L 2 U 354/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 306/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 354/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weitergewährung von Verletztenrente und deren Höhe nach einem Arbeitsunfall.

Die Klägerin zog sich am 03.12.1998 eine Außenknöchelfraktur rechts zu. Der Bruch wurde osteosynthetisch versorgt, im weiteren Verlauf stellte sich eine Wundheilungsstörung ein. Eine Skelettszintigraphie vom 02.08.1999 ergab keinen eindeutigen Hinweis auf eine Osteomyelitis. Die Mehrspeicherungen im rechten Sprunggelenk und in der gesamten Fußwurzel könnten Hinweis auf dytrophische Veränderungen bei Inaktivität sein, im Fibulaschaft sei die Mehrspeicherung mit dem vermehrten Mineralumsatz nach Plattenosteosynthese vereinbar. Eine Kernspintomographie am 16.05.2000 ergab "keinen Anhalt für floriden ossären Prozess/ Osteomyelitis".

Der von der Beklagten als Sachverständigen gehörte Chirurg Dr. E. kam in seinen Gutachten vom 19.11.1999 und 07.03.2000 zu einer unfallbedingten MdE um 20 v.H.

Mit Bescheid vom 06.04.2000 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte Rente als vorläufige Entschädigung ab 09.10.1999 nach einer MdE um 20 v.H. In ihrem Widerspruch machte die Klägerin eine höhere MdE geltend. Der von der Beklagten hierzu gehörte Prof. Dr. F. hielt die angesetzte MdE für richtig. Die Außenknöchelfraktur sei in sehr guter Stellung knöchern fest verheilt, das Osteosynthesematerial sei entfernt und die Schwellneigung nur noch leicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2000 wies daraufhin die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin Verletztenrente nach eine MdE um mindestens 30 v.H. beantragt.

Das Sozialgericht hat zunächst ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. D. vom 15.03.2001 eingeholt. Danach war die bisherige MdE-Einschätzung entsprechend dem protrahierten Heilungsverlauf als akzeptabel anzusehen. Eine höhere MdE sei in keinem Fall möglich, wenn man dies in Relation setze zu den üblichen Bewertungen, wonach eine völlige Versteifung im oberen Sprunggelenk mit 20 v.H. bewertet werde. Damit sei der Zustand der Klägerin keineswegs vergleichbar. Derzeit finde sich nur noch eine geringe Funktionseinschränkung hinsichtlich der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Hierfür sei die MdE mit 10 v.H. einzuschätzen.

Der von der Beklagten zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Dauerrente als Sachverständige gehörte Chirurg Dr. D. kommt in seinem Gutachten vom 06.04.2001 ebenfalls zu einer MdE um 10 v.H.

Letzteren Sachverständigen hatte die Klägerin zunächst nach § 109 SGG als anzuhörenden Sachverständigen benannt, später den Sachverständigen Dr. E. , der jedoch Arbeitsüberlastung geltend machte.

Nach einer entsprechenden Anhörung hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2001 die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Mai 2001 entzogen und die Gewährung von Dauerrente verweigert.

Der schließlich nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Prof. Dr. W. , Chirurg, kommt in seinem Gutachten vom 16.02. 2002 zu einer unfallbedingten MdE um 20 v.H. ab dem 17.01.2002. Als verbliebene unfallbedingte Gesundheitsstörungen sieht er am rechten oberen Sprunggelenk sowohl beim Heben als auch beim Senken des Fußes eine endgradige Bewegungseinschränkung. Weitere Funktionseinschränkungen sind nicht angegeben. Als Unfallfolge sieht der Sachverständige im Wesentlichen einen verheilten Außenknöchelbruch rechts mit Hinweis auf stattgehabte Knocheninfektion mit beginnender posttraumatischer Arthrose. Nach dem radiologischen Verlauf müsse doch eine stattgehabte Osteo- myelitis unterstellt werden. Das angefertigte Knochenszinti- gramm und das CT habe diese Diagnose zwar nicht erhärtet, jedoch habe hiermit auch die Diagnose nicht letztendlich ausgeschlossen werden können.

Mit Urteil vom 26.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Unfallfolgen bis Mai 2001 bedingten lediglich eine MdE um 20 v.H. und ab 01.06.2001 nur noch eine solche um 10 v.H. Bei der Bewertung der MdE in der Entscheidung über die Dauerrente habe die Beklagte den Hundersatz abweichend von der vorläufigen Entschädigung feststellen dürfen, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Das Sozialgericht folgt den Bewertungen der Sachverständigen Dr. E. , Dr. D. und Dr. D ... Deren Einschätzungen seien in Einklang mit den im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäben.

Der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. W. hat sich das Sozialgericht nicht angeschlossen. Der Sachverständige habe eine Osteitis unterstellt, obwohl die bildgebenden Befunde dies nicht hätten bestätigen können. Auch habe er in seinem Gutachten keine weiteren erheblichen Funktionseinbußen nachgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 06.04.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2000 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 09.05.2001 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 30 v.H. zu gewähren.

Sie stützt sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. , der zudem eine verletzungs- oder operationsbedingte Schädigung des körperfernen Nervus peronaeus superficialis, eine Taubheit am Fußrücken sowie eine Taubheit der Zehen festgestellt habe.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Klägerin steht keine höhere Rente als vorläufige Entschädigung als nach einer MdE um 20 v.H. und ab 01.06.2001 gar keine Verletztenrente mehr zu.

Die Berufung wird aus den Gründen des angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Regensburg als unbegründet zurückgewiesen und nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Ein Gutachten, auf dessen Grundlage das Gericht der Klägerin eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. zusprechen könnte, liegt nicht vor.

Jedenfalls für die Zeit ab 01.06.2001 liegt eine rentenberechtigende MdE um 20 v.H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls nicht mehr vor. Die auf das Gutachten des Prof. Dr. W. gestützten Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren greifen nicht durch. Insoweit geht das Sozialgericht zu Recht davon aus, dass - schon nach der Wortwahl des Sachverständigen - das Vorliegen einer Osteitis nicht als bewiesen angesehen werden kann. Wesentlich und entscheidungserheblich ist jedoch, dass der Sachverständige keine unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen bei der Klägerin feststellen konnte, die im Gegensatz zu den übrigen Sachverständigen eine MdE um wenigstens 20 v.H. hätten begründen können. Insoweit enthält im Übrigen sein Gutachten auch keinerlei Begründung.

Die Berufung hatte deshalb keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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