S 2 KA 362/01

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
SG Mainz (RPF)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 2 KA 362/01
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung der Kassenärztlichen Vereinigung Trier (i.F. Antragstellerin) wird die Gebührenfeststellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von Anfang Juni 2002 für das zweite Quartal 2002 abgeändert. Die von der Antragstellerin zu entrichtende Gebühr wird auf 50,-DM festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 189 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Was die allein umstrittenen Höhe der Pauschgebühr anbetrifft, ist der Antragstellerin darin beizupflichten, dass diese sich hier noch aus der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2 SGG a.F. ergibt und demnach nicht - wie in § 184 Abs. 2 SGG n.F. festgelegt - 150 Euro sondern 50 DM beträgt. Diese Einschätzung lässt sich bereits aus den grundlegenden Darlegungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30.1.2000; Az.: B 6 KA 73/00 R und dem damit entwickelten Grundsatz der Weitergeltung des bisherigen Gebührenrechts in vor dem 01.01.2002 rechtshängig gewordenen Verfahren ableiten. Hiernach wird der Sinngehalt des Art. 17 Abs. 1 SGG ÄndG über den Wortlaut hinaus darin gesehen, klarzustellen, dass in den vertragsärztlichen Streitverfahren, in denen auch ab dem 02. Januar 2002 keine Gerichtskosten anfallen, weiterhin die Pauschgebühren nach § 184 SGG zu entrichten sind. Erst wenn tatsächlich Gerichtskosten erhoben werden können, entfällt nach der Gesetzeskonzeption der Umgestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens mit Wirkung vom 02. Januar 2002 die Pauschgebühr, so dass es in den vor in Kraft treten des 6. SGG ÄndG rechtshängigen Verfahren bei der grundsätzlichen Weitergeltung des bisherigen Gebührenrechts bleibt.

Die hier vertretene Rechtsauffassung folgt im Übrigen auch aus einer Subsumtion der hier maßgeblichen Regelungszusammenhänge, wie sich aus den §§ 184 ff. SGG ergeben und die - von der Höhe der Pauschgebühr einmal abgesehen - durch das 6. SGG ÄndG keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen erfahren haben.

Insoweit unterscheidet das Gesetz unverändert zwischen der Entstehung der Pauschgebühr und der Fälligkeit. Dabei entsteht die Pauschgebühr gemäß § 184 SGG sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist. Sie ist allerdings, weil die Fälligkeit gemäß § 185 SGG bis zum Verfahrensende hinausgeschoben ist, nicht mit der Entstehung zu zahlen, sondern erst, wenn sich die Streitsache in dem jeweiligen Rechtszug erledigt hat. Es liegt aber gerade in der Natur der Sache und entspricht im Übrigen auch dem Sinngehalt des in § 184 SGG umschriebenen Ereignisses "über die Entstehung eines Anspruches", ebenso wie in anderen Regelungszusammenhängen (vgl. etwa § 40 Abs. 1 SGG I oder § 198 BGB), dass eine einmal gemäß § 184 SGG sowohl inhaltlich als auch in der Höhe festgelegte Gebührenschuld von nachfolgenden Änderungen des Rechtszustandes unberührt bleibt. Mithin nimmt die nach dem Rechtszustand vor dem 02. Januar 2002 gemäß § 184 SGG a.F. bereits i.H. von 25 DM entstandene Pauschgebühr an der späterhin mit der durch § 184 SGG n.F erfolgten deutlichen Erhöhung der Pauschgebühr auf 150 Euro (wegen 186 SGG hier 75 Euro) nicht teil.

Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch gerade die in § 186 SGG getroffene und durch das 6. SGGÄndG gleichfalls nicht geänderte Sonderregelung, wonach für die Frage der Ermäßigung oder des gänzlichen Wegfalls der Pauschgebühr auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen ist. Dieser Sonderregelung in § 186 SGG hätte es nicht bedurft, wenn nicht ein der Höhe nach bereits entstandener Gebührenanspruch dem Grundsatz nach durch nachfolgende Umstände sowieso noch als änderbar angesehen werden könnte.

Im Übrigen erhärtet auch die mit der in §§ 184, 185 SGG erfasste Interessenlage die hier vertretene Einschätzung. Die in § 184 SGG umschriebene Pauschgebühr ist schlechterdings als der Beitrag der betroffenen Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit zu den Kosten aufzufassen, die dem Staat durch die Einrichtung und Vorhaltung der Sozialgerichtsbarkeit entstehen. Dabei besteht die Besonderheit, dass der mit einer von vornherein aussichtslosen Klage überzogene Leistungsträger diese Gebühr ebenso zu entrichten hat, wie der Leistungsträger, der die Rechtslage falsch einschätzt. Anders ausgedrückt ist hiermit für den durch diese Regelung erfassten Adressatenkreis ein hohes Kostenrisiko verbunden, weil er diese Pauschgebühr dem Grunde nach unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten hat. Hinzu kommt, dass die nach dem SGB V zur Aufgabenerfüllung der vertragsärztlichen Versorgung benannten Einrichtungen und dabei namentlich die Kassenärztliche Vereinigungen sowie die dort eingerichteten Berufungs- und Beschwerdeausschüsse in einer großen Zahl mit Kassenärztlichen Streitverfahren überzogen werden.

Demgegenüber bleibt zu sehen, dass dem Umstand, dass § 185 SGG, der für die Fälligkeit der Pauschgebühr einen Zeitpunkt bestimmt, der der Entstehung der Gebührenschuld nachfolgt und diese lediglich zu einer sog. betagten Forderung macht, vornehmlich im staatlichen Interesse liegt. Insbesondere erleichtert und vereinfacht das Hinausschieben der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache die Einziehung der Kosten.

Alles in Allem erfassen die in den §§ 184 ff. erfassten Regelungszusammenhänge eine Interessenlage, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine nicht zu vernachlässigende Größe darstellt. Gerade der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes und die damit verbundene Zielsetzung, die in vertragsärztlichen Streitverfahren in einer großen Zahl beteiligten Institutionen nicht über Gebühr mit einem Kostenrisiko zu überziehen bzw. dass erhebliche und schwer kalkulierbare Kostenrisiko sachgerecht zu begrenzen, waren für das Bundessozialgericht (a.a.O.) sowie Urteile vom 11.04.2002; AZ.: B 3 KR 46/01 R und 08.07.2002; AZ.: B 3 P 3/02 R Anlass, in den bis zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG bereits anhängigen Verfahren wiederholt die Weitergeltung des bisherigen Gebührenrechts vorzugeben.

Nach alledem war der Erinnerung der Antragstellerin stattzugeben.

Diese Entscheidung ist gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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