L 4 Kn 24/97

Land
Saarland
Sozialgericht
LSG für das Saarland
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG für das Saarland (SAA)
Aktenzeichen
S 7 Kn 27/97
Datum
2. Instanz
LSG für das Saarland
Aktenzeichen
L 4 Kn 24/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 Kn 8/98 KR
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Mitarbeiter einer branchenfremden Tochtergesellschaft eines Bergbauunternehmens sind nicht über die Bundesknappschaft renten- und krankenversichert, da es sich um keinen knappschaftlichen Nebenbetrieb handelt.
Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.06.1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung über den 30.09.1996 hinaus.

Der Kläger war bis 30.09.1996 bei der Saarbergwerke AG (SBW) tätig und als Angestellter bei der Beklagten pflichtversichert.

Am 27.08.1996 gründeten die SBW und die Siemens Business Services GmbH & Co OHG (SBS) durch notariellen Vertrag die XXXXXXXXX Gesellschaft für XXXXXXXXXXXXX mbH, von deren Geschäftsanteilen die Gründer jeweils 50 v.H. übernahmen. § 3 des Gesellschaftsvertrages lautet: "1. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen aller Art auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und -technologie, insbesondere die Entwicklung, die Einführung und der Betrieb von Hard- und Softwaresystemen sowie der dazugehörige Vertrieb und die Wartung solcher Systeme und die Erbringung der dazugehörenden Beratungs-, Schulungs- und sonstigen Unterstützungsdienstleistungen. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen. Sie kann insbesondere Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen Unternehmen beteiligen."

Die Gesellschaft nahm am 01.10.1996 ihre Tätigkeit auf und übernahm an diesem Tag die im EDV-Bereich von Saarberg tätigen Mitarbeiter, zu denen der Kläger gehörte, nach § 613 a BGB. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte am 06.11.1996.

Der Kläger beantragte am 27.09.1996 bei der Beklagten die Feststellung, daß er über den 30.09.1996 hinaus knappschaftlich versichert sei. Mit Bescheid vom 07.11.1996 und Widerspruchsbescheid vom 15.01.1997 stellte der Beklagte fest, daß die knappschaftliche Versicherung am 30.09.1996 geendet habe.

Das Sozialgericht (SG) hat auf die am 12.02.1997 erhobene Klage mit Urteil vom 27.06.1997 die Bescheide vom 07.11.1996 und 15.01.1997 aufgehoben und festgestellt, "daß der Kläger über den 01.10.1996 hinaus für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1) knappschaftlich versichert ist". Zur Begründung hat das SG ausgeführt, zwar habe die knappschaftliche Versicherung nach §§ 137, 138 SGB VI mit Beendigung der Tätigkeit bei Saarberg geendet. Der Kläger falle jedoch unter die Besitzschutzregeln nach § 273 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Die Ausgliederung und rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen knappschaftlicher Unternehmen sei eine "sonstige Maßnahme" i.S. dieser Vorschrift.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.07.1997 zugestellte Urteil am 24.07.1997, die Beigeladene zu 1) hat gegen das ihr am 09.07.1997 zugestellte Urteil am 30.07.1997 Berufung eingelegt.

