L 3 U 53/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 275/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 53/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.11.1998 und der Bescheid der Beklagten vom 07.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1997 aufgehoben.
II. Die Widerklage der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreit zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Rentenleistungen in Höhe von DM 89.007,50 zurück zu zahlen hat, die auf das Konto seines verstorbenen Vaters/seiner verstorbenen Mutter im Zeitraum Juni 1980 bis Juni 1996 aus dem Versicherungsverhältnis des G.M ... senior überzahlt worden sind.

Der Vater des Klägers, G.M ... senior, bezog von der Beklagten wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 16.06.1944 Verletztenrente auf Dauer - zuletzt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. -. G.M ... war bei der Beklagten als Betreiber eines Sägewerks und einer Bäckerei Mitglied. Er ist am 26.05.1980 verstorben. Mit Schreiben vom 04.06.1980 übersandte seine Ehefrau A.M ... unter Angabe der Mitgliedsnummer des Handwerksbetriebes wie auch unter Angabe des als Mitgliedsnummer bezeichneten Aktenzeichens für den Unfallversicherungsvorgang eine Sterbeurkunde an die Beklagte. G.M ... senior wurde von seiner Ehefrau und seinen vier Kindern beerbt. Die Beklagte hat nach Abschluss ihrer Feststellungen zum Unternehmensübergang im Bescheid vom 17.07.1980 die Mutter des Klägers in ihr Mitgliedsverzeichnis mit dem Unternehmen Sägewerk aufgenommen, eine Mitteilung an die Unfallabteilung erfolgte seitens der Beklagten nicht. Die monatlichen Rentenleistungen wurden weiterhin auf das Konto G.M ... beim Postscheckamt München überwiesen. Am 22.07.1996 wurde der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass die Mutter des Klägers am 28.06.1996 verstorben sei. Die Beklagte stellte überzahlte Rentenleistungen in Höhe von DM 89.097,50 für die Zeit zwischen dem Tod des G.M ... senior am 26.05.1980 und dem Tod seiner Ehefrau am 28.06.1996 fest und forderte die Rücküberweisung von der Postbank, Niederlassung München. Diese teilte am 20.08.1996 mit, dass eine Rücküberweisung überzahlter Beträge nicht möglich sei, da ein Guthaben auf dem Konto nicht vorhanden sei. Als Alleinerbe von A.M ... wurde nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts Freyung am 28.11.1996 deren Sohn G.M ... junior, der am 27.07.1948 geborene Kläger, festgestellt.

Nach Beiziehung eines Grundbuchauszugs vom Amtsgericht Freyung hat die Beklagte - nach Anhörung - vom Kläger mit Bescheid vom 07.02.1987 den vorgenannten Betrag in Höhe von DM 89.097,50 gemäß § 50 Abs.2 SGB X zurückgefordert: Die von Juni 1980 bis Juni 1996 erbrachten Leistungen seien zu Unrecht gezahlt worden; die verstorbene Mutter des Klägers habe bei der Entgegennahme der Leistungen zumindest grob fahrlässig gehandelt, sie habe sich daher nicht auf Vertrauen berufen können, so dass diese Leistungen gemäß § 50 Abs.2 SGB X zurück zu fordern seien. Für diese Forderung hafte der Kläger als Erbe gemäß §§ 1922, 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass seine Mutter die Rente in gutem Glauben auf deren Rechtmäßigkeit erhalten habe. Der Behauptung, die Beklagte habe vom Tod des Vaters erst im August 1996 erfahren, werde widersprochen. Die Überzahlung sei allein durch die Beklagte verursacht worden, die Rückfordrung unbillig.

Nach Beiziehung einer Mitteilung von der Katasterabteilung hat die Beklagte sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.1997 zurückgewiesen: Unterlagen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Mutter des Klägers bestätigen würden, seien nicht vorgelegt worden.

