L 17 U 415/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 24/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 415/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Unfall des Klägers vom 01.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der am ...1961 geborene Kläger ist in der Ambulanz des Krankenhauses F ... als Krankenpfleger beschäftigt. Am 01.05.1998 erlitt er beim Training für das von der Firma B ... AG ausgerichtete Fußballturnier zur Deutschen Krankenhausmeisterschaft 1998 vom 01.05 bis 02.05.1998 auf dem Sportgelände in B ... einen Unfall. Er stolperte über einen Grasbüschel, fiel auf den ausgestreckten linken Arm und erlitt einen Riss der linken Rotatorenmanschette ohne knöcherne Verletzungen (Durchgangsarztbericht Prof.Dr.T ... vom 02.05.1998).

Zum Mannschaftsaufgebot des Krankenhauses F ... gehörten neben dem Kläger neun weitere männliche Bedienstete der Klinik aus den Abteilungen Verwaltung, Innere Medizin, Anästhesie, Chirurgie und Ambulanz. Daneben fuhren nach Angaben des Klägers weitere 10 bis 15 Angehörige des Krankenhauses als Zuschauer und Begleiter mit. Teamleiter war nach dem Mannschaftsmeldebogen der Geschäftsführende Direktor der Klinik R.H ... Das Krankenhaus F ... nahm 1998 zum zweiten Mal an der seit vielen Jahren unter reger Beteiligung deutscher Krankenhäuser stattfindenden Veranstaltung teil, trug neben den Reisekosten die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer und sagte diesen Unfallversicherungsschutz zu. Nach den Verlautbarungen der Firma B ... AG hatte das Turnier den Zweck, besondere Beziehungen sowie persönliche Bindungen zu schaffen und zu pflegen (K ... H ..., Mitglied des Vorstandes der B ... AG im Grußwort für das Turnier 1999). Für die Krankenhausangehörigen findet kein regelmäßiger Betriebssport statt. Einmal im Jahr, und zwar im Juli (Annafest), spielen Krankenhausbedienstete gegen Bedienstete der Uniklinik E ... Nach Angaben des Klägers haben mit gewisser Regelmäßigkeit darüberhinaus auch Spiele gegen das Theresienkrankenhaus in N ..., das Krankenhaus in F ... sowie gegen ein Krankenhaus im A ... stattgefunden. In den letzten 12 Monaten kam es zu drei derartigen Veranstaltungen. Das Krankenhaus F ... beschäftigt ca 525 Bedienstete.

Mit Bescheid vom 30.09.1998 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 02.02.1999 - lehnte die Beklagte eine (weitere) Übernahme der Heilverfahrenskosten des Klägers mit der Begründung ab, das Ereignis vom 01.05.1998 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls. Die Teilnahme am Wettkampfsport sei unfallversicherungsrechtlich nicht geschützt. Auch habe es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Daher könne es dahingestellt bleiben, ob die Schulterbeschwerden mit dem Sturz vom 01.05.1998 in einem ursächlichen Zusammenhang stünden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 zu verurteilen, das Ereignis vom 01.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Er hat vorgetragen, er habe sich in Vorbereitung des eigentlichen Betriebssportereignisses, das nicht als Wettkampfsport bezeichnet werden könne, Verletzungen zugezogen, so dass das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen sei. Er habe erhebliche Verletzungen, nämlich einen Riss der linken Rotatorenmanschette erlitten und könne noch heute seinen Arm, den er nur im Ellenbogengelenk bewegen könne, nicht aus eigener Kraft anheben. Die MdE sei mit 30 vH anzunehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.11.1999 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Gründen im Wesentlichen ausgeführt: Das angeschuldigte Ereignis sei kein Arbeitsunfall iS des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts gewesen. Es fehle bereits am regelmäßigen Betriebssport, da eine Betriebssportgruppe nicht bestehe und eine Mannschaftsbildung anlässlich gelegentlicher Wettkämpfe dem privaten Sport zugerechnet werden müsse. Auch habe der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden. Im Übrigen sei die Organisation der Krankenhausmeisterschaften nicht durch den Betrieb, sondern durch die Firma B ... AG erfolgt.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Veranstaltung habe grundsätzlich allen Betriebsangehörigen des Krankenhauses offen gestanden. Sie sei zB nicht nur auf männliche oder sportliche Betriebsangehörige beschränkt gewesen. Auch Zuschauer und Begleiter - zusammen ca 20 bis 25 Personen - seien mitgefahren. Fahrkosten und Kosten der Übernachtung und Verpflegung habe das Krankenhaus übernommen und versichert, dass die Teilnahme als Betriebsveranstaltung mit entsprechendem Versicherungsschutz gelte. Damit habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, zu der im Interesse der Allgemeinheit (Funktionsfähigkeit des Krankenhauses) nicht alle Betriebsangehörigen hätten mitfahren können. Es sei daher unschädlich, dass lediglich eine Abordnung in Stationsstärke teilgenommen habe. Die Veranstaltung sei von der Betriebsleitung gebilligt, gefördert und von der Autorität des Betriebsleiters getragen worden, wie dessen Teilnahme belege.