Die Beigeladene zu 1) trägt zusammengefaßt folgendes vor: Die Besitzschutzregel des § 273 Abs. 1 S. 2 SGB VI erfasse nicht die Ausgliederung von Betriebsfunktionen und ihre Übertragung auf rechtlich selbständige Drittunternehmen (sog. Outsourcing), unabhängig davon, ob die mit der Wahrnehmung dieser Funktionen bislang betrauten Arbeitnehmer des Knappschaftsunternehmens entlassen oder gemäß § 613 a BGB von dem neuen Unternehmen übernommen werden. § 273 Abs. 1 S. 2 SGB VI sei eine Ausnahmevorschrift zu den §§ 137, 138 SGB VI und daher eng auszulegen. Bei der Auslegung sei ihre Entstehungsgeschichte zu beachten. Sie beruhe auf Art. 2 § 1 b Abs. 2 Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG), der 1971 anläßlich des Zusammenschlusses der Ilseder Hütte, zu der die Stahlwerke Peine als knappschaftlich versicherter Betrieb gehörte, mit der Salzgitter AG zum Schutz der Arbeitnehmer der Stahlwerke Peine geschaffen worden sei (Gesetz zur Änderung des RKG und des KnVNG vom 20.01.1971 BGBl. I, 57). Da das Werk Peine gemäß Art. 12 EG-RKG "betriebsbezogen" zur Knappschaft gehörte und diese Eigenschaft durch den Unternehmenszusammenschluß nicht verloren habe, habe der Gesetzgeber es zur Erleichterung innerbetrieblicher Umsetzungen für zweckmäßig gehalten, "personenbezogen" die Mitnahme der Knappschaftsversicherung bei Umsetzungen von Arbeitnehmern des Werkes Peine in andere nicht knappschaftlich versicherte Betriebe oder Betriebsteile der neuen Stahlwerke Peine-Salzgitter AG vorzusehen. Eine Anwendung von § 273 Abs. 1 S. 2 SGB VI, der die Regelung in Art. 2 § 1 b Abs. 2 KnVNG ersetzt und fortgeschrieben habe, auf die vorliegende Fallgestaltung verbiete sich sowohl nach Sinn und Zweck der Regelung wie auch nach ihrem Wortlaut. Bei der Übertragung bestimmter Dienstleistungsfunktionen von SBW auf eine Drittfirma, die nach ihrem Gesellschafts- zweck neben den SBW und deren Tochtergesellschaften auch Fremdkunden betreue, handele es sich weder um eine "Verschmelzung, Umwandlung oder eine sonstige Maßnahme" i.S. dieser Vorschrift, da die SBW keine Verschmelzung oder Umwandlung mit einem anderen Unternehmen erfahren habe, noch eine einer Verschmelzung/Umwandlung gleichzustellende "sonstige Maßnahme" vorliege.

Beklagte und Beigeladene zu 1) stellen den Antrag:

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.06.1997 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt:

die Berufung zurückzuweisen.

Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge.

Der Senat hat den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1), Herrn R, und den früheren Leiter der Abteilung EDV-Organisation und -Anwendungsentwicklung bei den SBW, Herrn R, als Zeugen gehört.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zulässig, auch diejenige der Beigeladenen zu 1), da ihr bei Aufrechterhaltung der knappschaftlichen Versicherung für den Kläger eine höhere Beitragsbelastung entsteht (vgl. § 168 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 zu § 160 SGB VI).

Die Berufungen sind auch begründet. Das SG hat zu Unrecht den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 07.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1997 aufgehoben. Der Kläger ist ab 01.10.1996 nicht mehr bei der Beklagten kranken- und rentenversichert.

Nach § 137 SGB VI ist die Beklagte zuständig für Beschäftigte, wenn die Versicherten 1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, 2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder 3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Nach § 138 Abs. 1 SGB VI sind "knappschaftliche Betriebe" Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.

Nach § 138 Abs. 3 SGB VI sind "knappschaftliche Betriebe" auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.

Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Beklagten nach § 137 SGB VI liegen bei dem Kläger ab 01.10.1996 nicht mehr vor. Dies bedarf wegen der Voraussetzungen nach § 137 Ziffer 2 und 3 SGB VI keiner weiteren Begründung. Aber auch die Voraussetzung von § 137 Ziffer 1 SGB VI ist nicht erfüllt, da es sich bei der Beigeladenen zu 1) nicht um einen "knappschaftlichen Betrieb" i.S. von § 138 Abs. 1 oder 3 SGB VI handelt. Für Abs. 1 ist dies offensichtlich. Unter Abs. 3 fallen "Nebenbetriebe" eines knappschaft- lichen (Haupt-)Betriebes, die mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift muß es sich hierbei um "Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen" des Hauptbetriebes handeln. Diese müssen sich einerseits von unselb- ständigen Betriebsteilen durch eine gewisse organisatorische und auch wirtschaftliche Selbständigkeit mit der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele unterscheiden. Anderer- seits dürfen sie keine völlig selbständigen Betriebe sein, die vom Hauptbetrieb rechtlich und damit auch personell unabhängig sind (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar Januar 1992 § 138 SGB VI Anm. 15). Als GmbH ist die Beigeladene zu 1) von den SBW rechtlich unabhängig. Sie ist dies im übrigen nicht nur formal, sondern auch tatsächlich, da die SBW lediglich zu einem 50 v.H. Anteil Eigner der GmbH sind und die gesell- schaftsrechtliche Konstruktion der GmbH keine Hinweise auf eine rechtliche Dominanz der SBW geben. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Bekundungen des Zeugen R sowie den zu den Akten gereichten Auszügen aus dem Gesellschaftsvertrag. Nach dem Gesellschaftsvertrag hat keiner der beteiligten Gesellschafter einen beherrschenden Einfluß auf die XXXXXXX GmbH. Dies gilt sowohl für die Geschäftsführung als auch für den Gesellschafterausschuß. Die gleichberechtigten Geschäftsführer werden je von einem der Gesellschafter gestellt. Auch im Gesellschafterausschuß herrscht Parität zwischen den Gesellschaftern. Entscheidungen gegen einen Mitgesellschafter sind nicht möglich. Die Regelung von § 1 Abs. 11 des Konsortialvertrages steht dem nicht entgegen, wonach die Gesellschaft von jedem der Vertragspartner wie eine 100%ige Tochtergesellschaft behandelt werden soll, denn diese Bestimmung bewirkt nicht, daß einer der Gesellschafter einen größeren Einfluß auf die Gesellschaft erhält. Die SBW haben somit gegenüber der Beigeladenen zu 1) weder faktisch noch rechtlich ein alleiniges oder überwiegendes Direktionsrecht, was für die Annahme eines Nebenbetriebes jedoch unabdingbar wäre.

Zwar sind mit der Gründung der Beigeladenen zu 1) durch die SBW sämtliche EDV-Arbeiten der SBW auf die Beigeladene zu 1) im Wege der Auftragsvergabe übertragen worden. Damit wird diese jedoch noch nicht zu einem Nebenbetrieb der SBW, da sie nach ihrem Geschäftszweck nicht ausschließlich für die SBW und andere knappschaftliche Unternehmen und Betriebe tätig wird, vielmehr als Dienstleistungsunternehmen für EDV-Hard- und Softwareleistungen für jeden Kunden offensteht. Auch der Umstand, daß aufgrund Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen zwischen der Beigeladenen zu 1) und den SBW Geschäfte der SBW von der Beigeladenen und auch der Beigeladenen von den SBW übernommen werden, bedingt keine organisatorische oder wirtschaftliche Zuordnung der Beigeladenen zu 1) zu den Saarbergwerken, die die Annahme rechtfertigen könnte, die Beigeladene zu 1) sei Nebenbetrieb der SBW. Derartige Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge sind jederzeit unter Beachtung entsprechender Fristen kündbar. Sie folgen den Grundsätzen der Vertragsautonomie und führen nicht zu einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Verflechtung, wie sie zwischen Haupt- und Nebenbetrieb üblich ist. Es besteht vorliegend auch zwischen der Beigeladenen zu 1) und den SBW keine innere organisatorische Verflechtung - die es auch bei rechtlich selbständigen Unternehmen faktisch geben kann - dergestalt, daß eine häufige Umsetzung von Arbeitnehmern des einen Betriebes in den anderen erfolgt, die die Aufrechterhaltung einer einheitlichen Versicherung und einer ausschließlichen Zuständigkeit der Beklagten für diese Versicherung rechtfertigen könnte, um derartige Umsetzungen nicht aufgrund jeweiliger versicherungsrechtlicher Zuständigkeitsveränderung zu erschweren (vgl. BSG Urteil vom 01. Juli 1969 - 5 RKn 25/66 und Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung § 138 Anm. 9). Wie das BSG in dieser nach wie vor aktuellen Entscheidung hervorgehoben hat, könnte nur eine enge wirtschaftliche und betriebstechnische Verflechtung zwischen zwei (rechtlich selbständigen) Betrieben und eine Zuordnung des "Neben"betriebes zum knappschaftlichen "Haupt"betrieb die Notwendigkeit auch einer einheitlichen knappschaftlichen Versicherung der Arbeitnehmer des Nebenbetriebes begründen. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis der SBW zur Beigeladenen zu 1) ebenfalls nicht vor. Die Zuständigkeit der Beklagten nach § 137 SGB VI endete somit mit der Umsetzung des Klägers von den SBW in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) am 01.10.1996.

