L 2 U 94/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 133/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 94/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein von der katholischen Kirche veranstalteter Ausflug zur Besichtigung einer Kirche stellt keine Veranstaltung im Rahmen des Religionsunterrichts der Schule dar, auch wenn es sich um eine Ergänzung des schulischen Kommunionsunterrichts handelt.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.09.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Am 07.10.1998 meldete die Volksschule ... in Regensburg einen Unfall des Klägers vom 17.03.1998. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten dem Beklagten mit Schreiben vom 17.08.1998 mit, im Rahmen der Erstkommunionsvorbereitung sei seitens des katholischen Pfarramts ... am 17.03.1998 die Besichtigung der Emmeramskirche angesetzt worden. Die Kommunionkinder der Schulklasse ihres Mandanten, der die Schule am ... in Regensburg besuche, hätten sich aufgrund dessen an der Bushaltestelle Iselrinne/Ecke Unterislinger Weg in Regensburg versammelt, um mit dem Bus in die Stadt zur Emmeramskirche zu fahren. Die Kinder hätten auf dem Bürgersteig herumgetollt. Die Aufsicht hätten zwei Mütter übernommen. Der Kläger sei im Zug der Aktivitäten mit seinem Anorak an einem Pfosten hängengeblieben und dabei so unglücklich auf den linken Ellenbogen gestürzt, dass er schwer verletzt in die Kinderklinik Regensburg habe eingeliefert werden müssen. Dort sei der Bruch des Ellenbogengelenks festgestellt worden und es sei unverzüglich eine Operation erfolgt. Da sich der Unfall in einem schulbezogenen Bereich ereignet habe, sei der Kläger in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Schule am Napoleonsstein fügte ihrer Unfallanzeige ein Schreiben des Rektors der Schule an den Vater des Klägers vom 18.06.1998 bei, in welchem ausgeführt wird, dass der "Kommunionunterricht" nicht von der Schule, sondern von der Kirche ... veranlasst und angeordnet worden sei. Es habe sich dabei nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt und es habe deshalb auch keine Veranlassung gegeben, dass die Schule die Unfallanzeige an den Beklagten weiterleite.

In der Anzeige an die Betriebskrankenkasse der ...-AG vom 25.03.1998 hatte der Vater des Klägers ausgeführt, in der 3. Klasse der Volksschule seien in der Unterweisung zur Heiligen Kommunion Übungen, bzw. Informationen notwendig. In diesem Zusammenhang sei eine außerhalb der Schulräume notwendige Unterweisung durch den Religionslehrer und dessen Vertreter anberaumt gewesen.

Der Kläger zog sich nach dem Bericht des Prof.Dr ... vom 09.09.1998 eine dislozierte supracondyläre Humerusfraktur Baumann III links zu. Die Fraktur sei verheilt, es bestehe unverändert eine Ulnarisparese. Die Beweglichkeit im linken Ellenbogen sei uneingeschränkt. Im Bereich der Hand bestehe Hypotrophie der Tenarmuskulatur.

Auf Anfrage des Beklagten teilte der Leiter der Schule am ... mit, die Veranstaltung sei Angelegenheit der Kirche gewesen, was auch mit dem zuständigen Pfarrer ... abgesprochen gewesen sei. Die Planung habe die Pfarrei ... durchgeführt, die Verantwortung habe Pfarrer ... getragen. Soweit ihm bekannt sei, habe nur ein Teil der Klasse teilgenommen, da es sich um einen katholischen Religionsunterricht gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 08.10.1998 teilte der Beklagte der Bevollmächtigten des Klägers mit, für den Beklagten bestehe keine Leistungspflicht wegen der Folgen des Unfalls vom 17.03.1998. Es habe sich bei der Veranstaltung "Kommunionunterricht" nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, die Besichtigung der Kirche habe im Organisations- und Verantwortungsbereich der Kirche gelegen, die Planung habe die Pfarrei ... durchgeführt, die Verantwortung habe Herr Pfarrer ... getragen.

