltende Übernahmevorschrift des § 1150 Abs.2 RVO erfaßt nur die Arbeitsunfälle und Krankheiten nach dem Sozialversicherungsrecht im Beitrittsgebiet, normiert aber keine Bindung an die von der staatlichen Versicherung der DDR bescheidmäßig festgelegte Höhe der Entscheidung. Eine solche Bindung kann nur auf Art.19 des Einigungsvertrags gestützt werden, Art.19 Einigungsvertrag erstreckt sich aber nur auf solche Personen, die am Tag der Unterzeichnung des ersten Staatsvertrags am 18.05.1990 ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt noch im Beitrittsgebiet hatten.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27.11.1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entschädigung für einen Kniegelenksschaden als Folge eines in der ehemaligen DDR erlittenen Arbeitsunfalls.

Der Kläger siedelte im September 1989 in das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über und beantragte am 04.02. 1991 Verletztenrente. Ein Unfall des Klägers am 26.06.1980 wurde mit Bescheid der staatlichen Versicherung der DDR vom 25.11.1981 als Arbeitsunfall mit einem Körperschaden von 25 v.H. entschädigt. Zu diesem Unfall gab der Kläger am 01.03.1991 an, beim Entladen der Rinder habe ihn ein Bulle in die Kniescheibe getreten, dabei sei er zu Boden gesackt und habe kaum noch laufen können.

Die Beklagte holte von der LVA Sachsen die dazu noch vorhandenen Unterlagen ein. In einem Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr ... vom 30.10.1981 ist ausgeführt, der Versicherte habe beim Abladen von Vieh einen Kniegelenksunfall rechts erlitten. Danach seien ein Erguß und Einklemmungserscheinungen aufgetreten. Als Arbeitsunfallfolge wurde eine Distorsion des rechten Kniegelenkes festgestellt. Die aktuelle Diagnose lautete: Zustand nach Meniskusläsion und Meniskektomie rechts medial. An weiteren medizinischen Unterlagen waren im wesentlichen noch ein fachärztliches Gutachten der Dr ... vom 28.07.1982 und ein Entlassungsbericht aus der Kreispoliklinik Eberswalde vom 19.12.1980 zu ermitteln.

Zu der Frage, wie weit der derzeitige Zustand des rechten Knies auf den Unfall von 1980 zurückzuführen sei, holte die Beklagte ein Gutachten von dem Chirurgen Prof.Dr ..., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau, vom 15.09.1992 ein. Dort gab der Kläger zum Unfallhergang an, er habe einen Bullen vom Wagen heruntertreiben wollen. Dabei habe das Tier plötzlich mit beiden Hufen nach hinten geschlagen und er habe einen Hufschlag gegen das rechte Bein unterhalb des inneren Kniegelenks am Schienbeinkopf erhalten. Er wisse nicht mehr, ob er weitergearbeitet habe, am Montag nach dem Unfall, der am vorhergehenden Donnerstag oder Freitag gewesen sei, habe er auf jeden Fall seine Arbeit aufgenommen, sei aber wegen der Knieschmerzen ca. 2 Wochen lang auf einem Schonarbeitsplatz eingesetzt worden.

Der Gutachter stellte beim Kläger am rechten Knie einen Innenmeniskusverlust und verformende Veränderungen im inneren Kniegelenkanteil fest, die dadurch bedingte MdE schätzte er auf 10 v.H. Er hielt einen direkten Stoß auf die innere Knievorderseite, wie der Kläger ihn nach seinen Angaben erlitten hatte, für nicht geeignet, einen frischen isolierten Riß am Innenmeniskus eines Kniegelenkes zu verursachen. Insbesondere sei nicht erklärbar, wie hierbei ein Abriß des Innenmeniskushinterhorn entstehen solle, der 5 Monate nach dem Unfall zu einer Innenmeniskusresektion am rechten Knie geführt hatte. Einen Zusammenhang zwischen der äußeren Gewalteinwirkung und dem nachfolgend festgestellten Befund (Meniskusschaden - Postmeniskektomiearthrose) hielt er nicht für wahrscheinlich.

Mit Bescheid vom 04.11.1992 lehnte die Beklagte die Zahlung von Verletztenrente ab, weil der Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade ab dem 01.10. 1989 nicht hinterlassen habe. Folgen des Unfalls vom 26.06.1980 seien nicht mehr feststellbar. Die im November 1980 erforderlich gewordene Innenmeniskusentfernung rechts sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte aus den gleichen Gründen mit Bescheid vom 01.12.1992 als unbegründet zurück.

Mit der anschließenden Klage hat der Kläger Unfallrente ab 01.10.1989 begehrt. Das Sozialgericht hat die Röntgenaufnahmen der Berufsgenossenschaftlichen Klinik Murnau beigezogen. Nach einer Auskunft der Orthopädin Dr ... vom 27.12.1993 waren keine weiteren Unterlagen aus der früheren DDR zu erlangen.

Bei dem vom Sozialgericht als Sachverständigen gehörten Orthopäden Dr ..., München, hat der Kläger zum Unfallhergang angegeben, er sei von einem ausschlagenden Bullen am rechten Schienbeinkopf knapp unterhalb der Kniescheibe getroffen worden. Durch den Tritt sei er nach hinten zu Boden gestürzt. Er habe sich trotz Schmerzen dahingeschleppt, weitergearbeitet. In seinem Gutachten vom 10.07.1995 kommt Dr ... zu dem Ergebnis, schon aus den Krankenhausunterlagen aus 1980 sei zu ersehen, daß ein sicherer Kausalzusammenhang zwischen Meniskusriß und Unfallereignis nicht habe hergestellt werden können. Gegen eine traumatische Meniskuszerreißung spreche zunächst die Schilderung des Unfallherganges, da eine direkte Prellverletzung des Gelenks, wie sie durch einen Huftritt geschehen könne, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Meniskusriß verursachen könne, zumal das Kniegelenk nicht in unmittelbarer Umgebung des Meniskus getroffen worden sei. Rein theoretisch hätte lediglich durch den vom Kläger anamnestisch angegebenen Sturz nach dem Huftritt ein Drehsturz mit einwirkenden Torsionskräften entstehen können. Gegen ein schwerwiegendes Unfallereignis spreche jedoch, daß der Kläger noch monatelang habe weiterarbeiten können und auch über Monate hinaus wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk keinen Arzt aufgesucht habe. Aus dem histologischen Befund ließen sich keine ausreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Traumatisierung bzw. auf einen spontanen Meniskusriß ziehen, da selbstverständlich nahezu 5 Monate nach dem Ereignis immer nur noch degenerative Veränderungen im Meniskus zu erwarten gewesen seien. Insgesamt gesehen spreche also sehr wenig dafür, daß der im November 1980 festgestellte Hinterhornriß des rechten Innenmeniskus kausal auf das Unfallereignis vom 26.06. 1980 bezogen werden könne. Unabhängig von der Kausalität sei die MdE wegen Gesundheitsstörungen des rechten Kniegelenkes im Gutachten der Unfallklinik Murnau mit 10 v.H. hoch bewertet.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. November 1995 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung im wesentlichen auf den Sachverständigen Dr ... gestützt.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Senat hat dieselben Röntgenaufnahmen wie das Sozialgericht Landshut beigezogen und auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG den Orthopäden Dr ..., Grafenau, gutachterlich gehört. In seinem zunächst erstellten Gutachten vom 02.09.1997 ist als Unfallschilderung des Klägers widergegeben, dieser habe versucht, einen störrischen Bullen von der Ladefläche zu bringen. Dieser Bulle habe dann gescheut und nach hinten getreten. Der Kläger habe sich in sicherer Entfernung zum Bullen bringen wollen, dabei habe er wohl einen Schlag gegen das Bein bekommen, auf jeden Fall sei er auf der kotverschmutzten Ladefläche zu Fall gekommen, ob er dabei sein Kniegelenk verdreht habe, wisse er nicht mehr. Der Sachverständige führt sodann aus, letztendlich würde man aufgrund der nicht vorliegenden schriftlichen Unterlagen kaum nennenswerte, objektivierbare Akten zum Unfallhergang erhalten können. Einzige Quelle für den Unfallhergang seien die anamnestischen Aussagen des Klägers. Es verblüffe, daß 17 Jahre nach dem Unfall sich der Kläger in Murnau genau erinnert habe, daß der Bulle ihn unterhalb des inneren Kniegelenkspaltes am Schienbeinkopf getroffen habe, während er sich später bei Dr ... knapp unterhalb der Kniescheibe getroffen gefühlt habe. Der Sachverständige meint weiter, aufgrund seiner nunmehr fast 25jährigen Berufspraxis könne er sich nicht vorstellen, daß der Kläger als medizinischer Laie nach dieser Zeit in der Lage sei, differenziert anzugeben, was passiert sei. Sofern der Kläger tatsächlich einen Tritt eines Bullen gegen das Schienbein erhalten haben sollte und dabei wirklich getroffen worden sei, sei nicht zu erwarten, daß dies ohne größere Verletzungen für den Kläger habe ablaufen können. Die Gewalt eines Bullentrittes führe bei direktem Kontakt immer entweder zu einem Kniebinnentrauma durch Zerreißung der Weichteilstrukturen am Kniegelenk oder zu tiefergreifenden knöchernen Verletzungen entweder am Ober- oder am Unterschenkel. Alles andere nach einem Tritt eines Bullen zu vermuten, widerspreche schlichtweg unfallorthopädischer Erfahrung. Letztendlich erscheine die Aussage des Klägers, daß der Bulle wohl nach hinten ausgetreten und Richtung Kniegelenk geschlagen habe und der Kläger sich bei dem Versuch in Sicherheit zu bringen, in Kot ausgerutscht sei und sich beim Fallen das Kniegelenk verdreht habe, am wahrscheinlichsten von allen Versionen. Diese wäre mit der vom Kläger vorgebrachten Einlassung, daß hier eine Meniskusverletzung vorgelegen habe, noch am vereinbarlichsten. Ein direktes Trauma am Schienbeinkopf sei selbstverständlich kein adäquates Unfallereignis für eine Verletzung am Innenmeniskus und kein Verletzungsäquivalent zur Kraft eines Bullen. Wenn man davon ausgehe, daß die beim Kläger bestehenden Veränderungen 1989 mit 10 v.H. beurteilt worden seien, müßten sie nunmehr mit 20 v.H. zwingend eingeschätzt werden. Selbstverständlich sei der Hinweis zulässig, daß die DDR-Gutachter wohl nicht in Leichtfertigkeit einen Arbeitsunfall konstatiert hätten, wenn er nicht passiert wäre. Ob die gutachterliche Beurteilung mit den Kriterien übereinstimme, die bei uns gegenüber einem Arbeitsunfall an den Tag gelegt werden, müßte dahingestellt bleiben. Zusammenfassend führt der Sachverständige aus, unter Anerkennung des vom Kläger geschilderten Unfallmechanismus sei dieser Mechanismus durchaus in der Lage, einen Meniskusabriß herbeizuführen, um letztendlich in der Folge dann in eine mediale Postmeniskektomiearthrose einzumünden. Die ursprünglich mit einer MdE um 10 v.H. zu beurteilende Veränderung des rechten Kniegelenkes sei nunmehr mit 20 v.H. einzuschätzen.

