Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 5159/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4805/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013 verurteilt, den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2012 für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 insoweit zurückzunehmen, als die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der Novartis erhob und für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 mit einem höheren Beitragssatz als 8,2 v.H. und ab 1. Januar 2015 mit einem höheren Beitragssatz als 7,3 v.H. berechnete.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Altersrente bezeichnete Leistung, die der Kläger von der (schweizerischen) Pensionskasse der N., B. (im Folgenden: Pensionskasse der N.) erhält, ab 15. Dezember 2010 bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezug mit einem anfänglichen Beitragssatz von 14,9 vom Hundert (v.H.), ab 1. Januar 2011 von 15,5 v.H. und ab 1. Januar 2015 von 14,6 v.H. zu berücksichtigen ist.
Der am 1. Juni 1949 geborene Kläger war vom 1. Juli 2009 bis zum 14. Dezember 2010 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und versicherungspflichtiges Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Seit 15. Dezember 2010 ist er in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig. Seit 1. Dezember 2010 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Bund Rente, zunächst wegen voller Erwerbsminderung, die sich ab 1. Dezember 2010 auf EUR 252,54 monatlich belief, später eine Regelaltersrente, die sich mittlerweise auf EUR 261,27 beläuft. Die hieraus resultierenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung führt die Deutschen Rentenversicherung Bund direkt an die Beklagte ab. Seit 1. Juli 2009 erhält der Kläger außerdem Leistungen von der Pensionskasse der N ... Er erhielt vom 1. Juli 2009 bis 31. Mai 2010 eine als Altersrente bezeichnete Leistung in Höhe von SFR 2.389,00, eine Alters-Zusatzrente in Höhe von SFR 1.500,00, eine Überbrückungsrente in Höhe von SFR 780,00 und eine Alters-Kinderrente in Höhe von SFR 478,00, insgesamt SFR 5.147,00 (damals EUR 3.385,74), jeweils monatlich. Vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2014 erhielt er nach Wegfall der Alters-Kinderrente die Altersrente, die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente in unveränderter Höhe, insgesamt belief sich der monatliche Betrag auf SFR 4.669,00 (damals EUR 3.071,31). Seit dem 1. Juli 2014 erhält er einen monatlichen Betrag in Höhe von SFR 2.389,00 (damals EUR 1.571,50). Die von der Pensionskasse der N. gezahlten Leistungen beruhen auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der sogenannten Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung. Seit dem 1. Juni 2011 bezieht er außerdem von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine Invalidenrente, die sich zunächst auf SFR 1.687,00 (damals EUR 1.386,77) monatlich, seit 1. Januar 2013 auf SFR 1.702,00 (damals EUR 1.399,10) und seit 1. Juli 2014 auf EUR 1.409,41 beläuft.
Die Beklagte setzte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1. Juli 2009 auf EUR 504,48 zur Krankenversicherung und EUR 66,02 zur Pflegeversicherung, insgesamt auf EUR 570,50 fest (Bescheid vom 1. September 2009). Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen in Höhe von EUR 3.385,74 zugrunde. Im Bescheid wies sie u.a. darauf hin, der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 14,3 v.H ... Für Renten, Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten, Pensionen) und Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit gelte abweichend ein Beitragssatz von 14,9 v.H ... Im Einzelnen ist die Berechnung der Beiträge nicht dargelegt.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der in der Vergangenheit erfolgten Beitragsfestsetzung. Da sich inzwischen die völkerrechtliche Vertragslage zwischen Deutschland und der Schweiz geändert habe, seien Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherungs (AHV)-Renten und Schweizer Betriebsrenten gleich zu behandeln. Er verwies auf das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 8. Dezember 2011 (S 5 KR 2609/11, nicht veröffentlicht).
Mit Schreiben vom 3. August 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Antrag auf Gleichstellung seiner Versorgungsleistung mit einer AHV-Rente aus der Schweiz nicht entsprechen könne. Um die Beiträge richtig berechnen zu können, bat sie um weitere Nachweise. Nachweise reichte der Kläger nicht ein, es erfolgte jedoch am 13. September 2012 eine telefonische Besprechung zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten.
Mit Bescheid vom 17. September 2012 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge ab 1. September 2012 auf EUR 552,48 zur Krankenversicherung und auf EUR 69,51 zur Pflegeversicherung, insgesamt auf EUR 621,99 fest. Sie legte hierbei einen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 15,5 v.H. zu Grunde und führte aus, die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge des Klägers überstiegen die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 in Höhe von monatlich EUR 3.825,00. Berechnungsgrundlage sei höchstens dieser Betrag. Für die Versorgungsbezüge berechne sich der Beitrag maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze abzüglich der Rente des Klägers. Dies entspreche ab 1. Januar 2012 monatlich EUR 3.569,95 und seit der Rentenerhöhung am 1. Juli 2012 monatlich EUR 3.564,38. Im beigefügten Kontoauszug führte die Beklagte ohne weitere Erläuterung die ab Dezember 2010 festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bereits erfolgten Zahlungen und die sich noch ergebende Differenz in Höhe von EUR 3.143,01 auf.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 beanstandete der Kläger, dass auf sein Schreiben vom 12. April 2012 ab Mai 2012 keine Beiträge mehr abgebucht worden seien und er im August 2013 eine Nachforderung von fünf Monatsbeiträgen erhalten habe. Er wies darauf hin, dass er ab 1. Juni 2011 rückwirkend eine Invalidenrente aus der Schweiz beziehe. Von dieser Rente müsse ein reduzierter Beitragssatz berechnet werden. Mit Schreiben vom 21. März 2013 mahnte der Kläger erneut die Überprüfung an.
Mit Bescheid vom 19. April 2013 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die Beiträge des Klägers neu fest. Bis zum 30. Juni 2011 ändere sich gegenüber dem Bescheid vom 17. September 2012 nichts. Ab dem 1. Juli 2011 setzte sie die Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 434,68, zur Pflegeversicherung auf EUR 67,42, insgesamt auf EUR 502,10, ab 1. Januar 2012 die Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 452,11, zur Pflegeversicherung auf EUR 69,61, insgesamt auf EUR 521,72, ab 1. Juli 2012 die Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 451,25, zur Pflegeversicherung auf EUR 69,50, insgesamt auf EUR 520,75 und ab 1. Januar 2013 die Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 467,79, zur Pflegeversicherung auf EUR 75,37, insgesamt auf EUR 543,16 fest. Für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2013 sei insgesamt ein Rückstand von EUR 565,43 entstanden. Betriebsrenten und Versorgungsbezüge seien schon länger mit dem allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig. Das Urteil des SG (S 5 KR 2609/11) werde als Einzelfall gewertet. Die Bezüge aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung würden weiterhin wie ein Versorgungsbezug behandelt und entsprechend verbeitragt. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 15,5 v.H. und zur Pflegeversicherung 1,95 v.H. und ab dem 1. Januar 2013 2,05 v.H. Für Rentner aus dem Ausland gelte ab dem 1. Juli 2011 ein besonderer Beitragssatz von 8,2 v.H. in der Krankenversicherung. Der Kläger beziehe eine Schweizer Rente in Höhe von umgerechnet EUR 1.386,77, die zum 1. Januar 2013 auf umgerechnet EUR 1.399,10 angepasst worden sei. Weiterhin erhalte er von der Zahlstelle der Pensionskasse N. ab 1. Juli 2011 Versorgungsbezüge in Höhe von umgerechnet EUR 3.838,06. Er zahle Beiträge maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze. Diese belaufe sich bis zum 31. Dezember 2011 auf EUR 3.712,50, ab dem 1. Januar 2012 auf EUR 3.825,00 und ab dem 1. Januar 2013 auf EUR 3.937,50. Im Kontoauszug sind im Einzelnen die Beiträge für die Monate Dezember 2010 bis März 2013 dargestellt.
Der Kläger erhob am 21. Mai 2013 Widerspruch. Er verwies auf seinen Antrag vom 12. April 2012 und die Urteile des SG vom 8. Dezember 2012 (S 5 KR 2609/11) und 11. April 2013 (S 5 KR 6028/12, in juris) und vertrat gestützt hierauf die Auffassung, dass bis einschließlich Juni 2011 auf den Rentenbezug der Pensionskasse der N. gar kein Beitrag und danach nur der halbe Satz berechnet werden dürfe.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. April 2013 zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013). Die Beitragsbemessung aus der monatlichen Rentenleistung der Pensionskasse der N. seit dem 1. Juli 2009 sei als Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes nicht zu beanstanden. Das maßgebliche Kriterium für die Vergleichbarkeit mit der deutschen betrieblichen Altersvorsorge sei die Anknüpfung an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, die im Falle der schweizerischen Pensionskassen gegeben sei. Dies habe auch die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland in einer Stellungnahme vom 1. April 2010 bestätigt. Bei den Urteilen des SG handele es sich um Einzelfallentscheidungen.
Der Kläger erhob am 15. November 2013 Klage beim SG mit dem Begehren, für die Zeit von Dezember 2010 bis Juni 2011 keine Beiträge und für die Zeit ab 1. Juli 2011 nur Beiträge in der Krankenversicherung mit dem ermäßigten Beitragssatz von 8,2 v.H. zu berechnen. Er verwies erneut auf die Urteile des SG und führte aus, die von ihm bezogene Pensionskassenzahlung aus der Schweiz beruhe auf dem BVG, der sog. Zweiten Säule des schweizerischen Vorsorge-systems. Diese Rente sei eine ausländische Rente, was zwingend die Beitragsfreiheit bis zum 30. Juni 2011 und einen reduzierten Beitragssatz von 8,2 v.H. seit dem 1. Juli 2011 zur Folge habe. Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem schweizerischen BVG zeige anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sämtliche Regelungen des Systems der Zweiten Säule wiesen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an einer Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet würden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem kein vernünftiger Zweifel bestehen könne.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG führt das Verfahren mit Blick auf die Beiträge zur Pflegeversicherung unter dem Aktenzeichen S 18 P 5651/13. Dieses Verfahren ruht.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2014 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013, die Bescheide über die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung insoweit zurückzunehmen, als für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 aus der Rente der Schweizer Pensionskasse der N. Beiträge erhoben würden und für die Zeit seit dem 1. Juli 2011 diese Rente mit einem die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte übersteigenden Beitragssatz der Beitragsbemessung unterworfen werde. Die Beklagte sei zur Rücknahme der Bescheide zur Krankenversicherung wegen der Erhebung der Beiträge ab dem 15. Dezember 2010, dem Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner, verpflichtet. Diese seien nämlich insoweit rechtswidrig, als aus der Rente der Pensionskasse der N. für die Zeit bis zum 30. Juni 2011 Beiträge erhoben würden und ab dem 1. Juli 2011 diese Rente bei der Beitragsbemessung mit einem die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte übersteigenden Beitragssatz berücksichtigt werde. Die Beklagte habe zu Unrecht die Rente der Pensionskasse der N. als Rente der betrieblichen Altersversorgung und damit als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezug - § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) gewertet. Die von der Pensionskasse der N. gewährten Leistungen beruhten nämlich auf den Regelungen des BVG. Sie gehörten zur sogenannten Zweiten Säule der Schweizer Altersversorgung. Diese Leistungen seien als eine der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland zu werten (Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG], Urteil vom 11. Mai 2007 - L 8 AL 3084/06 -, Urteil vom 20. September 2013 - L 4 KR 1984/13 -, jeweils in juris). Nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung gelte § 228 Abs. 1 Satz 1 [SGB V], wonach bei versicherungspflichtigen Rentnern als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der Knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gelten würden, auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen würden. Für Versicherungspflichtige finde zwar nach § 247 Satz 1 SGB V für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung. Abweichend von § 247 Satz 1 [SGB V] gelte jedoch gemäß § 247 Satz 2 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte.
