Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 485/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 2/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum August bis Oktober 1997.
Der Kläger war vor Beginn des hier streitbefangenen Zeitraumes etwa zehn Jahre lang bei der Firma T St im Stahllager beschäftigt. Ihm oblag das Beladen der Kraftfahrzeuge der Kunden, das Bestücken der Sägen, das Wiegen des Materials und das Messen. Er musste gelieferten Stahl - nach seinen Angaben etwa 20 bis 50 t pro Woche - im Lager in Regale oder Wannen einsortieren. Diese Arbeit war im Stehen und im Gehen zu verrichten und nach Angaben des Klägers mit häufigem schweren Heben und Tragen - teilweise bis zu 50 kg - verbunden. Hilfsmittel standen nach Angaben des Klägers nur teilweise zur Verfügung, eine besondere Qualifikation für diese Tätigkeit war nicht Voraussetzung.
Ab dem 8. Juli 1996 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog an seinem Wohnort N nach Beendigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ab dem 31. Juli 1996 Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. November 1996. Im Dezember 1996 zog der Kläger nach M um, wo am 15. Juli 1997 letztmals seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Im selben Monat verzog der Kläger nach B, wo er sich erstmals am 31. Juli 1997 bei der Ärztin für Orthopädie Dr. K vorstellte. Hierbei gab er an, aus einer Behandlung in M und N zu kommen, seit etwa einem Jahr nicht zu arbeiten und wegen Umschulungsmaßnahmen zur Zeit in B zu sein. Die Frage einer möglichen Arbeitsunfähigkeit wurde vom Kläger weder bei dieser noch bei weiteren Konsultationen gegenüber der behandelnden Ärztin angesprochen, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte gleichfalls nicht. Erst am 8. September 1997 legte der Kläger der behandelnden Ärztin einen Auszahlschein vor, der von dieser nicht unterschrieben wurde, da aus ihrer Einschätzung der Gesundheitszustand des Klägers nach mehrfachen Untersuchungen und Gesprächen - ohne Kenntnis eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und der beruflichen Beanspruchung - nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit habe schließen lassen.
Seit dem 16. September 1997 befand sich der Kläger sodann bei der Fachärztin für Orthopädie A R in Behandlung, die gegenüber der Beklagten Arbeitsunfähigkeit des Klägers feststellte. Ab dem 28. Oktober 1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit.
Die Beklagte zahlte ab 1. August 1997 kein Krankengeld mehr. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 stellte sie das Ende der Mitgliedschaft des Klägers zum 31. Juli 1997 fest und lehnte die Gewährung von Krankengeld über den 31. Juli 1997 hinaus wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Antwort der behandelnden Ärztin Dr. K vom 29. Oktober 1997 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 mit der Begründung zurück, Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 1997 sei durch die behandelnde Ärztin Dr. K nicht bestätigt worden. Dementsprechend hätten der Anspruch auf Krankengeld sowie die Mitgliedschaft des Klägers nach § 192 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) am 31. Juli 1997 geendet. Ein nachgehender Leistungsanspruch habe nach § 19 Abs. 2 SGB V bis zum 31. August 1997 bestanden, für die neue Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. September 1997 bis zum 27. Oktober 1997 bestehe wegen fehlender Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Krankengeld.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 29. September 1999 abgewiesen: Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 SGB V bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, weil die behandelnde Ärztin Dr. K keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Der Kläger habe die Obliegenheit versäumt, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen. Gleichfalls bestehe kein Krankengeldanspruch für die Zeit vom 16. September bis zum 27. Oktober 1997, denn die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten habe zum 31. Juli 1997 geendet, ein nachgehender Versicherungsschutz habe nur bis zum 31. August 1997 bestanden. Eine Zusicherung der Leistung von Krankengeld durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Aus diesem Grunde könne auch nicht die Feststellung des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers vom 1. August 1997 bis zum 27. Oktober 1997 ausgesprochen werden.
