Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 210/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 67/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - nur noch - über die Höhe der von der Klägerin für die Monate April 1998 bis Januar 1999 zu leistenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die1935 geborene Klägerin war bis zum 31. Januar 1998 bei der G-GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Als Arbeitnehmerin dieser GmbH war sie Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung, die die GmbH über den Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) für die betriebliche Altersversorgung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Allianz) auf das Leben der Klägerin abgeschlossen hatte (so genannte Direktversicherung). Die von der GmbH für diese Versicherung aufgewandten monatlichen Beiträge unterlagen der Sozialversicherungspflicht. Zum 1. Februar 1998 wurde die Klägerin Altersrentnerin und bezog als solche von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente in Höhe von anfänglich 1.811,25 DM. Aufgrund dieses Renteneinkommens setzte die Beklagte, bei der die Klägerin seit Rentenbeginn freiwillig krankenversichert ist und einkommensabhängige Beiträge zu leisten hat, die Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Februar 1998 mit ihrem Bescheid vom 7. Januar 1998 fest. Ob und gegebenenfalls wann dieser Bescheid der Klägerin zugegangen ist, ist nicht geklärt.
Im Hinblick auf den mit der Berentung auch im Rahmen der Direktversicherung eingetretenen Versicherungsfall bat die Allianz die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 12. Februar 1998 um Mitteilung, ob sie eine laufende Versorgung oder eine einmalige Kapitalabfindung in Anspruch nehmen wolle. Nachdem sich die Klägerin für die Kapitalabfindung entschieden hatte, zahlte ihr die Allianz noch im Februar 1998 einen „einmaligen Versorgungsbezug“ in Höhe von 82.872,70 DM aus und zeigte der Beklagten diese Zahlung an. Daraufhin berechnete die Beklagte die von der Klägerin zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung neu. Unter Berücksichtigung monatlicher Einnahmen, die sich aus dem Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für ein Jahr aus einem Betrag in Höhe von einem Zwölftel der von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung zusammensetzten, zog sie die Klägerin sodann mit ihrem (Änderungs-)Bescheid vom 18. März 1998 für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 1999 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 819,- DM bzw. 107,10 DM, zusammen 926,10 DM, heran.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend:
Die Kapitalabfindung dürfe bei der Festsetzung ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. Denn abgesehen davon, dass sie bereits für die seinerzeit von ihrer Arbeitgeberin gezahlten Beiträge an die Allianz Sozialabgaben habe zahlen müssen, stellten Kapitalabfindungen aus einer Lebensversicherung keine wiederkehrenden regelmäßigen Leistungen dar. Dass sie aus diesem Grunde nicht beitragspflichtig seien, habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 10/94 - (abgedruckt in SozR 3-2500 § 229 Nr. 10) für den Fall eines versicherungspflichtigen Rentners bereits entschieden. Diese Entscheidung sei auf freiwillig versicherte Rentner zu übertragen. Soweit sich das BSG im Rahmen seiner Begründung maßgeblich darauf gestützt habe, dass sich der Kläger des dortigen Verfahrens - anders als sie - bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles dafür entschieden habe, anstelle einer Rentenleistung eine Kapitalleistung in Anspruch zu nehmen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts könne es nämlich nur dann ankommen, wenn der Betroffene vor Eintritt des Versicherungsfalles
darüber aufgeklärt worden sei, welche Folgen die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles getroffene Wahl der Kapitalleistung für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach sich ziehen würde. Eine derartige Aufklärung habe in ihrem Fall nicht stattgefunden.
Nachdem die Beklagte der Klägerin mit ihrem Anhörungsschreiben vom 30. Juni 1998 die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht nochmals erläutert hatte, wies sie den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1999 als unbegründet zurück und führte aus:
Nach § 240 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in Verbindung mit den Bestimmungen ihrer Satzung müssten die monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung der zum 1. Februar 1998 ausgezahlten Kapitalabfindung festgesetzt werden. Hierbei sei die Kapitalabfindung für ein Jahr mit einem Zwölftel in die Berechnung einzustellen. Dass die Kapitalabfindung beitragspflichtig sei, ergebe sich daraus, dass sie im Fall der Klägerin eine bereits geschuldete Rente ersetzt habe. Denn die Klägerin habe sich erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles für die Kapitalisierung entschieden. Insoweit sei das von ihr zitierte Urteil des BSG einschlägig. Eine Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten sei nicht feststellbar. Denn sie (die Beklagte) habe von dem Versorgungsbezug erst durch die Anzeige der Allianz erfahren. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Klägerin jedoch bereits für die Kapitalisierung entschieden gehabt. Da die bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Gesamtbezüge die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 6.300,- DM für das Jahr 1998 bzw. 6.375,- DM für das Jahr 1999 überschritten, habe die Klägerin monatliche Beiträge lediglich aus der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Sie beliefen sich unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Veränderungen bei der Höhe der gesetzlichen Rente sowie dem Beitragssatz einschließlich der Beiträge für die Pflegeversicherung ab 1. Februar 1998 auf 926,10 DM, ab 1. Mai 1998 auf 919,80 DM und für Januar 1999 auf 930,76 DM.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten könne für die Beitragspflichtigkeit einer Kapitalabfindung aus einer vom Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung nicht schematisch darauf abgestellt werden, ob der Versicherte die Entscheidung, anstelle einer Rentenzahlung eine Kapitalleistung zu wählen, vor oder nach dem Eintritt des Versicherungsfalles getroffen habe. Maßgeblich müsse vielmehr sein, wann er Kenntnis von seinem Wahlrecht erhalten habe. Erhalte er Kenntnis ohne Verschulden erst nach Eintritt des Versicherungsfalles und übe er danach unverzüglich sein Wahlrecht aus, löse die gewählte Kapitalleistung jedenfalls dann, wenn sie auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zurückwirke, keine Beitragspflicht aus. So liege der Fall hier. Jede andere Beurteilung führte zu willkürlichen Ergebnissen.