Hiergegen hat der Kläger nachfolgend beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben: Neben den bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkten hat er geltend gemacht, dass es sich bei der Rückforderung um eine zivilrechtliche Forderung handele, die auf dem Zivilrechtsweg von der Beklagen geltend zu machen sei.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.08.1997 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 26.11.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei zwar zulässig (§ 96 Abs.4 Satz 3 Sozialgesetzbuch - SGB - VII), bei Rückforderungsansprüchen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei Überzahlungen von Todes wegen sei der Sozialrechtsweg gegeben, dies gelte auch gegenüber Erben. Die Beklagte habe den Rückforderungsanspruch mit Bescheid gemäß §§ 50, 55 SGB X auch gegenüber dem Kläger als Erben des verstorbenen M ... senior wie der Mutter A.M ... geltend machen können. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht unter Anwendung der Vorschriften der §§ 1922, 1947 in Verbindung mit § 50 Abs.2 SGB X die in der Zeit seit dem Tode des Rentenberechtigten G.M ... senior im Mai 1980 bis zum Tod der Ehefrau und Rechtsnachfolgerin/Mutter des Klägers im Juni 1996 entstandenen Rentenüberzahlungen von DM 89.097,50 durch Verwaltungsakt zurückfordern können. Der Rückforderungsanspruch bestehe auch gegenüber dem Erben. Soweit die Vertrauensvorschriften zu berücksichtigen seien, habe für das Sozialgericht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestanden, dass das Verhalten der verstorbenen Rechtsnachfolgerin des Rentenberechtigten und Mutter des Klägers bei Empfang der Rentenleistungen grob fahrlässig gewesen sei. In solchen Fällen bestehe nach der neuen Rechtsprechung des BSG für die Beklagte kein Raum mehr zur Ermessensausübung, sie sei vielmehr verpflichtet, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück zu fordern. Für diese Verbindlichkeit hafte der Kläger als Erbe der verstorbenen Mutter gemäß §§ 1922, 1967, der öffentlich-rechtliche Charakter stehe dem nicht entgegen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und seine Auffassung wiederholt, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig sei. Die Beklagte habe - ungeachtet der Mitteilung über den Tod des Versicherten an sie - in der Folgezeit Rentenleistungen weiter gezahlt, ohne dass dies der Mutter des Klägers, die sich damals bereits aus dem geschäftlichen Bereich des Unternehmesn zurückgezogen gehabt habe, aufgefallen wäre. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich um die geschäftlichen Belange zu kümmern oder gar die einzelnen monatlichen Zahlungseingänge neben der Vielzahl der übrigen Geschäftsvorgänge der Beklagten zuzuordnen. Nach Auffassung des Klägers sei bereits die Rückforderung per Verwaltungsakt vom Kläger deshalb nicht rechtmäßig gewesen, weil er als Erbe der A.M ... in keinerlei Verwaltungsrechtsverhältnis zu der Beklagten stehe, dieser somit auch keinerlei Befugnis zustehe, tatsächlich bestehende oder vermeintliche Ansprüche mittels Verwaltungsakt durchzusetzen. Die Beklagte treffe auch zumindest ein erhebliches Mitverschulden an der Überzahlung und somit am Zustandekommen des vorliegenden Rechtsstreits, solche Umstände des Einzelfalls hätte sie in die Ermessensabwägung mit einbeziehen müssen.

Die Beklagte hält entgegen, dass nicht glaubhaft sei, dass sich die damals 55-jährige Witwe schon völlig aus den geschäftlichen Aktivitäten zurückgezogen habe. Die Rentenzahlungen hätten auch nicht im Zusammenhang mit den Geschäftsvorgängen gestanden, sondern seien an Herrn M ... selbst gerichtet gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am 27.07.2000 haben die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich abgeschlossen, der nachfolgend von der Beklagten am 17.08.2000 widerrufen worden ist. Die Beklagte macht geltend, bei nochmaliger Prüfung der Rechtslage sei sie weiterhin der Ansicht, dass ihr gegen den Kläger gerichteter Anspruch mit Mitteln des Sozialrechts durchgesetzt werden könne. Sie verweist insoweit auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.07.1998 - B 9 V 5/98 R - das zwar zu einer Entscheidung zu § 118 SGB VI ergangen sei, jedoch auch auf das Unfallversicherungsrecht übertragen werden könne und im Ergebnis ihre Auffassung bestätige. Somit bestehe im vorliegenden Fall nach Einführung des § 96 Abs.4 SGB VII auch zu den Erben ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, womit der Sozialrechtsweg eröffnet sei. Gleichzeitig sei der Versicherungsträger berechtigt, die Rückforderung per Verwaltungsakt durchzusetzen. Sollte jedoch das Gericht den Kläger als Empfänger oder Verfügenden im Sinn von § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII ansehen, mache sie hiermit ihren Rückforderungsanspruch hilfsweise im Wege der Widerklage - Leistungsklage nach § 54 Abs.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - geltend.

Der Kläger beantragt - zuletzt -, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.11.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 07.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1997 aufzuheben und die Widerklage der Beklagten zurück zu weisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurück zu weisen und erhebt Widerklage auf Zahlung des streitigen Betrages.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.

Wie sich aus den Darlegungen des BSG im Urteil vom 29.07.1998 - B 9 V 5/98 R -, den dortigen rechtlichen Ausführungen und Folgerungen aus der gesetzlichen Neuregelung - vgl. § 118 Abs.4 SGB VI bzw. § 96 Abs.4 SGB VII - ergibt, ist zunächst davon auszugehen, dass eine der Hauptstreitfragen im vorliegenden Fall, ob überhaupt der Sozialrechtsweg gegeben ist/die Beklagte berechtigt ist, im Wege eines Verwaltungsaktes eventuell bestehende Rückerstattungsansprüche gegenüber Erben geltend zu machen, dahingehend geklärt ist, dass - weil die erlassenen Bescheide vom 07.02.1997/01.08.197 nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII zum 01.01.1997 ergangen sind - auf die neue gesetzliche Situation abzustellen ist, d.h. hier § 96 SGB VII. Wird ein belastender Verwaltungsakt - wie der hier zu prüfende Rückforderungsbescheid der Beklagten - mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (vgl. oben genanntes BSG-Urteil mit weiteren Nachweisen). Die vorgenannte Neuregelung führt nunmehr zu einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und den in den genannten Bestimmungen aufgeführten Personen. Über Ansprüche auf Rückforderungen von Leistungen, die nach dem 31.12.1995 geltend gemacht werden, haben daher nunmehr nach § 51 Abs.1 SGG die Sozialgerichte zu entscheiden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 Nr.1 für einen § 118 Abs.3 SGB VI betreffenden Fall). War der Erbe zugleich Empfänger bzw. Verfügender, kann der Rückforderungsanspruch durch den Leistungsträger im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs.5 SGG geltend gemacht werden. Im Übrigen ist der Leistungsträger nunmehr ermächtigt, den Rückforderungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, wogegen dem Erben die Anfechtungsklage nach § 54 Abs.1 SGG offen steht.

Geht man im Folgenden dann davon aus, dass die Beklagte berechtigt war, eventuelle Überzahlungen von dem Erben im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes zurück zu fordern, so sind jedoch dann die erlassenen Bescheide aus materiell-rechtlichen Gründen nicht rechtmäßig. Nach § 96 Abs.4 Satz 1 SGB VII sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten, hier G.M ... senior, zu Unrecht erbracht/an seine Witwe A.M ... gezahlt worden sind, die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt. Der Kläger hat bestritten, oben genannte Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt zu haben. Dies ist auch glaubwürdig. Nachdem der vorgenannte Betrag, wie die Postbank mitteilte, nicht mehr auf dem Konto der Witwe war, ist offensichtlich, dass diese überzahlten Rentenleistungen von der Witwe verbraucht worden sind. Die Voraussetzungen des § 96 Abs.4 SGB VII sind somit in der Person des Klägers nicht erfüllt. Denn er hat unstreitig weder die Geldleistung in Empfang genommen, noch über den entsprechenden Betrag verfügt. Aus den vorgenannten Gründen ist die Anfechtungsklage des Klägers begründet.

Ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger besteht nach § 96 Abs.4 SGB VII nicht, so dass die von der Beklagten erhobene Widerklage unbegründet ist.

Aus den dargelegten Gründen war daher zu entscheiden wie geschehen. Auf die begründete Berufung des Klägers waren das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.11.1998 und der Bescheid der Beklagten vom 07.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1997 aufzuheben. Die Widerklage der Beklagten war abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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