Darauf erwiderten die Bevollmächtigten des Klägers, dieser Auffassung könnten sie sich nicht anschließen. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 08.06.1976 sei auf die Bekanntmachung über die Richtlienien für den Unterricht der Religionslehre an den bayerischen Volksschulen hingewiesen. Zum Thema "Kommunionunterricht" heiße es dort konkret "spätestens im 4. Schuljahr sollen alle Kinder einer eingehenden Anleitung zu einem differenzierten Beichten erhalten und im Laufe des Jahres mehrmals das Bußsakrament empfangen. Dafür genügt eine kurze Hinführung, die im Lauf von höchstens drei Wochen geschehen soll, am besten außerhalb der Schule und im Raum der Pfarrei ...". Es werde damit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen des Lehrplans eine Unterrichtung außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen sei. Im 2. Absatz finde sich der Hinweis "selbstverständlich muss auch der lehrplanmäßige Unterricht, der außerhalb des Schulgebäudes stattfindet, vom Religionslehrer und nicht von schulfremden Personen abgehalten werden." Im konkreten Fall habe der Kommunionunterricht außerhalb des Schulgebäudes stattgefunden, sei jedoch innerhalb der schulischen Verantwortung erteilt worden. Die entgegengesetzte Mitteilung der Schulleitung sei nicht verständlich.

Mit Verwaltungsakt vom 14.12.1998 lehnte die Beklagte erneut die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die im Schreiben vom 28.10.1998 dargelegten Argumente, bezogen auf die Bekanntmachung über die Richtlinien für den Unterricht der Religionslehrer an den bayerischen Volksschulen, bezögen sich auf den Beichtunterricht, der nach Landesrecht im Lehrplan verankert und dem Religionsunterricht gleichzustellen sei. Dies treffe jedoch nicht ohne Weiteres auf den Kommunionunterricht zu. In diesem Zusammenhang dürfe auf den 3. Absatz auf S.2 des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 08.06.1976 verwiesen werden. Hiernach seien etwaige kirchliche Veranstaltungen, in denen Kommunionunterricht außerhalb der schulischen Verantwortung erteilt werde, vom Unterricht zu trennen. Im konkreten Fall habe es sich um eine rein kirchliche Unterweisung ohne Zusammenhang mit dem Religionsunterricht gehandelt. Bei dieser Sachlage verbleibe es bei der im Schreiben vom 08.10.1998 vertretenen ablehnenden Haltung.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1999 zurück. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Aufenthalt an der Bushaltestelle nicht mit einer schulischen Veranstaltung im Zusammenhang gestanden habe, sondern von der Pfarrei den Kindern Gelegenheit geboten worden sei, die Kirche St.Emmeram zu besichtigen. Entgegen den Angaben im Unfallfragebogen der Betriebskrankenkasse der BMW-AG habe es sich nicht um einen sogenannten Kommunionunterricht gehandelt, sondern um eine außerschulische Veranstaltung. Dieser habe im Organisations- und Verantwortungsbereich der Kirche ... gelegen. Auch seitens des Pfarrers ... sei bei der telefonischen Besprechung vom 18.03.1999 ein Zusammenhang der unfallbringenden Tätigkeit mit dem schulischen Religionsunterricht eindeutig verneint worden.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und wiederholt, dass der Kommunionunterricht zwar außerhalb des Schulgebäudes stattgefunden habe, jedoch innerhalb der schulischen Verantwortung erteilt worden sei. Die Veranstaltung habe der Hinführung zu einem differenzierten Beichten dienen sollen. Völlig unbestritten seitens der Schule des Klägers sei auch, dass es sich tatsächlich um konkreten Religionsunterricht gehandelt habe. Die Richtlinien, die bereits zitiert worden seien, gäben den Religionslehrern einen weitgehenden Spielraum für die Gestaltung des Religionsunterrichts. Es bleibe ihnen überlassen, auszuwählen, auf welche Art und Weise sie die Kommunionkinder zu einem differenzierten Beichten hinführten. Dazu gehöre auch die Besichtigung einer Kirche, wie im konkreten Fall. Es könne doch nicht angehen, dass die Gestaltung des Religionsunterrichts durch den einzelnen Religionslehrer schlussendlich ausschlaggebend dafür sei, ob dieser als im Bereich der schulischen Verantwortung erteilt gelte oder nicht. Es werde bestritten, dass Pfarrer ... sich dahingehend geäußert habe, dass kein Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und dem schulischen Religionsunterricht bestanden habe.