Durch Urteil vom 31. März 2000 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Berücksichtigung der Kapitalabfindung bei der Bemessung der Beiträge widerspreche § 240 Abs. 1 und 2 SGB V sowie § 19 Abs. 4 der Satzung der Beklagten. Danach unterfielen lediglich solche Einnahmen der Beitragspflicht, die - wenn möglicherweise auch nur in größeren Zeitabständen - regelmäßig wiederkehrten, weil nur sie den Lebensunterhalt des Versicherten auf Dauer sicherstellen könnten. Vermögen, Verkaufserlöse oder sonstige Kapitalbeträge seien demgegenüber nicht mit Beiträgen zu belasten. Dementsprechend sei die Kapitalabfindung beitragsfrei zu lassen, weil sie zumindest wirtschaftlich gesehen einem Verkaufserlös gleichstehe und ihren Empfänger - anders als eine lebenslang gezahlte monatliche Rente - möglicherweise nur im Augenblick der Auszahlung leistungsfähig mache.
Gegen dieses ihr am 26. Mai 2000 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Juni 2000. Zur Begründung trägt sie vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handele es sich bei der Kapitalabfindung um eine bei der Beitragsbemessung heranzuziehende Einnahme, wobei dahinstehen könne, ob sie als Versorgungsbezug oder sonstige Einnahme zu qualifizieren sei. Als Leistung aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag diene sie auch dazu, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Alter zu sichern. Dass sie einmalig ausgezahlt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Bescheid vom 18. März 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1999) insoweit aufgehoben, als sie mit ihm für die Monate Februar und März 1998 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie für die Monate April bis Januar 1999 Pflegeversicherungsbeiträge jeweils unter Berücksichtigung von einem Zwölftel der von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung in Höhe von 82.872,80 DM als monatliche Einnahmen festgesetzt hatte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2000 im Übrigen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf das angegriffene Urteil des Sozialgerichts und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Mit ihr greift die Beklagte das Urteil des Sozialgerichts nur noch insoweit an, als damit der streitbefangene Bescheid vom 18. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1999 über ihre in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung hinaus aufgehoben worden ist. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, sie hebe den vorgenannten Bescheid insoweit auf, als sie mit ihm für die Monate Februar und März 1998 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie für die Monate April 1998 bis Januar 1999 Pflegeversicherungsbeiträge jeweils unter Berücksichtigung von einem Zwölftel der von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung in Höhe von 82.872,70 DM als monatliche Einnahme festgesetzt hatte, liegt hierin in Verbindung mit dem von ihr im Anschluss gestellten Antrag, das Urteil des Sozialgerichts „im Übrigen“ aufzuheben und die Klage abzuweisen, eine teilweise Rücknahme ihrer Berufung. Hierdurch ist das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig geworden, soweit die Erklärung der Beklagten reicht. Es ist durch den Senat mithin nur noch daraufhin zu überprüfen, ob die durch das Sozialgericht darüber hinaus ausgesprochene Aufhebung des streitbefangenen Bescheides der Rechtslage entspricht.
Die so verstandene Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend, soweit damit der streitbefangene Bescheid über die von der Beklagten akzeptierte Aufhebung hinaus aufgehoben worden ist. Denn abgesehen davon, dass es der Klägerin mit ihrer Klage nur darum geht, die Beitragsfestsetzung der Beklagten insoweit aus der Welt zu schaffen, als sie auf der Berücksichtigung der ihr von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung beruht, und sie dieses Ziel bereits mit einer Teilanfechtung des streitbefangenen Bescheides erreichen kann, ist dieser Bescheid im hier noch interessierenden Umfang rechtmäßig. Die im Berufungsverfahren allein noch streitige (Neu-)Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Monate April 1998 bis Januar 1999 unter Berücksichtigung von einem Zwölftel der Kapitalabfindung als monatliche Einnahme ist nicht zu beanstanden. Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte mit dem streitbefangenen Bescheid einen früheren Beitragsbescheid zulasten der Klägerin geändert hat. Denn eine solche Änderung, von der nur dann auszugehen wäre, wenn die Klägerin den lediglich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigenden Beitragsbescheid vom 7. Januar 1998 vor Zugang des streitbefangenen Bescheides überhaupt erhalten hätte, wäre durch § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches gedeckt. Soweit danach ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist, lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, weil die Beteiligten hier nur noch um die Beitrage zur Krankenversicherung für die Zeit ab April 1998 und damit nach Zugang des Bescheides vom 18. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1999 streiten. Sollte die Klägerin den Bescheid vom 7. Januar 1998 demgegenüber nicht oder erst nach Erlass des streitbefangenen Bescheides erhalten haben, handelte es sich bei der von ihr angegriffenen Regelung um eine erstmalige - in die Zukunft wirkende - Beitragsfestsetzung, für die ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz nicht in Betracht zu ziehen wäre.
Rechtsgrundlage für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Monate April 1998 bis Januar 1999 unter Berücksichtigung von einem Zwölftel der der Klägerin im Februar 1998 gezahlten Kapitalabfindung als monatliche Einnahme festgesetzt werden durften, ist § 240 SGB V. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist nach Abs. 1 Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Auf der Basis dieser den Krankenkassen einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumenden Bestimmungen hat die Beklagte in § 19 Abs. 4 Satz 1 ihrer Satzung geregelt, dass beitragspflichtige Einnahmen der freiwillig versicherten Mitglieder die Gesamtbezüge sind. Hierbei gelten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 der Satzung die Bruttobezüge als Gesamtbezüge; ihnen zuzurechnen sind das Arbeitsentgelt und alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 der Satzung sind die Bezüge, die nicht regelmäßig monatlich zufließen, für die Beitragsbemessung monatlich mit einem Zwölftel der jährlichen Bezüge zu berücksichtigen.
