L 6/1 Ar 63/96

Land
Saarland
Sozialgericht
LSG für das Saarland
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG für das Saarland (SAA)
Aktenzeichen
S 16 Ar 250/94
Datum
2. Instanz
LSG für das Saarland
Aktenzeichen
L 6/1 Ar 63/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für den Anspruch aus § 140 Abs. 2 AFG ist der Sozialrechtsweg eröffnet. Ein auf §§ 48, 50 SGB X gestützter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wegen nachträglichen Wegfalls der Bedürftigkeit aufgrund von Unterhaltszahlungen durch den Ehemann kann in einen Erstattungsbescheid nach § 140 Abs. 2 AFG umgedeutet werden, sofern die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Bei Unterhaltszahlungen, die nachträglich im Wege des familiengerichtlichen Vergleichs festgelegt werden, handelt es sich auch dann nicht um privilegiertes Einkommen i.S.d. § 138 III AFG, wenn bei der Berechnung des Unterhalts vorweg die gezahlte Alhi in Abzug gebracht worden ist. Die Bundesanstalt für Arbeit kann ist berechtigt, trotz Kenntnis des Rechtsübergangs vom Unterhaltsgläubiger an den Alhi-Empfänger geleistete Zahlungen gem. § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB zu genehmigen. Die Genehmigung kann auch noch im Berufungsverfahren erteilt werden.
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.03.1996 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin erhaltene Arbeitslosenhilfe deswegen zurückzuzahlen hat, weil sie von ihrem geschiedenen Ehemann, der vom Sozialgericht für das Saarland (SG) zum Verfahren beigeladen worden ist, nachträgliche Unterhaltsleistungen erhalten hat.

Der Klägerin war auf einen Antrag vom 29.04.1992 hin mit Bescheid vom 14.08.1992 Arbeitslosengeld ab dem 03.05.1992 für 156 Tage bewilligt worden.

Nach Erschöpfung des Anspruchs beantragte die Klägerin am 07.12.1992 die Gewährung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe.

Mit Schreiben vom 09.02.1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab dem 02.11.1992, wobei auf die Leistung keine Abzugsbeträge in Anrechnung gebracht wurden.

Mit Bescheid vom 11.02.1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehegatten bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen wäre. Die Klägerin habe jedoch glaubhaft erklärt, daß sie die Unterhaltsleistungen, die sie von ihrem Ehemann beanspruchen könne, tatsächlich nicht erhalte. Die Arbeitslosenhilfe werde daher gemäß § 140 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrages gewährt.

Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte auch dem Ehemann der Klägerin den Anspruchsübergang nach § 140 AFG mit und wies darauf hin, daß der Anspruchsübergang zur Folge habe, daß der Ehemann in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die durch die Nichtanrechnung der Leistung entstanden seien oder entstünden, nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen anderen zahlen könne.

Auf einen Wiederbewilligungsantrag vom 06.05.1993 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 08.06.1993 Arbeitslosenhilfe ab dem 09.05.1993 bewilligt.

Die Klägerin teilte am 26.08.1993 fernmündlich mit, daß Scheidungs- sowie Unterhaltsklagetermin voraussichtlich im Oktober 1993 sein werde. Ihr Ehegatte habe bisher keinerlei Zahlungen geleistet.

Am 21.01.1994 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag gem. § 139 a AFG.

Am 03.02.1994 legte sie eine Bestätigung eines Rechtsanwalts vor, wonach sie mit Datum vom 22.12.1993 vor dem Familiengericht in M. einen Unterhaltsvergleich abgeschlossen habe. Unter Ziffer 2 dieses Vergleiches habe sich der beklagte Ehemann verpflichtet, an die Klägerin ab dem 01. Januar 1994 einen monatlichen Unterhalt von 447,85 DM, fällig jeweils am 05. eines jeden Monats, zu zahlen. Die rückständigen Unterhaltszahlungen in Höhe von 5.374,20 DM seien zwischenzeitlich an die Klägerin gezahlt worden.

In einer ergänzenden Bestätigung vom 08.03.1994, die am 16.03.1994 bei der Beklagten eingereicht wurde, heißt es, daß sich der beklagte Ehemann in dem Unterhaltsvergleich verpflichtet habe, zur Abgeltung der vom 27. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1993 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände an die Klägerin 5.374,20 DM zu zahlen. Die Rückstände hätten in monatlichen Raten von 300,- DM zusätzlich zum laufenden Unterhalt gezahlt werden sollen. Der beklagte Ehemann habe jedoch den rückständigen Unterhalt Anfang Januar 1994 gezahlt.

Mit Bescheid vom 23.03.1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab dem 01.02.1994, wobei sie einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 103,35 DM von der zu gewährenden Leistung in Abzug brachte.

Mit Bescheid vom 08.04.1994 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gem. § 48 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) für die Zeit vom 27.12.1992 bis 31.01.1994 mit der Begründung auf, daß die Klägerin, da der geschiedene Ehegatte die Unterhaltszahlungen trotz des Rechtsübergangs an sie ausgezahlt habe, gem. § 140 Abs. 2 AFG verpflichtet sei, diesen Betrag an das Arbeitsamt abzuführen. Die Unterhaltszahlung werde gem. § 138 AFG auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit seien an die Klägerin insgesamt 5.822,05 DM zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei von ihr gem. § 50 SGB X zu erstatten.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1994 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Gegen den am 19.07.1994 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 18.08.1994 Klage erhoben.

Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18.03.1996 die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe gem. § 140 Abs. 1 AFG gewährt habe, da der unterhaltspflichtige Ehegatte während der Dauer des Getrenntlebens seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die erste Unterhaltszahlung habe die Klägerin im Januar 1994 erhalten. In ihrem Antrag vom 21.01.1994 habe sie der Beklagten die Unterhaltszahlung durch ihren Ehegatten mitgeteilt. Eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß des Verwaltungsaktes zur Bewilligung der Arbeitslosenhilfe vorgelegen hätten, könne nur die erfolgte Zahlung von Unterhalt durch den geschiedenen Ehegatten sein. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) könne der Verwaltungsakt daher nur vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also vom Zeitpunkt der Zahlung des Unterhaltes an, aufgehoben werden. Dies könne allenfalls ein Datum im Januar 1994 sein und rechtfertige somit nicht die Aufhebung der Bewilligung für den Zeitraum vom 27.12.1992 bis 31.01.1994. Soweit eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides allein für den Monat Januar 1994 in Betracht komme, rechtfertige diese Aufhebung nicht die Forderung der Beklagten nach Zahlung eines Teils des erhaltenen Unterhalts von der Klägerin. Denn eine derartige Aufhebung würde allenfalls eine Rückforderung des im Monat Januar 1994 gezahlten Betrages an Arbeitslosenhilfe rechtfertigen. Dieser Anspruch sei von der Beklagten jedoch nicht geltend gemacht worden. Ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 AFG vorlägen, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Beklagte habe keinen Erstattungsanspruch gem. § 140 Abs. 2 AFG geltend gemacht, sondern habe vielmehr die Bewilligungsverfügung bezüglich der Zahlung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 140 Abs. 2 AFG nicht vorliegen, da der Ehemann der Klägerin infolge des ihm angezeigten Anspruchsübergangs nach § 140 Abs. 1 AFG nicht mit befreiender Wirkung an die Klägerin habe zahlen können. Denn eine Zahlung mit befreiender Wirkung trete nur ein, wenn der Leistungspflichtige im Zeitpunkt der Zahlung den Anspruchsübergang nicht gekannt habe. Diese Kenntnis habe vorliegend jedoch durch die Anzeige des Anspruchsübergangs an den Ehegatten mit Schreiben vom 11.02.1993 vorgelegen. Da die Beklagte bisher auch nicht durch Erklärung gegenüber dem Leistungspflichtigen dessen Zahlung an die Klägerin genehmigt habe, liege keine Zahlung mit befreiender Wirkung vor. Im übrigen wäre für die Geltendmachung dieser Forderung der Zivilrechtsweg eröffnet, da sich der Rechtscharakter der Leistung durch den Anspruchsübergang nicht ändere.