Hiergegen hat die Beklagte am 20. November 2014 Berufung eingelegt. Bei den Zahlungen aus der Zweiten Säule handele es sich um Versorgungsbezüge. Als Versorgungsbezüge würden sämtliche Leistungen gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen (vgl. Legaldefinition in § 229 SGB V). Dies sei bei Leistungen aus der Zweiten Säule, welche bereits mit "Berufliche Vorsorge" betitelt sei, eindeutig der Fall. In diesem Fall sei auch unerheblich, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Pflichtversicherung handele, entscheidend sei der, hier vorliegende, Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis. Da bei der Prüfung einer Vergleichbarkeit eine völlige Identität der zu vergleichenden Leistungen kaum denkbar sei, müsse die Prüfung auf bestimmte Eigenschaften beschränkt werden. Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sei darauf ausgelegt, das Existenzminimum im Alter zu sichern. Dies finde sich ebenso in den schweizerischen Altersversorgungssystemen, jedoch bereits in der Ersten Säule. Die Zweite Säule sei dagegen darauf ausgelegt, die gewohnte Lebenshaltung fortzusetzen und habe daher eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts hinausgehende Zielrichtung. Dies geschehe daher - wie auch hierzulande - zusätzlich. Dies zeige sich auch an den Zugangsvoraussetzungen zu den Leistungen der Zweiten Säule. Die Verpflichtung, sich dort zu versichern, greife erst ab Überschreitung eines gewissen Einkommens. Dies verdeutliche, dass diese Leistungen eben nicht im Sinne einer das Existenzminimum sichernden Rente wirke, sondern ein darüber hinausgehendes Ziel, welches auch hierzulande den Abschluss weiterer Vorsorgemodelle gebiete, im Vordergrund stehe.
Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 2. Januar 2014, 26. September 2014 und 19. Dezember 2014 u.a. die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2014 neu festgesetzt. Hierbei wurde nicht mehr die Beitragsbemessungsgrenze für die Jahre 2014 und 2015, sondern die tatsächliche Höhe der Pensionszahlung der N. (1. Januar bis 30. Juni 2014: EUR 2.277,78, ab 1. Juli 2014: EUR 1.978,30) und der Schweizer Rente (1. Januar bis 30. Juni 2014: EUR 1.399,10, ab 1. Juli 2014: EUR 1.409,41) sowie für die Pensionszahlung der N. im Jahr 2014 der allgemeine Beitragssatz von 15,5 v.H. und im Jahr 2015 der allgemeine Beitragssatz 14,6 v.H. und ein Zusatzbeitrag von 0,8 v.H. zugrunde gelegt.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass die Zweite Säule darauf ausgelegt sei, die gewohnte Lebenshaltung fortzusetzen. In Kombination mit der Ersten Säule decke die berufliche Vorsorge bis zu 60 v.H. des letzten Lohnes Alleinstehender ab, bei Verheirateten maximal 75 v.H. Die Verpflichtung, sich im System der Zweiten Säule zu versichern, beruhe allein auf dem Umstand, dass bis zu einem Jahreslohn in Höhe von SFR 20.000,00 bereits die Erste Säule eine Altersrente in Höhe von 100 v.H. des letzten Jahreslohnes sichere. Erst ab einem Jahreslohn von derzeit SFR 21.060,00 führe die Zweite Säule zu höheren Altersbezügen als die erste Säule. Ab diesem Moment entstehe dann allerdings auch die Versicherungspflicht in der Zweiten Säule. Diese Versicherungspflicht ende wieder bei einem Jahreseinkommen von SFR 84.240,00. Das gesetzlich vorgegebene Versorgungsziel bei der Altersrente in der Schweiz belaufe sich auf 60 v.H. des Jahreslohnes bei Alleinstehenden (bzw. 75 v.H. bei Verheirateten) und werde erst bei der vorstehend erwähnten Obergrenze aufgegeben. Dieses Ziel lasse sich aber ab einem Einkommen von SFR 21.060,00 nur mit der Kombination aus beiden Säulen der Altersversorgung erreichen. Allein mit der Ersten Säule wäre bei einem Jahreseinkommen von SFR 50.000,00 nur noch eine Altersrente von 40 v.H. des letzten Lohnes abgesichert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Denn sie betrifft Leistungen, hier Beiträge zur Krankenversicherung, für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013, mit dem die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers konkludent die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 17. September 2012 für die Zeit bis 30. Juni 2011 abgelehnt und für die Zeit ab 1. Juli 2011 den Bescheid vom 17. September 2012 zurückgenommen und die Beiträge ab 1. Juli 2011 neu festgesetzt hat.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 1. September 2009, soweit er Beiträge ab Dezember 2010 umfasst. Er wurde insoweit durch den Bescheid vom 17. September 2012 ersetzt und ist deshalb gegenstandslos. Außerdem wird er in vollem Umfang durch den Bescheid vom 19. April 2013 ersetzt, der ebenfalls - für die Zeit bis zum 30. Juni 2011 ohne Änderung gegenüber dem Bescheid vom 17. September 2012 - die Beiträge ab Dezember 2010 festsetzt.
Keinen Bescheid stellt das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2012 dar. Die Beklagte teilte in diesem Schreiben, das auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, nur mit, dass Bezüge aus der Zweiten Säule als Versorgungsbezüge zu behandeln und zu verbeitragen seien. Sie stellte eine Neuberechnung in Aussicht, die mit Bescheid vom 17. September 2012 erfolgte.
Im Berufungsverfahren ist allein darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die von der Pensionskasse der N. für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 gezahlte Leistung überhaupt und für die Zeit ab 1. Juli 2011 mit dem allgemeinen Beitragssatz statt mit dem ermäßigten Beitragssatz verbeitragen durfte. Insoweit hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Berufung hat allein die Beklagte eingelegt. Nicht angefochten hat der Kläger die Festsetzung der Beiträge wegen der Schweizer Invalidenrente sowie auch alle weiteren Berechnungsgrundlagen, einschließlich des seit 1. Januar 2015 von der Beklagten erhobenen Zusatzbeitrags. Insoweit handelt es sich um teilbare Streitgegenstände (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 19/09 R -, in juris). Auch Beiträge zur Pflegeversicherung sind in diesem Verfahren nicht im Streit. Insoweit wird beim SG ein gesondertes Verfahren unter dem Aktenzeichen S 18 P 5651/13 geführt.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind damit kraft Gesetzes nach § 96 Abs. 1 SGG die Bescheide vom 2. Januar 2014, 26. September 2014 und 19. Dezember 2014. In diesen Bescheiden ist die vom Kläger allein angefochtene Berechnung der Beiträge für die von der Pensionskasse der N. gezahlte Leistung mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 v.H. bzw. 14,6 v.H. statt nur mit einem Beitragssatz von 8,2 v.H. bzw. 7,3 v.H. unverändert geblieben. Die geänderte Berechnung der Beiträge beruhte auf der Änderung nicht mit der Klage angefochtener Berechnungselemente.
3. a) Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßgabe nicht begründet, denn das SG hat den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben und die Beklagte zur Rücknahme der Bescheide verurteilt. Der Bescheid vom 17. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn die Leistungen der Pensionskasse der N. sind nicht als Versorgungsbezüge nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V, sondern als Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 SGB V zu werten, weshalb für die Bemessung der Beiträge für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 kein Beitrag und vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 ein Beitragssatz von 8,2 v.H. und seit 1. Januar 2015 von 7,3 v.H. gilt.
b) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Umfang der Beitragspflicht zur Krankenversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, vorliegend für die Zeit ab 15. Dezember 2010.
c) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung u.a. durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern - der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) - der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend.
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze], BGBl. I, S. 1202). Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 2 SGB V).
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil eine Rente bis 30. Juni 2011 nicht der Beitragspflicht unterlag und seither unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz von 14,9 v.H. für die Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2010, 15,5 v.H. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 und 14,6 v.H. für die Zeit ab 1. Januar 2015 (§ 241 SGB V in der jeweils maßgebenden Fassung, bis 31. Dezember 2010 i.V.m. der maßgeblichen Rechtsverordnung), abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach § 248 Satz 2 SGB V. Ist die gezahlte Leistung als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, beträgt nach § 247 Satz 2 SGB V (eingefügt durch Art. 4 Nr. 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze) der Beitragssatz für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2014 8,2 v.H. und seit 1. Januar 2015 (geändert durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. a in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes [GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133) 7,3 v.H. Danach galt für die Zeit bis 31. Dezember 2014 abweichend von Satz 1, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte (15,5 v.H.: 2 = 7,75 v.H. + 0,45), seit 1. Januar 2015 nur noch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes.
Nach dem bis 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Es war im Hinblick auf Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG Nr. 883/2004) auch erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R -, a.a.O.).
Die dem Kläger von der Pensionskasse der N. gezahlte Leistung, die als Altersrente bezeichnet ist und die auf dem BVG beruht (so genannte Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung), ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Satz 2 SGB V und kein Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 SGB V. Der Senat folgt auch hier wie in seinem Urteil vom 20. September 2013 (L 4 KR 1984/13, in juris; Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten vom BSG mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 15. Mai 2014 - B 12 KR 86/13 B - verworfen) der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil sowie des 8. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Mai 2007 - L 8 AL 158/06 - in juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., und - L 8 AL 3084//06 - in juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R -, in juris), des 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1208/10 -, in juris) und nachfolgend des 5. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12. November 2014 - L 5 KR 2./13 -, nicht veröffentlicht) und des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. November 2014 - L 11 KR 1659/13 -, Revision beim BSG anhängig unter B 12 KR 22/14 R, in juris). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Schweizer Pensionskassen als gesetzliche Rentenversicherungsträger an (Beschluss vom 25. März 2010 - X B 142/09 -, in juris).
aa) Im Zusammenhang mit der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung hat der Senat in seinem Urteil vom 20. September 2013 (L 4 KR 1984/13, a.a.O.) ausgeführt:
"Zutreffend hat das SG aufgrund der Struktur der Regelungen des BVG dieses als ein gesetzliches Rentenversicherungssystem angesehen. Es deckt die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab und ist unter staatlicher Aufsicht organisiert.
In Art. 1 Abs. 1 BVG ist der Zweck des BVG dahin beschrieben, berufliche Vorsorge umfasst alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21.060,00 (Art. 7 BVG) beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die obligatorische Versicherung endet u.a. nach Art. 10 Satz 2 Buchst. a) BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Nach Art. 13 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit 1. Januar 2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Satz 1). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Satz 2). Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 v.H. für das ordentliche Rentenalter (Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG) und monatlich gezahlt (Art. 38 BVG). Träger der Leistungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art. 48 Abs. 1 BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs. 2 BVG). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art. 51 BVG). Die Beiträge werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern getragen (Art. 66 BVB) (Art. 66 BVG). Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Auflistung weiterer Rechtsvorschriften durch das SG im angefochtenen Urteil (S. 8/9 der Entscheidungsgründe)."
Hieran hält der Senat weiter fest.
Die dem Kläger nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Die dem Kläger gewährte Leistung der Pensionskasse der N. wird ausdrücklich als Altersrente bezeichnen. Sie wird wie eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung monatlich gezahlt. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat auch davon aus, dass die Pensionskasse der N. eine nach Art. 48 BVG registrierte Versorgungs-einrichtung ist.
bb) Mit den Einwänden der Beklagten hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. September 2013 (L 4 KR 1984/13, a.a.O.) auseinandergesetzt und folgendes dazu ausgeführt:
"Soweit die Beklagte meint, es sei unerheblich, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Pflichtversicherung handle, entscheidend sei der vorliegende Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis, übersieht sie, dass auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung häufig einen Bezug zu einem Beschäftigungs-verhältnis haben, weil der Betreffende den Anspruch auf die Rente durch die Zahlung von Beiträgen während seiner Beschäftigung erwirbt.
Schließlich geht die Auffassung der Beklagten fehl, die Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgungssystems sei darauf ausgelegt, die gewohnte Lebenshaltung fortzusetzen und habe daher eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts, der durch die Erste Säule des schweizerischen Altersversorgungssystems erfolge, hinausgehende Funktion. Denn es ist nicht notwendig, dass die gezahlte Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese Leistung der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.)."
Die dem Kläger nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist nach alledem eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Dies hat zur Folge, dass sie für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 nicht der Beitragspflicht und seit 1. Juli 2011 nur der Beitragspflicht mit dem geringeren Beitragssatz nach § 247 Satz 2 SGB V unterliegt. Unberührt hiervon bleibt der von der Beklagten seit 1. Januar 2015 nach § 242 Abs. 1 SGB V (in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 18 GKV-FQWG) und § 10 der Satzung der Beklagten zu 1) (in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung) erhobene Zusatzbeitrag in Höhe von 0,8 Prozent.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013 verurteilt, den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2012 für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 insoweit zurückzunehmen, als die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der Novartis erhob und für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 mit einem höheren Beitragssatz als 8,2 v.H. und ab 1. Januar 2015 mit einem höheren Beitragssatz als 7,3 v.H. berechnete.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Altersrente bezeichnete Leistung, die der Kläger von der (schweizerischen) Pensionskasse der N., B. (im Folgenden: Pensionskasse der N.) erhält, ab 15. Dezember 2010 bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezug mit einem anfänglichen Beitragssatz von 14,9 vom Hundert (v.H.), ab 1. Januar 2011 von 15,5 v.H. und ab 1. Januar 2015 von 14,6 v.H. zu berücksichtigen ist.
Der am 1. Juni 1949 geborene Kläger war vom 1. Juli 2009 bis zum 14. Dezember 2010 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und versicherungspflichtiges Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Seit 15. Dezember 2010 ist er in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig. Seit 1. Dezember 2010 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Bund Rente, zunächst wegen voller Erwerbsminderung, die sich ab 1. Dezember 2010 auf EUR 252,54 monatlich belief, später eine Regelaltersrente, die sich mittlerweise auf EUR 261,27 beläuft. Die hieraus resultierenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung führt die Deutschen Rentenversicherung Bund direkt an die Beklagte ab. Seit 1. Juli 2009 erhält der Kläger außerdem Leistungen von der Pensionskasse der N ... Er erhielt vom 1. Juli 2009 bis 31. Mai 2010 eine als Altersrente bezeichnete Leistung in Höhe von SFR 2.389,00, eine Alters-Zusatzrente in Höhe von SFR 1.500,00, eine Überbrückungsrente in Höhe von SFR 780,00 und eine Alters-Kinderrente in Höhe von SFR 478,00, insgesamt SFR 5.147,00 (damals EUR 3.385,74), jeweils monatlich. Vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2014 erhielt er nach Wegfall der Alters-Kinderrente die Altersrente, die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente in unveränderter Höhe, insgesamt belief sich der monatliche Betrag auf SFR 4.669,00 (damals EUR 3.071,31). Seit dem 1. Juli 2014 erhält er einen monatlichen Betrag in Höhe von SFR 2.389,00 (damals EUR 1.571,50). Die von der Pensionskasse der N. gezahlten Leistungen beruhen auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der sogenannten Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung. Seit dem 1. Juni 2011 bezieht er außerdem von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine Invalidenrente, die sich zunächst auf SFR 1.687,00 (damals EUR 1.386,77) monatlich, seit 1. Januar 2013 auf SFR 1.702,00 (damals EUR 1.399,10) und seit 1. Juli 2014 auf EUR 1.409,41 beläuft.
Die Beklagte setzte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1. Juli 2009 auf EUR 504,48 zur Krankenversicherung und EUR 66,02 zur Pflegeversicherung, insgesamt auf EUR 570,50 fest (Bescheid vom 1. September 2009). Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen in Höhe von EUR 3.385,74 zugrunde. Im Bescheid wies sie u.a. darauf hin, der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 14,3 v.H ... Für Renten, Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten, Pensionen) und Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit gelte abweichend ein Beitragssatz von 14,9 v.H ... Im Einzelnen ist die Berechnung der Beiträge nicht dargelegt.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der in der Vergangenheit erfolgten Beitragsfestsetzung. Da sich inzwischen die völkerrechtliche Vertragslage zwischen Deutschland und der Schweiz geändert habe, seien Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherungs (AHV)-Renten und Schweizer Betriebsrenten gleich zu behandeln. Er verwies auf das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 8. Dezember 2011 (S 5 KR 2609/11, nicht veröffentlicht).
Mit Schreiben vom 3. August 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Antrag auf Gleichstellung seiner Versorgungsleistung mit einer AHV-Rente aus der Schweiz nicht entsprechen könne. Um die Beiträge richtig berechnen zu können, bat sie um weitere Nachweise. Nachweise reichte der Kläger nicht ein, es erfolgte jedoch am 13. September 2012 eine telefonische Besprechung zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten.
Mit Bescheid vom 17. September 2012 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge ab 1. September 2012 auf EUR 552,48 zur Krankenversicherung und auf EUR 69,51 zur Pflegeversicherung, insgesamt auf EUR 621,99 fest. Sie legte hierbei einen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 15,5 v.H. zu Grunde und führte aus, die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge des Klägers überstiegen die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 in Höhe von monatlich EUR 3.825,00. Berechnungsgrundlage sei höchstens dieser Betrag. Für die Versorgungsbezüge berechne sich der Beitrag maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze abzüglich der Rente des Klägers. Dies entspreche ab 1. Januar 2012 monatlich EUR 3.569,95 und seit der Rentenerhöhung am 1. Juli 2012 monatlich EUR 3.564,38. Im beigefügten Kontoauszug führte die Beklagte ohne weitere Erläuterung die ab Dezember 2010 festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bereits erfolgten Zahlungen und die sich noch ergebende Differenz in Höhe von EUR 3.143,01 auf.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 beanstandete der Kläger, dass auf sein Schreiben vom 12. April 2012 ab Mai 2012 keine Beiträge mehr abgebucht worden seien und er im August 2013 eine Nachforderung von fünf Monatsbeiträgen erhalten habe. Er wies darauf hin, dass er ab 1. Juni 2011 rückwirkend eine Invalidenrente aus der Schweiz beziehe. Von dieser Rente müsse ein reduzierter Beitragssatz berechnet werden. Mit Schreiben vom 21. März 2013 mahnte der Kläger erneut die Überprüfung an.
Mit Bescheid vom 19. April 2013 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die Beiträge des Klägers neu fest. Bis zum 30. Juni 2011 ändere sich gegenüber dem Bescheid vom 17. September 2012 nichts. Ab dem 1. Juli 2011 setzte sie die Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 434,68, zur Pflegeversicherung auf EUR 67,42, insgesamt auf EUR 502,10, ab 1. Januar 2012 die Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 452,11, zur Pflegeversicherung auf EUR 69,61, insgesamt auf EUR 521,72, ab 1. Juli 2012 die Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 451,25, zur Pflegeversicherung auf EUR 69,50, insgesamt auf EUR 520,75 und ab 1. Januar 2013 die Beiträge zur Krankenversicherung auf EUR 467,79, zur Pflegeversicherung auf EUR 75,37, insgesamt auf EUR 543,16 fest. Für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2013 sei insgesamt ein Rückstand von EUR 565,43 entstanden. Betriebsrenten und Versorgungsbezüge seien schon länger mit dem allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig. Das Urteil des SG (S 5 KR 2609/11) werde als Einzelfall gewertet. Die Bezüge aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung würden weiterhin wie ein Versorgungsbezug behandelt und entsprechend verbeitragt. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 15,5 v.H. und zur Pflegeversicherung 1,95 v.H. und ab dem 1. Januar 2013 2,05 v.H. Für Rentner aus dem Ausland gelte ab dem 1. Juli 2011 ein besonderer Beitragssatz von 8,2 v.H. in der Krankenversicherung. Der Kläger beziehe eine Schweizer Rente in Höhe von umgerechnet EUR 1.386,77, die zum 1. Januar 2013 auf umgerechnet EUR 1.399,10 angepasst worden sei. Weiterhin erhalte er von der Zahlstelle der Pensionskasse N. ab 1. Juli 2011 Versorgungsbezüge in Höhe von umgerechnet EUR 3.838,06. Er zahle Beiträge maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze. Diese belaufe sich bis zum 31. Dezember 2011 auf EUR 3.712,50, ab dem 1. Januar 2012 auf EUR 3.825,00 und ab dem 1. Januar 2013 auf EUR 3.937,50. Im Kontoauszug sind im Einzelnen die Beiträge für die Monate Dezember 2010 bis März 2013 dargestellt.
Der Kläger erhob am 21. Mai 2013 Widerspruch. Er verwies auf seinen Antrag vom 12. April 2012 und die Urteile des SG vom 8. Dezember 2012 (S 5 KR 2609/11) und 11. April 2013 (S 5 KR 6028/12, in juris) und vertrat gestützt hierauf die Auffassung, dass bis einschließlich Juni 2011 auf den Rentenbezug der Pensionskasse der N. gar kein Beitrag und danach nur der halbe Satz berechnet werden dürfe.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. April 2013 zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013). Die Beitragsbemessung aus der monatlichen Rentenleistung der Pensionskasse der N. seit dem 1. Juli 2009 sei als Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des allgemeinen Beitragssatzes nicht zu beanstanden. Das maßgebliche Kriterium für die Vergleichbarkeit mit der deutschen betrieblichen Altersvorsorge sei die Anknüpfung an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, die im Falle der schweizerischen Pensionskassen gegeben sei. Dies habe auch die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland in einer Stellungnahme vom 1. April 2010 bestätigt. Bei den Urteilen des SG handele es sich um Einzelfallentscheidungen.
Der Kläger erhob am 15. November 2013 Klage beim SG mit dem Begehren, für die Zeit von Dezember 2010 bis Juni 2011 keine Beiträge und für die Zeit ab 1. Juli 2011 nur Beiträge in der Krankenversicherung mit dem ermäßigten Beitragssatz von 8,2 v.H. zu berechnen. Er verwies erneut auf die Urteile des SG und führte aus, die von ihm bezogene Pensionskassenzahlung aus der Schweiz beruhe auf dem BVG, der sog. Zweiten Säule des schweizerischen Vorsorge-systems. Diese Rente sei eine ausländische Rente, was zwingend die Beitragsfreiheit bis zum 30. Juni 2011 und einen reduzierten Beitragssatz von 8,2 v.H. seit dem 1. Juli 2011 zur Folge habe. Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem schweizerischen BVG zeige anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sämtliche Regelungen des Systems der Zweiten Säule wiesen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an einer Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet würden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem kein vernünftiger Zweifel bestehen könne.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG führt das Verfahren mit Blick auf die Beiträge zur Pflegeversicherung unter dem Aktenzeichen S 18 P 5651/13. Dieses Verfahren ruht.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2014 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013, die Bescheide über die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung insoweit zurückzunehmen, als für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 aus der Rente der Schweizer Pensionskasse der N. Beiträge erhoben würden und für die Zeit seit dem 1. Juli 2011 diese Rente mit einem die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte übersteigenden Beitragssatz der Beitragsbemessung unterworfen werde. Die Beklagte sei zur Rücknahme der Bescheide zur Krankenversicherung wegen der Erhebung der Beiträge ab dem 15. Dezember 2010, dem Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner, verpflichtet. Diese seien nämlich insoweit rechtswidrig, als aus der Rente der Pensionskasse der N. für die Zeit bis zum 30. Juni 2011 Beiträge erhoben würden und ab dem 1. Juli 2011 diese Rente bei der Beitragsbemessung mit einem die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte übersteigenden Beitragssatz berücksichtigt werde. Die Beklagte habe zu Unrecht die Rente der Pensionskasse der N. als Rente der betrieblichen Altersversorgung und damit als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezug - § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) gewertet. Die von der Pensionskasse der N. gewährten Leistungen beruhten nämlich auf den Regelungen des BVG. Sie gehörten zur sogenannten Zweiten Säule der Schweizer Altersversorgung. Diese Leistungen seien als eine der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland zu werten (Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG], Urteil vom 11. Mai 2007 - L 8 AL 3084/06 -, Urteil vom 20. September 2013 - L 4 KR 1984/13 -, jeweils in juris). Nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung gelte § 228 Abs. 1 Satz 1 [SGB V], wonach bei versicherungspflichtigen Rentnern als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der Knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gelten würden, auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen würden. Für Versicherungspflichtige finde zwar nach § 247 Satz 1 SGB V für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung. Abweichend von § 247 Satz 1 [SGB V] gelte jedoch gemäß § 247 Satz 2 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte.
Hiergegen hat die Beklagte am 20. November 2014 Berufung eingelegt. Bei den Zahlungen aus der Zweiten Säule handele es sich um Versorgungsbezüge. Als Versorgungsbezüge würden sämtliche Leistungen gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen (vgl. Legaldefinition in § 229 SGB V). Dies sei bei Leistungen aus der Zweiten Säule, welche bereits mit "Berufliche Vorsorge" betitelt sei, eindeutig der Fall. In diesem Fall sei auch unerheblich, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Pflichtversicherung handele, entscheidend sei der, hier vorliegende, Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis. Da bei der Prüfung einer Vergleichbarkeit eine völlige Identität der zu vergleichenden Leistungen kaum denkbar sei, müsse die Prüfung auf bestimmte Eigenschaften beschränkt werden. Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sei darauf ausgelegt, das Existenzminimum im Alter zu sichern. Dies finde sich ebenso in den schweizerischen Altersversorgungssystemen, jedoch bereits in der Ersten Säule. Die Zweite Säule sei dagegen darauf ausgelegt, die gewohnte Lebenshaltung fortzusetzen und habe daher eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts hinausgehende Zielrichtung. Dies geschehe daher - wie auch hierzulande - zusätzlich. Dies zeige sich auch an den Zugangsvoraussetzungen zu den Leistungen der Zweiten Säule. Die Verpflichtung, sich dort zu versichern, greife erst ab Überschreitung eines gewissen Einkommens. Dies verdeutliche, dass diese Leistungen eben nicht im Sinne einer das Existenzminimum sichernden Rente wirke, sondern ein darüber hinausgehendes Ziel, welches auch hierzulande den Abschluss weiterer Vorsorgemodelle gebiete, im Vordergrund stehe.
Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 2. Januar 2014, 26. September 2014 und 19. Dezember 2014 u.a. die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2014 neu festgesetzt. Hierbei wurde nicht mehr die Beitragsbemessungsgrenze für die Jahre 2014 und 2015, sondern die tatsächliche Höhe der Pensionszahlung der N. (1. Januar bis 30. Juni 2014: EUR 2.277,78, ab 1. Juli 2014: EUR 1.978,30) und der Schweizer Rente (1. Januar bis 30. Juni 2014: EUR 1.399,10, ab 1. Juli 2014: EUR 1.409,41) sowie für die Pensionszahlung der N. im Jahr 2014 der allgemeine Beitragssatz von 15,5 v.H. und im Jahr 2015 der allgemeine Beitragssatz 14,6 v.H. und ein Zusatzbeitrag von 0,8 v.H. zugrunde gelegt.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass die Zweite Säule darauf ausgelegt sei, die gewohnte Lebenshaltung fortzusetzen. In Kombination mit der Ersten Säule decke die berufliche Vorsorge bis zu 60 v.H. des letzten Lohnes Alleinstehender ab, bei Verheirateten maximal 75 v.H. Die Verpflichtung, sich im System der Zweiten Säule zu versichern, beruhe allein auf dem Umstand, dass bis zu einem Jahreslohn in Höhe von SFR 20.000,00 bereits die Erste Säule eine Altersrente in Höhe von 100 v.H. des letzten Jahreslohnes sichere. Erst ab einem Jahreslohn von derzeit SFR 21.060,00 führe die Zweite Säule zu höheren Altersbezügen als die erste Säule. Ab diesem Moment entstehe dann allerdings auch die Versicherungspflicht in der Zweiten Säule. Diese Versicherungspflicht ende wieder bei einem Jahreseinkommen von SFR 84.240,00. Das gesetzlich vorgegebene Versorgungsziel bei der Altersrente in der Schweiz belaufe sich auf 60 v.H. des Jahreslohnes bei Alleinstehenden (bzw. 75 v.H. bei Verheirateten) und werde erst bei der vorstehend erwähnten Obergrenze aufgegeben. Dieses Ziel lasse sich aber ab einem Einkommen von SFR 21.060,00 nur mit der Kombination aus beiden Säulen der Altersversorgung erreichen. Allein mit der Ersten Säule wäre bei einem Jahreseinkommen von SFR 50.000,00 nur noch eine Altersrente von 40 v.H. des letzten Lohnes abgesichert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Denn sie betrifft Leistungen, hier Beiträge zur Krankenversicherung, für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013, mit dem die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers konkludent die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 17. September 2012 für die Zeit bis 30. Juni 2011 abgelehnt und für die Zeit ab 1. Juli 2011 den Bescheid vom 17. September 2012 zurückgenommen und die Beiträge ab 1. Juli 2011 neu festgesetzt hat.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 1. September 2009, soweit er Beiträge ab Dezember 2010 umfasst. Er wurde insoweit durch den Bescheid vom 17. September 2012 ersetzt und ist deshalb gegenstandslos. Außerdem wird er in vollem Umfang durch den Bescheid vom 19. April 2013 ersetzt, der ebenfalls - für die Zeit bis zum 30. Juni 2011 ohne Änderung gegenüber dem Bescheid vom 17. September 2012 - die Beiträge ab Dezember 2010 festsetzt.
Keinen Bescheid stellt das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2012 dar. Die Beklagte teilte in diesem Schreiben, das auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, nur mit, dass Bezüge aus der Zweiten Säule als Versorgungsbezüge zu behandeln und zu verbeitragen seien. Sie stellte eine Neuberechnung in Aussicht, die mit Bescheid vom 17. September 2012 erfolgte.
Im Berufungsverfahren ist allein darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die von der Pensionskasse der N. für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 gezahlte Leistung überhaupt und für die Zeit ab 1. Juli 2011 mit dem allgemeinen Beitragssatz statt mit dem ermäßigten Beitragssatz verbeitragen durfte. Insoweit hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Berufung hat allein die Beklagte eingelegt. Nicht angefochten hat der Kläger die Festsetzung der Beiträge wegen der Schweizer Invalidenrente sowie auch alle weiteren Berechnungsgrundlagen, einschließlich des seit 1. Januar 2015 von der Beklagten erhobenen Zusatzbeitrags. Insoweit handelt es sich um teilbare Streitgegenstände (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 19/09 R -, in juris). Auch Beiträge zur Pflegeversicherung sind in diesem Verfahren nicht im Streit. Insoweit wird beim SG ein gesondertes Verfahren unter dem Aktenzeichen S 18 P 5651/13 geführt.
Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind damit kraft Gesetzes nach § 96 Abs. 1 SGG die Bescheide vom 2. Januar 2014, 26. September 2014 und 19. Dezember 2014. In diesen Bescheiden ist die vom Kläger allein angefochtene Berechnung der Beiträge für die von der Pensionskasse der N. gezahlte Leistung mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 v.H. bzw. 14,6 v.H. statt nur mit einem Beitragssatz von 8,2 v.H. bzw. 7,3 v.H. unverändert geblieben. Die geänderte Berechnung der Beiträge beruhte auf der Änderung nicht mit der Klage angefochtener Berechnungselemente.