Gegen dieses ihm am 8. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Januar 2000 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt. Er macht geltend, das Sozialgericht hätte aufklären müssen, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bestanden habe. Denn der Kläger habe seine Obliegenheit erfüllt, weil er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erreichen. Die Beklagte habe beim Kläger den Eindruck erweckt, eine rückwirkende Krankschreibung könne wirksam herbeigeführt werden. Die behandelnde Ärztin Dr. K habe auch nicht die Arbeitsunfähigkeit bestritten, sondern sich lediglich geweigert, rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit festzustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1998 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld vom 1. August bis zum 27. Oktober 1997 zu zahlen und festzustellen, dass seine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten auch in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 27. Oktober 1997 fortbestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat Befundberichte der früher behandelnden Ärztinnen des Klägers eingeholt, und zwar von Dr. K (ausgestellt durch ihren Praxisnachfolger Dr. W) vom 21. Mai 2001 und der Orthopädin R vom 3. Juli 2001. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ihm steht für die Zeit vom 1. August bis zum 27. Oktober 1997 kein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 SGB V zu, weil der Kläger keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt hatte und seine Pflichtmitgliedschaft gemäß § 190 Abs. 2 SGB V erloschen war. Aus demselben Grunde war auch die vom Kläger beantragte Feststellung des Fortbestehens seiner Pflichtmitgliedschaft im streitbefangenen Zeitraum nicht auszusprechen. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und nimmt auf diese gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. So trifft es nicht zu, dass eine Obliegenheitsverletzung des Klägers bei der Herbeiführung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit deswegen zu verneinen ist, weil Mitarbeiter der Beklagten oder aber die behandelnde Ärztin Dr. K die Feststellung vereitelt hätten. Zwar ist eine Obliegenheitsverletzung dann nicht anzunehmen, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen unterbleibt, die dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes, der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen der Beklagten zuzuordnen ist (Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 44 SGB V Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers allein aufgrund eines Fehlverhaltens von Frau Dr. K oder von Mitarbeitern der Beklagten unterblieb. Vielmehr steht fest, dass der Kläger bei Aufsuchen der behandelnden Ärztin diese nicht um die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebeten hat und ihr darüber hinaus auch nicht mitgeteilt hat, dass er sich selbst als arbeitsunfähig betrachte. Darüber hinaus hat er gegenüber der behandelnden Ärztin zu Unrecht erklärt, er befinde sich in einer Umschulungsmaßnahme, so dass die behandelnde Ärztin keine Veranlassung hatte, die möglicherweise bestehende Arbeitsunfähigkeit am Maßstab der früher vom Kläger verrichteten schweren körperlichen Arbeiten zu messen. Dies folgt aus der schriftlichen Antwort von Dr. K vom 29. Oktober 1997 an die Beklagte sowie den im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichten der Orthopädinnen Dr. K und R vom 21. Mai und 3. Juli 2001, die den Sachverhalt bestätigen. Vor allem aber hat der Kläger dadurch die weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Ärztin und damit möglicherweise die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vereitelt, da er sich nicht bereit erklärte, die von der behandelnden Orthopädin Dr. K für notwendig erachtete Röntgenuntersuchung durchführen zu lassen.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm müsse im Wege eines sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruches die Zahlung von Krankengeld zugebilligt werden, kann dies nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die sonstigen Voraussetzungen eines sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruches vorliegend erfüllt sind. Dies ist deswegen zweifelhaft, weil zum einen fraglich ist, ob ein etwaiges Fehlverhalten der behandelnden Ärztin der Beklagten zurechenbar ist, und andererseits die Rechtsfolge des sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruches nur in der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes bestehen kann, während vorliegend die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes - die Gewährung von Krankengeld trotz nicht rechtzeitiger ärztlicher Feststellung - begehrt wird. Dies kann jedoch offen bleiben, denn auch soweit überhaupt ein etwaiges Fehlverhalten der behandelnden Ärztin der Beklagten zurechenbar wäre und vorliegend die Rechtsfolge des sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt sein sollte, fehlt es jedenfalls an einem feststellbaren Fehlverhalten der behandelnden Orthopädin. Diese war nämlich nicht verpflichtet, von sich aus den Kläger nach einer etwa bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu fragen. Sie hatte auch keinen Anlass, eine etwaige Arbeitsunfähigkeit des Klägers festzustellen. Dieser hatte ihr gegenüber lediglich erklärt, sich in einer Umschulung zu befinden. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger im Hinblick auf diese Umschulungsmaßnahme - andere berufliche Tätigkeiten standen nicht zur Diskussion - arbeitsunfähig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum August bis Oktober 1997.
