Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 436/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 27/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Urteil folgt der Begründung des Gerichtsbescheids vom 02.02.2015 - S 12 KA 436/12 - vollumfänglich:
1. Ficht ein Vertragsarzt vor Eintritt der Bestandskraft des Zuweisungsbescheids zum Regelleistungsvolumen den Honorarbescheid an, so wird inzident auch das Regelleistungsvolumen angefochten, da es Bestandteil des Honorarbescheids bzw. Teilelement der Feststellung über den Honoraranspruch ist.
2. Eine Verminderung des sog. Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 32001 EBM setzt veranlasste Laborleistungen voraus. Im Zweifelsfall hat die KV nachzuweisen, dass Laborleistungen veranlasst wurden. Eine Veranlassung kann nur durch entsprechenden Überweisungsvordruck, nicht durch andere Schriftstücke oder durch „Zuruf“ erfolgen.
1. Ficht ein Vertragsarzt vor Eintritt der Bestandskraft des Zuweisungsbescheids zum Regelleistungsvolumen den Honorarbescheid an, so wird inzident auch das Regelleistungsvolumen angefochten, da es Bestandteil des Honorarbescheids bzw. Teilelement der Feststellung über den Honoraranspruch ist.
2. Eine Verminderung des sog. Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 32001 EBM setzt veranlasste Laborleistungen voraus. Im Zweifelsfall hat die KV nachzuweisen, dass Laborleistungen veranlasst wurden. Eine Veranlassung kann nur durch entsprechenden Überweisungsvordruck, nicht durch andere Schriftstücke oder durch „Zuruf“ erfolgen.
Bemerkung
verb. m. S 12 ka 437 bis 439/12
1. Die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale I bis IV/10 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 01.08.2010 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte keine Honorarfestsetzung nach Nr. 32001 EBM vorgenommen hat. Die Beklage wird insoweit verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Honoraranspruch neu zu bescheiden.
2. Die Klagen werden im Übrigen abgewiesen.
3. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kammer hat über den Rechtsstreit mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2015, dem Kläger am 03.02 und der Beklagten am 25.02.2015 zugestellt, entschieden. Am 20.03.2015 hat die Beklagte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beklagte hat ergänzend beantragt, im Falle der Nichtabweisung der Klage die Berufung zuzulassen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung war nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung war für die Beklagte nicht gegeben. Die Kammer hatte sie im Gerichtsbescheid nicht zugeIassen. Im Verhältnis des Unterliegens der Beklagten ist der Berufungsstreitwert von 750 EUR nicht erreicht. Die Kammer hat bereits im Streitwertbeschluss darauf hingewiesen, dass der Teil des Unterliegens mit gerundet 100 EUR pro Quartal zu bewerten ist, so dass selbst bei einer Verbindung der Verfahren der Berufungsstreitwert nicht erreicht worden wäre.
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da sie der Begründung des Gerichtsbescheids vom 02.02.2015 vollumfänglich folgt (§105 Abs. 4 SGG). Neues ist von der Beklagten im Schriftsatz vom 20.03.2015 und der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden.
Die Berufung der Beklagten war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 144 Abs. 2 SGG). Gegenüber dem Kläger ist der Teil seines Unterliegens rechtskräftig geworden, da er kein Rechtsmittel eingelegt hat.
2. Die Klagen werden im Übrigen abgewiesen.
3. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kammer hat über den Rechtsstreit mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2015, dem Kläger am 03.02 und der Beklagten am 25.02.2015 zugestellt, entschieden. Am 20.03.2015 hat die Beklagte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beklagte hat ergänzend beantragt, im Falle der Nichtabweisung der Klage die Berufung zuzulassen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung war nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung war für die Beklagte nicht gegeben. Die Kammer hatte sie im Gerichtsbescheid nicht zugeIassen. Im Verhältnis des Unterliegens der Beklagten ist der Berufungsstreitwert von 750 EUR nicht erreicht. Die Kammer hat bereits im Streitwertbeschluss darauf hingewiesen, dass der Teil des Unterliegens mit gerundet 100 EUR pro Quartal zu bewerten ist, so dass selbst bei einer Verbindung der Verfahren der Berufungsstreitwert nicht erreicht worden wäre.
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da sie der Begründung des Gerichtsbescheids vom 02.02.2015 vollumfänglich folgt (§105 Abs. 4 SGG). Neues ist von der Beklagten im Schriftsatz vom 20.03.2015 und der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden.
Die Berufung der Beklagten war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 144 Abs. 2 SGG). Gegenüber dem Kläger ist der Teil seines Unterliegens rechtskräftig geworden, da er kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Rechtskraft
Aus
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