Diese Satzungsbestimmungen stellen eine geeignete Grundlage zur Berücksichtigung der der Klägerin von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung nach dem von der Beklagten gewählten Anrechnungsmodus bei der Beitragsbemessung dar. Hierbei begegnet es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zunächst keinen Bedenken, die Kapitalabfindung überhaupt als beitragspflichtige Einnahme anzusehen. Denn wie sich bei einer Gesamtschau der zitierten Satzungsbestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des dort in § 19 Abs. 4 Satz 3 eingeschobenen Relativsatzes ergibt, sind unter beitragspflichtigen Einnahmen alle Bruttobezüge zu verstehen, die - soweit sie zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten - entweder regelmäßig monatlich oder im Gegensatz hierzu nicht regelmäßig monatlich zufließen. Zu ihnen gehören damit neben den regelmäßig monatlich zufließenden Bezügen alle einmalig zufließenden Bezüge unabhängig davon, ob sie - wie z.B. das Weihnachtsgeld oder das Urlaubsgeld - jährlich oder in anderen größeren Abständen wiederkehren oder es - wie bei der hier in Rede stehenden Kapitalabfindung - mit ihrem einmaligen Zufluss sein Bewenden hat. Voraussetzung für ihre Heranziehung bei der Beitragsbemessung ist lediglich, dass das freiwillige Mitglied sie - wie das Arbeitsentgelt - zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte. Wie das BSG zu einer solch allgemein gehaltenen Formulierung in der Satzung bereits mehrfach entschieden hat, reicht sie aus, um zumindest solche Einnahmen als beitragspflichtig zu erfassen, die für einen vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Denn die Satzung wiederholt mit der besagten Formulierung lediglich die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 240 Abs. 2 SGB V (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 225, damals zu Art. 1 § 249 Abs. 1). Mit ihr hat der Gesetzgeber alle Einnahmen umschrieben, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmen. Mit Blick auf § 240 Abs. 2 SGB V gehören hierzu, ohne dass es insoweit einer besonderen Aufzählung in der Satzung bedarf, jedenfalls die in den §§ 226 bis 229 SGB V geregelten Einnahmearten (vgl. z.B. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat an.
Nach den vorgenannten Grundsätzen zählt die der Klägerin gezahlte Kapitalabfindung zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der Satzung. Denn sie fällt unter die von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V erfassten Zuflüsse. Nach dieser Vorschrift ist beitragspflichtig u.a., eine an die Stelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, was bezogen auf die hier in Rede stehende Kapitalabfindung zu bejahen ist. Denn sie ist der Klägerin im Februar 1998 als einmalige Leistung gezahlt worden und ersetzt eine Rente aus einer so genannten Direktversicherung, bei der es sich nach der heute in § 1 b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung enthaltenen Legaldefinition um eine durch den Arbeitgeber auf das Leben des bezugsberechtigten Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung handelt, die der betrieblichen Altersversorgung dient. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kapitalabfindung in ihrem Fall auch an die Stelle einer bereits geschuldeten Rente getreten, was die Beitragspflicht letztlich auslöst. Denn geschuldet wird eine Rente, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, hier also zum 1. Februar 1998. Da sich die Klägerin erst danach zur Kapitalisierung entschlossen hat, kommt eine beitragsrechtliche Privilegierung des Zuflusses nicht in Betracht (vgl. das von der Klägerin selbst angeführte Urteil des BSG vom 30. März 1995, abgedruckt in SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 für den Fall eines pflichtversicherten Rentners). Dass die Kapitalabfindung - wie die durch sie ersetzte Rente - auf den 1. Februar 1998 zurückwirkt, ändert an ihrer Beitragspflicht nichts. Gleichermaßen unerheblich ist, dass die Klägerin erst aufgrund der Anfrage der Allianz vom 12. Februar 1998, ob sie eine Rente oder eine Kapitalabfindung in Anspruch nehmen wolle, von der Möglichkeit der Kapitalabfindung anstelle der Rentenleistung erfahren haben will. Denn unabhängig davon, ob sie sich nach den von ihrer Arbeitgeberin über den VBLU mit der Allianz abgeschlossenen Versicherungsvertrag überhaupt vor Eintritt des Versicherungsfalles für eine Kapitalisierung hätte entscheiden können, kommt es auf eine irgendwie geartete Kenntnis in diesem Zusammenhang nicht an. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität ist vielmehr allein entscheidend, ob die Kapitalabfindung eine bereits geschuldete Rente ersetzt. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch dem von ihr angeführten Urteil des BSG vom 30. März 1995 nicht entnehmen.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie sich schon vor Eintritt des Versicherungsfalles für die Kapitalabfindung entscheiden hätte, hätte sie von ihrem diesbezüglichen Wahlrecht und den beitragsrechtlichen Konsequenzen ihre Entscheidung bereits seinerzeit gewusst, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lässt sich hieraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen die Beklagte nicht herleiten, weil sich der Beklagten insoweit ein Beratungsbedarf nicht hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte hat zwar auch auf die von der Arbeitgeberin geleisteten Beiträge zur Direktversicherung Beiträge erhoben. Von den Einzelheiten des Versicherungsvertrages hatte sie indes keinerlei Kenntnis. Ob die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin, dem VBLU oder der Allianz eine entsprechende Aufklärung hätte verlangen können, bedarf hier keiner Entscheidung, weil dies Auswirkungen allenfalls für ihre Rechtsbeziehungen zu diesen Rechtspersonen entfalten könnte.
Dass die Beklagte die Kapitalabfindung bei der Bemessung der von der Klägerin zu leistenden Beiträge - unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze - für ein Jahr monatlich mit einem Bruchteil von einem Zwölftel berücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der gewählte Anrechnungsmodus ist durch § 19 Abs. 4 Satz 3 ihrer Satzung vorgegeben. Soweit danach die Bezüge, die nicht regelmäßig monatlich zufließen, für die Beitragsbemessung monatlich mit einem Zwölftel der jährlichen Bezüge zu berücksichtigen sind, ist diese Formulierung zwar auf den ersten Blick auf jährlich wiederkehrende Leistungen zugeschnitten. Mit Rücksicht darauf, dass die Vorschrift - wie oben unter Hinweis auf den in ihr enthaltenen Relativsatz ausgeführt - nicht nur auf jährlich wiederkehrende Leistungen, sondern auf alle einmalig zufließenden Bezüge bezieht, ist die gewählte Formulierung jedoch sachdienlich dahingehend auszulegen, dass alle einmaligen Leistungen ein Jahr lang mit einem Bruchteil von einem Zwölftel pro Monat zu verbeitragen sind. Hierbei ist allerdings, wogegen im Fall der Klägerin keine Bedenken bestehen, nach § 19 Abs. 5 der Satzung die Beitragsbemessungsgrenze des § 223 Abs. 3 SGB V zu beachten.
