L 9 B 13/03 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 40/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 13/03 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2002 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und ., . , beigeordnet; Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.

Gründe:

Die Klägerin, die Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen erhält, ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetze SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung ZPO).

Der Rechtsverfolgung konnte - das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2003 die Klage abgewiesen (vgl. zur rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei Vorliegen eines entscheidungsreifen Antrages vor Instanzende: Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, S. 196 f.) auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Die Beteiligten streiten - gegen den Gerichtsbescheid führt die Klägerin vor dem Landessozialgericht Berlin ein Berufungsverfahren (L 9 KR 22/03) - über die Gewährung häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Klägerin ist Mieterin eines „Wohnplatzes“ in einer „therapeu-tischen Wohngemeinschaft“. Ob diese Wohnform die Voraussetzung eines eigenen Haushalts gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfüllt, ist eine Rechtsfrage, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, aber klärungsbedürftig ist. In einem solchen Fall muss Prozesskostenhilfe gewährt werden (Meyer-Ladewig, SGG, 7. neubearbeitete Auflage 2002, § 73 a RdNr. 7 a).

Die zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin wird der Klägerin beigeordnet, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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