Der Kläger war vor Beginn des hier streitbefangenen Zeitraumes etwa zehn Jahre lang bei der Firma T St im Stahllager beschäftigt. Ihm oblag das Beladen der Kraftfahrzeuge der Kunden, das Bestücken der Sägen, das Wiegen des Materials und das Messen. Er musste gelieferten Stahl - nach seinen Angaben etwa 20 bis 50 t pro Woche - im Lager in Regale oder Wannen einsortieren. Diese Arbeit war im Stehen und im Gehen zu verrichten und nach Angaben des Klägers mit häufigem schweren Heben und Tragen - teilweise bis zu 50 kg - verbunden. Hilfsmittel standen nach Angaben des Klägers nur teilweise zur Verfügung, eine besondere Qualifikation für diese Tätigkeit war nicht Voraussetzung.
Ab dem 8. Juli 1996 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog an seinem Wohnort N nach Beendigung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ab dem 31. Juli 1996 Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. November 1996. Im Dezember 1996 zog der Kläger nach M um, wo am 15. Juli 1997 letztmals seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Im selben Monat verzog der Kläger nach B, wo er sich erstmals am 31. Juli 1997 bei der Ärztin für Orthopädie Dr. K vorstellte. Hierbei gab er an, aus einer Behandlung in M und N zu kommen, seit etwa einem Jahr nicht zu arbeiten und wegen Umschulungsmaßnahmen zur Zeit in B zu sein. Die Frage einer möglichen Arbeitsunfähigkeit wurde vom Kläger weder bei dieser noch bei weiteren Konsultationen gegenüber der behandelnden Ärztin angesprochen, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte gleichfalls nicht. Erst am 8. September 1997 legte der Kläger der behandelnden Ärztin einen Auszahlschein vor, der von dieser nicht unterschrieben wurde, da aus ihrer Einschätzung der Gesundheitszustand des Klägers nach mehrfachen Untersuchungen und Gesprächen - ohne Kenntnis eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und der beruflichen Beanspruchung - nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit habe schließen lassen.
Seit dem 16. September 1997 befand sich der Kläger sodann bei der Fachärztin für Orthopädie A R in Behandlung, die gegenüber der Beklagten Arbeitsunfähigkeit des Klägers feststellte. Ab dem 28. Oktober 1997 bezog der Kläger Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit.
Die Beklagte zahlte ab 1. August 1997 kein Krankengeld mehr. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 stellte sie das Ende der Mitgliedschaft des Klägers zum 31. Juli 1997 fest und lehnte die Gewährung von Krankengeld über den 31. Juli 1997 hinaus wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte eine Antwort der behandelnden Ärztin Dr. K vom 29. Oktober 1997 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 mit der Begründung zurück, Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 1997 sei durch die behandelnde Ärztin Dr. K nicht bestätigt worden. Dementsprechend hätten der Anspruch auf Krankengeld sowie die Mitgliedschaft des Klägers nach § 192 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) am 31. Juli 1997 geendet. Ein nachgehender Leistungsanspruch habe nach § 19 Abs. 2 SGB V bis zum 31. August 1997 bestanden, für die neue Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. September 1997 bis zum 27. Oktober 1997 bestehe wegen fehlender Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Krankengeld.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 29. September 1999 abgewiesen: Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 SGB V bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, weil die behandelnde Ärztin Dr. K keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Der Kläger habe die Obliegenheit versäumt, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen. Gleichfalls bestehe kein Krankengeldanspruch für die Zeit vom 16. September bis zum 27. Oktober 1997, denn die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten habe zum 31. Juli 1997 geendet, ein nachgehender Versicherungsschutz habe nur bis zum 31. August 1997 bestanden. Eine Zusicherung der Leistung von Krankengeld durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Aus diesem Grunde könne auch nicht die Feststellung des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers vom 1. August 1997 bis zum 27. Oktober 1997 ausgesprochen werden.