Dass die Satzung bezogen auf die Berücksichtigung der der Klägerin gezahlten Kapitalabfindung mit einem Zwölftel pro Monat für ein Jahr gegen § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Mit dieser Vorschrift, nach der die Satzung mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, hat der Gesetzgeber den Krankenkassen für die Beitragsbemessung eine untere Grenze vorgegeben. Mit ihr soll verhindert werden, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für ihre freiwilligen Mitglieder durch die versicherungspflichtigen Mitgliedert finanziert werden. Diese Untergrenze hat die Beklagte mit § 19 Abs. 4 Satz 3 ihrer Satzung eingehalten, was sich aus einem Vergleich mit der für die versicherungspflichtig Beschäftigten sowie nach § 237 SGB V gleichermaßen für die versicherungspflichtigen Rentner maßgeblichen Anrechnungsnorm des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ablesen lässt. Soweit danach - längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate - ein Einhundertzwanzigstel der an die Stelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung getretenen Kapitalabfindung als monatlicher Zahlbetrag gilt, lässt sich - bezogen auf einhundertzwanzig Monate - zwar ein Endbetrag errechnen, der den sich bei einem monatlichen Ansatz von einem Zwölftel für zwölf Monate ergebenden Endbetrag unterschreitet. Denn unter Zugrundelegung der weitgehend unverändert gebliebenen Verhältnisse für den Monat Februar 1998 stünden sich hier unter Hinzurechnung des monatlichen Zahlbetrages der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von anfänglich 1.811,25 DM monatliche Einnahmen in Höhe von 2.501,86 DM (690,61 DM + 1.811,25 DM) und 8.717,31 DM (6.906,06 DM + 1.811,25 DM) gegenüber, von denen letztere auf die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 6.300,- DM gekappt werden müssten. Hieraus ließen sich bei einem Beitragssatz von 13 % monatliche Beiträge in Höhe von 325,24 DM bzw. 819,- DM errechnen, aus denen sich bezogen auf einhundertzwanzig Monate ein Endbetrag in Höhe von 39.028,80 DM bzw. bezogen auf zwölf Monate ein Endbetrag in Höhe von 9.828,- DM ergeben würden. Auf diese Beträge kommt es jedoch im Lichte des § 240 Abs. 2 SGB V nicht an. Statt ihrer sind vielmehr - beschränkt auf ein Jahr - die sich pro Monat ergebenden Belastungen maßgeblich, von denen die auf der Satzung beruhende Belastung in Höhe von 819,- DM den monatlichen Beitrag nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Höhe von 325,24 DM deutlich übersteigt. Diese - auf ein Jahr beschränkte - Gegenüberstellung der monatlichen Beiträge ist durch den Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gedeckt. Denn anders als dessen Vorläufervorschrift des § 180 Abs. 8 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung schreibt § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V seit seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1989 bis heute nicht mehr vor, dass die hiernach zu berücksichtigende Kapitalabfindung mit einem Einhundertzwanzigstel pro Monat auf zehn Jahre umgelegt werden muss. Wie sich aus dem durch ein Komma getrennten Nachsatz längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate“ ergibt, räumt die Vorschrift den Krankenkassen vielmehr eine Möglichkeit zur Abkürzung der zehn Jahre entsprechenden Grenze von einhundertzwanzig Monaten ein, bei der es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Kappungsgrenze handeln kann, weil die mit einem Einhundertzwanzigstel pro Monat zu berücksichtigende Kapitalabfindung bei einer 120-fachen Anrechnung verbraucht ist. Erlaubt jedoch das Gesetz in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für den versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. über § 237 SGB V für den versicherungspflichtigen Rentner eine Abkürzung des grundsätzlich zehn Jahre betragenden Anrechnungszeitraums, ist es mit Blick auf die in § 240 Abs. 2 SGB V enthaltene Untergrenze nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen der ihr mit dieser Vorschrift eingeräumten Gestaltungsfreiheit Kapitalabfindungen nur zwölf Monate lang, dann allerdings mit jeweils einem Zwölftel des Gesamtzuflusses, berücksichtigt.
Durch den sich nach der Satzung ergebenden Monatsbetrag, der den nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu berücksichtigenden Monatsbetrag von einem Einhundertzwanzigstel deutlich übersteigt, werden die betroffenen freiwilligen Mitglieder gegenüber den versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. den versicherungspflichtigen Rentnern auch nicht etwa sachwidrig benachteiligt. Denn abgesehen davon, dass sie der höheren monatlichen Belastung stets nur für die Dauer von einem Jahr ausgesetzt sind, genießen sie - ebenso wie die versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentner - in beitragsrechtlicher Hinsicht ausreichenden Schutz durch die Beitragsbemessungsgrenze. Durch ihre in § 19 Abs. 5 der Satzung vorgeschriebene Anwendung wird eine übermäßige Beitragsbelastung verhindert, was gerade der vorliegende Fall belegt. Denn die Klägerin ist in den hier streitigen Monaten von April 1998 bis Januar 1999 nur zu monatlichen Beiträgen aus der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen worden, obwohl sie diese Grenze bereits mit einem Zwölftel der ihr gezahlten Abfindung durchbrochen hat.
