Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 Kr 401/95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 44/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1995 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger war seit dem Jahre 1963 und auch im hier streitbefangenen Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Die Beiträge entrichtete er selbst auf Grund der für das jeweilige Kalenderjahr erteilten Beitragsbescheide. Für das Jahr 1989 hatte die Beklagte in ihrem Beitragsbescheid die Lohnstufe 90 mit einem Monatsbetrag von 324,00 DM angesetzt, für das Jahr 1990 die Beitragsklasse 11 mit monatlich 311,62 DM und für das Jahr 1991 ebenfalls die Beitragsklasse 11 mit monatlich 314,39 DM, so dass der Kläger für die Jahre 1989 bis 1991 insgesamt 11.400,12 DM entrichtete.
Am 5. Mai 1993 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. September 1992, welches die satzungsmäßige Höhe der Mindestbeiträge für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige freiwillig Versicherte zum Gegenstand hatte, die rückwirkende Neufestsetzung seiner Beiträge und ggf. eine Beitragserstattung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. August 1993 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit dem Bescheid vom 17. September 1993 nahm daraufhin die Beklagte eine Neuberechnung der vom Kläger zu zahlenden Beiträge vor. Sie stufte den Kläger nunmehr für das Jahr 1989 in die Lohnstufe 99 mit 356,40 DM monatlich, für das Jahr 1990 in die Beitragsklasse 17 mit monatlich 419,62 DM und für das Jahr 1991 in die Beitragsklasse 12 mit monatlich 332,39 DM ein und berechnete damit für die Jahre 1989 bis 1991 den Gesamtbetrag der zu zahlenden Beiträge auf 13.300,92 DM. Im selben Bescheid verlangte sie die Nachzahlung des Differenzbetrages von 1.900,80 DM vom Kläger. Den Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 1995 mit der Begründung zurück, die Beitragshöhe habe sich an den tatsächlich verfügbaren Einnahmen des Klägers zu orientieren, steuerliche Abschreibungen seien nicht in Ansatz zu bringen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 10. Dezember 1998 abgewiesen: Die Beitragsbemessung sei zutreffend erfolgt, weil sie alle Einnahmen und Geldmittel, die der Kläger zum Lebensunterhalt verbraucht bzw. hätte verbrauchen können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt habe. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Beteiligten hätten sich für die Kammer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1991 bereits bindende Bescheide vorgelegen hätten, so dass für die Kammer kein Anlass bestanden habe zu prüfen, ob - und mit welchen Rechtsfolgen - die §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) anzuwenden seien.
Gegen dieses ihm am 23. April 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Mai 1999 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Auf richterliche Anfrage hat die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2000 bestätigt, dass für die Jahre 1989 bis 1991 jeweils Beitragsbescheide erteilt wurden, die jedoch vernichtet seien. Der Kläger hat trotz Aufforderung keine Beitragsbescheide vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Einkommenssteuerakten des Finanzamtes B-St Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein die Anfechtung des sozialgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 1998 sowie der Bescheide der Beklagten vom 17. September 1993 und vom 20. April 1995, weil aus dem gesamten Vorbringen des Klägers im Rechtsstreit ersichtlich ist, dass er sich allein gegen die Beitragsnachforderung wenden wollte. Hingegen hat er sich der Sache nach nicht gegen den Bescheid vom 23. August 1993 gewandt, mit dem die Neuberechnung seiner Beiträge abgelehnt worden war. Diesen Bescheid hat er - ohne ihn mit dem Widerspruch anzugreifen - bestandskräftig werden lassen.
Die zulässige Berufung ist in der Sache auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1998 war aufzuheben, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Die angefochtenen Bescheide waren auszulegen. Der Sache nach enthalten sie nicht nur eine Beitragsnachforderung, sondern vor allem die sinngemäße Aufhebung der für die Jahre 1989 bis 1991 erteilten, zwischenzeitlich bestandskräftigen Beitragsbescheide. Denn nur nach Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide war überhaupt eine Beitragsnachforderung möglich.
Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene sinngemäße Aufhebung der Beitragsbescheide aus den Jahren 1989 bis 1991 ist jedoch rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Maßgebliche Vorschrift ist insoweit § 44 SGB X. Diese Vorschrift regelt die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte. Soweit die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, sind die Einzelheiten in § 44 Abs. 1 SGB X geregelt. In den übrigen Fällen und damit auch im vorliegenden Fall ist jedoch § 44 Abs. 2 SGB X die maßgebliche Rechtsgrundlage. Hiernach ist ein rechtswidriger nichtbegünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hieraus folgt, dass der betreffende Sozialleistungsträger in den Fällen, in denen er eine Rücknahme für die Vergangenheit ausspricht, zunächst pflichtgemäß sein Ermessen auszuüben hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus den angefochtenen Bescheiden ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte darüber im Klaren war, dass sie eine - den Kläger zusätzlich belastende - Aufhebung für die Vergangenheit vorgenommen hat und dass sie hier hätte Ermessen ausüben müssen. Es liegt ein vollständiger Ermessensausfall vor.
Vor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob darüber hinaus in den bestandskräftigen Beitragsbescheiden jedenfalls hinsichtlich der Festsetzung günstigerer Beitragsklassen bzw. Lohnstufen eine teilweise Begünstigung enthalten war, deren Rückgängigmachung nach § 45 SGB X weiteren einschränkenden Voraussetzungen unterlegen hätte.
Zugleich scheidet auch eine Beitragsnachforderung aus, weil dem die weiterhin bestandskräftigen und bindenden Beitragsbescheide für die Jahre 1989 bis 1991 entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger war seit dem Jahre 1963 und auch im hier streitbefangenen Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Die Beiträge entrichtete er selbst auf Grund der für das jeweilige Kalenderjahr erteilten Beitragsbescheide. Für das Jahr 1989 hatte die Beklagte in ihrem Beitragsbescheid die Lohnstufe 90 mit einem Monatsbetrag von 324,00 DM angesetzt, für das Jahr 1990 die Beitragsklasse 11 mit monatlich 311,62 DM und für das Jahr 1991 ebenfalls die Beitragsklasse 11 mit monatlich 314,39 DM, so dass der Kläger für die Jahre 1989 bis 1991 insgesamt 11.400,12 DM entrichtete.
Am 5. Mai 1993 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. September 1992, welches die satzungsmäßige Höhe der Mindestbeiträge für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige freiwillig Versicherte zum Gegenstand hatte, die rückwirkende Neufestsetzung seiner Beiträge und ggf. eine Beitragserstattung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. August 1993 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit dem Bescheid vom 17. September 1993 nahm daraufhin die Beklagte eine Neuberechnung der vom Kläger zu zahlenden Beiträge vor. Sie stufte den Kläger nunmehr für das Jahr 1989 in die Lohnstufe 99 mit 356,40 DM monatlich, für das Jahr 1990 in die Beitragsklasse 17 mit monatlich 419,62 DM und für das Jahr 1991 in die Beitragsklasse 12 mit monatlich 332,39 DM ein und berechnete damit für die Jahre 1989 bis 1991 den Gesamtbetrag der zu zahlenden Beiträge auf 13.300,92 DM. Im selben Bescheid verlangte sie die Nachzahlung des Differenzbetrages von 1.900,80 DM vom Kläger. Den Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 1995 mit der Begründung zurück, die Beitragshöhe habe sich an den tatsächlich verfügbaren Einnahmen des Klägers zu orientieren, steuerliche Abschreibungen seien nicht in Ansatz zu bringen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 10. Dezember 1998 abgewiesen: Die Beitragsbemessung sei zutreffend erfolgt, weil sie alle Einnahmen und Geldmittel, die der Kläger zum Lebensunterhalt verbraucht bzw. hätte verbrauchen können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt habe. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Beteiligten hätten sich für die Kammer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1991 bereits bindende Bescheide vorgelegen hätten, so dass für die Kammer kein Anlass bestanden habe zu prüfen, ob - und mit welchen Rechtsfolgen - die §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) anzuwenden seien.
Gegen dieses ihm am 23. April 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Mai 1999 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Auf richterliche Anfrage hat die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2000 bestätigt, dass für die Jahre 1989 bis 1991 jeweils Beitragsbescheide erteilt wurden, die jedoch vernichtet seien. Der Kläger hat trotz Aufforderung keine Beitragsbescheide vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Einkommenssteuerakten des Finanzamtes B-St Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein die Anfechtung des sozialgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 1998 sowie der Bescheide der Beklagten vom 17. September 1993 und vom 20. April 1995, weil aus dem gesamten Vorbringen des Klägers im Rechtsstreit ersichtlich ist, dass er sich allein gegen die Beitragsnachforderung wenden wollte. Hingegen hat er sich der Sache nach nicht gegen den Bescheid vom 23. August 1993 gewandt, mit dem die Neuberechnung seiner Beiträge abgelehnt worden war. Diesen Bescheid hat er - ohne ihn mit dem Widerspruch anzugreifen - bestandskräftig werden lassen.
Die zulässige Berufung ist in der Sache auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1998 war aufzuheben, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Die angefochtenen Bescheide waren auszulegen. Der Sache nach enthalten sie nicht nur eine Beitragsnachforderung, sondern vor allem die sinngemäße Aufhebung der für die Jahre 1989 bis 1991 erteilten, zwischenzeitlich bestandskräftigen Beitragsbescheide. Denn nur nach Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide war überhaupt eine Beitragsnachforderung möglich.
Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene sinngemäße Aufhebung der Beitragsbescheide aus den Jahren 1989 bis 1991 ist jedoch rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Maßgebliche Vorschrift ist insoweit § 44 SGB X. Diese Vorschrift regelt die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte. Soweit die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, sind die Einzelheiten in § 44 Abs. 1 SGB X geregelt. In den übrigen Fällen und damit auch im vorliegenden Fall ist jedoch § 44 Abs. 2 SGB X die maßgebliche Rechtsgrundlage. Hiernach ist ein rechtswidriger nichtbegünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hieraus folgt, dass der betreffende Sozialleistungsträger in den Fällen, in denen er eine Rücknahme für die Vergangenheit ausspricht, zunächst pflichtgemäß sein Ermessen auszuüben hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus den angefochtenen Bescheiden ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte darüber im Klaren war, dass sie eine - den Kläger zusätzlich belastende - Aufhebung für die Vergangenheit vorgenommen hat und dass sie hier hätte Ermessen ausüben müssen. Es liegt ein vollständiger Ermessensausfall vor.
Vor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob darüber hinaus in den bestandskräftigen Beitragsbescheiden jedenfalls hinsichtlich der Festsetzung günstigerer Beitragsklassen bzw. Lohnstufen eine teilweise Begünstigung enthalten war, deren Rückgängigmachung nach § 45 SGB X weiteren einschränkenden Voraussetzungen unterlegen hätte.
Zugleich scheidet auch eine Beitragsnachforderung aus, weil dem die weiterhin bestandskräftigen und bindenden Beitragsbescheide für die Jahre 1989 bis 1991 entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved