Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 1928/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2561/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Transferkurzarbeitergeld wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldungen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine bundesweit tätige Transfergesellschaft, die Arbeitnehmer aus Drittunternehmen anlässlich von dort umzusetzenden Personalmaßnahmen unter Einsatzes der Transferkurzarbeit aufnimmt. Den betroffenen Arbeitnehmern soll unter Umsetzung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen durch die Klägerin die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden.
Die BHT Bau- und Holztechnik Th. GmbH leitete Maßnahmen der betrieblichen Umorganisation ein. Im Rahmen dieses Umbaus fand auch ein Arbeitsplatzabbau statt. Vor dem Hintergrund dieser Änderung haben die BHT Bau- und Holztechnik Th. GmbH und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen (Bl. 7 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten), die für die Arbeitnehmer den Übergang in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) bei der Klägerin unter Bezug von Transferkurzarbeitergeld vorsahen. Betroffen vom Verlust des Arbeitsplatzes waren (u.a.) die Arbeitnehmer Ch. A., Th. B., Th. B., R. H., R. K., D. P., S. R., St. U., A. U., H. V., R. W. und H. W ...
Am 1. April 2011 zeigte die Klägerin den Arbeitsausfall bei der Beklagten an. Dabei wurde angegeben, dass in der beE 65 Arbeitnehmer zusammengefasst würden. Ab 1. April 2011 bis 31. März 2012 werde die beE eingerichtet. Am 6. April 2011 ging ein Schreiben der Klägerin vom 5. April 2011 ein, mit dem in der Anlage die schriftliche Arbeitssuchendmeldung der Arbeitnehmer (A. vom 21. März 2011, B. vom 23. März 2011, B. vom 23. März 2011, H. vom 24. März 2011, K. vom 23. März 2011, P. vom 21. März 2011, R. vom 28. März 2011, U. vom 28. März 2011, U. vom 24. März 2011, V. vom 24. März 2011 und W. vom 16. März 2011) vorgelegt wurde (siehe Bl. 62 ff der Akten des Sozialgerichts Reutlingen [SG-Akten]). Am 6. April 2011 ging auch die Teilnehmerliste (s. Blatt 76 ff. der SG-Akten) ein. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 wurde der Klägerin Transferkurzarbeitergeld für den Zeitraum ab 1. April 2011 für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bis längstens 31. März 2012 bewilligt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Transferkurzarbeitergeld nur an die Arbeitnehmer gezahlt werden könne, die vor Überleitung in die beE sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet haben. Arbeitnehmern, bei denen die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, seien der beigefügten Anlage zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. In der Anlage sind die oben genannten Arbeitnehmer mit Ausnahme des R. W. genannt. Für diese Personen haben Leistungen abgelehnt werden müssen, da sie erst nach Übertritt in die beE arbeitssuchend gemeldet worden seien.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich H. V. ordnungsgemäß arbeitssuchend gemeldet habe. Dagegen habe sich der Arbeitnehmer R. W. erst nach Überleitung arbeitssuchend gemeldet. Beigefügt sei eine neue Anlage, die Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 4. Mai 2011 werde. In dieser Anlage wurde der Name H. V. gegen R. W. ausgetauscht.
Am 27. Mai 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid und dessen Änderung. Die Beklagte sei über die betriebliche Situation informiert worden, es habe Beratungen über die Bildung einer Transfergesellschaft gegeben. Der Beklagten seien die vertraglichen Grundlagen über den Interessenausgleich im Sozialplan sowie die zugrunde liegenden Arbeitnehmerlisten übermittelt worden. Das abgebende Unternehmen habe form- und fristgerecht die Anzeige auf Massenentlassung gestellt sowie die entsprechenden Unterlagen übergeben. Durch die Vertreter der Beklagten seien für die betroffenen Arbeitnehmer Informationsveranstaltungen durchgeführt und auch auf die einheitliche Abwicklung hingewiesen worden. Die Transfergesellschaft habe rechtzeitig die Antragstellung und die Durchführung der Profilingmaßnahme unter Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen einschließlich der Teilnehmerlisten vorgenommen. Sie habe die Personalfragebögen aus dem Arbeitspaket II sowie die Formulare Kug 200a und 200b vor Beginn der beE für jeden einzelnen Arbeitnehmer ausgefüllt und jeweils mit Datum durch den einzelnen Arbeitnehmer unterzeichnen lassen. Die gesamten Unterlagen seien der Beklagten übergeben worden. Die Formulare seien teilweise erst am 6. Mai 2011 bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Posteingang als Arbeitssuchendmeldung zu werten sei. Hingegen sei die Arbeitssuchendmeldung formlos möglich. Sämtliche Unterlagen betreffend der Arbeitnehmer seien der Beklagten im Vorfeld übergeben worden. Insoweit sei der Tatbestand der Arbeitssuchendmeldung erfüllt. Zusätzlich seien Vertreter der Beklagten persönlich bei den Betroffenen gewesen. Diese seien in einer Namensliste (Anwesenheitsliste) erfasst. Ein Massendatenimport durch die Klägerin funktioniere technisch noch nicht, weshalb hilfsweise die Trägerbeauftragung mittels einer Einzelerklärung des einzelnen Arbeitnehmers vorgenommen werde. Dies sei durch die Klägerin ordnungsgemäß umgesetzt worden. Der Eintrag in das interne Verbis-System der Beklagten könne damit nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung der rechtzeitigen Arbeitssuchendmeldung sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Arbeitssuchendmeldung der Arbeitnehmer vor Übergang in die beE sei eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld. Die Arbeitssuchendmeldung sei an keine bestimmte Form gebunden. Erfolge sie schriftlich, sei die Arbeitssuchendmeldung mit Eingang dieser Erklärung bei der Beklagten erfolgt. Die Klägerin habe die schriftlich abgegebenen Arbeitssuchendmeldungen am 5. April 2011 an die Beklagte gesandt; diese seien am 6. April 2011 eingegangen. Der Übergang in die beE sei bereits am 1. April 2011 erfolgt, somit zu spät. Bei den von der Klägerin angeführten Listen handele es sich um Listen, die die Klägerin erstellt habe und eine Arbeitssuchendmeldung nicht ersetzen könne.
