S 3 AL 125/01

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
SG Mainz (RPF)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 3 AL 125/01
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Konkursausfallgeld (Kaug).

Der 1948 geborene Kläger war als Monteur bei der Firma A. L GmbH in K beschäftigt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 1.6.1996 durch Beschluss des Amtsgerichts B K das Konkursverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.8.1996.

Mit einem am 11.6.1996 beim Arbeitsamt B K eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Gewährung von Kaug. Der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin bescheinigte dem Kläger am 24.6.1996 für die Lohnabrechnungszeiträume vom 1.3.1996 bis einschließlich 31.5.1996 ein noch ausstehendes Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 12.997,71 DM. Mit Schreiben vom 26.7.1996 erweiterte der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von Kaug um die Zahlung einer Auslösungsdifferenz in Höhe von 457,10 DM, eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von 724,61 DM sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.901,06 DM. Zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, dieser ergebe sich daraus, dass der Arbeitgeber einen für 62 Urlaubstage geschuldeten Resturlaubsanspruch, welcher im Dezember 1995 im "Urlaubskonto" noch ausdrücklich anerkannt worden sei, nicht gewährt habe und sich der Resturlaubsanspruch am 31.3.1996, also innerhalb des Kaug-Zeitraums, in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt habe.

Mit Bescheid vom 28.2.1997 bewilligte das Arbeitsamt B K dem Kläger Kaug in Höhe von insgesamt 12.997,71 DM. In einer Anlage zu dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, es handele sich um eine vorläufige Entscheidung, da noch strittig sei, ob und inwieweit Weihnachtsgeld, Auslöse- oder Urlaubsabgeltung 94/95 über die Vorschriften zum Konkursausfallgeld erstattungsfähig seien. Nachdem das Verfahren mit dem Konkursverwalter abgeschlossen sei, werde ein entsprechender Bescheid erteilt.

Mit Bescheid vom 30.10.2000 gewährte das Arbeitsamt B K dem Kläger sodann auf Grund einer am 25.10.2000 berichtigten Verdienstbescheinigung des Konkursverwalters, welche die von dem Kläger geltend gemachte Auslösungsdifferenz in Höhe von 457,10 DM sowie die Jahressonderzahlung in Höhe von 724,61 DM berücksichtigte, ein weiteres Kaug in Höhe von 669,32 DM, während der überdies geltend gemachte Schadensersatzanspruch unberücksichtigt blieb.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein unter Hinweis darauf, dass seitens des Konkursverwalters im Rahmen des vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern B K - unter dem Az.: 5 Ca 1939/99 geführten Verfahrens mit Vergleich vom 17.4.2000 anerkannt worden sei, dass am 31.3.1996 ein Urlaubsabgeltungs- bzw Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe entstanden sei.

Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes B K wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2001 als unbegründet zurück. Die Ablehnung der sogenannten Urlaubsabgeltung sei nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine Urlaubsabgeltung kaug-rechtlich der Zeit zuzuordnen, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgehe. Es sei ein gedachter (fiktiver) Urlaub anzunehmen, dessen Ende mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zusammenfalle. Beginne also der gedachte Urlaub am oder nach dem Insolvenzereignis, sei der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht kaug-fähig, auch nicht teilweise. Da vorliegend das Arbeitsverhältnis des Klägers frühestens am 31.8.1996 geendet habe und er einen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung von etwa einem halben Monat gehabt habe, beginne der gedachte Urlaub lange nach dem Insolvenzereignis vom 1.6.1996 und könne deshalb nicht durch Kaug abgegolten werden. Daran ändere auch der am 17.4.2000 abgeschlossene Vergleich nichts. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass eine Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich sei, andererseits seien mit der Beantragung des Kaug gemäß § 141 m AFG die Arbeitsentgeltansprüche des Klägers auf das Arbeitsamt übergegangen, so dass er ohnehin nicht mehr befugt gewesen sei, im eigenen Namen die Arbeitsentgeltansprüche geltend zu machen. Der von ihm abgeschlossene Vergleich begründe demnach keinen eigenständigen Anspruch.

Hiergegen hat der Kläger am 27.3.2001 Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben.