Das von der Beklagten angegriffene Urteil des Sozialgerichts musste mithin im hier noch interessierenden Umfang geändert werden; die dem zu überprüfenden Teil des Urteils zugrunde liegende Klage musste abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hierbei war zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise zurückgenommen hat. Soweit sie hierdurch davon Abstand genommen hat, die Klägerin für die Monate Februar und März 1998 zu höheren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und für die Monate April 1998 bis Januar 1999 zu höheren Pflegeversicherungsbeiträgen heranzuziehen, war dieses Nachgeben mit einem Viertel der außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu bewerten.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Vereinbarkeit des in § 19 Abs. 4 Satz 3 der Satzung enthaltenen Anrechnungsmodus mit § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - nur noch - über die Höhe der von der Klägerin für die Monate April 1998 bis Januar 1999 zu leistenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die1935 geborene Klägerin war bis zum 31. Januar 1998 bei der G-GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Als Arbeitnehmerin dieser GmbH war sie Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung, die die GmbH über den Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) für die betriebliche Altersversorgung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Allianz) auf das Leben der Klägerin abgeschlossen hatte (so genannte Direktversicherung). Die von der GmbH für diese Versicherung aufgewandten monatlichen Beiträge unterlagen der Sozialversicherungspflicht. Zum 1. Februar 1998 wurde die Klägerin Altersrentnerin und bezog als solche von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente in Höhe von anfänglich 1.811,25 DM. Aufgrund dieses Renteneinkommens setzte die Beklagte, bei der die Klägerin seit Rentenbeginn freiwillig krankenversichert ist und einkommensabhängige Beiträge zu leisten hat, die Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Februar 1998 mit ihrem Bescheid vom 7. Januar 1998 fest. Ob und gegebenenfalls wann dieser Bescheid der Klägerin zugegangen ist, ist nicht geklärt.
Im Hinblick auf den mit der Berentung auch im Rahmen der Direktversicherung eingetretenen Versicherungsfall bat die Allianz die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 12. Februar 1998 um Mitteilung, ob sie eine laufende Versorgung oder eine einmalige Kapitalabfindung in Anspruch nehmen wolle. Nachdem sich die Klägerin für die Kapitalabfindung entschieden hatte, zahlte ihr die Allianz noch im Februar 1998 einen „einmaligen Versorgungsbezug“ in Höhe von 82.872,70 DM aus und zeigte der Beklagten diese Zahlung an. Daraufhin berechnete die Beklagte die von der Klägerin zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung neu. Unter Berücksichtigung monatlicher Einnahmen, die sich aus dem Monatsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für ein Jahr aus einem Betrag in Höhe von einem Zwölftel der von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung zusammensetzten, zog sie die Klägerin sodann mit ihrem (Änderungs-)Bescheid vom 18. März 1998 für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 1999 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 819,- DM bzw. 107,10 DM, zusammen 926,10 DM, heran.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend:
Die Kapitalabfindung dürfe bei der Festsetzung ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. Denn abgesehen davon, dass sie bereits für die seinerzeit von ihrer Arbeitgeberin gezahlten Beiträge an die Allianz Sozialabgaben habe zahlen müssen, stellten Kapitalabfindungen aus einer Lebensversicherung keine wiederkehrenden regelmäßigen Leistungen dar. Dass sie aus diesem Grunde nicht beitragspflichtig seien, habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 10/94 - (abgedruckt in SozR 3-2500 § 229 Nr. 10) für den Fall eines versicherungspflichtigen Rentners bereits entschieden. Diese Entscheidung sei auf freiwillig versicherte Rentner zu übertragen. Soweit sich das BSG im Rahmen seiner Begründung maßgeblich darauf gestützt habe, dass sich der Kläger des dortigen Verfahrens - anders als sie - bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles dafür entschieden habe, anstelle einer Rentenleistung eine Kapitalleistung in Anspruch zu nehmen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts könne es nämlich nur dann ankommen, wenn der Betroffene vor Eintritt des Versicherungsfalles
darüber aufgeklärt worden sei, welche Folgen die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles getroffene Wahl der Kapitalleistung für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach sich ziehen würde. Eine derartige Aufklärung habe in ihrem Fall nicht stattgefunden.
Nachdem die Beklagte der Klägerin mit ihrem Anhörungsschreiben vom 30. Juni 1998 die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht nochmals erläutert hatte, wies sie den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1999 als unbegründet zurück und führte aus:
Nach § 240 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in Verbindung mit den Bestimmungen ihrer Satzung müssten die monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung der zum 1. Februar 1998 ausgezahlten Kapitalabfindung festgesetzt werden. Hierbei sei die Kapitalabfindung für ein Jahr mit einem Zwölftel in die Berechnung einzustellen. Dass die Kapitalabfindung beitragspflichtig sei, ergebe sich daraus, dass sie im Fall der Klägerin eine bereits geschuldete Rente ersetzt habe. Denn die Klägerin habe sich erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles für die Kapitalisierung entschieden. Insoweit sei das von ihr zitierte Urteil des BSG einschlägig. Eine Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten sei nicht feststellbar. Denn sie (die Beklagte) habe von dem Versorgungsbezug erst durch die Anzeige der Allianz erfahren. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Klägerin jedoch bereits für die Kapitalisierung entschieden gehabt. Da die bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Gesamtbezüge die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 6.300,- DM für das Jahr 1998 bzw. 6.375,- DM für das Jahr 1999 überschritten, habe die Klägerin monatliche Beiträge lediglich aus der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Sie beliefen sich unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Veränderungen bei der Höhe der gesetzlichen Rente sowie dem Beitragssatz einschließlich der Beiträge für die Pflegeversicherung ab 1. Februar 1998 auf 926,10 DM, ab 1. Mai 1998 auf 919,80 DM und für Januar 1999 auf 930,76 DM.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten könne für die Beitragspflichtigkeit einer Kapitalabfindung aus einer vom Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung nicht schematisch darauf abgestellt werden, ob der Versicherte die Entscheidung, anstelle einer Rentenzahlung eine Kapitalleistung zu wählen, vor oder nach dem Eintritt des Versicherungsfalles getroffen habe. Maßgeblich müsse vielmehr sein, wann er Kenntnis von seinem Wahlrecht erhalten habe. Erhalte er Kenntnis ohne Verschulden erst nach Eintritt des Versicherungsfalles und übe er danach unverzüglich sein Wahlrecht aus, löse die gewählte Kapitalleistung jedenfalls dann, wenn sie auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zurückwirke, keine Beitragspflicht aus. So liege der Fall hier. Jede andere Beurteilung führte zu willkürlichen Ergebnissen.