Der Senat hat ergänzend eine Auskunft des Geschäftsführenden Direktors des Krankenhauses F ..., R.H ..., vom 15.09.2000 eingeholt, der die Anzahl der teilnehmenden Betriebsangehörigen mit 10 bezeichnet hat.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.11.1999 und den Bescheid des Beklagten vom 30.09.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das Ereignis vom 01.05.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.11.1999 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, da unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Versicherungsschutz begründet sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 105 Abs 2 Satz 1, 151 SGG), sachlich jedoch nicht begründet.

Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger am 01.05.1998 keinen Arbeitsunfall erlitten hat und er somit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Nach § 8 Abs 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist nach der Rechtsprechung des BSG erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128). Mit der versicherten Tätigkeit muss eine sachliche Verbindung bestehen (innerer Zusammenhang), der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG Sozialrecht 3-2200 § 539 Nr 38). Dabei wird wertend untersucht, ob die Verpflichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128).

Eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen ist einer versicherten Tätigkeit im oben genannten Sinne dann gleichzuachten, wenn sie geeignet ist, eine durch die versicherte Tätigkeit bedingte körperliche, geistige und nervliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet, in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Beschäftigte des veranstaltenden Unternehmens beschränkt ist und Zeit und Dauer der sportlichen Übungen der Betriebsarbeit entsprechen. Auch müssen die Übungen im Rahmen der unternehmerischen Organisation stattfinden (BSGE 16,1; BSG vom 19.03.1991 - 2 RU 19, 23, 39/90). Der genannten Zielsetzung entspricht nach der Rechtsprechung des BSG am besten der reine Ausgleichssport im Form von Lockerungsübungen (Bereiter/Hahn/ Mehrtens § 8 SGB VII, Anm 7.12.1; BSG vom 19.03.1991 aaO). Aber auch der gelegentliche Wettkampf ist dem Wesen des Sports zuzurechnen. So besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn gelegentlich ein Fußballspiel in Form eines Wettkampfs zwischen Betriebssportgemeinschaften des selben Unternehmens oder verschiedener Unternehmen stattfindet (BSG RdSchr.HVGBG VB 41/80, 72/80 in Bereiter-Hahn aaO). Wird der Sport aber vorrangig zu Wettkampfzwecken ausgeübt, ist kein Versicherungsschutz gegeben.

Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an der Vorrunde der Krankenhausmeisterschaften dem genannten Ausgleichszweck diente. Die Veranstaltung war in der Vorrunde nur auf zwei Tage beschränkt, wobei hier der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand. Dies muss auch für das Training gelten, das der Vorbereitung auf den Wettkampf diente. Außerdem kann gelegentlicher Wettkampf schon dann nicht mehr angenommen werden, wenn - wie hier - innerhalb von zwei Tagen im Rahmen eines Pokalwettkampfes mehrere Spiele bestritten werden sollten (BSGE 68,200).

Darüberhinaus fehlt es an der Regelmäßigkeit der Ausübung von Betriebssport. Regelmäßigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn die sportliche Betätigung im Jahresdurchschnitt weniger als einmal pro Monat erfolgt (vgl BayLSG Breithaupt 1978, 426; Bereiter-Hahn aaO § 8 Anm 7.12.2; Ricke, Kasseler Komm., § 548 RVO Nr 42). Nach Auskunft des Geschäftsführenden Direktors des Krankenhauses F ... findet lediglich nur noch einmal pro Jahr ein Spiel gegen die Universitätsklinik E ... statt. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers zutreffen sollte, dass daneben noch Spiele gegen das Theresienkrankenhaus N ..., das Krankenhaus Fü ... sowie gegen ein Krankenhaus in A ... stattgefunden haben, reichen diese Aktivitäten bei weitem nicht aus, Regelmäßigkeit zu bejahen, da das Mindesterfordernis von Übungen wenigstens in monatlichen Abständen nicht eingehalten ist. Dies liegt daran, dass am Krankenhaus keine Betriebssportgruppe eingerichtet ist und daher in den meisten Monaten des Jahres keinerlei Betriebssport ausgeübt wird.