Er trägt vor, der von dem Konkursverwalter durch Vergleich anerkannte Urlaubsabgeltungs- bzw Schadensersatzanspruch sei am 31.3.1996, also innerhalb des Konkursausfallgeldzeitraumes, fällig geworden. Die Beklagte könne sich insoweit nicht darauf berufen, das Arbeitsverhältnis habe über den Konkursausfallgeldzeitraum hinaus bestanden und der Anspruch sei daher erst nach dem Konkursausfallgeldzeitraum fällig geworden. Zum einen handele es sich vorliegend bei dem Anspruch nicht um einen reinen Urlaubsabgeltungsanspruch, sondern um einen aus dem Urlaubsabgeltungsanspruch erwachsenen Schadensersatzanspruch. Zum anderen sei zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses nach längerer Auseinandersetzung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich eine eindeutige Fälligkeitsregelung getroffen worden dahingehend, dass die Fälligkeit am 31.3.1996 eingetreten sei. Es könne auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei dieser Regelung um eine Regelung zu Lasten der Beklagten handele. Denn die in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung sei gerade auf der Grundlage der arbeitsrechtlichen Regelungen getroffen worden. So sei in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass dem Arbeitnehmer für den Fall, dass ihm der Urlaub zu Unrecht verweigert werde, mit Ablauf der sich aus dem Bundesurlaubsgesetz ergebenden Fristen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehe. Bei von dem Arbeitgeber zu vertretender Unmöglichkeit trete dann anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadensersatzanspruch ein Urlaubsanspruch in entsprechender Höhe. Ein solcher ihm grundsätzlich zustehender Ersatzurlaubsanspruch sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Vergleiches aber ausgeschlossen gewesen, da zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe und daher eine Urlaubsnahme unmöglich gewesen sei. Der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts am 31.3.1996 fällig gewordene Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch habe daher zwangsläufig abgegolten werden müssen. Auch unabhängig davon sei die getroffene Vereinbarung bindend, da eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene Fälligkeitsvereinbarung, die den in § 7 Abs 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz ausdrücklich genannten Zeitpunkt des 31.3. des Folgejahres als Fälligkeitszeitpunkt bestimme, auch sozialrechtlich zu berücksichtigen sei. Ein Verstoß gegen ein Abgeltungsverbot bestehe im Übrigen nicht, da der Urlaubsanspruch bereits erloschen gewesen sei, so dass für diesen Fall eine Urlaubsabgeltung ohne weiteres habe vereinbart werden können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.2.2001 zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld in Höhe von weiteren 24.901,06 DM zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den getroffenen Verwaltungsentscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, die den Kläger betreffende Kaug-Akte des Arbeitsamtes B K sowie die zu der Firma L GmbH angelegte Kaug-Akte (Kaug-Nr.: 1034), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene sowie im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 30.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.2.2001 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht weiteres Kaug im Hinblick auf den von dem Arbeitgeber nicht gewährten Urlaub nicht zu, da der geltend gemachte Anspruch nicht dem maßgeblichen Kaug-Zeitraum zuzuordnen ist.

Nach Maßgabe des hier noch zur Anwendung gelangenden § 141 bAbs 1 Satz 1 AFG hat Anspruch auf Konkursausfallgeld ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Konkursordnung sein können, § 141 b Abs 2 AFG. Da über das Vermögen des Arbeitgebers, die Firma A. L GmbH, am1.6.1996 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist Kaug-Zeitraum vorliegend der Zeitraum vom 1.3.1996 bis zum 31.5.1996. Diesem Zeitraum kann der von dem Kläger wegen der behaupteten schuldhaften Nichtgewährung von Urlaub für 62 Urlaubstage geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 24.901,06 DM nicht zugeordnet werden. Dies gründet in folgenden Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt bei Verzug des Arbeitgebers und hierbei eintretender Unmöglichkeit der Urlaubserteilung ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach §§ 286, 287 Satz 2, 280 Satz 1, 249 Satz 1 BGB in Betracht. Da der Gläubiger nach § 249 Satz 1 BGB verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er bei gehöriger Erfüllung stehen würde und die Erfüllung des Schadensersatzanspruches durch eine der untergegangenen Verpflichtung gleichartige Leistungen grundsätzlich möglich ist, hat das BAG zu Recht nicht die Zuerkennung von Schadensersatz in Geld im Sinne von § 251 Abs 1 BGB als mögliche Alternative gewählt. Denn ein Schadensersatz in Geld ist nicht mit den im Bundesurlaubsgesetz verfolgten gesundheitspolitischen Zielsetzungen und dem gesetzgeberischen Zweck einer humanen Gestaltung des Arbeitslebens in Einklang zu bringen (vgl Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl, § 7 BUrlG Rdz 164). Eine Geldzahlungspflicht kommt auch im Hinblick auf § 7 Abs 4 BUrlG nicht in Betracht, weil Urlaubsansprüche im fortbestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht durch Geldzahlungen abgelöst werden sollen. Das als Schadensersatz zu leistende Erfüllungssurrogat besteht daher nicht in der Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrags, sondern in der Pflicht zur Gewährung von Freizeit durch Suspendierung der Arbeitspflicht (Ersatzurlaubsanspruch). Dieser Ersatzurlaubsanspruch entspricht in seinem Umfang dem nicht erfüllten Urlaubsanspruch. Soweit also der Vortrag des Klägers, sein Arbeitgeber habe die Nichterteilung von Urlaub für 62 Urlaubstage zu vertreten und ihm habe deshalb ein Ersatzurlaubsanspruch in entsprechender Höhe zugestanden, zutreffend sein sollte, so stand dem Kläger am 31.3.1996 allenfalls ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitsbefreiung im Umfang von 62 Urlaubstagen zu. Eine am 31.3.1996 entstandene Geldzahlungspflicht scheidet dagegen aus, weil zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis des Klägers noch nicht beendet war. Zutreffend ist zwar das Vorbringen des Klägers, dass die Gewährung des Ersatzurlaubsanspruchs durch Suspendierung von der Arbeitspflicht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden ist und der Arbeitnehmer für den Fall, dass der als Schadensersatzanspruch geschuldete Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, in Geld zu entschädigen ist (BAG, Urteil vom 26.6.1986 - BAGE 52, 254 -). Dieser Entschädigungsanspruch nach § 251 Abs 1 BGB aber setzt, auch wenn er nicht deckungsgleich mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs 4 BUrlG ist, weil der Abgeltungsanspruch an den ursprünglichen Urlaubsanspruch und nicht an den Schadensersatzanspruch anknüpft, ebenso wie der Abgeltungsanspruch zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, dh, der Entschädigungsanspruch infolge des nicht mehr realisierbaren Ersatzurlaubsanspruchs kann nicht während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden sein.