Durch Urteil vom 31. März 2000 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Berücksichtigung der Kapitalabfindung bei der Bemessung der Beiträge widerspreche § 240 Abs. 1 und 2 SGB V sowie § 19 Abs. 4 der Satzung der Beklagten. Danach unterfielen lediglich solche Einnahmen der Beitragspflicht, die - wenn möglicherweise auch nur in größeren Zeitabständen - regelmäßig wiederkehrten, weil nur sie den Lebensunterhalt des Versicherten auf Dauer sicherstellen könnten. Vermögen, Verkaufserlöse oder sonstige Kapitalbeträge seien demgegenüber nicht mit Beiträgen zu belasten. Dementsprechend sei die Kapitalabfindung beitragsfrei zu lassen, weil sie zumindest wirtschaftlich gesehen einem Verkaufserlös gleichstehe und ihren Empfänger - anders als eine lebenslang gezahlte monatliche Rente - möglicherweise nur im Augenblick der Auszahlung leistungsfähig mache.
Gegen dieses ihr am 26. Mai 2000 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 14. Juni 2000. Zur Begründung trägt sie vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handele es sich bei der Kapitalabfindung um eine bei der Beitragsbemessung heranzuziehende Einnahme, wobei dahinstehen könne, ob sie als Versorgungsbezug oder sonstige Einnahme zu qualifizieren sei. Als Leistung aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag diene sie auch dazu, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Alter zu sichern. Dass sie einmalig ausgezahlt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den Bescheid vom 18. März 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1999) insoweit aufgehoben, als sie mit ihm für die Monate Februar und März 1998 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie für die Monate April bis Januar 1999 Pflegeversicherungsbeiträge jeweils unter Berücksichtigung von einem Zwölftel der von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung in Höhe von 82.872,80 DM als monatliche Einnahmen festgesetzt hatte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2000 im Übrigen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf das angegriffene Urteil des Sozialgerichts und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Mit ihr greift die Beklagte das Urteil des Sozialgerichts nur noch insoweit an, als damit der streitbefangene Bescheid vom 18. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1999 über ihre in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklärung hinaus aufgehoben worden ist. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, sie hebe den vorgenannten Bescheid insoweit auf, als sie mit ihm für die Monate Februar und März 1998 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie für die Monate April 1998 bis Januar 1999 Pflegeversicherungsbeiträge jeweils unter Berücksichtigung von einem Zwölftel der von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung in Höhe von 82.872,70 DM als monatliche Einnahme festgesetzt hatte, liegt hierin in Verbindung mit dem von ihr im Anschluss gestellten Antrag, das Urteil des Sozialgerichts „im Übrigen“ aufzuheben und die Klage abzuweisen, eine teilweise Rücknahme ihrer Berufung. Hierdurch ist das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig geworden, soweit die Erklärung der Beklagten reicht. Es ist durch den Senat mithin nur noch daraufhin zu überprüfen, ob die durch das Sozialgericht darüber hinaus ausgesprochene Aufhebung des streitbefangenen Bescheides der Rechtslage entspricht.
Die so verstandene Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend, soweit damit der streitbefangene Bescheid über die von der Beklagten akzeptierte Aufhebung hinaus aufgehoben worden ist. Denn abgesehen davon, dass es der Klägerin mit ihrer Klage nur darum geht, die Beitragsfestsetzung der Beklagten insoweit aus der Welt zu schaffen, als sie auf der Berücksichtigung der ihr von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung beruht, und sie dieses Ziel bereits mit einer Teilanfechtung des streitbefangenen Bescheides erreichen kann, ist dieser Bescheid im hier noch interessierenden Umfang rechtmäßig. Die im Berufungsverfahren allein noch streitige (Neu-)Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Monate April 1998 bis Januar 1999 unter Berücksichtigung von einem Zwölftel der Kapitalabfindung als monatliche Einnahme ist nicht zu beanstanden. Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte mit dem streitbefangenen Bescheid einen früheren Beitragsbescheid zulasten der Klägerin geändert hat. Denn eine solche Änderung, von der nur dann auszugehen wäre, wenn die Klägerin den lediglich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigenden Beitragsbescheid vom 7. Januar 1998 vor Zugang des streitbefangenen Bescheides überhaupt erhalten hätte, wäre durch § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches gedeckt. Soweit danach ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist, lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, weil die Beteiligten hier nur noch um die Beitrage zur Krankenversicherung für die Zeit ab April 1998 und damit nach Zugang des Bescheides vom 18. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1999 streiten. Sollte die Klägerin den Bescheid vom 7. Januar 1998 demgegenüber nicht oder erst nach Erlass des streitbefangenen Bescheides erhalten haben, handelte es sich bei der von ihr angegriffenen Regelung um eine erstmalige - in die Zukunft wirkende - Beitragsfestsetzung, für die ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz nicht in Betracht zu ziehen wäre.
Rechtsgrundlage für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Monate April 1998 bis Januar 1999 unter Berücksichtigung von einem Zwölftel der der Klägerin im Februar 1998 gezahlten Kapitalabfindung als monatliche Einnahme festgesetzt werden durften, ist § 240 SGB V. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist nach Abs. 1 Satz 2 sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Auf der Basis dieser den Krankenkassen einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumenden Bestimmungen hat die Beklagte in § 19 Abs. 4 Satz 1 ihrer Satzung geregelt, dass beitragspflichtige Einnahmen der freiwillig versicherten Mitglieder die Gesamtbezüge sind. Hierbei gelten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 der Satzung die Bruttobezüge als Gesamtbezüge; ihnen zuzurechnen sind das Arbeitsentgelt und alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 der Satzung sind die Bezüge, die nicht regelmäßig monatlich zufließen, für die Beitragsbemessung monatlich mit einem Zwölftel der jährlichen Bezüge zu berücksichtigen.