3. a) Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßgabe nicht begründet, denn das SG hat den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben und die Beklagte zur Rücknahme der Bescheide verurteilt. Der Bescheid vom 17. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn die Leistungen der Pensionskasse der N. sind nicht als Versorgungsbezüge nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V, sondern als Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 SGB V zu werten, weshalb für die Bemessung der Beiträge für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 kein Beitrag und vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 ein Beitragssatz von 8,2 v.H. und seit 1. Januar 2015 von 7,3 v.H. gilt.
b) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Umfang der Beitragspflicht zur Krankenversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, vorliegend für die Zeit ab 15. Dezember 2010.
c) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung u.a. durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern - der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) - der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend.
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze], BGBl. I, S. 1202). Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 2 SGB V).
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil eine Rente bis 30. Juni 2011 nicht der Beitragspflicht unterlag und seither unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz von 14,9 v.H. für die Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2010, 15,5 v.H. für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 und 14,6 v.H. für die Zeit ab 1. Januar 2015 (§ 241 SGB V in der jeweils maßgebenden Fassung, bis 31. Dezember 2010 i.V.m. der maßgeblichen Rechtsverordnung), abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach § 248 Satz 2 SGB V. Ist die gezahlte Leistung als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, beträgt nach § 247 Satz 2 SGB V (eingefügt durch Art. 4 Nr. 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze) der Beitragssatz für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2014 8,2 v.H. und seit 1. Januar 2015 (geändert durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. a in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes [GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133) 7,3 v.H. Danach galt für die Zeit bis 31. Dezember 2014 abweichend von Satz 1, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte (15,5 v.H.: 2 = 7,75 v.H. + 0,45), seit 1. Januar 2015 nur noch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes.
Nach dem bis 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Es war im Hinblick auf Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG Nr. 883/2004) auch erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R -, a.a.O.).
Die dem Kläger von der Pensionskasse der N. gezahlte Leistung, die als Altersrente bezeichnet ist und die auf dem BVG beruht (so genannte Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung), ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Satz 2 SGB V und kein Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 SGB V. Der Senat folgt auch hier wie in seinem Urteil vom 20. September 2013 (L 4 KR 1984/13, in juris; Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten vom BSG mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 15. Mai 2014 - B 12 KR 86/13 B - verworfen) der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil sowie des 8. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Mai 2007 - L 8 AL 158/06 - in juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., und - L 8 AL 3084//06 - in juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R -, in juris), des 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1208/10 -, in juris) und nachfolgend des 5. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12. November 2014 - L 5 KR 2./13 -, nicht veröffentlicht) und des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 18. November 2014 - L 11 KR 1659/13 -, Revision beim BSG anhängig unter B 12 KR 22/14 R, in juris). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Schweizer Pensionskassen als gesetzliche Rentenversicherungsträger an (Beschluss vom 25. März 2010 - X B 142/09 -, in juris).
aa) Im Zusammenhang mit der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung hat der Senat in seinem Urteil vom 20. September 2013 (L 4 KR 1984/13, a.a.O.) ausgeführt:
"Zutreffend hat das SG aufgrund der Struktur der Regelungen des BVG dieses als ein gesetzliches Rentenversicherungssystem angesehen. Es deckt die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab und ist unter staatlicher Aufsicht organisiert.
In Art. 1 Abs. 1 BVG ist der Zweck des BVG dahin beschrieben, berufliche Vorsorge umfasst alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21.060,00 (Art. 7 BVG) beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die obligatorische Versicherung endet u.a. nach Art. 10 Satz 2 Buchst. a) BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Nach Art. 13 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit 1. Januar 2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Satz 1). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Satz 2). Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 v.H. für das ordentliche Rentenalter (Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG) und monatlich gezahlt (Art. 38 BVG). Träger der Leistungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art. 48 Abs. 1 BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs. 2 BVG). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art. 51 BVG). Die Beiträge werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern getragen (Art. 66 BVB) (Art. 66 BVG). Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Auflistung weiterer Rechtsvorschriften durch das SG im angefochtenen Urteil (S. 8/9 der Entscheidungsgründe)."
Hieran hält der Senat weiter fest.
Die dem Kläger nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Die dem Kläger gewährte Leistung der Pensionskasse der N. wird ausdrücklich als Altersrente bezeichnen. Sie wird wie eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung monatlich gezahlt. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat auch davon aus, dass die Pensionskasse der N. eine nach Art. 48 BVG registrierte Versorgungs-einrichtung ist.
bb) Mit den Einwänden der Beklagten hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. September 2013 (L 4 KR 1984/13, a.a.O.) auseinandergesetzt und folgendes dazu ausgeführt:
"Soweit die Beklagte meint, es sei unerheblich, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Pflichtversicherung handle, entscheidend sei der vorliegende Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis, übersieht sie, dass auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung häufig einen Bezug zu einem Beschäftigungs-verhältnis haben, weil der Betreffende den Anspruch auf die Rente durch die Zahlung von Beiträgen während seiner Beschäftigung erwirbt.
Schließlich geht die Auffassung der Beklagten fehl, die Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgungssystems sei darauf ausgelegt, die gewohnte Lebenshaltung fortzusetzen und habe daher eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts, der durch die Erste Säule des schweizerischen Altersversorgungssystems erfolge, hinausgehende Funktion. Denn es ist nicht notwendig, dass die gezahlte Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese Leistung der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.)."
Die dem Kläger nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist nach alledem eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Dies hat zur Folge, dass sie für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 nicht der Beitragspflicht und seit 1. Juli 2011 nur der Beitragspflicht mit dem geringeren Beitragssatz nach § 247 Satz 2 SGB V unterliegt. Unberührt hiervon bleibt der von der Beklagten seit 1. Januar 2015 nach § 242 Abs. 1 SGB V (in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 18 GKV-FQWG) und § 10 der Satzung der Beklagten zu 1) (in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung) erhobene Zusatzbeitrag in Höhe von 0,8 Prozent.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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