Am 28. Juni 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und ihre Begründung wiederholt und vertieft. Durch das Ankreuzen des Kästchens "Ich melde mich arbeitssuchend im Sinne der §§ 38 Abs. 1 und 216b Abs. 4 Nr. 4 SGB III" und der erfolgten Unterschrift sei die Arbeitssuchendmeldung vollzogen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, dass maßgeblich weder der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Arbeitssuchendmeldung unterschreibe, noch der Zeitpunkt des Eintrags der eingegangenen Meldung in das interne System der Beklagten maßgeblich sei, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung bei der Beklagten. Die Listen der Teilnehmer in einer Transfergesellschaft (Kug 200a) und die Erklärung zur schriftlichen Arbeitssuchendmeldung seien am 6. April 2011 bei der Beklagten eingegangen, wie sich aus dem Poststempel ergebe. Das dazugehörige Anschreiben sei vom 5. April 2011, weshalb die Meldungen schon zu spät abgesandt worden seien. Nicht eine von der Klägerin aufgeführte Liste erfülle den Tatbestand einer Arbeitssuchendmeldung. Jede Namensliste verfolge einen eigenen Zweck. Die vorherige Teilnahme an einer Profilingmaßnahme sei zwar Voraussetzung des Übertritts in die Beschäftigungsgesellschaft, aber für die Arbeitnehmer bestehe keine Pflicht, nach Teilnahme an einer Profilingmaßnahme in eine Beschäftigungsgesellschaft zu wechseln. Aus den abweichenden Daten in der Antragstellung für Transfermaßnahmen (78 Personen), der Anzahl der Teilnehmer nach Abrechnungsliste Transfermaßnahme (66 Personen) und letztlich in die Transfergesellschaft gewechselten 47 Personen ergebe sich bereits, dass diese Listen nicht gesetzlichen Erfordernissen einer Arbeitssuchendmeldung entsprechen könnten. Bei den im Zusammenhang mit der Betriebsschließung der BHT durchgeführten Veranstaltungen handele es sich um reine Informationsveranstaltungen. Bei der letzten Veranstaltung am 10. März 2011 habe auch die Klägerin teilgenommen. Die Arbeitnehmer seien nochmals darauf hingewiesen worden, dass sie sich vor Übertritt in die Transfergesellschaft bei der Beklagten arbeitssuchend melden müssten, falls sie sich für die Transfergesellschaft entschieden. Die Beklagte hat noch Vermerke über die Arbeitssuchendmeldung des H. V. sowie anderer Arbeitnehmer der BHT Bau- und Holztechnik Th. GmbH vorgelegt (siehe Bl. 92 ff der SG-Akten).
Mit Urteil vom 23. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe als Prozessstandschafterin der elf in der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2011 genannten ehemaligen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld. Durch Bescheid vom 4. Mai 2011 in der Fassung durch den Bescheid vom 10. Mai 2011 sei bindend anerkannt, dass ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt seien (Anerkennungsbescheid); darüber hinaus sei entschieden, dass die persönlichen Voraussetzungen für die genannten elf Arbeitnehmer nicht erfüllt seien. Für die persönlichen Voraussetzungen sei nach § 216b Abs. 4 Nr. 4 SGB III a.F. nämlich u.a. erforderlich, dass sich der betreffende Arbeitnehmer vor der Überleitung in die beE aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend meldet. Die genannten Arbeitnehmer seien am 1. April 2011 in die beE übergeleitet worden. Ihre Arbeitssuchendmeldung sei jedoch erst mit Eingang der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung bei der Beklagten am 6. April 2012 erfolgt. Maßgeblich sei der Eingang bei der Behörde und nicht, wann die Arbeitnehmer die Arbeitssuchendmeldung gegenüber der Klägerin erklärt haben. Die Klägerin fungiere hier nicht als Vertreterin oder Botin der Beklagten, sondern als Prozessstandschafterin der Arbeitnehmer und nehme deren Interessen wahr. Vor der Arbeitssuchendmeldung bei der Beklagten sei ihr nicht bekannt, wer nun tatsächlich Kurzarbeitergeld beziehen wolle. Die von der Klägerin angeführten Listen genügten einer Arbeitssuchendmeldung nicht, was sich schon daran zeige, dass die Listen variiert hätten. Allenfalls auf die Liste der Teilnehmer an einer Transfergesellschaft hätte man abstellen können; allerdings sei auch diese Liste erst nach der Überleitung der Arbeitnehmer in die beE eingereicht worden. Dass die elektronische Abwicklung nicht stattfinden könne, sei der Klägerin seit längerem bekannt gewesen, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Im Übrigen hätten die Arbeitnehmer das Formular zur Arbeitssuchendmeldung ausreichend vor dem 1. April 2011 ausgefüllt, sodass die Klägerin diese auch ohne die Teilnehmerliste an die Beklagte hätte übersenden können. Der Austausch des H. V. durch R. W. im Bescheid vom 10. Mai 2011 sei möglich gewesen, da die Regelung hinsichtlich des H. V. eine positive Veränderung bewirkt habe und für R. W. im Anerkennungsbescheid vom 4. Mai 2011 keine begünstigende Regelung enthalten gewesen sei.