Gegen den ihr am 29.03.1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 25.04.1996 Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, daß im vorliegenden Fall ein Anspruchsübergang nach § 140 AFG nicht in Frage gekommen sei, da sie, die Beklagte, davon ausgehe, daß ihre Anzeige vom 11.02.1993 dem Ehemann der Klägerin nicht zugegangen sei. Insofern sei die Anzeige auch nicht wirksam geworden, da die Wirksamkeit positive Kenntnisnahme voraussetze. Somit sei eine Aufhebung der bewilligten Arbeitslosenhilfe gem. § 48 SGB X in Frage gekommen. In den rechtserheblichen Verhältnissen, die beim Erlaß des Arbeitslosenhilfe-Bewilligungsbescheides vom 11.02.1993 vorgelegen hätten, sei durch den am 22.12.1993 vor dem Familiengericht in M. abgeschlossenen Unterhaltsvergleich eine wesentliche Änderung eingetreten. Wesentlich seien im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X alle Änderungen, die dazu führten, daß die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Mit den Unterhaltszahlungen ihres früheren Ehemannes habe die Klägerin aufgrund des Vergleichs nach Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, das zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe geführt hätte. Einkommen, welches nach seiner Zweckbestimmung für eine zurückliegende Zeit geleistet werde, in der Arbeitslosenhilfe bezogen worden sei, sei nachträglich als Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt der Änderung gelte gem. § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG vom 18.03.1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung zunächst vorgetragen hat, daß die Beklagte nicht davon ausgehen könne, daß der Anspruchsübergang gem. § 140 AFG nicht gelungen sei. Es sei vielmehr gerade davon auszugehen, daß der Ehemann die Anzeige vom 11.02.1993 erhalten habe. Ansonsten wäre die Post an die Beklagte zurückgesandt worden. Doch auch dann, wenn der Anspruchsübergang gem. § 140 AFG stattgefunden habe, bestehe ein Anspruch gem. Abs. 2 dieser Vorschrift nicht. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Unterhaltsbetrages stehe der Beklagten auch nicht gem. § 48 SGB X zu. Die Bedürftigkeit als materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe habe sich nämlich nicht rückwirkend am 22.12.1993 mit dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs geändert, sondern erst zu dem Zeitpunkt, als die erste Unterhaltszahlung an sie, die Klägerin, geleistet worden sei, also im Januar 1994.

Der Senat hat mit Beschluss vom 31.01.1997 den früheren Ehemann der Klägerin beigeladen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Im Erörterungstermin vom 05.05.1997 hat er angegeben, daß er heute nicht mehr sagen könne, ob er das Schreiben des Arbeitsamts vom 11.02.1993 erhalten habe. Nach Einsicht in dieses Schreiben komme es ihm auch nicht bekannt vor. Die Schriftstücke, die er im Laufe seines Scheidungsverfahrens erhalten habe, würden allerdings einen ganzen Ordner füllen. Es sei richtig, daß sie am 22.12.1993 vor dem Familiengericht in M. einen Unterhaltsvergleich abgeschlossen hätten. Er habe sich verpflichtet, ab dem 01.01.1994 monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten. Er habe einen Betrag von 5.374,20 DM Anfang Januar 1994 als rückständigen Unterhalt an den Rechtsanwalt seiner Frau, Herrn P., gezahlt. Im Februar 1993 habe er in der E.straße Straße in M. gewohnt. Im April 1994 sei er von seiner Frau geschieden worden. Hierbei sei ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er keinen Unterhalt mehr gezahlt.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16.06.1997 erklärt, daß sie die Zahlung des Unterhalts an die Klägerin durch den Beigeladenen genehmige.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.1997 hat die Klägerin erstmals vorgetragen, daß die rückständige Unterhaltszahlung in Höhe von 5.374,20 DM nicht die von ihrem Ehemann durch Abtretung gegenüber der Arbeitsverwaltung betreffenden Beträge erfaßt habe. Diese seien vielmehr vom gesamten Unterhaltsbetrag vorher abgezogen worden, so daß der Beigeladene weiterhin Schuldner dieser Zahlungen gegenüber der Arbeitsverwaltung sei. Schriftsätzlich hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, daß der Beigeladene zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Unterhaltsklage vor dem Familiengericht M. am 22.12.1993 gewußt habe, daß bezüglich der Arbeitslosenhilfe ein Anspruchsübergang auf die Beklagte gegeben und sie, die Klägerin, bezüglich dieses Anspruchs nicht aktiv legitimiert gewesen sei; ihr habe insoweit auch die Prozeßführungsbefugnis gefehlt. Der Beigeladene habe zum damaligen Zeitpunkt über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.069,39 DM verfügt. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen sei ein Betrag von monatlich 3.000,00 DM zugrunde gelegt worden. Hiervon hätten der Klägerin 3/7 zugestanden, was einen Betrag von 1.282,70 DM ergeben habe. Hiervon sei die Arbeitslosenhilfe in Abzug gebracht worden, so daß ein Betrag von 447,85 DM pro Monat an rückständigem Unterhalt zu zahlen gewesen sei. Die insgesamt aus diesen Monatsbeträgen aufgelaufenen 5.374,20 DM seien nicht als Unterhaltszahlung zu betrachten, da sie, die Klägerin, diese Summe erst nachträglich erhalten und zur Schuldendeckung aufgebraucht habe. Sie, die Klägerin, sei ihrer Mitteilungspflicht, nachdem der Beigeladene im Januar 1994 den rückständigen Unterhaltsbetrag sowie den laufenden Unterhalt gezahlt habe, auch unverzüglich nachgekommen. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß sie die im Jahr 1993 gezahlte Arbeitslosenhilfe zur Lebenshaltung verbraucht habe.

Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß eine Privilegierung des gezahlten Unterhalts sich nur aus § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG - Leistungen, die unter Anrechnung der Alhi gewährt werden - ergeben könnte. Im Verfahren vor dem Familiengericht habe der Unterhaltspflichtige zunächst einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und die Unterhaltspflicht damit wirksam bestritten. Mit Vergleich vom 22.12.1993 sei ein Unterhaltsrückstand bis 31.12.1993 in Höhe von 5.374,20 DM und ein laufender monatlicher Unterhalt ab dem 01.01.1994 in Höhe von 447,85 DM vereinbart worden. Weitere Angaben zur Ermittlung der Unterhaltshöhe seien aus der Familiengerichtsakte nicht zu entnehmen. Der Vergleich enthalte keine Sonderregelung für Ausnahmesituationen wie z.B. dem Wegfall der zur Zeit bezogenen Lohnersatzleistung. Von dem Ausnahmetatbestand des § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG würden Leistungen erfaßt, die gegenüber der Alhi subsidiär seien. In Betracht kämen auch private Leistungen, insbesondere aber Leistungen, die aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gezahlt würden. Die Voraussetzungen für die Privilegierung lägen nur dann vor, wenn die Leistung grundsätzlich unabhängig von der Alhi gewährt werde, also bei fehlendem Alhi-Bezug (z.B. bei Ruhenstatbeständen oder Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen) in voller Höhe zu zahlen sei. Diese Voraussetzungen seien bei dem vorliegenden Unterhaltsvergleich nicht erfüllt. Es könne dahingestellt bleiben, ob Unterhaltsansprüche überhaupt im Rahmen des § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG privilegiert werden könnten, da die Arbeitslosenhilfe grundsätzlich subsidiär gegenüber Unterhaltsansprüchen (in deren voller Höhe) sei. Der Ausnahmetatbestand könne schon deshalb nicht greifen, weil der Unterhaltsanspruch bei einem möglichen Wegfall der Alhi nicht ausgeglichen worden wäre, sondern in seiner Höhe unabhängig von der Zahlung von Alhi festgestanden habe. Es sei daher davon auszugehen, daß die Unterhaltszahlungen als Ergänzung zur Alhi erfolgen sollten. Solche Leistungen könnten nach § 138 Abs. 3 Nr. 7 AFG unberücksichtigt bleiben. Dies scheide vorliegend jedoch aus, weil es sich um Leistungen aufgrund rechtlicher (Unterhaltsvergleich) Verpflichtung (Unterhaltspflicht) gehandelt habe. Insoweit sei unbeachtlich, welche Überlegungen bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe angestellt worden seien. Der Unterhalt sei damit in der tatsächlich gezahlten Höhe entsprechend § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG als Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Erklärungen zu Protokoll, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: 163780) und die beigezogenen Familiengerichtsakten des Amtsgerichts M., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten eingelegte Berufung, die ohne weiteres statthaft ist und gegen deren Zulässigkeit im übrigen keine Bedenken bestehen, ist begründet.

Denn die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht von der Klägerin einen Betrag von 5.822,05 DM an überzahlter Arbeitslosenhilfe zurückgefordert.