Mit Urteil vom 29.09.1999 hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass bei der Besichtigung der Emmeramskirche es sich sowohl nach der Darstellung des Schulleiters wie vor allem auch der telefonischen Auskunft des Pfarrers ... vom 18.03.1999 weder um eine im Rahmen des an der Schule durchgeführten Religionsunterrichts noch eine im Rahmen des Kommunionsunterrichts durchgeführte Veranstaltung gehandelt habe, sondern um eine rein kirchliche Angelegenheit, die überdies lediglich interessierten Kindern als Möglichkeit angeboten worden sei, um eine andere kulturgeschichtlich interessante Kirche ihrer Heimatstadt kennenzulernen. Ein wesentlicher Bezug zum Kommunions- oder Beichtunterricht sei nach Überzeugung des Gerichts nicht herzustellen. Es habe sich nach Auffassung des Gerichts um unabhängig von den Schulunterrichtszeiten angebotene Ergänzungen des für die Schule aufgrund des Konkordats verbindlichen Angebots an Religionsunterricht gehandelt. Für eine derartige Veranstaltung, die der Intensivierung der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung über den eigentlichen Relegionsunterricht hinaus diene, sei die Schülerunfallversicherung nicht gedacht. Ein Verantwortungsbereich der Schule sei vorliegend nicht erkennbar.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Bevollmächtigten machen u.a. geltend, die Tatsachenfeststellungen des Sozialgerichts Regensburg seien nicht richtig. Entgegen dieser Feststellung habe es sich bei der konkreten Veranstaltung um eine außerschuliche Kommunionvorbereitung, also um eine Veranstaltung im Rahmen des außerschulischen Kommunionunterrichts gehandelt. Dies habe auf Schreiben der Unterfertigten vom 21.02.2000 hin Pfarrer ... so bestätigt. Höchst vorsorglich werde Pfarrer ... als Zeuge für das Vorstehende benannt. Die Bevollmächtigten legen ein Schreiben der Rechtsanwältin ... an Pfarrer ... vom 21.02.2000 vor, in welchem ausgeführt wird, er habe mitgeteilt, bei der Veranstaltung am 17.03.1998 habe es sich um eine außerschulische Kommunionvorbereitung im Rahmen des außerschulichen Kommunionunterrichts gehandelt. Die Feststellungen im Urteil des Sozialgerichts "bei der Besichtigung der Emmeramskirche habe es sich weder um eine im Rahmen des an der Schule durchgeführten Religionsunterrichts noch eine im Rahmen des Kommunionunterrichts durchgeführte Veranstaltung gehandelt" seien nach seiner (des Pfarrers) Information so nicht ganz richtig, da es sich bei dieser Veranstaltung eben tatsächlich um eine solche gehandelt habe, die im Rahmen des außerschulischen Kommunionunterrichtes durchgeführt worden sei. Darauf anwortete der Pfarrer, er bestätige gerne, dass dieses Schreiben den Inhalt des Telefongesprächs richtig wiedergebe. Die Besichtigung der Emmeramskirche habe zum Programm des Kommunionunterrichtes der Pfarrei ... gehört, wenn auch dieser Kommunionunterricht außerschulisch durchgeführt worden sei.

Der Senat hat eine schriftliche Auskunft des Pfarrers ... vom 13.06.2000 eingeholt, der ausführte, der Besuch der St.Emmeramskirche in Regensburg sei von den beiden Gruppenleiterinnen (Mütter von Kommunionkindern) vorgeschlagen und von ihm als Pfarrer befürwortet worden. Die St.Emmeramskirche sei die Grabeskirche ihrer beider Bistumspatrone, des Heiligen Wolfgang und des Heiligen Emmeram. Der Besuch dieser Kirche sei also sehr sinnvoll im Rahmen des Kommunionunterrichts der Pfarrgemeinde gewesen. Es sei durchaus üblich, im außerschulischen Erstkommunionunterricht solche Aktionen durchzuführen. Bei der Besichtigung der Emmeramskirche habe es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen des Religionsunterrichtes der Schule gehandelt. Der außerschulische Kommunionunterricht sei aber eine Ergänzung des schulischen Kommunionunterrichts. Die Kirchenführung habe in der Hand einer städtischen Fremdenführerin gelegen, die auch Kirchenführungen durchführe.