Diese Zuständigkeit blieb auch nicht nach § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erhalten. § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat folgenden Wortlaut: "Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 01. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig."

Nach Wortlaut wie Entstehungsgeschichte von § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfaßt die Vorschrift nur knappschaftlich versicherte Personen, die nach einer Konzentrationsmaßnahme, in die ihr Unternehmen oder der Betrieb involviert ist, infolge einer Umsetzung in andere Betriebe oder Betriebsteile des (neuen) Unternehmens, die innerhalb von 18 Monaten nach dem Konzentrationsvorgang erfolgen muß, den knappschaftlichen Versicherungsschutz nach § 137 SGB VI an sich verlören. Zur Erleichterung derartiger, aus Rationalisierungsgründen erwünschten Umsetzungen innerhalb sog. gemischter Betriebe eines Unternehmens hat der Gesetzgeber "personenbezogen" die Aufrechterhaltung des knappschaftlichen Versicherungsschutzes "für die Dauer der Beschäftigung" vorgesehen.

Schon nach dem Wortlaut kann § 273 Abs. 1 S. 2 SGB VI selbst dann nicht zur Anwendung kommen, wenn man die Gründung der Beigeladenen zu 1) als sonstige Maßnahme im Sinne der Vorschrift ansehen würde, denn die Übernahme der Mitarbeiter nach § 613a BGB erfolgt nicht in einen anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens. Dies folgt bereits aus der Selbständigkeit der Beigeladenen zu 1), die nicht als Betrieb oder Betriebsteil der SBW oder eines anderen Unternehmens anzusehen ist.

Daß derartige Fälle nicht von § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfaßt werden, bestätigt auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift.

Wortgleiche Vorgängervorschrift von § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI war die Vorschrift des Art. 2 § 1 b Abs. 2 KnVNG, die anläßlich des Zusammenschlusses der Salzgitter AG mit der Ilseder Hütte, zu der die Hüttenwerke Peine als knappschaftlich versicherter Betrieb gehörte, Gesetz wurde (Gesetz zur Änderung des RKG und des KnVNG vom 20. Januar 1971 - BGBl. I, 57).

Es liegt auf der Hand, daß die Gründung der Beigeladenen zu 1) durch die SBW und die SBS und die Übertragung von Dienstleistungsfunktionen im Wege der Auftragsvergabe an dieses neue Unternehmen seitens der SBW keine Konzentrationsmaßnahme darstellt, die derjenigen des Hüttenzusammenschlusses der Salzgitter AG und der Ilseder Hütte vergleichbar ist. Die Unternehmensstruktur der SBW bleibt durch die Neugründung dieses Unternehmens als weiteres von vielen Tochterunternehmen der SBW völlig unberührt. Die von der Beigeladenen zu 1) übernommenen Arbeitnehmer sind nicht mehr Arbeitnehmer der SBW oder eines neuen Unternehmens, in das die SBW aufgegangen sind. Die Beigeladene zu 1) ist vielmehr ein Fremdunternehmen für die SBW wie andere Fremdunternehmen auch, an die Aufträge vergeben werden (sog. Outsourcing).

Mit Wegfall der Voraussetzungen der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 01.10.1996 gemäß §§ 137, 273 SGB VI entfällt auch mit dem 01.10.1996 gemäß § 177 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I, 2266), in Kraft getreten am 01.01.1996 (Art. 35 Abs. 6 GSG), die Zuständigkeit der Beklagten zur Krankenversicherung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved