L 9 B 108/02 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 3694/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 108/02 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2002 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war aufzuheben, dem Kläger war Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Rechtsstreit des Klägers bietet jedenfalls im Hinblick auf eine prozesskostenhilferechtliche Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen zu klären sind, in denen es vorrangig um die Arbeitnehmereigenschaft von Personen geht, die aus Sicht der Beklagten vom Kläger abhängig beschäftigt wurden.

Ebenso sind die weiteren Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt, d.h. der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Nach Satz 2 gehören hierzu alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Satz 3 der Vorschrift sind verschiedene Geldbeträge abzusetzen. Da hierbei auch der Lebenspartner des Antragstellers genannt wird, ist davon auszugehen, dass in Fällen einer Lebenspartnerschaft wie dem vorliegenden sowohl die Einnahmen als auch die abzugsfähigen Ausgaben beider Lebenspartner jeweils zusammenzurechnen sind. Dies führt vorliegend dazu, dass auf der Einnahmenseite auch die Einkünfte der Lebenspartnerin des Klägers in Ansatz zu bringen sind. Diese haben ausweislich der dem Gericht vorliegenden Gehaltsbescheinigungen in den letzten Monaten geschwankt. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für sachgerecht, auf den Durchschnittswert der letzten drei Monate, die der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorangegangen sind, Bezug zu nehmen, weil sich so ein verlässlicher, den gegenwärtigen Zustand am besten beschreibender Durchschnittswert ergibt. Im Monat Dezember 2002 hat die Lebenspartnerin des Klägers ein monatliches Nettoeinkommen von 870,90 Euro erzielt, im Monat Januar 2003 von 920,98 Euro und im Monat Februar 2003 von 903,85 Euro, was einen Durchschnittswert von 898,57 Euro ergibt. Zuzüglich der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe von 401,00 Euro monatlich errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.299,57 Euro monatlich. Hiervon sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 ZPO folgende Beträge in Abzug zu bringen:

- ein monatlicher Selbstbehalt von jeweils 360,00 Euro für den Kläger und seine Lebenspartnerin;

- Mietaufwendungen für beide Lebenspartner gemeinsam in Höhe von insgesamt 542,36 Euro;

- ein monatlicher Ratenkredit in Höhe von 214,00 Euro für die Anschaffung eines gebrauchten PKW Ford Escort, Baujahr Juli 1996, Anschaffung Dezember 2000.

Die Mietkosten erscheinen im Hinblick darauf, dass der Kläger und seine Lebenspartnerin die Wohnung gemeinsam bewohnen, als nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehend im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO. Die Aufwendungen für die Anschaffung des gebrauchten PKW gehören zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz.

Unter Ansatz der vorgenannten Beträge wird das verfügbare Einkommen von 1.299,57 Euro des Klägers und seiner Lebenspartnerin mehr als vollständig aufgezehrt.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren hatte nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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