Versicherungsschutz ist ferner nicht durch die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu erreichen.

In innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Diese stehen unter Versicherungsschutz, wenn sie dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Arbeitnehmern - bei Großbetrieben mindestens allen Arbeitnehmern einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen soll und dass sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSGE 1, 179, 182; 17,280,281; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12.Aufl, § 8 SGB VII RdNrn 118, 119; Bereiter-Hahn aaO, § 8 SGB VII Anm 7.20.2; 7.20.4).

Diese Grundsätze sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil die Teilnahme an der Veranstaltung ihrem Zweck nach nicht auf die gesamte Belegschaft, sondern auf Betriebsangehörige mit fußballerischen Fähigkeiten beschränkt war (Auskunft des R.H ... vom 23.06.1998), auch wenn weitere Betriebsangehörige als Zuschauer teilnehmen konnten. Damit bestand schon prinzipiell nicht die Möglichkeit der Teilnahme für alle Betriebsangehörigen bzw für die Mitarbeiter einer betrieblichen Einheit. Im Übrigen bildeten die Teilnehmer keine abgrenzbare betriebliche Organisationseinheit. Sie rekrutierten sich vielmehr aus den Abteilungen Innere Medizin, Anästhesie, Chirurgie, Ambulanz und Verwaltung. Damit diente die Veranstaltung nicht der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung des Krankenhauses F ... und der Gesamtbelegschaft bzw der Belegschaft einer ganzen Abteilung/Station.

Zu berücksichtigen war darüberhinaus, dass Planung und Durchführung der Fußballmeisterschaft nicht dem Krankenhaus oblag, sondern ausschließlich der Firma B ... AG, die aber nicht Unternehmer in dem hier zu verstehenden Sinne (Arbeitgeber des Klägers) ist. Zwar hat das Krankenhaus die Teilnahme an der Veranstaltung befürwortet, den Bus organisiert und die Kosten für Verpflegung und Übernachtung der Teilnehmer getragen. Die darin liegende Förderung reicht aber nicht aus, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des Krankenhauses F ... anzunehmen.Nach der Zielsetzung der Firma B ... AG stand nämlich im Vordergrund weniger die Förderung der Belegschaftsverbundenheit innerhalb des Krankenhauses F ..., sondern die Pflege der besonderen Beziehungen und persönlichen Bindungen des Unternehmens B ... AG als einen der "bedeutendsten Versorger des Gesundheitsmarktes" zu den deutschen Krankenhäusern und ihren Repräsentanten. Die Veranstaltung ist also eher dem Bereich der Werbung für das Unternehmen B ... AG zuzuordnen.

Hinzu kommt, dass eine Pflege der Verbundenheit zwischen Krankenhausleitung und Belegschaft sowie die Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Betriebsangehörigen auch im Hinblick auf die geringe Teilnehmerzahl - die Klinikleitung hat lediglich 10 Teilnehmer bestätigt - nicht erreicht werden konnte. Eine geringe Teilnehmerzahl iS eines offenbaren Missverhältnisses zur Belegschaft spricht nach der Rechtsprechung des BSG gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSG vom 24.02.1977 - 8 RU 102/76). Selbst wenn man berücksichtigt, dass es bei einem Krankenhaus auf Grund der besonderen Gegebenheiten nicht sinnvoll sein kann, für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen, bestand zwischen der Gesamtbelegschaft von 525 Mitarbeitern und der Zahl der Teilnehmer an der Veranstaltung ein krasses Missverhältnis. Dies gilt selbst für den Fall, dass - wie dies der Kläger behauptet - bis zu 25 Personen mitgefahren sein sollten. Nach der Rechtsprechung liegt ein offenbares Missverhältnis zB vor bei der Teilnahme von bis zu 15 Betriebsangehörigen bei einer Gesamtzahl von 150 (BSG SozR Nr 542 RVO). Versicherungsschutz wäre zB nach dieser Rechtsprechung gegeben bei einer Teilnahme von 70 bis 75 Belegschaftsmitgliedern von 200. Im vorliegenden Fall hätten, die Angaben des Klägers als zutreffend unterstellt, von 525 Belegschaftsmitgliedern lediglich 25 (ca 5 %) an der Veranstaltung teilgenommen.

Das SG hat daher zu Recht einen Arbeitsunfall verneint. Die Berufung konnte soweit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulalssung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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