Der Senat hat das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 08.06.1976 beigezogen. Auf das Schreiben wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 11.07.2000 vertreten die Bevollmächtigten des Klägers weiterhin die Meinung, es habe sich um eine Veranstaltung im Rahmen des Kommunionunterrichtes gehandelt. Der außerschulische Kommunionunterricht sei eine Ergänzung des schulischen. In der Folge wird das genannte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 08.06. 1976 zitiert. Es handele sich danach bei dem Unfall um einen Schulunfall.

Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.06. 2000.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge- richts Regensburg vom 29.09.1999 zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Aktenhinalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143 ff. SGG zulässig, sie ist jedoch sachlich nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Unfall des Klägers vom 17.03.1998 kein Arbeitsunfall war und der Beklagte infolgedessen keine Entschädigungsleistungen zu bezahlen hat.

Die Entscheidung richtet sich nach den Vorschriften des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII), da der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist (§ 212 SGB VII).

Gemäß § 8 Abs.1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründende Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs.1 Nr.8 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von Allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen. Versichert ist die Teilnahme am lehrplanmäßigen Unterricht (z.B. Beichtunterricht im Pfarrhaus als Bestandteil des Religionsunterrichts nach Landesrecht, BSGE 39, 252), sowie an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen, auch außerhalb des Schulgeländes, wenn sie im rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen. Schulveranstaltungen sind nur solche, die im inneren Zusammenhang mit der Schulausbildung stehen und im organisatorischen Verantwortungsbreich der Schule stattfinden, d.h. von den durch die Schule ggf. beauftragten Lehrern oder anderen Personen als eigene Maßnahme organisiert, durchgeführt und überwacht werden (Ricke in Kasseler Kommentar, § 548, Anm. 137). Dies beurteilt sich nach dem objektiven Gesamtbild, z.B. Kriterien wie Art der Bekanntmachung, Art und Umfang von Betreuung und Aufsicht, finanzielle Gestaltung etc. (vgl. Ricke a.a.O.). Mit Recht und mit zutreffender Begründung ist das Sozialgericht in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die Veranstaltung nicht im Zusammenhang mit der Schulausbildung stand und nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfand, sondern eine von der Kirche organisierte und durchgeführte Angelegenheit war. Der Senat kann diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 153 Abs.2 SGG). Ergänzend bleibt zu bemerken, dass das vom Sozialgericht gefundene Ergebnis durch das Schreiben des Pfarrers ... vom 13.06.2000 an den Senat bestätigt wird. Darin wird klar ausgeführt, dass die Besichtigung der Emmeramskirche keine Veranstaltung im Rahmen des Religionsunterrichts in der Schule war. Zwar mag es sein, dass es sich bei dem außerschulischen Kommunionunterricht um eine Ergänzung des schulischen Kommunionunterrichts handelt, doch ändert dies nichts daran, dass der Ausflug in die Kirche außerhalb der schulischen Organisationsgewalt durchgeführt wurde. Es handelte sich auch nicht um Unterricht zum Zwecke der besseren Hinführung zur Liturgie und zu den Sakramenten im Sinne des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 08.06.1976. Mit der Anleitung zu einem differenzierten Beichten hatte der Ausflug in die Emmeramskirche nichts zu tun. Vielmehr sollte die Kirche besichtigt werden, da sie die Grabeskirche der beiden Bistumspatrone, nämlich des Heiligen Wolfgang und des Heiligen Emmeram ist. In diesem Sinn sah die Pfarrei die Besichtigung der Kirche als sehr sinnvoll im Rahmen des Kommunionunterrichts der Pfarrgemeinde an. Eine schulische Veranstaltung dagegen hat das Sozialgericht zu Recht verneint. Danach kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG). Weder handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG ab. Das Urteil beruht vielmehr auf Beweiswürdigung im Rahmen der Gesetze und der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien.
Rechtskraft
Aus
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