L 2 RJ 28/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 6/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 28/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger bezieht von der Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit; er begehrt statt dessen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der am ... 1948 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt und bis Februar 1998 ausgeübt.

Am 15. Juni 1999 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies mit Beschwerden der Wirbelsäule, die ihn außerstande setzten, einer Tätigkeit nachzugehen.

Nachdem die Beklagte Behandlungs- und Befundunterlagen der Dres. H., B., W. und S. eingeholt hatte, ließ sie den Kläger durch die Neurologin und Psychiaterin Dr. L. begutachten.

Diese stellte am 05. August 1999 die Diagnosen:

- Anpassungsstörung mit leichten depressiven Verstimmungen und ausgeprägter Somatisierung nach Arbeitsplatzverlust bei einfach strukturierter Primärpersönlichkeit mit narzisstischen Zügen

- depressive Reaktion im Rahmen einer Trauerreaktion nach Verlust des Schwiegersohnes

- chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und dezenter L 5-Symptomatik rechts und sekundärer psychosomatischer Überlagerung

- Hypertonus

Daraus resultiere ein erheblich gefährdetes Leistungsvermögen.

Mit Bescheid vom 26. August 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab und begründete dies damit, er könne zwar nicht mehr als Maurer tätig sein, jedoch in anderen Beschäftigungen, die ihm zumutbar seien, vollschichtig eingesetzt werden.

Auf den Widerspruch des Klägers hin holte die Beklagte einen Befundbericht des Dr. H. und einen Heilverfahren-Entlassungsbericht vom 25. Mai 2000 ein. Nach diesem leidet der Kläger an einem somatoformen Schmerzsyndrom, einer längeren depressiven Reaktion, einem lumbalen Pseudoradikulärsyndrom rechts, Bluthochdruck und starker Fettleibigkeit.

Mit diesem Krankheitsbild sei der Kläger als Maurer nur unter zwei Stunden täglich einzusetzen. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne ständige Zwangshaltungen jedoch bestünde ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Juli 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Mit der gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000 am 08. Januar 2001 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, aufgrund seines vorgerückten Alters und des bisherigen Erwerbslebens sei die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit so weit eingeschränkt, dass er außerhalb des erlernten Berufes nicht mehr eingesetzt werden könne.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 1999 sowie unter Abänderung des Rentenbescheides vom 25. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2000 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 16. Mai 2000 zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich hierzu auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.

Das Sozialgericht hat zunächst neue Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und sodann den Neurologen und Psychiater Dr. C. mit Beweisbeschluss vom 21. Januar 2002 zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens über das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen beauftragt.

In dem am 25. April 2002 erstatteten Gutachten, dem auch eine testpsychologische Untersuchung durch den Dipl.-Psychologen Dr. Dr. B. W. M. A. zugrunde gelegen hatte, stellte der Sachverständige auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet eine Lumboischialgie links fest, ohne dass eine akute Wurzelschädigung nachweisbar sei. Der neurologische Befund zeige auch im Beinbereich rechts nur leichte Unregelmäßigkeiten, insbesondere finde sich keine Parese; die Sensibilitätsstörungen wirkten eher geringfügig und psychogen. In seelischer Hinsicht bestünden eine depressive Reaktion mit Neigung zur Somatisierung, das heißt Verstärkung der schon primär vorhandenen körperlichen Beschwerden. Im Vergleich zu den vorgefundenen Unterlagen aus dem Jahren 1998 und 1999 habe sich eine Besserung der psychopathologischen Symptomatik eingestellt. Der Kläger könne nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten, die im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen durchgeführt würden. Das Arbeiten mit Steigen und Klettern, in der Hocke und im Kriechen komme auf Dauer nicht in Frage. Der Kläger könne weder Arbeiten mit ständigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Überkopfarbeiten verrichten. Der Kläger könne in Wechselschicht, nicht jedoch in Nachtschicht arbeiten. Arbeiten mit gelegentlichen Zwangshaltungen seien möglich, nicht jedoch mit regelmäßigen einseitigen körperlichen Belastungen. Aufgrund der testpsychologischen Untersuchungen, insbesondere des Intelligenzquotienten, kommen nur einfache geistige Tätigkeiten in Frage.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme sei der Kläger in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, so dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei ihm nicht zu benennen, da bei ihm nicht eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - festgestellt werden könnte.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 19. Februar 2003, zu deren Begründung er vorgetragen hat, zum einen läge eine außergewöhnliche Summierung von Leistungsbeeinträchtigungen vor und das Sozialgericht habe sich nicht hinreichend mit der Problematik der Benennungspflicht auseinandergesetzt und zum anderen habe es die Einschränkung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers ebenso wie der Sachverständige Dr. C. nicht hinreichend gewürdigt, obwohl es insoweit Hinweise der Prüfärztin Dr. K. gäbe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Oktober 2002 sowie den Bescheid vom 26. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Beweiserhebung zweiter Instanz für bestätigt.

Der Senat hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen. Der Allgemeinmediziner Dr. H. und die Orthopädin Dr. B. berichten über gleichbleibende Befunde. Das Klinikum F. (O.) berichtet unter dem Datum vom 01. Juli 2003 über die im April 1999 gestellte Diagnose einer Lumbalgie und Lumboischialgie rechts. Des Weiteren hat der Senat die den Kläger betreffenden Akten der Bundesanstalt für Arbeit beigezogen. Dort war der Kläger, der längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war, am 15. Juli 1999 auf seine Vermittlungsfähigkeit hin untersucht worden. Auch die Arbeitsamtsärztin Ganske war zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, so dass er als Maurer nicht mehr arbeiten könne, jedoch Vermittlungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck bestünde. Dementsprechend hat der Kläger entsprechende Leistungen bezogen. Zugrunde lag dieser Einschätzung der Arbeitsamtsärztin auch ein Attest der Abteilung für Psychotherapie und Psychosomatik der B. Klinik - Chefarzt Dr. M. -, in dem mitgeteilt worden war, der Kläger sei als Maurer nicht einsetzbar, es bestünde jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständige Zwangshaltungen und es läge keine Einschränkung aus psychotherapeutischer Sicht vor.