Gegen das der Klägerin am 24. Mai 2013 zugestellte Urteil hat sie am 20. Juni 2013 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen vertieft. Zwar behalte der Arbeitnehmer in der gegebenen Konstellation seinen Vergütungsanspruch gegen die Transfergesellschaft. Wenn die Transfergesellschaft aber nicht, wie glücklicherweise die Klägerin, wirtschaftlich diesen Verlust überstehen könne, würde er sehr reale Gefahr laufen, seine Ansprüche wegen Insolvenz der Transfergesellschaft zu verlieren. Ein vollständiger Ausschluss des Transferkurzarbeitergelds bei Fristüberschreitung sei verfassungswidrig. Aus dem Erfordernis, sich vor der Überleitung arbeitssuchend zu melden, könne lediglich die Einschränkung abgeleitet werden, dass Transferkurzarbeitergeld bis zur Nachholung dieses Ersuchens nicht geleistet werden müsse. Die Beklagte habe sich dafür entschieden, dass die Transfergesellschaft die schriftlichen Arbeitssuchendmeldungen einsammeln zu lassen, weshalb die Beklagte selbst die Klägerin zu ihrer Erfüllungsgehilfin und damit zu ihrer Empfangsbotin gemacht habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. April 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 10. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Transferkurzarbeitergeld ab 1., hilfsweise ab 6. April 2011 für Ch. A., Th. B., Th. B., R. H., R. K., D. P., S. R. - für diesen ab 16. Mai 2011 -, St. U., A. U., R. W. und H. W. zu gewähren, höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 31. März 2011 auf Gewährung von Transferkurzarbeitergeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die rechtzeitige Arbeitssuchendmeldung sei eine Anspruchsvoraussetzung auf der Tatbestandseite. Hätte der Gesetzgeber eine andere Möglichkeit gewollt, hätte er anstelle der vorliegenden, unmissverständlichen Regelung eine andere Formulierung bzw. eine Härtefallregelung gewählt. Die Vorschrift sei nicht weiterführend auslegbar. Der hier in Rede stehende Sachverhalt könne unzweideutig unter einen den gesetzgeberischen Willen klar zum Ausdruck bringenden Gesetzestext subsummiert werden. Schließlich seien nicht die Arbeitnehmer selbst die unmittelbar Betroffenen der Nichtgewährung von Transferkurzarbeitergeld, sondern die in Prozessstandschaft agierende Klägerin, die bislang nichts dazu vorgetragen hat, warum sie die Erklärungen zunächst zurückgehalten und erst verspätet übersandt hat. Die Klägerin übersehe auch, dass sich eine Vielzahl der Arbeitnehmer selbst bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet hätten, weshalb die Kritik an der Vorgehensweise der Beklagten obsolet sei.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 9. April 2014 hat der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, dass es ihnen nicht klar gewesen sei, dass es noch entscheidend auf die schriftliche Arbeitssuchendmeldung ankomme. Niemand habe auf den Termin der Abgabe der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung Wert gelegt, auch nicht die Klägerin. Warum die Sache dann bis Dienstag der folgenden Woche liegen geblieben sei, könne er nicht sagen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beklagten spätestens anlässlich der Betriebsversammlung am 10. März 2011 namentlich bekannt gemacht worden sei, welche Arbeitnehmer tatsächlich überträten. Im Anschluss an diese Versammlung habe auch das Profiling stattgefunden. In diese werde logischerweise nur eingetreten, wenn ein darauf gerichteter Antrag angenommen werde. Die Klägerin hat eine Notiz ihres Mitarbeiters über die Betriebsversammlung am 10. März 2011 vorgelegt, die u.a. die Notiz enthält: "Jeder Mitarbeiter wird als arbeitssuchend bei Agentur eingetragen". Mit der Versammlung am 10. März 2011 sei auch jede Unsicherheit bezüglich der Arbeitnehmer beendet worden. Zudem könne man aus Änderungen in den Listen allenfalls eine Änderung bezüglich der betreffenden Person ableiten, nicht jedoch für die anderen Arbeitnehmer. Dies gelte jedenfalls dann, wenn für sie zwischenzeitlich sodann das Profiling durchgeführt worden sei und somit keinerlei Zweifel an Namen und Daten mehr herrschen könne. Die Beklagte hat hierauf entgegnet, dass die Betriebsversammlung ausschließlich Informationscharakter gehabt habe. Es seien keine Anwesenheitslisten der Arbeitnehmer geführt worden. Die Arbeitnehmer seien allerdings darüber informiert worden, dass sie arbeitssuchend geführt sein müssen und nicht von Amts wegen arbeitssuchend eingetragen würden. Den Arbeitnehmern wurde geraten, sich frühzeitig persönlich arbeitssuchend zu melden, obwohl Herr Kuss von der Klägerin bestätigt habe, dass die Unterlagen der Arbeitssuchendmeldung im Zusammenhang mit der Übergabe der Profilingbögen durch die Beschäftigungsgesellschaft an die Arbeitsagentur erfolgen werden. Das Verschulden mit den entsprechenden Rechtsfolgen sei hier einzig und allein der Klägerin zuzuordnen, die trotz ihrer Zusagen zur rechtzeitigen Abgabe der Arbeitssuchendmeldung diese Frist fahrlässig versäumt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Anfechtungs- und Leistungsklage auf Zahlung von Transferkurzarbeitergeld für die im Antrag genannten Arbeitnehmer ist zulässig, da die Beklagte das normalerweise zweistufige Verwaltungsverfahren zulässigerweise in einem Bescheid zusammengefasst hat und die begehrte Leistung für namentlich benannte Arbeitnehmer abgelehnt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, B 7/7a AL 20/06 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 2012, L 3 AL 3581/11, beide veröffentlicht in Juris).