Der Senat hat daraufhin den Sachverständigen mit Schreiben vom 15.09.1997 darauf hingewiesen, daß als Unfallgeschehen nur zugrunde gelegt werden könne, was bewiesen sei. Insoweit komme aus gutachterlicher Sicht nur in Betracht, was völlig unbestritten sei oder allenfalls, was der Kläger bislang gleichbleibend als sichere Erinnerung angegeben habe. Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, daß der Kläger nie behauptet hat, er habe sich das rechte Kniegelenk verdreht. Von der Verletzung, die als Unfallfolge streitig sei, auf den wahrscheinlichen oder passenden Unfallvorgang zu schließen, sei unstatthaft. In dem Schreiben ist ferner darauf hingewiesen, daß die Annahme eines Arbeitsunfalls und die Anerkennung einer Unfallfolge durch Organe der ehemaligen DDR kein für die Gutachtensfragen tauglicher medizinischer Gesichtspunkt sei. Ferner ist ausgeführt, daß für die Beantwortung der Gutachtensfragen nicht ausreichend sei, daß ein angenommener Unfallmechanismus durchaus in der Lage sei, die geltend gemachten Unfallfolge herbeizuführen. Die Frage sei vielmehr, ob der Unfallvorgang mit Wahrscheinlichkeit die betreffende Gesundheitsstörung wesentlich verursacht habe.

Der Sachverständige hat hierzu im Nachtrag vom 17.12.1997 ausgeführt, wenn als Unfallgeschehen nur zugrunde gelegt werden könne, was bewiesen sei, könne das Gericht jetzt schon den Prozeß entscheiden, da mit Sicherheit gesagt werden könne, daß der in den Vorgutachten angeblich vom Kläger behauptete Unfallmechanismus mit Sicherheit so nicht stattgefunden haben könne und der vom Sachverständigen beschriebene Unfallmechanismus so nicht akzeptiert werden könne. Wenn der Kläger behaupte, er sei zu Boden gesackt oder nach hinten gefallen, sage das nichts über die tatsächlich abgelaufene Bewegung im Kniegelenk aus und sei für den medizinischen Gutachter als Aussage unbrauchbar. Es müsse das Recht des medizinischen Gutachters sein, die Worte des Klägers in eine entsprechende Situation umzuformulieren, daß sie sowohl für das Gericht als auch für den medizinischen Sachverständigen klar faßbare, auf wissenschaftlichen Überlegungen basierende Mechanismen darstellten. Nachdem der Arbeitsunfall des Klägers in der DDR anerkannt worden sei, sei das zumindest ein Indiz dafür, daß hier kein Freizeitunfall, sondern ein Arbeitsunfall stattgefunden habe.

Mit seiner Formulierung zur Kausalität habe er zum Ausdruck bringen wollen, daß nur ein Unfallmechanismus, der in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Unfallfolgen herbeizuführen, mit Wahrscheinlichkeit die betreffende Gesundheitsstörung wesentlich verursacht habe.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27.11.1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.11.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlaß des Unfalls vom 26.06.1980 ab 01.10.1989 Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält das Gutachtensergebnis des Dr ... für nicht hinreichend begründet.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren, sowie in einem weiteren Klageverfahren (S 8 U 92/95) bezüglich eines Unfalls aus dem Jahre 1973. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil die Gesundheitsstörungen am rechten Knie des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Folgen des Unfall aus dem Jahre 1980 anzusehen und damit auch nicht zu entschädigen sind.

Die Entscheidung richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, da der Unfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII) und das Vorliegen eines Arbeitsunfalles in der früheren DDR und dessen Übernahme durch die Beklagte nicht streitig ist (§ 215 Abs.1 SGB VII).

Eine Bindung der Beklagten an die von der staatlichen Versicherung der DDR festgestellte Höhe des Körperschadens besteht im vorliegenden Falle nicht. Die über § 215 Abs.1 SGB VII weitergeltende Übernahmevorschrift des § 1150 Abs.2 RVO erfaßt, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall auf den Kläger anzuwenden ist, nur die Arbeitsunfälle und Krankheiten nach dem Sozialversicherungsrecht im Beitrittsgebiet, normiert aber keine Bindung an die von der staatlichen Versicherung der DDR bescheidmäßig festgelegte Höhe der Entschädigung. Eine solche Bindung kann allein auf Art.19 des Einigungsvertrages gestützt werden (vgl. BSGE 76, 124). Art.19 des Einigungsvertrages erstreckt sich aber nur auf solche Personen, die am Tag der Unterzeichnung des ersten Staatsvertrages am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch im Beitrittsgebiet hatten. Versicherte, die vorher ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, waren und blieben durch die §§ 5 ff FRG in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert und bedurften und bedürfen eines entsprechenden Schutzes durch Art.19 Einigungsvertrag nicht.