Der Erstattungsanspruch der Beklagten ergibt sich allerdings nicht aus § 50 SGB X auf der Grundlage einer zuvor erfolgten Aufhebung des Bewilligungsbescheides gem. § 48 SGB X, sondern vielmehr unmittelbar aus der Vorschrift des § 140 Abs. 2 AFG. Danach hat, wenn der Leistungspflichtige die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt hat, der Empfänger der Arbeitslosenhilfe diese insoweit zu erstatten. Nach § 140 Abs. 1 AFG kann das Arbeitsamt, solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, dem Arbeitslosen ohne Rücksicht auf diese Leistungen Arbeitslosenhilfe gewähren.

Zu den Leistungen, auf die der Arbeitslose einen Anspruch hat und die an sich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 137, 138 AFG zu berücksichtigen sind, zählen u.a. Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten oder Verwandte in direkter Linie, im vorliegenden Fall die im Wege des familiengerichtlichen Vergleichs festgelegten und durch den Ehemann zu zahlenden Unterhaltsbeträge. Die Gewährung von Arbeitslosenhilfe an die Klägerin war auch ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 1 AFG erfolgt.

Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, daß die im Wege des Vergleichs zuerkannten Unterhaltsansprüche so bemessen worden sind, daß hiervon die ihr, der Klägerin, zustehende Arbeitslosenhilfe vorweg in Abzug gebracht worden ist. Denn wegen des Prinzips der "Subsidiarität" der Arbeitslosenhilfe (vgl. Schmidt in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz - GK-AFG, § 137 Randnr. 2), das durch Abschluß eines zivilrechtlichen Vergleichs nicht aufgehoben werden kann, wäre dieser Einwand nur beachtlich, wenn die der Klägerin im Wege des Unterhaltsvergleichs zuerkannten Unterhaltsansprüche als privilegiertes Einkommen im Sinne des § 138 Abs. 3 AFG anzusehen wären. Dies ist aber nicht der Fall.

Gemäß § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG in der in den Jahren 1993 und 1994 geltenden Fassung galten u.a. nicht als Einkommen Leistungen, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt wurden. Dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfielen - auch nach der ab dem 31.03.1997 geltenden Fassung der Vorschrift - zunächst gesetzliche Leistungen, bei denen die Anrechnung ausdrücklich vorgesehen war, wie beispielsweise die auch im Verhältnis zur Arbeitslosenhilfe subsidiäre Sozialhilfe (vgl. Ebsen in Gagel, Arbeitsförderungsgesetz-Kommentar, § 138 Randnr. 89). Weiterhin kamen für die Privilegierung bis zur Änderung der Vorschrift mit Wirkung ab dem 31.03.1997 auch private Leistungen in Betracht, insbesondere solche, die aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gezahlt wurden. Hier stellte sich aber das Problem der Abgrenzung zu solchen Leistungen, die ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe gewährt und die gemäß § 138 Abs. 3 Nr. 7 AFG nur unter der Voraussetzung privilegiert sind, daß sie ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erbracht werden. Unter diese letzteren Leistungen fallen grundsätzlich auch Unterhaltszahlungen, die von einem Verwandten an den Arbeitslosen erbracht werden. Um das aus der gesetzlichen Fassung ersichtliche Ziel der Anrechnung von Leistungen zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe aufgrund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung nicht zu umgehen, sind solche Leistungen aus dem Anwendungsbereich von § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG auszuschließen, so daß die Anwendung dieser Privilegierungsvorschrift vorliegend von vornherein ausscheidet.

Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß eine Anwendung des § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG weiter voraussetzt, daß die Leistung grundsätzlich unabhängig vom Arbeitslosenhilfebezug erfolgt, also bei einem fehlenden Leistungsbezug, z.B. wegen des Vorliegens von Ruhenstatbeständen oder wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen, in voller Höhe zu zahlen ist (vgl. Kühl in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Arbeitsförderungsgesetz-Kommentar, § 138 Ziff. 3 b; Ebsen in Gagel a.a.O. Randnr. 91). Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, da nach dem Inhalt der beigezogenen Familiengerichtsakten in dem abgeschlossenen Vergleich vom 22.12.1993 unter Verkennung des oben beschriebenen Subsidiaritätsprinzips keine Sonderregelung beim Wegfall der bezogenen Lohnersatzleistung getroffen worden ist. Eine solche Sonderregelung wäre unter Ausschöpfung der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich gewesen ungeachtet der Frage, ob die Klägerin hinsichtlich des Betrages, in dessen Höhe ihr Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist, gegenüber dem Beigeladenen aktiv legitimiert und prozeßführungsbefugt war.