Die Klage ist aber unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin als Prozessstandschafterin der Arbeitnehmer - ohne dass deren Beiladung notwendig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, a.a.O.) - keinen Anspruch auf Zahlung von Transferkurzarbeitergeld für die genannten Arbeitnehmer ab 1. April 2011 hat, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld nicht erfüllt sind. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 216b SGB III in der Fassung ab 1. Januar 2011 (a.F.) ist. Nach § 216b Abs. 4 Nr. 4 SGB III a.F. ist zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend meldet und an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daran, dass die Arbeitnehmer sich nicht vor der Überleitung in die beE bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet haben. Aus § 38 SGB III ergibt sich, dass der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer entweder persönlich bei der Agentur vorsprechen und sich arbeitssuchend melden muss oder aber seine Arbeitssuche unter Angabe der persönlichen Daten anzeigen muss, wenn die persönliche Arbeitssuchendmeldung an einem vereinbarten Termin nachgeholt wird (vgl. nur Gagel, § 38 SGB III Rdnr. 39; Harks in: juris PK-SGB III, § 38 SGB III Rdnr. 43 ff). Die oben genannten Arbeitnehmer haben sich nicht vor der Überleitung in die beE persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Sie haben aber auch nicht vor der Überleitung in die beE ihre Arbeitssuche angezeigt, was mit allen Kommunikationsmitteln erfolgen kann. Die Anzeige erfolgt wirksam - wie im gesamten Rechtsverkehr - mit Zugang beim Erklärungsempfänger. Die schriftlichen Arbeitssuchmeldungen sind nicht vor der Überleitung in die beE am 1. April 2011 erfolgt, sondern mit Zugang des Schreibens vom 5. April 2011 am 6. April 2011. Damit sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr zu erfüllen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Tatbestandsvoraussetzung, dass die Arbeitssuchendmeldung vor der Überleitung in die beE erfolgt. Die Möglichkeit einer Nachholung sieht das Gesetz für die Arbeitssuchendmeldung nicht vor, hingegen für die Feststellungsmaßnahmen, woraus nur geschlossen werden kann, dass die Nachholung der Arbeitssuchendmeldung nicht möglich ist (siehe nur Brand, Kommentar zum SGB III, 6. Aufl., § 111 SGB III Rdnr. 21). Die Arbeitnehmer haben auch nicht anderweitig ihre Arbeitssuche rechtzeitig angezeigt. Die Listen der Teilnehmer an einer Transfergesellschaft (Kug 200a) (siehe Bl. 76 der SG-Akten) sind bei der Beklagten ebenfalls erst am 6. April 2011 eingegangen. Auch aus der Betriebsversammlung am 10. März 2011 ergibt sich nichts anderes. Weder hat die Klägerin eine Anwesenheitsliste vorlegen können noch hat die Beklagte eine angefertigt. Welche Arbeitnehmer ihre Arbeitssuche anzeigen, ergibt sich auch nicht daraus, dass sie eine Profilingmaßnahme durchgeführt haben. Denn die Durchführung einer Profilingmaßnahme zwingt nicht zur Arbeitssuchendmeldung bzw. zu deren Anzeige. Daraus, dass die Beklagte ein Formular Kug 200b zur Verfügung stellte, ergibt sich nicht, dass die Klägerin von der Beklagten zu ihrem Vertreter für die Empfangnahme von Erklärungen bevollmächtigt worden ist.
Der Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Denn zum Einen ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich -aus der vorgelegten Notiz ergibt sich nicht, dass in der Informationsveranstaltung von einem Vertreter der Beklagten gesagt worden ist, dass eine Arbeitssuchendmeldung nicht erforderlich ist- und zum Anderen kann eine Arbeitssuchendmeldung als Tatsachenerklärung -wie auch eine Arbeitslosmeldung- nicht hergestellt werden (Harks, a.a.O., Rdnr. 27; Brandt, a.a.O., § 141 SGB III Rdnr. 5).
Der Senat hat keine Zweifel daran dass die gesetzliche Regelung im vorliegenden Fall verfassungskonform ist, weshalb eine Vorlage des Verfahrens an das BVerfG ausscheidet, die voraussetzt, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (Art. 100 GG). Denn die Arbeitnehmer sind nicht beschwert, da die Vergütungsansprüche gegen die Transfergesellschaft tatsächlich befriedigt worden sind und die nachteilige Regelung für die Klägerin auf ihrem Verschulden basiert. Denn der Klägerin wäre -wenn es gesetzlich vorgesehen wäre- keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat die vom 16. bis 28. März 2011 unterschriebenen Erklärungen der Arbeitnehmer nicht unverzüglich weitergeleitet, sondern erst mit Schreiben vom 5. April 2011, ohne einen triftigen Grund anbringen zu können. Die Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin, man habe der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung keinen Wert beigelegt, ist nicht unverschuldet. Die Klägerin hätte sich einen Rechtsrat einholen oder bei der Beklagten nachfragen können. Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass die Arbeitssuchendmeldung notwendig und zeitlich vor der Überleitung in die beE erfolgen muss. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung keine Bedeutung beimaß. Denn dann ist nicht erklärbar, warum sie diese Arbeitssuchendmeldung einreichte. Schließlich ist es auch in Anbetracht dessen nicht glaubhaft, weil die Klägerin seit langer Zeit bundesweit als Transfergesellschaft tätig ist. Warum die Klägerin die Erklärungen bis Dienstag der folgenden Woche liegenlassen hatte, konnte ihr Geschäftsführer nicht sagen, sodass von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4). Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig war, hat nicht zu erfolgen. Unabhängig davon dass in der Sozialgerichtsbarkeit für diese Feststellung der Urkundsbeamte nach § 197 SGG zuständig ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 5b) geht der Antrag ins Leere, nachdem bereits dem Grunde nach keine Kostenerstattung zu erfolgen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Frage, wann eine Anzeige der Arbeitssuche erfolgt ist, hält der Senat nicht für klärungsbedürftig. Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung hat der Senat für diesen Fall nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Transferkurzarbeitergeld wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldungen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine bundesweit tätige Transfergesellschaft, die Arbeitnehmer aus Drittunternehmen anlässlich von dort umzusetzenden Personalmaßnahmen unter Einsatzes der Transferkurzarbeit aufnimmt. Den betroffenen Arbeitnehmern soll unter Umsetzung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen durch die Klägerin die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden.