Daran vermag auch der von dem Kläger mit dem Konkursverwalter vor dem Arbeitsgericht am 17.4.2000 geschlossene Vergleich nichts zu ändern. Denn in Anbetracht des Grundsatzes, dass eine Urlaubsabgeltung unzulässig ist, solange die Gewährung bezahlter Freizeit möglich ist und gegenteilige einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften des Urlaubsrechts nach § 134 BGB nichtig sein würden (Dersch/Neumann, BUrlG, 8. Aufl, § 7 Rdz 104), konnten die Arbeitsvertragsparteien nach Auffassung der Kammer auch bezüglich des Entschädigungsanspruchs keine vergleichsweise Regelung dahingehend treffen, dass der Zahlungsanspruch am 31.3.1996,also noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, fällig geworden sein soll. Ein Verschieben des Fälligkeitszeitpunktes rechtfertigt im Übrigen auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Kaug-Vorschriften keine Einbeziehung des Entschädigungsanspruchs in den Kaug-Zeitraum. Hätte die vor dem Arbeitsgericht getroffene vergleichsweise Vereinbarung Auswirkung auf die Zuordnung zum Kaug-Zeitraum, würde dies dem Grundsatz widersprechen, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem es "erarbeitet" worden ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL 87/99 R - mwN). "Erarbeitet" worden ist, soweit auf den Zeitpunkt 31.3.1996 abgestellt wird, jedoch allenfalls der Ersatzurlaubsanspruch, nicht aber der Entschädigungsanspruch. Dieser kann bezüglich der Zuordnung zum Kaug-Zeitraum letztlich nicht anders behandelt werden als der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs 4 BUrlG. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aber ist anerkannt, dass dieser kaug-rechtlich der Zeit zuzuordnen ist, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgeht(BSG, Urteil vom 3.12.1996 - 10 RAr 7/95 -; Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 6/93 -). Dadurch wird hinreichend berücksichtigt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Anspruch für einen Zeitpunkt, sondern für einen (Urlaubs-) Zeitraum ist. Nur eine solche Zuordnung berücksichtigt angemessen den Sinn und Zweck der drei einschlägigen Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Konkursrecht und Kaug-Recht (Urteil des BSG vom 3.12.1996 - 10 RAr 7/95 - mwN). Für die Zahlung von Kaug ergibt sich mithin, dass Urlaubstage, die in die Zeit vor das Insolvenzereignis (hier: Eröffnung des Konkursverfahren) fallen, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kaug begründen, während die Tage, die mit dem Tag des Insolvenzereignisses zusammenfallen oder danach liegen, nicht kaug-fähig sind.

Ausgehend von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 31.8.1996 und einem unterstellten Entschädigungsanspruch für die behaupteten 62 Urlaubstage, beginnen, vom letzten Tag des Arbeitsverhältnisses an gerechnet, die letzten 62 Tage des Arbeitsverhältnisses am Donnerstag, dem 6.6.1996, also nach dem am 1.6.1996 stattgefundenen Insolvenzereignis, so dass die Gewährung von Kaug insoweit nicht möglich ist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die hier vertretene Auffassung auch nicht unangemessen erscheint. Denn bereits zu der mit dem Entschädigungsanspruch vergleichbaren Urlaubsabgeltung hat das BSG mehrfach dargelegt, dass es nicht unbillig sei, die Gewährung der Urlaubsabgeltung als Kaug davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch rechtlich beende, wenn das Insolvenzereignis stattgefunden habe. Denn vom Insolvenzereignis an trage der Arbeitnehmer selbst und nicht mehr die Kaug-Versicherung das Risiko des Ausfalls. Der Arbeitnehmer könne dann frei darüber entscheiden, ob er das Arbeitsverhältnis fortführen oder wegen des Zahlungsverzugs seines Arbeitgebers fristlos beenden wolle (BSG, Urteil vom 18.12.1980 - 8 b/12 RAr 14/79 -; Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 6/93 -; Urteil vom 3.12.1996 - 10 RAr 7/95 -).

Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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