L 2 U 72/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 335/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 72/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entschädigung für die Folgen eines Unfalls.

Der Kläger ist seit 1980 Mitglied der Soldaten- und Kriegerkameradschaft F ... Der Verein machte sich nach § 2 seiner Satzung u.a. zur Aufgabe, ein verstorbenes Mitglied zu Grabe zu geleiten. Die Teilnahme jedes Einzelnen sei Ehrenpflicht.

Nach Erklärungen des Vereinsvorsitzenden und des Klägers vom 06.02.1998 gegenüber der Beklagten bat der Vorsitzende den Kläger darum, bei einer Beerdigung eines Kameraden am 07.10.1997 mit einem Schussapparat Salutschüsse abzugeben. Vorgesehen für diese Tätigkeit sei ursprünglich ein anderes Vereinsmitglied gewesen, das aber verhindert gewesen sei. Der Kläger habe den Schussapparat ab und zu bei Beerdigungen bedient. Eine Bezahlung hierfür sei nicht vorgesehen gewesen. Beim Aufstellen des Schussapparates löste sich ein Schuss und verletzte den Kläger.

Mit Bescheid vom 20.02.1998 verweigerte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und lehnte die Gewährung von Entschädigung ab. Der Kläger habe seine Tätigkeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet, auch nicht in einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, sondern als Ausfluss seiner Vereinsmitgliedschaft.

Der Kläger machte hiergegen in seinem Widerspruch geltend, es habe sich um eine Gefälligkeit im Einzelfall gehandelt, die nicht Ausfluss der Vereinsmitgliedschaft gewesen sei. Bei Beerdigungen habe in den letzten Jahren ein anderes hierfür ausgebildetes Mitglied geschossen. Er sei früher hierfür ausgebildet worden, habe diese Tätigkeit jedoch 1970 aufgegeben. Der Vereinsvorsitzende gab gegenüber der Beklagten an, der Kläger habe diese Tätigkeit schon öfter für den Verein unentgeltlich ausgeübt. Zur Übernahme der Tätigkeit sei er nicht verpflichtet gewesen, es hätte dann ein anderes Mitglied diese Tätigkeit verrichtet. Dass der Kläger aushalf, sei auch nicht aus allgemeiner Übung zu erwarten gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Regensburg mit Urteil vom 17.01.2000 als unbegründet abgewiesen. Nicht wie Beschäftigte, sondern als Vereinsmitglieder würden Mitglieder eines Vereins tätig, die geringfügige Tätigkeiten für den Verein verrichteten, die üblicherweise nach der Vereinswirklichkeit regelmäßig von Vereinsmitgliedern wahrgenommen würden. Demzufolge stellten sich derartige Verrichtungen eines Vereinsmitglieds als Ausfluss der Mitgliedschaft jenseits des öffentlich-rechtlichen Bereichs der gesetzlichen Unfallversicherung dar, wenn das Mitglied in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten gehandelt habe. Dabei würde eine allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu bestimmten Aufgaben heranzuziehen, nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht alle Vereinsmitglieder, sondern nur ein Teil davon die für die bestimmte Tätigkeit erforderliche persönliche oder fachliche Eignung besäßen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 18).

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Versicherungsschutz ergebe sich aus dem Bestehen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Das Salutschießen sei gerade nicht allgemeine Übung oder übliche Tätigkeit eines jeden Vereinsmitgliedes gewesen, es sei hierfür eine besondere Ausbildung nötig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.01.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 20.02.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 07.10.1997 Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es habe sich um den üblichen Aufwand bei der Beerdigung eines Kameraden gehandelt. Diese Tätigkeit sei jedenfalls von einem Vereinsmitglied auszuüben gewesen. Wesentlich sei, ob der Verein von seinem Mitglied eine solche Tätigkeit habe erwarten können.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des SG Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger stand bei dem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG Regenburg für unbegründet und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren greift hiergegen nicht durch. Zu Recht hat das SG unter Berufung auf das Urteil des BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 18 festgestellt, dass die unfallbringende Tätigkeit des Klägers zu den Tätigkeiten gehörte, von denen der Verein erwarten konnte, dass sie von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen. Diese Prägung der unfallbringenden Tätigkeit durch mitgliedschaftsgebundene Erfüllung von Vereinsaufgaben steht der Annahme sowohl eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als auch einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit entgegen und schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus (BSG a.a.O.).

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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