Die Entschädigung einer Gesundheitsstörung durch Gewährung von Verletztenrente setzt nach §§ 548, 581 RVO voraus, daß sie Folge eines Arbeitsunfalls ist. Der Arbeitsunfall muß wesentliche Bedingung gewesen sein, wobei für die Annahme der Kausalität genügt, daß sie hinreichend wahrscheinlich ist (BSGE 61, 127 m.w.N.). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht dann, wenn deutlich überwiegende Gründe für die Annahme der Tatsache sprechen (BSGE 45, 285 m.w.N.). Mit Ausnahme des Ursachenzusammenhanges bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises (Ricke, Kasseler Kommentar, Stand März 1995, vor § 548 RVO Rdnr.10 f).

Die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen am rechten Knie können nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26.06.1980 zurückgeführt werden. Für die Frage, ob die Schäden am rechten Knie des Klägers Folge des Arbeitsunfalles sind, muß der als Ursache in Betracht kommende Unfallvorgang als rechtserhebliche Tatsache bewiesen sein. Der volle Beweis der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist insoweit nur dann entbehrlich, wenn bei nicht bewiesenem Unfallablauf alle in Betracht kommenden Geschehensmöglichkeiten gleichermaßen die Ursächlichkeit begründen können. So ist es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Für das Unfallgeschehen selbst kommen mangels weiterer Dokumentationen lediglich die Angaben des Klägers in Betracht. Insoweit hat der Kläger bislang übereinstimmend den Tritt eines Bullen angegeben, und daß er anschließend zu Boden gesackt oder gestürzt sei. Nach übereinstimmender Einschätzung aller Sachverständigen, einschließlich des im Verwaltungsverfahren gehörten Prof.Dr ..., dessen Gutachten im Wege des Urkundsbeweises im Gerichtsverfahren Verwertung findet (vgl. BSG SozR Nr.66 zu § 128 SGG), scheidet der Tritt eines Bullen als Ursache einer Meniskusschädigung, einer daran anschließenden Meniskusentfernung und der derzeitigen Gesundheitsstörungen am rechten Knie des Klägers völlig aus. Sofern ein Sturz mit einer Verdrehung des rechten Knies, den bereits der Sachverständige Dr ... als theoretisch mögliche Schadensursache aufgezeigt hat, als ursächlich zugrunde gelegt wird, fehlt es an dem dafür notwendigen Nachweis. Die Unterlagen der Kreispoliklinik Eberswalde einschließlich der gutachterlichen Äußerungen der Fachärztin für Orthopädie Dr ... enthalten hierzu keine ausreichenden Angaben. Die Diagnose der Distorsion des rechten Kniegelenkes findet sich erstmals in dem Gutachten vom 30.10.1981, also ca. 16 Monate nach dem Unfall. Es ist damit zumindest unklar, wie nahe sie zeitlich an das Unfallgeschehen angeschlossen hat. Gegenüber der Beklagten und den Sachverständigen Prof.Dr ... und Dr ... hat der Kläger jeweils einen Tritt gegen das Bein angegeben, einen darauffolgenden Sturz, nicht aber ein Verdrehen des Kniegelenkes. Selbst beim Sachverständigen Dr ..., als der Kläger bereits den Gutachten der vorgenannten Sachverständigen entnehmen konnte, daß der Tritt nicht zur Meniskusschädigung führen konnte, wohl aber eine Kniegelenkstorsion, hat der Kläger zwar den Schlag gegen das Bein mit dem Wort "wohl" relativiert, aber dennoch angegeben, er wisse nicht mehr, ob er sich bei dem Fall sein Kniegelenk verdreht habe. Ein Verdrehen des rechten Kniegelenkes bei dem Sturz kann deshalb nicht als bewiesene Tatsache angesehen werden. Dies kann auch nicht durch den Umkehrschluß des Sachverständigen Dr ... geschehen. Es ist zwar zuzugestehen, daß der Kläger nach dem langen Zeitablauf die Einzelheiten des Unfallmechanismus verständlicherweise nicht mehr zuverlässig in Erinnerung hat, dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß er eine Verdrehung des Kniegelenkes ebenfalls nicht mehr in Erinnerung hatte und hat. Es geht aber nicht an, eine solche Beweislücke bezüglich der beweisbedürftigen Tatsachen dadurch zu schließen, daß von einer geltend gemachten Unfallfolge auf die passende Ursache geschlossen und diese dann als bewiesen angesehen wird.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 192 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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