Die BHT Bau- und Holztechnik Th. GmbH leitete Maßnahmen der betrieblichen Umorganisation ein. Im Rahmen dieses Umbaus fand auch ein Arbeitsplatzabbau statt. Vor dem Hintergrund dieser Änderung haben die BHT Bau- und Holztechnik Th. GmbH und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen (Bl. 7 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten), die für die Arbeitnehmer den Übergang in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) bei der Klägerin unter Bezug von Transferkurzarbeitergeld vorsahen. Betroffen vom Verlust des Arbeitsplatzes waren (u.a.) die Arbeitnehmer Ch. A., Th. B., Th. B., R. H., R. K., D. P., S. R., St. U., A. U., H. V., R. W. und H. W ...
Am 1. April 2011 zeigte die Klägerin den Arbeitsausfall bei der Beklagten an. Dabei wurde angegeben, dass in der beE 65 Arbeitnehmer zusammengefasst würden. Ab 1. April 2011 bis 31. März 2012 werde die beE eingerichtet. Am 6. April 2011 ging ein Schreiben der Klägerin vom 5. April 2011 ein, mit dem in der Anlage die schriftliche Arbeitssuchendmeldung der Arbeitnehmer (A. vom 21. März 2011, B. vom 23. März 2011, B. vom 23. März 2011, H. vom 24. März 2011, K. vom 23. März 2011, P. vom 21. März 2011, R. vom 28. März 2011, U. vom 28. März 2011, U. vom 24. März 2011, V. vom 24. März 2011 und W. vom 16. März 2011) vorgelegt wurde (siehe Bl. 62 ff der Akten des Sozialgerichts Reutlingen [SG-Akten]). Am 6. April 2011 ging auch die Teilnehmerliste (s. Blatt 76 ff. der SG-Akten) ein. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 wurde der Klägerin Transferkurzarbeitergeld für den Zeitraum ab 1. April 2011 für die Zeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bis längstens 31. März 2012 bewilligt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Transferkurzarbeitergeld nur an die Arbeitnehmer gezahlt werden könne, die vor Überleitung in die beE sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet haben. Arbeitnehmern, bei denen die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, seien der beigefügten Anlage zu entnehmen, die Bestandteil des Bescheides sei. In der Anlage sind die oben genannten Arbeitnehmer mit Ausnahme des R. W. genannt. Für diese Personen haben Leistungen abgelehnt werden müssen, da sie erst nach Übertritt in die beE arbeitssuchend gemeldet worden seien.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich H. V. ordnungsgemäß arbeitssuchend gemeldet habe. Dagegen habe sich der Arbeitnehmer R. W. erst nach Überleitung arbeitssuchend gemeldet. Beigefügt sei eine neue Anlage, die Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 4. Mai 2011 werde. In dieser Anlage wurde der Name H. V. gegen R. W. ausgetauscht.
Am 27. Mai 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid und dessen Änderung. Die Beklagte sei über die betriebliche Situation informiert worden, es habe Beratungen über die Bildung einer Transfergesellschaft gegeben. Der Beklagten seien die vertraglichen Grundlagen über den Interessenausgleich im Sozialplan sowie die zugrunde liegenden Arbeitnehmerlisten übermittelt worden. Das abgebende Unternehmen habe form- und fristgerecht die Anzeige auf Massenentlassung gestellt sowie die entsprechenden Unterlagen übergeben. Durch die Vertreter der Beklagten seien für die betroffenen Arbeitnehmer Informationsveranstaltungen durchgeführt und auch auf die einheitliche Abwicklung hingewiesen worden. Die Transfergesellschaft habe rechtzeitig die Antragstellung und die Durchführung der Profilingmaßnahme unter Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen einschließlich der Teilnehmerlisten vorgenommen. Sie habe die Personalfragebögen aus dem Arbeitspaket II sowie die Formulare Kug 200a und 200b vor Beginn der beE für jeden einzelnen Arbeitnehmer ausgefüllt und jeweils mit Datum durch den einzelnen Arbeitnehmer unterzeichnen lassen. Die gesamten Unterlagen seien der Beklagten übergeben worden. Die Formulare seien teilweise erst am 6. Mai 2011 bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Posteingang als Arbeitssuchendmeldung zu werten sei. Hingegen sei die Arbeitssuchendmeldung formlos möglich. Sämtliche Unterlagen betreffend der Arbeitnehmer seien der Beklagten im Vorfeld übergeben worden. Insoweit sei der Tatbestand der Arbeitssuchendmeldung erfüllt. Zusätzlich seien Vertreter der Beklagten persönlich bei den Betroffenen gewesen. Diese seien in einer Namensliste (Anwesenheitsliste) erfasst. Ein Massendatenimport durch die Klägerin funktioniere technisch noch nicht, weshalb hilfsweise die Trägerbeauftragung mittels einer Einzelerklärung des einzelnen Arbeitnehmers vorgenommen werde. Dies sei durch die Klägerin ordnungsgemäß umgesetzt worden. Der Eintrag in das interne Verbis-System der Beklagten könne damit nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung der rechtzeitigen Arbeitssuchendmeldung sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Arbeitssuchendmeldung der Arbeitnehmer vor Übergang in die beE sei eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld. Die Arbeitssuchendmeldung sei an keine bestimmte Form gebunden. Erfolge sie schriftlich, sei die Arbeitssuchendmeldung mit Eingang dieser Erklärung bei der Beklagten erfolgt. Die Klägerin habe die schriftlich abgegebenen Arbeitssuchendmeldungen am 5. April 2011 an die Beklagte gesandt; diese seien am 6. April 2011 eingegangen. Der Übergang in die beE sei bereits am 1. April 2011 erfolgt, somit zu spät. Bei den von der Klägerin angeführten Listen handele es sich um Listen, die die Klägerin erstellt habe und eine Arbeitssuchendmeldung nicht ersetzen könne.