Gegen dieses ihm am 8. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Januar 2000 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt. Er macht geltend, das Sozialgericht hätte aufklären müssen, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bestanden habe. Denn der Kläger habe seine Obliegenheit erfüllt, weil er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erreichen. Die Beklagte habe beim Kläger den Eindruck erweckt, eine rückwirkende Krankschreibung könne wirksam herbeigeführt werden. Die behandelnde Ärztin Dr. K habe auch nicht die Arbeitsunfähigkeit bestritten, sondern sich lediglich geweigert, rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit festzustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1998 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld vom 1. August bis zum 27. Oktober 1997 zu zahlen und festzustellen, dass seine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten auch in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 27. Oktober 1997 fortbestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat Befundberichte der früher behandelnden Ärztinnen des Klägers eingeholt, und zwar von Dr. K (ausgestellt durch ihren Praxisnachfolger Dr. W) vom 21. Mai 2001 und der Orthopädin R vom 3. Juli 2001. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ihm steht für die Zeit vom 1. August bis zum 27. Oktober 1997 kein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 SGB V zu, weil der Kläger keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt hatte und seine Pflichtmitgliedschaft gemäß § 190 Abs. 2 SGB V erloschen war. Aus demselben Grunde war auch die vom Kläger beantragte Feststellung des Fortbestehens seiner Pflichtmitgliedschaft im streitbefangenen Zeitraum nicht auszusprechen. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und nimmt auf diese gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. So trifft es nicht zu, dass eine Obliegenheitsverletzung des Klägers bei der Herbeiführung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit deswegen zu verneinen ist, weil Mitarbeiter der Beklagten oder aber die behandelnde Ärztin Dr. K die Feststellung vereitelt hätten. Zwar ist eine Obliegenheitsverletzung dann nicht anzunehmen, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen unterbleibt, die dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes, der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen der Beklagten zuzuordnen ist (Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 44 SGB V Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers allein aufgrund eines Fehlverhaltens von Frau Dr. K oder von Mitarbeitern der Beklagten unterblieb. Vielmehr steht fest, dass der Kläger bei Aufsuchen der behandelnden Ärztin diese nicht um die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebeten hat und ihr darüber hinaus auch nicht mitgeteilt hat, dass er sich selbst als arbeitsunfähig betrachte. Darüber hinaus hat er gegenüber der behandelnden Ärztin zu Unrecht erklärt, er befinde sich in einer Umschulungsmaßnahme, so dass die behandelnde Ärztin keine Veranlassung hatte, die möglicherweise bestehende Arbeitsunfähigkeit am Maßstab der früher vom Kläger verrichteten schweren körperlichen Arbeiten zu messen. Dies folgt aus der schriftlichen Antwort von Dr. K vom 29. Oktober 1997 an die Beklagte sowie den im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichten der Orthopädinnen Dr. K und R vom 21. Mai und 3. Juli 2001, die den Sachverhalt bestätigen. Vor allem aber hat der Kläger dadurch die weitere Aufklärung des Sachverhalts durch die Ärztin und damit möglicherweise die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vereitelt, da er sich nicht bereit erklärte, die von der behandelnden Orthopädin Dr. K für notwendig erachtete Röntgenuntersuchung durchführen zu lassen.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm müsse im Wege eines sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruches die Zahlung von Krankengeld zugebilligt werden, kann dies nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die sonstigen Voraussetzungen eines sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruches vorliegend erfüllt sind. Dies ist deswegen zweifelhaft, weil zum einen fraglich ist, ob ein etwaiges Fehlverhalten der behandelnden Ärztin der Beklagten zurechenbar ist, und andererseits die Rechtsfolge des sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruches nur in der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes bestehen kann, während vorliegend die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes - die Gewährung von Krankengeld trotz nicht rechtzeitiger ärztlicher Feststellung - begehrt wird. Dies kann jedoch offen bleiben, denn auch soweit überhaupt ein etwaiges Fehlverhalten der behandelnden Ärztin der Beklagten zurechenbar wäre und vorliegend die Rechtsfolge des sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt sein sollte, fehlt es jedenfalls an einem feststellbaren Fehlverhalten der behandelnden Orthopädin. Diese war nämlich nicht verpflichtet, von sich aus den Kläger nach einer etwa bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu fragen. Sie hatte auch keinen Anlass, eine etwaige Arbeitsunfähigkeit des Klägers festzustellen. Dieser hatte ihr gegenüber lediglich erklärt, sich in einer Umschulung zu befinden. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger im Hinblick auf diese Umschulungsmaßnahme - andere berufliche Tätigkeiten standen nicht zur Diskussion - arbeitsunfähig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
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