Diese Satzungsbestimmungen stellen eine geeignete Grundlage zur Berücksichtigung der der Klägerin von der Allianz gezahlten Kapitalabfindung nach dem von der Beklagten gewählten Anrechnungsmodus bei der Beitragsbemessung dar. Hierbei begegnet es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zunächst keinen Bedenken, die Kapitalabfindung überhaupt als beitragspflichtige Einnahme anzusehen. Denn wie sich bei einer Gesamtschau der zitierten Satzungsbestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des dort in § 19 Abs. 4 Satz 3 eingeschobenen Relativsatzes ergibt, sind unter beitragspflichtigen Einnahmen alle Bruttobezüge zu verstehen, die - soweit sie zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten - entweder regelmäßig monatlich oder im Gegensatz hierzu nicht regelmäßig monatlich zufließen. Zu ihnen gehören damit neben den regelmäßig monatlich zufließenden Bezügen alle einmalig zufließenden Bezüge unabhängig davon, ob sie - wie z.B. das Weihnachtsgeld oder das Urlaubsgeld - jährlich oder in anderen größeren Abständen wiederkehren oder es - wie bei der hier in Rede stehenden Kapitalabfindung - mit ihrem einmaligen Zufluss sein Bewenden hat. Voraussetzung für ihre Heranziehung bei der Beitragsbemessung ist lediglich, dass das freiwillige Mitglied sie - wie das Arbeitsentgelt - zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte. Wie das BSG zu einer solch allgemein gehaltenen Formulierung in der Satzung bereits mehrfach entschieden hat, reicht sie aus, um zumindest solche Einnahmen als beitragspflichtig zu erfassen, die für einen vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Denn die Satzung wiederholt mit der besagten Formulierung lediglich die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 240 Abs. 2 SGB V (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 225, damals zu Art. 1 § 249 Abs. 1). Mit ihr hat der Gesetzgeber alle Einnahmen umschrieben, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmen. Mit Blick auf § 240 Abs. 2 SGB V gehören hierzu, ohne dass es insoweit einer besonderen Aufzählung in der Satzung bedarf, jedenfalls die in den §§ 226 bis 229 SGB V geregelten Einnahmearten (vgl. z.B. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat an.
Nach den vorgenannten Grundsätzen zählt die der Klägerin gezahlte Kapitalabfindung zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der Satzung. Denn sie fällt unter die von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V erfassten Zuflüsse. Nach dieser Vorschrift ist beitragspflichtig u.a., eine an die Stelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, was bezogen auf die hier in Rede stehende Kapitalabfindung zu bejahen ist. Denn sie ist der Klägerin im Februar 1998 als einmalige Leistung gezahlt worden und ersetzt eine Rente aus einer so genannten Direktversicherung, bei der es sich nach der heute in § 1 b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung enthaltenen Legaldefinition um eine durch den Arbeitgeber auf das Leben des bezugsberechtigten Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung handelt, die der betrieblichen Altersversorgung dient. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kapitalabfindung in ihrem Fall auch an die Stelle einer bereits geschuldeten Rente getreten, was die Beitragspflicht letztlich auslöst. Denn geschuldet wird eine Rente, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, hier also zum 1. Februar 1998. Da sich die Klägerin erst danach zur Kapitalisierung entschlossen hat, kommt eine beitragsrechtliche Privilegierung des Zuflusses nicht in Betracht (vgl. das von der Klägerin selbst angeführte Urteil des BSG vom 30. März 1995, abgedruckt in SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 für den Fall eines pflichtversicherten Rentners). Dass die Kapitalabfindung - wie die durch sie ersetzte Rente - auf den 1. Februar 1998 zurückwirkt, ändert an ihrer Beitragspflicht nichts. Gleichermaßen unerheblich ist, dass die Klägerin erst aufgrund der Anfrage der Allianz vom 12. Februar 1998, ob sie eine Rente oder eine Kapitalabfindung in Anspruch nehmen wolle, von der Möglichkeit der Kapitalabfindung anstelle der Rentenleistung erfahren haben will. Denn unabhängig davon, ob sie sich nach den von ihrer Arbeitgeberin über den VBLU mit der Allianz abgeschlossenen Versicherungsvertrag überhaupt vor Eintritt des Versicherungsfalles für eine Kapitalisierung hätte entscheiden können, kommt es auf eine irgendwie geartete Kenntnis in diesem Zusammenhang nicht an. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität ist vielmehr allein entscheidend, ob die Kapitalabfindung eine bereits geschuldete Rente ersetzt. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch dem von ihr angeführten Urteil des BSG vom 30. März 1995 nicht entnehmen.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie sich schon vor Eintritt des Versicherungsfalles für die Kapitalabfindung entscheiden hätte, hätte sie von ihrem diesbezüglichen Wahlrecht und den beitragsrechtlichen Konsequenzen ihre Entscheidung bereits seinerzeit gewusst, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lässt sich hieraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen die Beklagte nicht herleiten, weil sich der Beklagten insoweit ein Beratungsbedarf nicht hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte hat zwar auch auf die von der Arbeitgeberin geleisteten Beiträge zur Direktversicherung Beiträge erhoben. Von den Einzelheiten des Versicherungsvertrages hatte sie indes keinerlei Kenntnis. Ob die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin, dem VBLU oder der Allianz eine entsprechende Aufklärung hätte verlangen können, bedarf hier keiner Entscheidung, weil dies Auswirkungen allenfalls für ihre Rechtsbeziehungen zu diesen Rechtspersonen entfalten könnte.
Dass die Beklagte die Kapitalabfindung bei der Bemessung der von der Klägerin zu leistenden Beiträge - unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze - für ein Jahr monatlich mit einem Bruchteil von einem Zwölftel berücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der gewählte Anrechnungsmodus ist durch § 19 Abs. 4 Satz 3 ihrer Satzung vorgegeben. Soweit danach die Bezüge, die nicht regelmäßig monatlich zufließen, für die Beitragsbemessung monatlich mit einem Zwölftel der jährlichen Bezüge zu berücksichtigen sind, ist diese Formulierung zwar auf den ersten Blick auf jährlich wiederkehrende Leistungen zugeschnitten. Mit Rücksicht darauf, dass die Vorschrift - wie oben unter Hinweis auf den in ihr enthaltenen Relativsatz ausgeführt - nicht nur auf jährlich wiederkehrende Leistungen, sondern auf alle einmalig zufließenden Bezüge bezieht, ist die gewählte Formulierung jedoch sachdienlich dahingehend auszulegen, dass alle einmaligen Leistungen ein Jahr lang mit einem Bruchteil von einem Zwölftel pro Monat zu verbeitragen sind. Hierbei ist allerdings, wogegen im Fall der Klägerin keine Bedenken bestehen, nach § 19 Abs. 5 der Satzung die Beitragsbemessungsgrenze des § 223 Abs. 3 SGB V zu beachten.