Am 28. Juni 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und ihre Begründung wiederholt und vertieft. Durch das Ankreuzen des Kästchens "Ich melde mich arbeitssuchend im Sinne der §§ 38 Abs. 1 und 216b Abs. 4 Nr. 4 SGB III" und der erfolgten Unterschrift sei die Arbeitssuchendmeldung vollzogen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, dass maßgeblich weder der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Arbeitssuchendmeldung unterschreibe, noch der Zeitpunkt des Eintrags der eingegangenen Meldung in das interne System der Beklagten maßgeblich sei, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung bei der Beklagten. Die Listen der Teilnehmer in einer Transfergesellschaft (Kug 200a) und die Erklärung zur schriftlichen Arbeitssuchendmeldung seien am 6. April 2011 bei der Beklagten eingegangen, wie sich aus dem Poststempel ergebe. Das dazugehörige Anschreiben sei vom 5. April 2011, weshalb die Meldungen schon zu spät abgesandt worden seien. Nicht eine von der Klägerin aufgeführte Liste erfülle den Tatbestand einer Arbeitssuchendmeldung. Jede Namensliste verfolge einen eigenen Zweck. Die vorherige Teilnahme an einer Profilingmaßnahme sei zwar Voraussetzung des Übertritts in die Beschäftigungsgesellschaft, aber für die Arbeitnehmer bestehe keine Pflicht, nach Teilnahme an einer Profilingmaßnahme in eine Beschäftigungsgesellschaft zu wechseln. Aus den abweichenden Daten in der Antragstellung für Transfermaßnahmen (78 Personen), der Anzahl der Teilnehmer nach Abrechnungsliste Transfermaßnahme (66 Personen) und letztlich in die Transfergesellschaft gewechselten 47 Personen ergebe sich bereits, dass diese Listen nicht gesetzlichen Erfordernissen einer Arbeitssuchendmeldung entsprechen könnten. Bei den im Zusammenhang mit der Betriebsschließung der BHT durchgeführten Veranstaltungen handele es sich um reine Informationsveranstaltungen. Bei der letzten Veranstaltung am 10. März 2011 habe auch die Klägerin teilgenommen. Die Arbeitnehmer seien nochmals darauf hingewiesen worden, dass sie sich vor Übertritt in die Transfergesellschaft bei der Beklagten arbeitssuchend melden müssten, falls sie sich für die Transfergesellschaft entschieden. Die Beklagte hat noch Vermerke über die Arbeitssuchendmeldung des H. V. sowie anderer Arbeitnehmer der BHT Bau- und Holztechnik Th. GmbH vorgelegt (siehe Bl. 92 ff der SG-Akten).
Mit Urteil vom 23. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe als Prozessstandschafterin der elf in der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2011 genannten ehemaligen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld. Durch Bescheid vom 4. Mai 2011 in der Fassung durch den Bescheid vom 10. Mai 2011 sei bindend anerkannt, dass ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt seien (Anerkennungsbescheid); darüber hinaus sei entschieden, dass die persönlichen Voraussetzungen für die genannten elf Arbeitnehmer nicht erfüllt seien. Für die persönlichen Voraussetzungen sei nach § 216b Abs. 4 Nr. 4 SGB III a.F. nämlich u.a. erforderlich, dass sich der betreffende Arbeitnehmer vor der Überleitung in die beE aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend meldet. Die genannten Arbeitnehmer seien am 1. April 2011 in die beE übergeleitet worden. Ihre Arbeitssuchendmeldung sei jedoch erst mit Eingang der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung bei der Beklagten am 6. April 2012 erfolgt. Maßgeblich sei der Eingang bei der Behörde und nicht, wann die Arbeitnehmer die Arbeitssuchendmeldung gegenüber der Klägerin erklärt haben. Die Klägerin fungiere hier nicht als Vertreterin oder Botin der Beklagten, sondern als Prozessstandschafterin der Arbeitnehmer und nehme deren Interessen wahr. Vor der Arbeitssuchendmeldung bei der Beklagten sei ihr nicht bekannt, wer nun tatsächlich Kurzarbeitergeld beziehen wolle. Die von der Klägerin angeführten Listen genügten einer Arbeitssuchendmeldung nicht, was sich schon daran zeige, dass die Listen variiert hätten. Allenfalls auf die Liste der Teilnehmer an einer Transfergesellschaft hätte man abstellen können; allerdings sei auch diese Liste erst nach der Überleitung der Arbeitnehmer in die beE eingereicht worden. Dass die elektronische Abwicklung nicht stattfinden könne, sei der Klägerin seit längerem bekannt gewesen, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Im Übrigen hätten die Arbeitnehmer das Formular zur Arbeitssuchendmeldung ausreichend vor dem 1. April 2011 ausgefüllt, sodass die Klägerin diese auch ohne die Teilnehmerliste an die Beklagte hätte übersenden können. Der Austausch des H. V. durch R. W. im Bescheid vom 10. Mai 2011 sei möglich gewesen, da die Regelung hinsichtlich des H. V. eine positive Veränderung bewirkt habe und für R. W. im Anerkennungsbescheid vom 4. Mai 2011 keine begünstigende Regelung enthalten gewesen sei.
Gegen das der Klägerin am 24. Mai 2013 zugestellte Urteil hat sie am 20. Juni 2013 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen vertieft. Zwar behalte der Arbeitnehmer in der gegebenen Konstellation seinen Vergütungsanspruch gegen die Transfergesellschaft. Wenn die Transfergesellschaft aber nicht, wie glücklicherweise die Klägerin, wirtschaftlich diesen Verlust überstehen könne, würde er sehr reale Gefahr laufen, seine Ansprüche wegen Insolvenz der Transfergesellschaft zu verlieren. Ein vollständiger Ausschluss des Transferkurzarbeitergelds bei Fristüberschreitung sei verfassungswidrig. Aus dem Erfordernis, sich vor der Überleitung arbeitssuchend zu melden, könne lediglich die Einschränkung abgeleitet werden, dass Transferkurzarbeitergeld bis zur Nachholung dieses Ersuchens nicht geleistet werden müsse. Die Beklagte habe sich dafür entschieden, dass die Transfergesellschaft die schriftlichen Arbeitssuchendmeldungen einsammeln zu lassen, weshalb die Beklagte selbst die Klägerin zu ihrer Erfüllungsgehilfin und damit zu ihrer Empfangsbotin gemacht habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. April 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 10. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Transferkurzarbeitergeld ab 1., hilfsweise ab 6. April 2011 für Ch. A., Th. B., Th. B., R. H., R. K., D. P., S. R. - für diesen ab 16. Mai 2011 -, St. U., A. U., R. W. und H. W. zu gewähren, höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 31. März 2011 auf Gewährung von Transferkurzarbeitergeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die rechtzeitige Arbeitssuchendmeldung sei eine Anspruchsvoraussetzung auf der Tatbestandseite. Hätte der Gesetzgeber eine andere Möglichkeit gewollt, hätte er anstelle der vorliegenden, unmissverständlichen Regelung eine andere Formulierung bzw. eine Härtefallregelung gewählt. Die Vorschrift sei nicht weiterführend auslegbar. Der hier in Rede stehende Sachverhalt könne unzweideutig unter einen den gesetzgeberischen Willen klar zum Ausdruck bringenden Gesetzestext subsummiert werden. Schließlich seien nicht die Arbeitnehmer selbst die unmittelbar Betroffenen der Nichtgewährung von Transferkurzarbeitergeld, sondern die in Prozessstandschaft agierende Klägerin, die bislang nichts dazu vorgetragen hat, warum sie die Erklärungen zunächst zurückgehalten und erst verspätet übersandt hat. Die Klägerin übersehe auch, dass sich eine Vielzahl der Arbeitnehmer selbst bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet hätten, weshalb die Kritik an der Vorgehensweise der Beklagten obsolet sei.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 9. April 2014 hat der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, dass es ihnen nicht klar gewesen sei, dass es noch entscheidend auf die schriftliche Arbeitssuchendmeldung ankomme. Niemand habe auf den Termin der Abgabe der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung Wert gelegt, auch nicht die Klägerin. Warum die Sache dann bis Dienstag der folgenden Woche liegen geblieben sei, könne er nicht sagen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 hat die Klägerin vorgetragen, dass der Beklagten spätestens anlässlich der Betriebsversammlung am 10. März 2011 namentlich bekannt gemacht worden sei, welche Arbeitnehmer tatsächlich überträten. Im Anschluss an diese Versammlung habe auch das Profiling stattgefunden. In diese werde logischerweise nur eingetreten, wenn ein darauf gerichteter Antrag angenommen werde. Die Klägerin hat eine Notiz ihres Mitarbeiters über die Betriebsversammlung am 10. März 2011 vorgelegt, die u.a. die Notiz enthält: "Jeder Mitarbeiter wird als arbeitssuchend bei Agentur eingetragen". Mit der Versammlung am 10. März 2011 sei auch jede Unsicherheit bezüglich der Arbeitnehmer beendet worden. Zudem könne man aus Änderungen in den Listen allenfalls eine Änderung bezüglich der betreffenden Person ableiten, nicht jedoch für die anderen Arbeitnehmer. Dies gelte jedenfalls dann, wenn für sie zwischenzeitlich sodann das Profiling durchgeführt worden sei und somit keinerlei Zweifel an Namen und Daten mehr herrschen könne. Die Beklagte hat hierauf entgegnet, dass die Betriebsversammlung ausschließlich Informationscharakter gehabt habe. Es seien keine Anwesenheitslisten der Arbeitnehmer geführt worden. Die Arbeitnehmer seien allerdings darüber informiert worden, dass sie arbeitssuchend geführt sein müssen und nicht von Amts wegen arbeitssuchend eingetragen würden. Den Arbeitnehmern wurde geraten, sich frühzeitig persönlich arbeitssuchend zu melden, obwohl Herr Kuss von der Klägerin bestätigt habe, dass die Unterlagen der Arbeitssuchendmeldung im Zusammenhang mit der Übergabe der Profilingbögen durch die Beschäftigungsgesellschaft an die Arbeitsagentur erfolgen werden. Das Verschulden mit den entsprechenden Rechtsfolgen sei hier einzig und allein der Klägerin zuzuordnen, die trotz ihrer Zusagen zur rechtzeitigen Abgabe der Arbeitssuchendmeldung diese Frist fahrlässig versäumt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Anfechtungs- und Leistungsklage auf Zahlung von Transferkurzarbeitergeld für die im Antrag genannten Arbeitnehmer ist zulässig, da die Beklagte das normalerweise zweistufige Verwaltungsverfahren zulässigerweise in einem Bescheid zusammengefasst hat und die begehrte Leistung für namentlich benannte Arbeitnehmer abgelehnt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, B 7/7a AL 20/06 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. August 2012, L 3 AL 3581/11, beide veröffentlicht in Juris).
Die Klage ist aber unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin als Prozessstandschafterin der Arbeitnehmer - ohne dass deren Beiladung notwendig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, a.a.O.) - keinen Anspruch auf Zahlung von Transferkurzarbeitergeld für die genannten Arbeitnehmer ab 1. April 2011 hat, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld nicht erfüllt sind. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 216b SGB III in der Fassung ab 1. Januar 2011 (a.F.) ist. Nach § 216b Abs. 4 Nr. 4 SGB III a.F. ist zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlich, dass der Arbeitnehmer sich vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend meldet und an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daran, dass die Arbeitnehmer sich nicht vor der Überleitung in die beE bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet haben. Aus § 38 SGB III ergibt sich, dass der von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer entweder persönlich bei der Agentur vorsprechen und sich arbeitssuchend melden muss oder aber seine Arbeitssuche unter Angabe der persönlichen Daten anzeigen muss, wenn die persönliche Arbeitssuchendmeldung an einem vereinbarten Termin nachgeholt wird (vgl. nur Gagel, § 38 SGB III Rdnr. 39; Harks in: juris PK-SGB III, § 38 SGB III Rdnr. 43 ff). Die oben genannten Arbeitnehmer haben sich nicht vor der Überleitung in die beE persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Sie haben aber auch nicht vor der Überleitung in die beE ihre Arbeitssuche angezeigt, was mit allen Kommunikationsmitteln erfolgen kann. Die Anzeige erfolgt wirksam - wie im gesamten Rechtsverkehr - mit Zugang beim Erklärungsempfänger. Die schriftlichen Arbeitssuchmeldungen sind nicht vor der Überleitung in die beE am 1. April 2011 erfolgt, sondern mit Zugang des Schreibens vom 5. April 2011 am 6. April 2011. Damit sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr zu erfüllen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Tatbestandsvoraussetzung, dass die Arbeitssuchendmeldung vor der Überleitung in die beE erfolgt. Die Möglichkeit einer Nachholung sieht das Gesetz für die Arbeitssuchendmeldung nicht vor, hingegen für die Feststellungsmaßnahmen, woraus nur geschlossen werden kann, dass die Nachholung der Arbeitssuchendmeldung nicht möglich ist (siehe nur Brand, Kommentar zum SGB III, 6. Aufl., § 111 SGB III Rdnr. 21). Die Arbeitnehmer haben auch nicht anderweitig ihre Arbeitssuche rechtzeitig angezeigt. Die Listen der Teilnehmer an einer Transfergesellschaft (Kug 200a) (siehe Bl. 76 der SG-Akten) sind bei der Beklagten ebenfalls erst am 6. April 2011 eingegangen. Auch aus der Betriebsversammlung am 10. März 2011 ergibt sich nichts anderes. Weder hat die Klägerin eine Anwesenheitsliste vorlegen können noch hat die Beklagte eine angefertigt. Welche Arbeitnehmer ihre Arbeitssuche anzeigen, ergibt sich auch nicht daraus, dass sie eine Profilingmaßnahme durchgeführt haben. Denn die Durchführung einer Profilingmaßnahme zwingt nicht zur Arbeitssuchendmeldung bzw. zu deren Anzeige. Daraus, dass die Beklagte ein Formular Kug 200b zur Verfügung stellte, ergibt sich nicht, dass die Klägerin von der Beklagten zu ihrem Vertreter für die Empfangnahme von Erklärungen bevollmächtigt worden ist.
Der Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Denn zum Einen ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich -aus der vorgelegten Notiz ergibt sich nicht, dass in der Informationsveranstaltung von einem Vertreter der Beklagten gesagt worden ist, dass eine Arbeitssuchendmeldung nicht erforderlich ist- und zum Anderen kann eine Arbeitssuchendmeldung als Tatsachenerklärung -wie auch eine Arbeitslosmeldung- nicht hergestellt werden (Harks, a.a.O., Rdnr. 27; Brandt, a.a.O., § 141 SGB III Rdnr. 5).
Der Senat hat keine Zweifel daran dass die gesetzliche Regelung im vorliegenden Fall verfassungskonform ist, weshalb eine Vorlage des Verfahrens an das BVerfG ausscheidet, die voraussetzt, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (Art. 100 GG). Denn die Arbeitnehmer sind nicht beschwert, da die Vergütungsansprüche gegen die Transfergesellschaft tatsächlich befriedigt worden sind und die nachteilige Regelung für die Klägerin auf ihrem Verschulden basiert. Denn der Klägerin wäre -wenn es gesetzlich vorgesehen wäre- keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat die vom 16. bis 28. März 2011 unterschriebenen Erklärungen der Arbeitnehmer nicht unverzüglich weitergeleitet, sondern erst mit Schreiben vom 5. April 2011, ohne einen triftigen Grund anbringen zu können. Die Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin, man habe der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung keinen Wert beigelegt, ist nicht unverschuldet. Die Klägerin hätte sich einen Rechtsrat einholen oder bei der Beklagten nachfragen können. Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass die Arbeitssuchendmeldung notwendig und zeitlich vor der Überleitung in die beE erfolgen muss. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin der schriftlichen Arbeitssuchendmeldung keine Bedeutung beimaß. Denn dann ist nicht erklärbar, warum sie diese Arbeitssuchendmeldung einreichte. Schließlich ist es auch in Anbetracht dessen nicht glaubhaft, weil die Klägerin seit langer Zeit bundesweit als Transfergesellschaft tätig ist. Warum die Klägerin die Erklärungen bis Dienstag der folgenden Woche liegenlassen hatte, konnte ihr Geschäftsführer nicht sagen, sodass von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4). Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren notwendig war, hat nicht zu erfolgen. Unabhängig davon dass in der Sozialgerichtsbarkeit für diese Feststellung der Urkundsbeamte nach § 197 SGG zuständig ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 5b) geht der Antrag ins Leere, nachdem bereits dem Grunde nach keine Kostenerstattung zu erfolgen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Frage, wann eine Anzeige der Arbeitssuche erfolgt ist, hält der Senat nicht für klärungsbedürftig. Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung hat der Senat für diesen Fall nicht.
Rechtskraft
Aus
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