Auch die Anwendung der Privilegierungsvorschrift des § 138 Abs. 3 Nr. 7 AFG - Zuwendungen, die ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe gewährt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein - scheidet aus, weil der Beigeladene aufgrund des abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs rechtlich zur Leistung der Unterhaltszahlungen verpflichtet worden ist (vgl. Ebsen in Gagel a.a.O. Randnr. 112).

Gemäß § 140 Abs. 1 Satz 2 AFG hat das Arbeitsamt die Gewährung der Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeitslosen gegen jemanden, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des 1. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) ist, in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen (§ 140 Abs. 1 Satz 3 AFG).

Nach diesen Vorschriften ist auch im vorliegenden Fall der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Unterhalt gegen ihren Ehemann auf den Bund übergegangen. Zwar hatte die Beklagte die Aufhebung der Leistungsbewilligung, wie sich aus ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt, ausdrücklich deswegen auf § 48 SGB X gestützt und die Rückforderung nicht allein mit der Erstattungsnorm des § 140 Abs. 2 AFG begründet, weil sie davon ausgegangen war, daß die erfolgte Anzeige der Leistungsgewährung dem Beigeladenen nicht zugegangen sei. Im Erörterungstermin hat der Beigeladene hierzu auch ausgeführt, daß ihm das Schreiben der Beklagten vom 11.02.1993 nicht bekannt vorkomme. Gleichzeitig hat er aber eingeräumt, daß die Schriftstücke, die er im Laufe seines Scheidungsverfahrens erhalten habe, einen ganzen Ordner füllen würden. Die in der Leistungsakte enthaltene Durchschrift des Schreibens der Beklagten an den Beigeladenen vom 11.02.1993 trägt den Abgangsvermerk vom 12.02.1993, war an die richtige Adresse gerichtet und ein Postrücklauf ist in der Leistungsakte nicht verzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, daß das Schreiben durch die Beklagte nicht nur abgesandt worden, sondern dem Beigeladenen auch zugegangen ist. Es ist zwar fraglich, ob der Beigeladene dieses Schreiben gelesen bzw. von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Hierauf kommt es jedoch für die Frage des Anspruchsübergangs nicht an, sondern entscheidend ist allein, daß die Anzeige dem Beigeladenen zugegangen ist (vgl. Straub in Schönefelder-Kranz-Wanka, Arbeitsförderungsgesetz-Kommentar, 2. Aufl., § 140 Randnr. 14).

Unerheblich ist auch, daß die Beklagte den ergangenen Bescheid vom 08.04.1994 gar nicht auf § 140 Abs. 2 AFG gestützt hat, sondern die Leistungsbewilligung gem. § 48 SGB X rückwirkend aufgehoben hat. Denn der kombinierte Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid kann gem. § 43 SGB X in einen reinen Erstattungsbescheid nach § 140 Abs. 2 AFG umgedeutet werden. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG-Urteil vom 14.09.1990, Az.: 7 RAr 128/89 = BSGE 67, 221 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 3) der Anspruchsübergang rückwirkend entfällt, soweit die Bewilligung der Sozialleistung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und damit ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X begründet worden ist (die Entscheidung erging zu der insoweit ähnlichen Fallgestaltung des § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG). Denn der vom BSG entschiedene Sachverhalt wies die Besonderheit auf, daß der auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsbescheid nach rechtskräftigem Berufungsurteil zwischen den Beteiligten bindend geworden war. Im vorliegenden Fall ist aber gerade der ergangene Aufhebungsbescheid Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß im Falle der Gleichwohlgewährung der Leistungen nach § 140 Abs. 1 Satz 1 AFG die spätere Zahlung der Leistungen, auf die der Arbeitslose einen Rechtsanspruch hatte - hier also die Unterhaltszahlungen -, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dann nicht zur Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X berechtigen, wenn das in § 140 Abs. 1 Satz 2 ff AFG vorgesehene Verfahren durchgeführt worden ist und einen Anspruchsübergang bewirkt hat (vgl. BSG-Urteil vom 29.11.1989, Az.: 7 RAr 76/88 S. 16). In einem Fall, in dem wie vorliegend die Rückforderungsvoraussetzungen des § 140 Abs. 2 AFG unmittelbar vorliegen, kann daher ein fehlerhafterweise auf §§ 48, 50 SGB X gestützter Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid gem. § 43 SGB X in einen Erstattungsbescheid nach § 140 Abs. 2 AFG umgedeutet werden.

Die weiteren Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 AFG sind vorliegend ebenfalls erfüllt.

Die im Wege des Vergleichs festgesetzten Unterhaltszahlungen sind nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen im Erörterungstermin an die Klägerin geleistet worden. Dies geschah trotz des Rechtsübergangs auch mit befreiender Wirkung im Sinne des § 140 Abs. 2 AFG. Die befreiende Wirkung der Zahlung läßt sich allerdings nicht aus den §§ 412, 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herleiten, wenn der Leistungspflichtige die Zahlung in Kenntnis des Forderungsübergangs erbracht hat (vgl. BSG-Urteil vom 16.10.1991, Az.: 11 RAr 137/90 S. 10 zur ähnlichen Fallgestaltung des § 117 Abs. 4 AFG). Ob bei dem Beigeladenen positive Kenntnis von dem Forderungsübergang vorlag, ist, wie bereits ausgeführt, fraglich, da nicht klar ist, ob er das ihm zugegangene Schreiben vom 11.02.1993 gelesen hat. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 412, 407 BGB die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten befreiende Wirkung haben kann. Denn der wahre Gläubiger - der Bund, für den hier die Bundesanstalt für Arbeit gem. § 140 Abs. 1 Satz 5 AFG den Anspruch geltend zu machen hat - kann die Einziehung der Forderung durch einen Dritten gem. § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 BGB genehmigen. Diese Genehmigung hat zur Folge, daß die Zahlung an den Dritten dem wahren Gläubiger gegenüber wirksam wird. Von dieser bürgerlich-rechtlichen Befugnis ist auch die Bundesanstalt für Arbeit in den Fällen des Anspruchsübergangs nach § 140 AFG nicht ausgeschlossen (vgl. Hennig-Kühl-Heuer-Henke, Arbeitsförderungsgesetz-Kommentar, § 140 Randnr. 13; Straub in Schönefelder-Kranz-Wanka a.a.O. Randnr. 19; zu § 117 Abs. 4 AFG vgl. BSG-Urteil vom 16.10.1991 a.a.O. und BSG-Urteil vom 14.09.1990 a.a.O.). Unerheblich ist auch, daß die Genehmigung der Zahlung durch die Beklagte ausdrücklich erst im Berufungsverfahren erklärt worden ist (vgl. BSG-Urteil vom 16.10.1991 a.a.O., wo die Genehmigungserklärung erst im Revisionsverfahren abgegeben worden war).

Der der Beklagten aus § 140 Abs. 2 AFG zustehende Erstattungsanspruch ist auch unmittelbar gegen den Arbeitslosen geltend zu machen, ohne daß es einer gesonderten Aufhebung der Leistungsbewilligung bedürfte (vgl. Straub in Schönefelder-Kranz-Wanka a.a.O. Randnr. 18). Es ist damit auch unerheblich, ob die Klägerin die nachträglich in einer Summe geleisteten Unterhaltszahlungen verwandt hat, um aufgelaufene Schulden abzutragen.

Nicht zutreffend ist auch die vom SG vertretene Auffassung, daß für den Anspruch aus § 140 Abs. 2 AFG der Zivilrechtsweg eröffnet wäre. Es handelt sich vielmehr um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (vgl. Straub a.a.O.; BSG-Urteil vom 14.09.1990 a.a.O. S. 15 zu § 117 Abs. 4 AFG); bei erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist gegen diesen Bescheid daher der Sozialrechtsweg gem. § 51 SGG eröffnet.

Auch die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden. Der an die Klägerin gezahlte monatliche Unterhalt belief sich auf 447,85 DM (5.374,20: 12), was bei Anwendung der aus § 112 Abs. 3 AFG abgeleiteten Formel x 3: 13 einen Wochenbetrag von 103,35 DM ergibt. Der wöchentliche Leistungssatz der Arbeitslosenhilfe belief sich ab dem 01.01.1993 laut den in der Leistungsakte enthaltenen Zahlungsnachweisen auf 196,80 DM, so daß der Arbeitslosenhilfeanspruch der Klägerin sich komplett um den ihr gezahlten Unterhalt (gem. §§ 137, 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 AFG) verringerte.

Auf die Berufung der Beklagten waren der angefochtene Gerichtsbescheid damit aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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