Sodann hat der Senat diese Unterlagen dem Sachverständigen Dr. C. zur Stellungnahme zugeleitet, insbesondere um eine Ergänzung zur Frage der Umstellungsfähigkeit gebeten. Mit Datum vom 14. Juni 2003 hat der Sachverständige mitgeteilt, der grenzwertig intelligente Kläger habe lediglich leichte hirnorganische Funktionsstörungen, die nach Umstellung oder Reduktion der Medikamente gänzlich verschwinden würden, und die bestehende depressive Entwicklung erniedrige das bestehende geistige Funktionsniveau nicht wesentlich weiter. Insgesamt sei der Kläger in der Lage, einfache geistige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchzuführen. Auf dem Niveau derartiger Tätigkeiten bestünde auch eine genügende Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, da der Kläger insbesondere in der Lage gewesen sei, sich auf ganz einfache Arbeiten zu konzentrieren. Er sei auch dem normalen Tempo einer ungelernten Arbeit gewachsen und es sei nicht zu erkennen, dass er über das altersübliche Maß hinaus zu falschen oder verzögerten Reaktionen neige. Da die neuen medizinischen Unterlagen wenig aussagekräftig seien, habe er auf eine neue Untersuchung verzichtet.

Der Kläger hält – mit der zur Sitzungsniederschrift gegebenen Erklärung, ein entsprechender Beweisantrag werde hiermit ausdrücklich gestellt – eine weitere Beweiserhebung zur Einschränkung seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für erforderlich.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und somit insgesamt zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung vor dem 01. Januar 2001 (SGB VI a. F.). Voraussetzung dafür wäre, dass der Kläger wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI a. F.). Da der Kläger für einfache Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig einsatzfähig ist, liegen diese Voraussetzungen bei ihm nicht vor.

Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C., die wiederum von dem Chefarzt Dr. M. und der Arbeitsamtsärztin bestätigt werden. Wenn sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Prüfärztin Dr. K. beziehen, die eine Anpassungsstörung beim Kläger am 17. August 1999 vermerkt hat, so verkennen sie, dass auch Frau Dr. K. die Auffassung vertreten hat, der Kläger könne trotz dieser Anpassungsstörung, die auf einer leichten depressiven Verstimmung beruhe, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig arbeiten. Am 02. Dezember 1999 hat diese Ärztin dann lediglich zusätzlich auf einem Vordruck angekreuzt, dass keine besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit gestellt werden könnten. Dementsprechend ist es auch folgerichtig, wenn in der abschließenden medizinischen Beurteilung seitens der Beklagten von dieser Leistungsbeurteilung ausgegangen worden war. Es gibt somit keinen Arzt, der von einem derartig beeinträchtigten Anpassungs- und Umstellungsvermögen ausgeht, dass eine Aufnahme einer geistig einfachen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht möglich wäre.

Damit liegt auch kein Hinweis dafür vor, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen dergestalt beim Kläger vorliegt, dass auch für eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes diese konkret bezeichnet werden müsste.

Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, entsprechend dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung weiteren Beweis zur Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers zu erheben. Für das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung in diesem Bereich liegen keinerlei konkrete Hinweise vor. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers entsprechendes dem "Kreuz" von Dr. K. bei der Frage nach besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit entnehmen, hat der Sachverständige Dr. C. ausgeführt, dass dadurch geistig wenig beanspruchende Tätigkeiten nicht ausgeschlossen sind. Dies folgt im Übrigen auch aus den Einschätzungen der Ärzte der B. Klinik im Reha-Entlassungsbericht vom 25. Mai 2000, die Einschränkungen "aus psychotherapeutischer Sicht" nicht gesehen haben, und des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamts, der am 07. September 1999 angegeben hat, dass für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck vollschichtige Leistungsfähigkeit besteht. Von daher erscheint es als bloße Behauptung, dass Einschränkungen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit den Kläger vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen sollen. Wenn das Sozialgericht und auch der Senat dem entsprechend dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers zunächst durch entsprechende Fragestellungen an den Sachverständigen nachgegangen sind, dann jedenfalls von Seiten des Senats nicht, weil er begründeten Anhalt für das tatsächliche Vorliegen einer entsprechenden Einschränkung beim Kläger gesehen hat.

Das Nichtvorliegen entsprechender Anhaltspunkte vor der Begutachtung durch Dr. C. und dessen Bestätigung, dass erhebliche Einschränkungen auf diesem Gebiet nicht vorliegen, kann nicht damit angegriffen werden, dass der Sachverständige nicht alle hierfür geeigneten Testmethoden angewandt habe. Er muss sich jeweils am Ergebnis seiner Untersuchungen orientieren, ob er weitere Untersuchungen für erforderlich hält. Wenn der Sachverständige auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen keinen Anlass zu noch tieferem Eindringen in die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Fragestellungen gesehen hat, ist nicht ersichtlich, dass er dadurch die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten haben könnte. Seitens des Klägers sind dagegen jedenfalls keine durch ärztliche Aussagen gestützten Einwände vorgetragen worden. Der Senat hält die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. C. insgesamt für schlüssig und sieht das von ihm beschriebene Leistungsvermögen als bewiesen an.

Ist der Kläger aber, wie dargelegt, nicht erwerbsunfähig, so kann ihm auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung gewährt werden, denn er ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da der Kläger jedoch acht Stunden täglich erwerbstätig sein kann, liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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