Dass die Satzung bezogen auf die Berücksichtigung der der Klägerin gezahlten Kapitalabfindung mit einem Zwölftel pro Monat für ein Jahr gegen § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Mit dieser Vorschrift, nach der die Satzung mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, hat der Gesetzgeber den Krankenkassen für die Beitragsbemessung eine untere Grenze vorgegeben. Mit ihr soll verhindert werden, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für ihre freiwilligen Mitglieder durch die versicherungspflichtigen Mitgliedert finanziert werden. Diese Untergrenze hat die Beklagte mit § 19 Abs. 4 Satz 3 ihrer Satzung eingehalten, was sich aus einem Vergleich mit der für die versicherungspflichtig Beschäftigten sowie nach § 237 SGB V gleichermaßen für die versicherungspflichtigen Rentner maßgeblichen Anrechnungsnorm des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ablesen lässt. Soweit danach - längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate - ein Einhundertzwanzigstel der an die Stelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung getretenen Kapitalabfindung als monatlicher Zahlbetrag gilt, lässt sich - bezogen auf einhundertzwanzig Monate - zwar ein Endbetrag errechnen, der den sich bei einem monatlichen Ansatz von einem Zwölftel für zwölf Monate ergebenden Endbetrag unterschreitet. Denn unter Zugrundelegung der weitgehend unverändert gebliebenen Verhältnisse für den Monat Februar 1998 stünden sich hier unter Hinzurechnung des monatlichen Zahlbetrages der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von anfänglich 1.811,25 DM monatliche Einnahmen in Höhe von 2.501,86 DM (690,61 DM + 1.811,25 DM) und 8.717,31 DM (6.906,06 DM + 1.811,25 DM) gegenüber, von denen letztere auf die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 6.300,- DM gekappt werden müssten. Hieraus ließen sich bei einem Beitragssatz von 13 % monatliche Beiträge in Höhe von 325,24 DM bzw. 819,- DM errechnen, aus denen sich bezogen auf einhundertzwanzig Monate ein Endbetrag in Höhe von 39.028,80 DM bzw. bezogen auf zwölf Monate ein Endbetrag in Höhe von 9.828,- DM ergeben würden. Auf diese Beträge kommt es jedoch im Lichte des § 240 Abs. 2 SGB V nicht an. Statt ihrer sind vielmehr - beschränkt auf ein Jahr - die sich pro Monat ergebenden Belastungen maßgeblich, von denen die auf der Satzung beruhende Belastung in Höhe von 819,- DM den monatlichen Beitrag nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Höhe von 325,24 DM deutlich übersteigt. Diese - auf ein Jahr beschränkte - Gegenüberstellung der monatlichen Beiträge ist durch den Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gedeckt. Denn anders als dessen Vorläufervorschrift des § 180 Abs. 8 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung schreibt § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V seit seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 1989 bis heute nicht mehr vor, dass die hiernach zu berücksichtigende Kapitalabfindung mit einem Einhundertzwanzigstel pro Monat auf zehn Jahre umgelegt werden muss. Wie sich aus dem durch ein Komma getrennten Nachsatz längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate“ ergibt, räumt die Vorschrift den Krankenkassen vielmehr eine Möglichkeit zur Abkürzung der zehn Jahre entsprechenden Grenze von einhundertzwanzig Monaten ein, bei der es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Kappungsgrenze handeln kann, weil die mit einem Einhundertzwanzigstel pro Monat zu berücksichtigende Kapitalabfindung bei einer 120-fachen Anrechnung verbraucht ist. Erlaubt jedoch das Gesetz in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für den versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. über § 237 SGB V für den versicherungspflichtigen Rentner eine Abkürzung des grundsätzlich zehn Jahre betragenden Anrechnungszeitraums, ist es mit Blick auf die in § 240 Abs. 2 SGB V enthaltene Untergrenze nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen der ihr mit dieser Vorschrift eingeräumten Gestaltungsfreiheit Kapitalabfindungen nur zwölf Monate lang, dann allerdings mit jeweils einem Zwölftel des Gesamtzuflusses, berücksichtigt.
Durch den sich nach der Satzung ergebenden Monatsbetrag, der den nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu berücksichtigenden Monatsbetrag von einem Einhundertzwanzigstel deutlich übersteigt, werden die betroffenen freiwilligen Mitglieder gegenüber den versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. den versicherungspflichtigen Rentnern auch nicht etwa sachwidrig benachteiligt. Denn abgesehen davon, dass sie der höheren monatlichen Belastung stets nur für die Dauer von einem Jahr ausgesetzt sind, genießen sie - ebenso wie die versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentner - in beitragsrechtlicher Hinsicht ausreichenden Schutz durch die Beitragsbemessungsgrenze. Durch ihre in § 19 Abs. 5 der Satzung vorgeschriebene Anwendung wird eine übermäßige Beitragsbelastung verhindert, was gerade der vorliegende Fall belegt. Denn die Klägerin ist in den hier streitigen Monaten von April 1998 bis Januar 1999 nur zu monatlichen Beiträgen aus der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen worden, obwohl sie diese Grenze bereits mit einem Zwölftel der ihr gezahlten Abfindung durchbrochen hat.
Das von der Beklagten angegriffene Urteil des Sozialgerichts musste mithin im hier noch interessierenden Umfang geändert werden; die dem zu überprüfenden Teil des Urteils zugrunde liegende Klage musste abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hierbei war zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise zurückgenommen hat. Soweit sie hierdurch davon Abstand genommen hat, die Klägerin für die Monate Februar und März 1998 zu höheren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und für die Monate April 1998 bis Januar 1999 zu höheren Pflegeversicherungsbeiträgen heranzuziehen, war dieses Nachgeben mit einem Viertel der außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu bewerten.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Vereinbarkeit des in § 19 Abs. 4 Satz 3 der Satzung enthaltenen Anrechnungsmodus mit § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved